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Ordnung der Jugendkammer
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 5. Dezember 2023

KABl. 2024 S. 29, Nr. 5

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Einrichtung der Jugendkammer

(1) 1Die Jugendkammer ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2Sie fördert durch die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder und die in ihr vertretenen Arbeitsbereiche die evangelische Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 3Ihre Mitglieder beraten sich geschwisterlich untereinander und treffen ihre Entscheidungen in geistlicher Verantwortung für die ihnen anvertrauten jungen Menschen.
(2) Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.
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§ 2
Zusammensetzung der Jugendkammer

(1) 1Der Jugendkammer gehören an:
  1. der Dezernent oder die Dezernentin für Bildung,
  2. die Leitung des Referats Kinder- und Jugendarbeit,
  3. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Konferenz der Kreisjugendpfarrerinnen und Kreisjugendpfarrer,
  4. eine hauptamtliche Mitarbeiterin und ein hauptamtlicher Mitarbeiter auf Vorschlag des Hauptamtlichenforums,
  5. jeweils zwei Mitglieder auf Vorschlag der Jugendverbände:
    1. CVJM Landesverband Kurhessen-Waldeck e. V.
    2. EC-Landesjugendverband Hessen-Nassau e. V.
    3. Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) e. V.,
  6. drei Jugenddelegierte im Alter zwischen 14 und 27 Jahren auf Vorschlag des Landesjugendforums.
2Die Mitglieder der Jugendkammer werden durch das Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen. 3Für die Mitglieder unter 3. bis 6. können jeweils stellvertretende Mitglieder benannt werden.
(2) Zwei Mitarbeitende des Referats Kinder- und Jugendarbeit nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(3) Angehörige neuer Zusammenschlüsse oder Aufgabengebiete evangelischer Jugendarbeit können auf Beschluss der Jugendkammer dem Landeskirchenamt zur Berufung in die Jugendkammer vorgeschlagen werden.
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§ 3
Aufgaben der Jugendkammer

Die Jugendkammer hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung der kirchenleitenden Organe in Fragen der Jugendarbeit,
  2. Wahl der Delegierten in die Gremien der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.,
  3. Unterstützung gemeinsamer Veranstaltungen für die Jugend in der Landeskirche,
  4. Entgegennahme von Berichten des Referats Kinder- und Jugendarbeit, Anfragen an das Referat Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der gemeinsamen Planung,
  5. Erfahrungsaustausch und Anfragen an die in der Jugendkammer vertretenen Gremien und Verbände im Rahmen der gemeinsamen Planung,
  6. Bearbeitung von Eingaben anderer Gremien und Verbände der evangelischen Jugendarbeit,
  7. Pflege der Verbindung zu Arbeitsgemeinschaften und zur Jugendarbeit anderer christlicher Kirchen,
  8. Beteiligung bei der Auswahl der Leiterin oder des Leiters des Referats Kinder- und Jugendarbeit,
  9. Beratung über die Vertretung der Evangelischen Jugend bei staatlichen und öffentlichen Dienststellen und gegenüber anderen Jugendorganisationen und
  10. Beobachtung des gesamten öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit der Frage nach Sinn und Inhalten evangelischer Jugendarbeit und die Erarbeitung von Stellungnahmen.
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§ 4
Vorsitz und Arbeitsweise der Jugendkammer

(1) 1Die Jugendkammer wählt aus ihrer Mitte, auf die Dauer von vier Jahren, ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Eine Zweidrittelmehrheit ist für diese Wahlen erforderlich. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Die Jugendkammer tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; sie muss vom vorsitzenden Mitglied einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangen. 2Sitzungen der Jugendkammer können im Wege von Videokonferenzen durchgeführt werden. 3Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher, in Eilfällen mindestens eine Woche vor den Sitzungen zu erfolgen. 4Die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. 5Über den Gang der Verhandlungen wird ein Protokoll angefertigt, den Mitgliedern zugestellt und in der nächsten Sitzung genehmigt. 6Zu den Sitzungen werden jeweils sowohl die Mitglieder als auch die stellvertretenden Mitglieder eingeladen. 7Sind von den unter § 2 benannten Personen in einer Sitzung sowohl Mitglied als auch stellvertretendes Mitglied anwesend, wird das Stimmrecht durch das Mitglied ausgeübt.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied der Jugendkammer kann Gäste einladen. 2Es muss dies tun, wenn die Jugendkammer es beschlossen hat.
(4) 1Für besondere Aufgaben kann die Jugendkammer Ausschüsse aus Mitgliedern der Jugendkammer und anderen Personen bilden. 2Arbeitsergebnisse und Vorlagen sind der Jugendkammer zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.
(5) 1Die Geschäftsführung der Jugendkammer wird im Referat Kinder- und Jugendarbeit wahrgenommen. 2Sie erfolgt in Absprache mit dem vorsitzenden und dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. 3Die durch die Tätigkeit der Jugendkammer entstehenden Kosten werden aus dem Haushalt des Referats Kinder- und Jugendarbeit getragen.
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§ 5
Änderungen der Ordnung

Vor einer Änderung dieser Ordnung ist die Jugendkammer anzuhören.
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§ 6 Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung der Jugendkammer in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 7. Dezember 1998 (KABl. S. 169), zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Februar 2016 (KABl. S. 52), außer Kraft.

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