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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 89Ordnung zur Änderung der Vokationsordnung
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 30. Juni 2026

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1 Änderung der Vokationsordnung

Die Vokationsordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 11. März 2003 (KABl. S. 144) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Die Bevollmächtigung begründet ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Verpflichtung zwischen der Kirche und den von ihr beauftragten Lehrkräften. Die Bevollmächtigung bedeutet für eine Lehrkraft, dass sie Unterricht im Fach Evangelische Religion erteilt, für das Fach einsteht, sich fachlich fortbildet und die Schulkultur fördert.”
    2. Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „(4) Die Vokation erfolgt in einem Gottesdienst durch die Bischöfin oder den Bischof oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.”
    3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 5 und 6.
  2. In § 3 Absatz 1 Buchstabe a) wird am Ende folgende Angabe eingefügt:
    „; für Mitglieder anderer evangelischer Kirchen gilt § 6,”
  3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „, die Mitglied einer evangelischen Landeskirche ist,“ gestrichen.
  4. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
    „Eine „Bevollmächtigung“, eine „Bevollmächtigung mit eingeschränkter Unterrichtserlaubnis" oder eine „vorläufige Bevollmächtigung“ kann auch einer Lehrkraft erteilt werden, die einer evangelischen Freikirche angehört, wenn diese Kirche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (Bund) ist. Liegt nur eine gastweise Mitgliedschaft vor, bedarf die Erteilung der Zustimmung des Kollegiums des Landeskirchenamtes. § 7 gilt entsprechend.“
  5. Nach § 10 wird der folgende § 11 eingefügt:
    „§ 11 Befristete Zustimmung
    Das Landeskirchenamt kann auf Antrag Personen ohne Lehrbefähigung, die Mitglied der evangelischen Kirche sind, eine befristete Zustimmung für die Erteilung von Religionsunterricht im Aushilfs- und Vertretungsfall für die Dauer eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres erteilen. §§ 6 und 7 gelten entsprechend.“
  6. Der bisherige § 11 wird § 12.
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§ 2 Inkrafttreten

Die vorstehenden Änderungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
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Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 29. Juli 2026
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 22. Juni 2026 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 28. Juli 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 90Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 22. Juni 2026

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 4/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen (ARK.DH 4-2026):
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 26. Januar 2026 (KABl. S. 60 Nr. 35) werden wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
    „(5) Befristete Dienstverhältnisse werden im Rahmen und nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) abgeschlossen.“
  2. Die Sonderregelung inklusive Anmerkung zu Absatz 5 wird gestrichen.
2. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8 Probezeit
Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, sofern nicht im Dienstvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. Bei einer Befristung mit einer Gesamtdauer von bis zu zwölf Monaten gilt abweichend, von Beginn des Dienstverhältnisses gerechnet, das erste Viertel der vereinbarten Vertragsdauer als Probezeit. Bei einer Befristung von mehr als zwölf Monaten muss die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer stehen, darf die Dauer von sechs Monaten jedoch nicht überschreiten. Die konkrete Dauer der Probezeit ist im Dienstvertrag aufzunehmen.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
  1. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 3 und durch den folgenden Absatz ersetzt:
    „(3) Innerhalb der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende einer Kalenderwoche gekündigt werden.“
  2. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
  3. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und durch den folgenden Absatz ersetzt:
    „(5) Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Dienstvertrag kalendermäßig bestimmten Frist (zeitliche Befristung) oder mit Eintritt des im Dienstvertrag bestimmten Ereignisses (Zweckbefristung). Befristete Dienstverhältnisse können auch vor ihrem nach Satz 1 zu bestimmenden Ende gekündigt werden. Innerhalb der Probezeit kann das befristete Beschäftigungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende einer Kalenderwoche gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien für befristete Dienstverhältnisse nach einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr ein Monat, von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats. Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als zwei Jahren gelten die Kündigungsfristen des Absatz 2.“
  4. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und die Angabe „vier Wochen” wird jeweils durch die Angabe „zwei Wochen” ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
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Nr. 91Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 22. Juni 2026

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 4/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen (ARK.DH 6-2026):
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 22. Juni 2026 (KABl. S. 131 Nr. 90), werden wie folgt geändert:
§ 27b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. Die betriebliche Ausgestaltung des Fahrradleasings kann durch eine Dienstvereinbarung geregelt werden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Nr. 92Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 22. Juni 2026

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 4/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen (ARK.DH 7-2026):
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 22. Juni 2026 (KABl. S. 132 Nr. 91), werden wie folgt geändert:
§ 1c Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und an Schulen mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und an allgemeinen Schulen mit inklusiver Beschulung in diesen Förderschwerpunkten (Erzieherin bzw. Erzieher) gelten bezüglich der Regelungen der Vergütung (§§ 12-26a und Anlagen 11 AVR.KW) ebenfalls die vergleichbaren Regelungsbereiche des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und hinsichtlich der Regelungen der Arbeitszeit die „Richtlinie für die Tätigkeit sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und an Schulen mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und an allgemeinen Schulen mit inklusiver Beschulung in diesen Förderschwerpunkten“ in der jeweils geltenden Fassung und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Richtlinien.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Urkunden

Nr. 93Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Alberode und Germerode

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 30. Juni 2026 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
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I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Alberode und Germerode werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Germerode-Alberode
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Germerode-Alberode ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Alberode und Germerode.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche in Alberode.“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Alberode Blatt 278, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Germerode-Alberode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Alberode
    2
    59
    2
    269

  2. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Alberode.“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Alberode Blatt 273, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Germerode-Alberode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Alberode
    1
    175
    110
    12.193
    Alberode
    1
    176
    111
    4.819

  3. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde, Meißner-Germerode“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Germerode Blatt 2078, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Germerode-Alberode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Germerode
    18
    17
    3
    3.382

