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Rahmen-Dienstvereinbarung über die Einführung und Nutzung von
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (im Folgenden Landeskirche),
vertreten durch die Vizepräsidentin Frau Dr. Katharina Apel,
Ausgabe 7 / 141. JahrgangKassel, 31. Juli 2026
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 80Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 25. April 2026
Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer neunten Tagung folgenden Beschluss gefasst:
Die Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 5. Mai 2022, zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. November 2024 (KABl. S. 314), wird gemäß Artikel 102 der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) wie folgt geändert:
Nach § 33 wird der folgende § 34 eingefügt:
„Berichtigung bei der Verkündung von Gesetzen
§ 34
(1) Druckfehler oder offenbare Unrichtigkeiten bei der Verkündung eines Gesetzes im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Rahmen des Artikel 95 Absatz 3 Nr. 3 der Grundordnung sind formlos zu berichtigen.
(2) Liegen die Druckfehler oder offenbaren Unrichtigkeiten eines Gesetzes schon in der von der Landessynode beschlossenen Gesetzesvorlage vor, so ist zur formlosen Berichtigung die Einwilligung der oder des Präses der Landessynode einzuholen.
(3) Berichtigungen nach Absatz 1 sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bekannt zu machen. Gleiches gilt bei Berichtigungen nach Absatz 2, wenn das Gesetz bereits im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht wurde.“
Der bisherige § 34 wird zu § 35.
Die vorstehende Änderung der Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 22. Juni 2026 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Nr. 81Ordnung der Ausbildungshilfe der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
– Christian Education Fund –
– Christian Education Fund –
Vom 19. Mai 2026
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Ordnung erlassen:
####§ 1 Einrichtung
Die Ausbildungshilfe der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – Christian Education Fund – (Ausbildungshilfe) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dient der Erfüllung ihres im Evangelium begründeten Auftrags.
#§ 2 Aufgaben
(1) Die Ausbildungshilfe setzt sich für das Recht auf Bildung junger Menschen in Ländern des globalen Südens ein. Durch die Vergabe von Stipendien fördert sie den Schulbesuch sowie die Berufs- und Hochschulausbildung von Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden und Studierenden aus wirtschaftlich benachteiligten Verhältnissen in ihren Herkunftsländern.
(2) Die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten, ihre Begleitung sowie die Auszahlung der Stipendien erfolgen durch Partnerorganisationen im Einvernehmen mit der Ausbildungshilfe. Die Partnerorganisationen legen jährlich finanzielle und inhaltliche Berichte über ihr Stipendienprogramm sowie über die Verwendung der Mittel vor.
#§ 3 Beirat
(1) Für die Arbeit der Ausbildungshilfe wird ein Beirat gebildet.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn Personen, die auf Vorschlag der Dezernentin oder des Dezernenten für Diakonie und Ökumene vom Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen werden.
(3) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entwicklung von Kriterien und Richtlinien für die Mittelvergabe
- Bewilligung von Projekten und Projektmitteln
- Begleitung und Unterstützung der Geschäftsführung
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Beirat wird mindestens zweimal jährlich durch die Geschäftsführung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
#§ 4 Geschäftsführung
(1) Das Landeskirchenamt bestellt für die Ausbildungshilfe eine Geschäftsführung.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Projektarbeit und Kommunikation mit den Partnerorganisationen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Fundraising
- Geschäftsführung für die Stiftung Ausbildungshilfe
- Entwicklungspolitische Bildungsarbeit
(3) Die Geschäftsführung berichtet dem Beirat mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit.
#§ 5 Änderung der Ordnung
Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der Beirat anzuhören.
#§ 6 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Kassel, den 13. Juli 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Meißner | |
Oberlandeskirchenrat | |
Satzungen
Nr. 82Änderung der Satzung der Diakonie Hessen
– Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.
– Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.
Die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen hat am 22. Januar 2026 die nachstehenden Änderungen der Satzung vom 4. Juli 2013 (KABl. S. 157 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. März 2025 (KABl. S. 191), beschlossen:
- § 9 Absatz 1 Satzung DH wird nach der Nummer 17 um eine neue Nummer 18 ergänzt. Die neue Nummer 18 lautet wie folgt:„(1) Die Mitglieder nach § 5 Absatz 1 sind verpflichtet(…..)18. Gewaltschutzmaßnahmen und die sonstigen Zielvorgaben bzgl. Prävention, Intervention, Aufarbeitung und Anerkennung im Kontext der Maßnahmen gegen und in Fällen von sexualisierter Gewalt gemäß den geltenden Beschlüssen der Diakonie Hessen umzusetzen.“
- § 9 Absatz 1 Nummer 9 Satzung DH wird wie folgt neu gefasst:„(1) Die Mitglieder nach § 5 Absatz 1 sind verpflichtet(.....)9. den Mitgliedsbeitrag und eine Umlage nach § 15 Nummer 6 zu entrichten;"
- § 15 Nummer 6 Satzung DH wird wie folgt neu gefasst:„Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:(.....)6. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und über eine Umlage zur Finanzierung von Struktur- und Anerkennungskosten im Kontext der Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt auf Vorschlag des Aufsichtsrates zu entscheiden. Die Höhe der jährlichen Umlage darf im Durchschnitt des jeweils aktuellen Umlagejahres und bis zu zwei vorausgehender Umlagejahre 35 % des Jahresmitgliedsbeitrags des jeweiligen Mitglieds nicht übersteigen;”
- § 18 Absatz 2 Nummer 13 Satzung DH wird wie folgt neu gefasst:„(2) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:(.....)13. Beschlussvorlagen zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und einer Umlage zur Finanzierung von Struktur- und Anerkennungskosten im Kontext der Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt zu erstellen. Die Höhe einer jährlichen Umlage darf im Durchschnitt des jeweils aktuellen Umlagejahres und bis zu zwei vorausgehender Umlagejahre 35 % des Jahresmitgliedsbeitrags des jeweiligen Mitglieds nicht übersteigen;”
Das Landeskirchenamt hat den vorstehenden Satzungsänderungen mit Beschluss vom 10. März 2026 zugestimmt. Die Änderungen sind mit Eintragung in das Vereinsregister am 9. Juni 2026 in Kraft getreten und werden wie vorstehend bekannt gegeben.
Kassel, den 13. Juli 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Meißner | |
Oberlandeskirchenrat | |
Bekanntmachungen
Nr. 83Wahl der Vorsitzenden sowie der stellvertretenden Vorsitzenden
der Arbeitsrechtlichen Kommission
der Arbeitsrechtlichen Kommission
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 11. Juni 2026 gemäß § 13 Absatz 2 ARRG.EKKW mit Wirkung vom 5. September 2026 für die Dauer eines Jahres
Frau Felicitas Becker-Kasper zur Vorsitzenden |
und |
Frau Dr. Anne-Ruth Wellert zur stellvertretenden Vorsitzenden |
der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt.
Kassel, den 22. Juni 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Apel | |
Vizepräsidentin | |
Nr. 84Nachberufung in die Liturgische Kammer
Am 19. Juni 2026 hat der Rat der Landeskirche gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Pfarrerin Studienleiterin Dr. Caroline Miesner |
als Mitglied in die Liturgische Kammer nachberufen.
Kassel, den 8. Juli 2026 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Nr. 85Rahmen-Dienstvereinbarung über die Einführung und Nutzung von
IT-Programmen mit Künstlicher Intelligenz (Rahmen-Dienstvereinbarung KI)
zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
und der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung
IT-Programmen mit Künstlicher Intelligenz (Rahmen-Dienstvereinbarung KI)
zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
und der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung
Die zwischen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung geschlossene Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beteiligungstatbestandes des § 40 Buchstaben h, j und k MVG-EKD wird nachstehend veröffentlicht:
Rahmen-Dienstvereinbarung über die Einführung und Nutzung von
IT-Programmen mit Künstlicher Intelligenz (Rahmen-Dienstvereinbarung KI)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (im Folgenden Landeskirche),
vertreten durch die Vizepräsidentin Frau Dr. Katharina Apel,
und
die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung (im Folgenden LaKiMAV),
vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Andreas Klenke,
vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Andreas Klenke,
schließen gemäß § 5 Absatz 1 Ausführungsgesetz EKKW zum MVG-EKD zu § 54 Absatz 2 MVG-EKD i. V. m. §§ 36, 40 h, j und k MVG-EKD die folgende
Rahmen-Dienstvereinbarung über die Einführung und Nutzung von IT-Programmen mit Künstlicher Intelligenz
####Präambel
Der Einsatz von IT-Programmen mit Künstlicher Intelligenz (KI) wird die Arbeitsinhalte, -abläufe und -organisation bei der Landeskirche künftig nachhaltig verändern. KI eröffnet Chancen für die Landeskirche als Organisation und für die Mitarbeitenden, birgt jedoch auch Risiken. Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass der Einsatz von KI verantwortungs- und vertrauensvoll zu gestalten ist. Der Einsatz von KI muss stets die Würde des Menschen respektieren. Ethische Prinzipien, gesetzliche (insb. EU KI-VO 2024/1689 und EKD-Datenschutzgesetz) und tarifliche Vorgaben, Beschäftigungssicherheit und gute Arbeitsbedingungen sind bei Planung, Einführung und Einsatz von KI maßgeblich. Im Sinne des verantwortungsvollen Umgangs mit KI steht neben den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen insbesondere die angemessene Qualifizierung der Mitarbeitenden im Mittelpunkt, die sie in die Lage versetzt, mit kritischer Urteilsfähigkeit kompetent mit dem Arbeitsmittel KI umzugehen. Diese Dienstvereinbarung dient der Umsetzung der KI-Leitlinien der Landeskirche vom 23. Mai 2025 und ergänzt insoweit das Umsetzungskonzept der Landeskirche vom 13. Februar 2026.
