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Geltungszeitraum von: 17.03.1998
Geltungszeitraum bis: 31.05.2026
Ordnung der Kommission für Neuere Geschichte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 17. März 1998
KABl. S. 60
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 17. März 1998 die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Die Kommission für Neuere Geschichte besteht aus
#- den Dezernenten für Kirchengeschichte im Landeskirchenamt,
- der Leitung des Landeskirchlichen Archivs,
- 1bis zu zehn weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag der Kommission vom Bischof für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. 2Erneute Berufung ist möglich.
§ 2
(1) 1Die Kommission hat die Aufgabe, die Erforschung der neueren Geschichte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu fördern. 2Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung der gewonnenen Ergebnisse in Quelleneditionen und wissenschaftlichen Darstellungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck sowie durch Vortragsveranstaltungen.
(2) Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Einzelpersonen in und außerhalb der Landeskirche, die diese Aufgabenstellung betreiben, wird angestrebt.
(3) 1Die Kommission berät das Landeskirchenamt und kann Vorschläge und Anregungen geben. 2Der Kommission können vom Landeskirchenamt Aufträge erteilt werden.
#§ 3
1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder für sechs Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. 2Der Vorsitzende erstattet dem Bischof einen jährlichen Bericht.
#§ 4
1Die Kommission tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden.
#§ 5
Für besondere Aufgaben wie Organisation wissenschaftlicher Vorhaben, Begutachtung von Manuskripten oder Betreuung während des Drucks kann ein Ausschuss aus Mitgliedern der Kommission und anderen Personen gebildet werden.
#§ 6
1Die laufenden Geschäfte führt der theologische Dezernent für Kirchengeschichte im Landeskirchenamt. 2Das Landeskirchenamt unterstützt die Tätigkeit der Kommission und trägt die entstehenden Kosten und Auslagen der Geschäftsführung.
#§ 7
Die Ordnung tritt am Tage nach Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.