  4. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle, Germerode“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Germerode Blatt 2034, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Germerode-Alberode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Germerode
    21
    78
    3
    791
    Germerode
    21
    78
    2
    5.414
    Germerode
    21
    78
    1
    14

  5. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Kirchengemeinde, in Germerode, Pfarreivermögen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Germerode Blatt 1932, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Germerode-Alberode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Germerode
    12
    36
    4.762
    Germerode
    14
    97
    2.985
    Germerode
    14
    105
    2.238
    Germerode
    21
    75
    1
    8.482
    Germerode
    18
    16
    25
    604

  6. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Kirchengemeinde in Germerode, Pfarreivermögen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Vockerode Blatt 1323, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Germerode-Alberode“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Vockerode
    11
    62
    1.411

III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2027 in Kraft.
Kassel, den 28. Juli 2026
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 94Wahl der Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Gemäß § 54 des Kirchengesetzes über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bekanntmachung der Neufassung vom 20. Januar 2024 (MVG-EKD) sowie § 5 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 26. November 2014 (AG.MVG.EKD) ist am 16. Juni 2026 die Landeskirchliche Mitarbeitendenvertretung ab dem 1. August 2026 gewählt worden.
Der Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung gehören an:
  1. Verwaltungsfachangestellte Claudia Engels als Vorsitzende
    (MAV Landeskirchenamt, Werke und Einrichtungen)
  2. Erzieherin Martina Dittmar als 1. Stellvertretende Vorsitzende
    (MAV Schwalm-Eder)
  3. Erzieherin und Sozialfachwirtin Cornelia Holz als 2. Stellvertretende Vorsitzende
    (MAV Hersfeld-Rotenburg)
  4. Sozialpädagogin und Sozialtherapeutin/Sucht Katharina Dankwort
    (MAV Twiste-Eisenberg)
  5. Sozialarbeiterin Nicole Hartmann
    (MAV Hanau)
  6. Diplomagraringenieur Hartmut Schneider
    (MAV Landeskirchenamt, Werke und Einrichtungen)
  7. Maschinenschlosser Mitarbeiter Friedhofsverwaltung Thorsten Schütz
    (MAV Stadtkirchenkreis Kassel/Diakonisches Werk Region Kassel)
Kassel, den 18. August 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 95Entsendung der Vertreter der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst in die Arbeitsrechtliche Kommission
hier: Nachwahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds

Die Mitglieder der Landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung und je eine delegierte Person der Mitarbeitendenvertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach § 7 Absatz 7 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.EKKW) vom 26. April 2013, zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung bei den Kirchengerichten und dem Schlichtungsausschuss vom 7. Oktober 2023 (KABl. S. 228), haben gemäß § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Buchstabe a und § 6 Absatz 2 ARRG.EKKW anlässlich ihrer Jahrestagung am 16. Juni 2026 mit Wirkung vom 1. September 2026
Frau Katharina Dankwort
als Nachfolgerin für Frau Claudia Engels und
Frau Claudia Pfannemüller
als Nachfolgerin für Frau Katharina Dankwort und Stellvertreterin von Frau Simone Opfer in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt.
Kassel, den 3. August 2026
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 96Rat der Landeskirche
hier: Termine für das Kalenderjahr 2027 (aktualisiert)

Freitag, 22. Januar 2027 (digital)
Freitag, 19. Februar 2027
Freitag, 12. und Samstag, 13. März 2027 (Klausurtagung)
Freitag, 16. April 2027
Freitag, 21. Mai 2027
Freitag, 18. Juni 2027
Freitag, 20. August 2027
Freitag, 17. September 2027
Freitag, 1. Oktober 2027
Freitag, 22. und Samstag, 23. Oktober 2027 (Klausurtagung)
Freitag, 12. November 2027 (digital)
Freitag, 17. Dezember 2027
Kassel, den 10. August 2026
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 97Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Östliches Waldecker Land

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Östliches Waldecker Land hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 28. Juli 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 98Evangelischer Gesamtverband Östliches Waldecker Land

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Östliches Waldecker Land wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 28. Juli 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nr. 99Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung
(Sommer 2027)

Prüfungsamt
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für die Erste Theologische Prüfung
- Geschäftsstelle -
Die Gesuche um Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung „Sommer 2027“ sind bis zum 15. November 2026 bei der Vorsitzenden des Prüfungsamtes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Erste Theologische Prüfung, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel, einzureichen.

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 100Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 101Pfarrstellenausschreibungen

4. Pfarrstelle Auf dem Berg, Kirchenkreis Kinzigtal
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Am Dreienberg Friedewald, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Hettenhausen, Kirchenkreis Fulda
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Neu-Eichenberg, Kirchenkreis Werra-Meißner
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin nach Präsentation.
* * *
1. Pfarrstelle Trinitatis-Kirchengemeinde Kassel, Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
2. Pfarrstelle Unteres Lahntal, Kirchenkreis Marburg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle „Kirchliche Präsenz im öffentlichen Raum“
(ehemals „Arbeitsbereich Großprojekte und Sonderveranstaltungen“)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Die Stelle wird zunächst bis zum 31. Januar 2031 mit einem Beschäftigungsumfang von 100 % eingerichtet. Danach erfolgt - je nach weiteren Entwicklungen - eine Anpassung des Stellenumfangs auf mindestens 50 %, ggf. auch auf einen höheren Stellenanteil. Dienstsitz ist Kassel.
Nähere Auskünfte erteilt der Leiter der Stabsstelle Kommunikation, Bernd Bark, E-Mail: bernd.bark@ekkw.de.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 30. September 2026 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Bitte informieren Sie das für Sie zuständige Dekanat rechtzeitig über Ihre Bewerbung.
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-343; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER