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Richtlinien für Pfarrer mit zusätzlichem Auftrag zur Erteilung von Religionsunterricht

vom 2. Februar 1984

KABl. S. 40

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung die folgenden Richtlinien erlassen:
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Eine Pfarrstelle wird dann mit einem zusätzlichen Auftrag verbunden, wenn sie für sich allein zu klein ist, um die Besetzung zu rechtfertigen. Die Übernahme dieses Auftrags ist daher Voraussetzung für die Übertragung der Pfarrstelle, und die Erfüllung des Auftrags ist ein wesentlicher Bestandteil des pfarramtlichen Dienstes, der hinter anderen Verpflichtungen nicht zurückstehen darf. Besteht der zusätzliche Auftrag in der Erteilung von Religionsunterricht, ist folgendes zu beachten:
  1. Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur in den Zeiten der Schulferien genommen werden; dasselbe gilt für Erholungskuren. Ist ausnahmsweise aus zwingenden Gründen ein Erholungsurlaub oder eine Erholungskur in Unterrichtszeiten unumgänglich, müssen sich Dekan und Schulleitung rechtzeitig in Verbindung setzen, damit der Unterrichtsausfall möglichst gering gehalten wird.
  2. Der Pfarrer ist verpflichtet, an Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Bei Gesamtkonferenzen ist er zur Teilnahme berechtigt, verpflichtet allerdings nur auf ausdrückliche Anordnung des Schulleiters oder Beschluss der Gesamtkonferenz, oder wenn er mehr als acht Wochenstunden unterrichtet.
  3. Bei Kollisionen zwischen Verpflichtungen aus dem Unterrichtsauftrag und aus dem Pfarramt ist zu berücksichtigen, dass die Unterrichtsverpflichtung durch den Stundenplan an feste Zeiten gebunden ist, während pfarramtliche Verpflichtungen nicht immer zeitlich festliegen. Daher muss der Pfarrer möglichst vermeiden, dass z. B. Amtshandlungen auf Unterrichtszeiten gelegt werden. Soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende pfarramtliche Pflichten handelt, z. B. Teilnahme an Pfarrkonferenzen, lässt sich mit der Schulleitung absprechen, dass dieser Wochentag, an dem Pfarrkonferenzen stattzufinden pflegen, von Unterrichtsverpflichtungen frei gehalten wird.
  4. Die Aufsicht obliegt gemäß Art. 84 Abs. 2 Buchstabe c der Grundordnung dem Dekan. In Fachfragen kann der Pfarrer sich vom zuständigen Katechetischen Studienleiter des Pädagogisch-Theologischen Instituts beraten lassen. Dieser kann den Unterricht des Pfarrers besuchen.
  5. Von Schülern und Lehrern wird der Pfarrer häufig als Repräsentant der Kirche angesehen. Sein Dienst wird positiv wie negativ der Kirche insgesamt angerechnet. Deshalb sollte der Pfarrer auch außerhalb der Unterrichtsstunden für Schüler und Lehrer gesprächsbereit sein.
  6. Für die Rechtsgrundlagen wird auf die Vereinbarung über die nebenberufliche Erteilung evangelischen Religionsunterrichts zwischen dem Land Hessen und den Evangelischen Kirchen (KABl. 1973 S. 92), insbesondere § 4, und auf die Verordnung betreffend die Erteilung von Religionsunterricht durch Pfarrer vom 14. Dezember 1983 - KABl. 1984 S. 17 - verwiesen.