Diese Rahmen-Dienstvereinbarung KI schafft Rahmenbedingungen, welche positive Effekte aus dem Einsatz von KI für die Mitarbeitenden und die Landeskirche fördern und mögliche negative Effekte verhindern sollen.
#§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeitenden der Landeskirche, ihrer Kirchenkreise, ihrer Kirchengemeinden, Gesamt- und Zweckverbände und sonstigen Körperschaften, mit Ausnahme der Dienststellenleitungen im Sinne des § 4 MVG-EKD.
(2) Die Dienstvereinbarung gilt in sachlicher Hinsicht für alle bei einer Körperschaft im Sinne von Absatz 1 eingesetzten und noch einzusetzenden IT-Programme mit KI.
(3) Einführung und Nutzung von IT-Programmen mit KI unterfallen sowohl den Regelungen der „Dienstvereinbarung zur Regelung der Einführung, Anwendung und Änderung von Datenverarbeitungssystemen“ als auch dieser Rahmen-Dienstvereinbarung KI, welche demnach ergänzend zu ersterer zu verstehen ist.
(4) Die Einführung und Nutzung von KI-Systemen erfolgt nach dem etablierten Softwarefreigabeprozess der Landeskirche. Neue KI-Systeme bedürfen vor ihrer dienstlichen Nutzung der Freigabe des Landeskirchenamtes; dies gilt unabhängig davon, ob sie als Anwendung auf einem Dienstgerät, als App auf einem mobilen System oder als Webanwendung bereitgestellt werden. Nicht freigegebene öffentliche KI-Tools dürfen dienstlich nicht genutzt werden. Die Beteiligungsrechte der jeweils zuständigen Mitarbeitendenvertretungen nach MVG-EKD bleiben unberührt.
#§ 2 Begriffsbestimmung
IT-Programm mit KI (im Folgenden „KI-System"): Ein KI-System ist ein maschinengestütztes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie operieren kann und nach dem Einsatz Anpassungsfähigkeit zeigen kann, und das für explizite oder implizite Ziele aus den Eingaben, die es erhält, ableitet, wie es Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen kann, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können (Artikel 3 Nr. 1 EU KI-VO).
#§ 3 Grundsätze
(1) Die Entscheidung über den Einsatz von KI-Systemen obliegt der Dienststellenleitung und erfolgt gesetzmäßig. Die jeweilige Dienststellenleitung informiert die jeweilige Mitarbeitendenvertretung über die Risiko-Kategorisierungen der KI-Systeme gemäß EU KI-VO. Bei der Auswahl von KI-Systemen soll der Dienstgeber darauf achten, dass KI-Systeme ressourcenschonend entwickelt und betrieben werden. Bei der Wahl der Infrastruktur sollen Aspekte wie die Verwendung erneuerbarer Energien für den Betrieb der Rechenzentren und der nachhaltige Einsatz von Hardware (z. B. Lebensdauer, Wartungsfreundlichkeit, Recycling-Rohstoffe) geprüft werden.
(2) KI-Systeme sind fehlbar und keineswegs allwissend. So können sie Fehleinschätzungen der Mitarbeitenden fördern. Bei der Übernahme von Arbeitsergebnissen, die allein durch KI-Systeme oder mit deren Unterstützung erstellt wurden, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Haftungsmaßstäbe.
