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Geltungszeitraum von: 09.09.1986

Geltungszeitraum bis: 31.05.2026

Ordnung des Sozialethischen Ausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 9. September 1986

KABl. S. 124

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 9. September 1986 die folgende Ordnung beschlossen:
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1. Aufgaben

1Der Sozialethische Ausschuss übernimmt Aufgaben, die ihm von den Leitungsorganen der Landeskirche übertragen werden, und berät sie in Fragen des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt. 2Er wirkt insbesondere mit bei
  1. der Planung und Gestaltung des Dienstes in der Arbeitswelt im Amt für kirchliche Dienste;
  2. der Berufung und Abberufung des Arbeitsbereichsleiters und der Einstellung und Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter;
  3. der Erarbeitung von sozialethischen Stellungnahmen zu Fragen der Arbeitswelt.
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2. Mitglieder

(1) Dem Sozialethischen Ausschuss gehören an:
  1. der zuständige Referent des Landeskirchenamts,
  2. der Leiter des Arbeitsbereichs “Arbeitswelt” im Amt für kirchliche Dienste,
  3. ein vom Diakonischen Werk benannter Vertreter,
  4. ein von der Evangelischen Akademie Hofgeismar benannter Vertreter,
  5. je zwei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der Industrie, des Dienstleistungsbereichs einschließlich des öffentlichen Dienstes, des Handwerks, sowie vier Vertreter der Landwirtschaft/Landvolkarbeit,
  6. zwei Vertreter des öffentlichen Lebens und ein Vertreter der theologischen Wissenschaft,
  7. ein Mitarbeiter des Arbeitsbereichs “Arbeitswelt” im Amt für kirchliche Dienste.
(2) 1Die Mitglieder nach Absatz (1) Buchstaben c) bis f) werden nach Anhörung des Rates der Landeskirche vom Bischof berufen. 2Das Mitglied nach Buchstabe g wird vom Bischof auf Vorschlag des Arbeitsbereichsleiters “Arbeitswelt” berufen; dieser hört zuvor die beauftragten Pfarrer und die Mitarbeiter des Arbeitsbereichs an. 3Die Mitglieder des Sozialethischen Ausschusses müssen der evangelischen Kirche angehören. 4Die Amtszeit des Sozialethischen Ausschusses beträgt sechs Jahre.
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3. Arbeitsweise

(1) 1Der Sozialethische Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, den Schriftführer und deren Stellvertreter. 2Der Vorsitzende bereitet die Sitzung des Sozialethischen Ausschusses im Benehmen mit dem Leiter des Arbeitsbereichs “Arbeitswelt” vor. 3Er lädt zu Sitzungen ein und leitet sie.
(2) 1Der Sozialethische Ausschuss tritt jährlich mindestens zweimal zu Sitzungen zusammen. 2Auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern hat der Vorsitzende den Ausschuss einzuberufen. 3Zu den Sitzungen des Sozialethischen Ausschusses ist schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, möglichst einen Monat vor dem Sitzungstag. 4Der Sozialethische Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 5Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 6Über die Sitzungen des Sozialethischen Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. 7Es ist den Mitgliedern zu übersenden.
(3) 1Der Bischof, der Prälat, der Vizepräsident und der Leiter des Amtes für kirchliche Dienste können jederzeit an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. 2Der Sozialethische Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste hinzuziehen.
(4) Der Sozialethische Ausschuss stimmt sich mit den Arbeitskreisen und Beiräten der Fachgruppen im Arbeitsbereich ab.
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4. Vorstand

(1) 1Der Sozialethische Ausschuss bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. 2Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem Referenten des Landeskirchenamts, dem Leiter des Arbeitsbereichs und vier weiteren vom Sozialethischen Ausschuss gewählten Mitgliedern. 3Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Sozialethischen Ausschusses nach Bedarf einberufen.
(2) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Sozialethischen Ausschusses aus. 2Er übernimmt insbesondere Aufgaben, die ihm vom Sozialethischen Ausschuss übertragen werden oder die zwischen den Sitzungen erledigt werden müssen. 3Ihm kann insbesondere die Mitwirkung bei der Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter des Arbeitsbereichs “Arbeitswelt” mit Ausnahme des Arbeitsbereichsleiters übertragen werden. 4Über das Ergebnis ist dem Sozialethischen Ausschuss zu berichten.

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