(3) Entscheidungen, die durch KI unterstützt werden, dürfen nicht vollständig automatisiert sein. Eine menschliche Bewertung muss Teil des Entscheidungsprozesses bleiben („human in the loop“). Voraussetzung für die Möglichkeit einer menschlichen Bewertung ist, dass die Mitarbeitenden
- ausreichend Zeitkapazitäten für den Bewertungsprozess erhalten,
- Möglichkeiten zur Rücksprache mit Kolleginnen und Kollegen und Vorgesetzten erhalten,
- die Möglichkeit haben, von den durch das KI-System generierten Entscheidungsvorlagen abzuweichen und diese ggf. außer Acht zu lassen,
- durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, eine solche Bewertung durchzuführen.
Wird der Empfehlung eines KI-Systems gefolgt, muss durch die Anwenderin bzw. den Anwender erläutert werden können, weshalb der Empfehlung gefolgt wird.
(4) Leistungsvergleiche zwischen Arbeitsergebnissen von Mitarbeitenden und automatisiert funktionierenden KI-Systemen sind unzulässig. Leistungsvergleiche zwischen Mitarbeitenden bzw. Abteilungen, die KI-Systeme nutzen, und Mitarbeitenden bzw. Abteilungen, die keine KI-Systeme nutzen, sind unzulässig.
(5) Der von der Dienststellenleitung freigegebene Einsatz von KI-Systemen unterliegt dem Prinzip der Nützlichkeit für die Mitarbeitenden. In diesem Sinne ist das KI-System für den Zweck eingerichtet, die Arbeit zu erleichtern. Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, bei der Dienststellenleitung oder bei der landeskirchlichen Mitarbeitendenvertretung (LaKiMAV) Rückmeldungen über die Nützlichkeit des KI-Systems abzugeben. Die Mitarbeitendenvertretung kann ihrerseits Umfragen zur Nützlichkeit durchführen.
#§ 4 Technische Regelungen
(1) Transparenz, Erklärbarkeit und Dokumentation: KI-Systeme sind, soweit technisch möglich, transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Ihre Funktionsweise ist durch den Arbeitgeber zu dokumentieren und den Mitarbeitenden sowie der Mitarbeitendenvertretung in allgemeinverständlicher Sprache zu erklären.
(2) Kennzeichnungspflicht: KI-Systeme müssen so eingestellt werden, dass Mitarbeitenden klar ist, dass sie mit KI-Systemen arbeiten. Insbesondere Dialoge mit KI-Systemen sind deutlich zu kennzeichnen. Wird ein Dialog mit einem KI-System in einen Dialog mit einem Mitarbeitenden überführt, ist von den Mitarbeitenden darauf hinzuweisen.
(3) Datenschutz und Datensicherheit: KI-Systeme sind den Regelungen des DSG-EKD unterworfen. Die persönlichen Daten von Mitarbeitenden sind zu schützen. Von Mitarbeitenden erstellte Daten dürfen nicht für das Training von Algorithmen von öffentlichen KI-Systemen genutzt werden. Dienstvereinbarungen zur Einführung neuer KI-Systeme dürfen eine von Satz 3 abweichende Regelung treffen.
(4) Der Arbeitgeber hat IT-Sicherheitskonzepte zu erstellen, deren Einhaltung durch regelmäßige Audits und Überprüfungen sicherzustellen sind. Der Arbeitgeber legt der Mitarbeitendenvertretung auf Verlangen die Sicherheitskonzepte und Ergebnisse der Audits und Überprüfungen vor. Die Mitarbeitendenvertretung hat das Recht, an Audits und Überprüfungen teilzunehmen.
(5) Zeigen Mitarbeitende dem Arbeitgeber eine von einem KI-System verursachte Diskriminierung an, ist dies durch die vom Landeskirchenamt zu benennende verantwortliche Stelle unverzüglich zu überprüfen und einer Risikobewertung bzgl. notwendiger Einschränkungen oder Suspendierung einzelner Funktionen des KI-Systems zu unterziehen. Die negativen Folgen für Mitarbeitende sind – soweit möglich – rückgängig zu machen. Erst, wenn das KI-System so konfiguriert worden ist, dass eine Wiederholung ausgeschlossen und dies gegenüber der Mitarbeitendenvertretung nachgewiesen ist, darf das KI-System wieder in Betrieb genommen werden.
#§ 5 KI-Kompetenz der Mitarbeitenden
(1) Der Arbeitgeber bereitet die Mitarbeitenden rechtzeitig auf den Umgang mit KI-Systemen vor. Hierbei werden der jeweilige technische Kenntnisstand, der Erfahrungshintergrund, der Arbeitskontext und der Bildungshintergrund der Mitarbeitenden berücksichtigt (vgl. Artikel 4 der EU KI-VO).
(2) Der Arbeitgeber schult die Mitarbeitenden in geeigneter Weise im technischen Umgang mit KI-Systemen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Mitarbeitenden zu befähigen, durch ein KI-System erzeugte Ergebnisse selbst beurteilen zu können.
(3) Zur Förderung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeitenden hat der Arbeitgeber sie insbesondere in den Tätigkeiten zu schulen, die durch KI-Systeme übernommen werden können.
(4) Die Mitarbeitenden sind an geeigneter Stelle über die Fortbildungsmaßnahmen zu informieren.
(5) Sollten einzelne Tätigkeiten einer Stelle vollständig von einem KI-System übernommen werden (vollständige Automatisierung), ist die Mitarbeitendenvertretung zu beteiligen. Die betroffenen Mitarbeitenden sind weder herabzugruppieren noch besteht die Möglichkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat mit den betroffenen Mitarbeitenden Wege zu besprechen, auf denen sich diese, auch unterstützt von Fortbildungsmaßnahmen, innerhalb der Landeskirche weiterentwickeln können.
#§ 6 Regelmäßiger Austausch; Evaluation der KI-Systeme
(1) KI-Systeme sind in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auf Verlangen der Vereinbarungspartner zu evaluieren. Der Arbeitgeber hat den von ihm zu entwickelnden Evaluationsbogen mit der Mitarbeitendenvertretung zu beraten. Die Mitarbeitendenvertretung kann eigene Vorschläge zur Evaluation einbringen.
(2) Ergeben sich aus der Evaluation Defizite gegenüber den Grundsätzen der hier vorliegenden Rahmen-Dienstvereinbarung KI, hat der Arbeitgeber Maßnahmen durchzuführen, welche die Defizite beheben. Er hat darüber mit der Mitarbeitendenvertretung zu beraten.
(3) Arbeitgeber und Mitarbeitendenvertretung tauschen sich mindestens jährlich oder auf Antrag der Vereinbarungspartner anlassbezogen zum Stand der Umsetzung von KI-Projekten aus.
#§ 7 Vorgehen bei der Einführung oder Änderung von KI-Systemen
Es gelten die üblichen Regeln zur Einführung von IT-Programmen gemäß der „Dienstvereinbarung zur Regelung der Einführung, Anwendung und Änderung von Datenverarbeitungssystemen“. Der Mitarbeitendenvertretung steht externer Sachverstand zu. Diesbezügliche Kosten werden vom Arbeitgeber übernommen (§ 30 Absatz 2 MVG-EKD).
#§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Dienstvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien die gesetzlich zulässige Bestimmung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.
(2) Sollten sich die dieser Dienstvereinbarung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen grundlegend ändern, so werden die Parteien unverzüglich in Verhandlungen treten mit dem Ziel, die Dienstvereinbarung an die geänderten Bedingungen anzupassen.
(3) Sollte die „Dienstvereinbarung zur Regelung der Einführung, Anwendung und Änderung von Datenverarbeitungssystemen“ ihre Gültigkeit verlieren, gelten die in der Dienstvereinbarung KI getroffenen Regelungen für KI-Systeme fort. Die Parteien treten unverzüglich in Verhandlungen, um eine Rahmen-Dienstvereinbarung zu verhandeln, welche die Einführung und Nutzung von IT Programmen regelt.
(4) Alle Anlagen sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung.
#§ 9 Laufzeit
Diese Dienstvereinbarung KI tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft. Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
#Kassel, den 1. April 2026 | |
Dr. Apel | Klenke |
Vizepräsidentin | Vorsitzender der LakiMAV |
Kassel, den 15. Juli 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Apel | |
Vizepräsidentin | |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 86Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 87Pfarrstellenausschreibungen
Diemelsee (2.)-Heringhausen, Kirchenkreis Twiste-Eisenberg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Gudensberg, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
1. Pfarrstelle Immanuel-Kirchengemeinde Marburg, Kirchenkreis Marburg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
2. Pfarrstelle Kassel-Mitte, Stadtkirchenkreis Kassel
Ausgeschrieben wird die Hälfte der Pfarrstelle (halber Dienstauftrag) befristet für die Dauer des Teildienstes (voraussichtlich bis 19. April 2031) der Stelleninhaberin.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Neuenstein, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Schönstadt, Kirchenkreis Kirchhain
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Die halbe Pfarrstelle Schönstadt kann gemeinsam mit der halben Kirchenkreispfarrstelle „Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Kirchhain“ beworben und besetzt werden.
* * *
Pfarrstelle für Vertretungsdienste im Kirchenkreis Marburg
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin nach Auswahl durch den Kirchenkreisvorstand.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle „Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Kirchhain“
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin nach Auswahl durch den Kirchenkreisvorstand.
Die Stelle ist (zunächst) befristet bis zum 31. Dezember 2031 (für die Dauer des Pfarrstellenplans 2026 - 2031).
Die halbe Kirchenkreispfarrstelle „Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Kirchhain“ kann gemeinsam mit der halben Pfarrstelle Schönstadt beworben und besetzt werden.
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Kirchenkreispfarrstelle „Theologische Trägerbeauftragung für Kindertagesstätten im Stadtkirchenkreis Kassel“
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin nach Auswahl durch den Stadtkirchenkreisvorstand.
Die Besetzung erfolgt (zunächst) für die Dauer von fünf Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt der Dekan des Stadtkirchenkreises Kassel, Dr. Michael Glöckner, Telefon: 0561 937817-021 oder michael.gloeckner@ekkw.de.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle Leitung des Evangelischen Forums Kassel
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Anhörung des Stadtkirchenkreisvorstandes für die Dauer von fünf Jahren. Nähere Auskünfte erteilen Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe, Telefon: 0561 9378-260 oder gudrun.neebe@ekkw.de, und Dekan des Stadtkirchenkreises Kassel, Dr. Michael Glöckner, Telefon: 0561 937817-021 oder michael.gloeckner@ekkw.de.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle eines Anstaltspfarrers/einer Anstaltspfarrerin an den Justizvollzugsanstalten Kassel (Kassel I)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz. Die Besetzung erfolgt zunächst für fünf Jahre, eine Verlängerung ist möglich.
Nähere Auskünfte erteilt die Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen. Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 31. August 2026 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Bitte informieren Sie das für Sie zuständige Dekanat rechtzeitig über Ihre Bewerbung. Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Nichtamtlicher Teil
Nr. 88Projektliste der Stiftung Kirchenerhaltungsfonds
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für das Rechnungsjahr 2026
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für das Rechnungsjahr 2026
Nachstehend wird die vom Vorstand der Stiftung Kirchenerhaltungsfonds der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 23. Juni 2026 beschlossene Projektliste für das Rechnungsjahr 2026 – vgl. § 5 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 der Stiftungsverfassung (KABl. 2001 S. 50) – bekannt gegeben.
Kirchenkreis | Kirchengemeinde | Vorhaben |
|---|---|---|
Hofgeismar- Wolfhagen | Ev. Stadtkirchengemeinde Hofgeismar | Sanierung der Altstädter Kirche in Hofgeismar |
Eder | Ev. Kirchengemeinde Viermünden | Sanierung der Petri-Kirche in Viermünden |
Schwalm-Eder | Ev. Kirchengemeinde Jesberg | Innensanierung der Kirche in Jesberg |
Schwalm-Eder | Ev. Kirchengemeinde Malsfeld | Innensanierung der Kirche in Malsfeld |
Schwalm-Eder | Ev. Kirchengemeinde Spieskappel | Orgelsanierung/-restaurierung in der Klosterkirche in Spieskappel |
Kirchhain | Ev. Kirchengemeinde Langenstein-Niederwald | Innenrenovierung der Kirche in Niederwald |
Kinzigtal | Ev. Kirchengemeinde am Landrücken Kinzigtal | Innensanierung der Kirche in Hintersteinau |
Werra-Meißner | Ev. Kirchengemeinde Germerode | Restaurierung der Orgel in der Klosterkirche in Germerode |
Fulda | Ev. Kirchengemeinde Hilders | Künstlerisch überfasste neue Verglasung der Fenster im Kirchenschiff der Kirche in Hilders |
Kassel, den 7. Juli 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Apel | |
Vizepräsidentin | |
| Impressum | |
| Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts |
| Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
| Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
| Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-343; E-Mail: bug@ekkw.de |
| Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
| Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
| Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |