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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 59Kirchengesetz über die Zustimmung zur Vereinbarung über den Wechsel der Evangelischen Kirchengemeinde Viernau aus der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 25. April 2026

Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der am 3. März/10. März 2026 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Wechsel der Evangelischen Kirchengemeinde Viernau wird zugestimmt.
( 2 ) Die Vereinbarung wird als Anlage zu diesem Kirchengesetz veröffentlicht.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Beschlussfassung in Kraft.
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Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 12. Mai 2026
Dr. Hofmann
Bischöfin

Vereinbarung
über den Wechsel der Evangelischen Kirchengemeinde Viernau
aus der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Zwischen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
vertreten durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
dieses vertreten durch Präsident Dr. Jan Lemke,
und der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
diese vertreten durch die Bischöfin Dr. Beate Hofmann,
wird nach Zustimmung der Beteiligten Folgendes vereinbart:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Viernau, bisher dem Evangelischen Kirchenkreis Südthüringen zugehörig, wird aus der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ausgegliedert und in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Evangelischer Kirchenkreis Schmalkalden, eingegliedert.
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§ 2

Die Patronatsleistungen für das Kirchengebäude der Evangelischen Kirchengemeinde Viernau aufgrund Artikel 13 des Vertrages des Freistaates Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 werden auf die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck übertragen. Eine Vermögensauseinandersetzung im Übrigen findet nicht statt.
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§ 3

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der zuständigen Landessynoden der beteiligten Landeskirchen.
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Erfurt, den 3. März 2026
Kassel, den 10. März 2026
L.S.
L.S.
Dr. Jan Lemke
Dr. Beate Hofmann
Präsident des Landeskirchenamtes
Bischöfin

Nr. 60Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD)

Vom 25. April 2026

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD

Das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD) vom 24. November 2011 (KABl. S. 248), zuletzt geändert durch das Dritte Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. Mai 2025 (KABl. S. 106), wird wie folgt geändert:
Der § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt:
§ 7a Umfang und Planbarkeit des Dienstes (zu § 25 Absatz 2a PfDG.EKD)
( 1 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers beträgt 41 Stunden, bei schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrern (§ 2 Absatz 2 SGB IX) sowie ab dem vollendeten 60. Lebensjahr 40 Stunden. Bei Dienstverhältnissen im Teildienst wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit anteilig herabgesetzt.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Temporär anfallende Mehrarbeit soll innerhalb angemessener Zeit durch Freizeit ausgeglichen werden.
( 3 ) Der Rat der Landeskirche erlässt eine Verordnung zu Ordnung, Umfang und Planbarkeit des pfarramtlichen Dienstes.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Die vorstehende Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
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Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 12. Mai 2026
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 61Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikarinnen und Vikare
(Vikarsgesetz)

Vom 25. April 2026

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

In dem Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikarinnen und Vikare (Vikarsgesetz – VikarsG) vom 17. Mai 1971 (KABl. S. 63), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. April 2024 (KABl. S. 89), wird in § 14 Absatz 3 die Angabe „der Miete und“ gestrichen.
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§ 2

Die vorstehende Änderung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
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Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 12. Mai 2026
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 62Ordnung zur Aufhebung von Ordnungen landeskirchlicher Gremien

Vom 21. April 2026

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Aufhebung von Ordnungen

Es werden aufgehoben:
  1. die Ordnung für die kirchlichen Tagungshäuser Evangelische Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode, Evangelisches Freizeitheim Elbenberg und Evangelische Jugendbildungsstätte Frauenberg vom 20. März 2018 (KABl. S. 79),
  2. die Ordnung des Sozialethischen Ausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 9. September 1986 (KABl. S. 124),
  3. die Ordnung für das Kuratorium des Zentrums für Freiwilligen-, Friedens- und Zivildienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. September 2004 (KABl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ordnung zur Bereinigung von Verwaltungsordnungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 4. Dezember 2012 (KABl. S. 323),
  4. die Ordnung der Kommission für Neuere Geschichte der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 17. März 1998 (KABl. S. 60),
  5. die Ordnung der Landesfrauenkonferenz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 8. November 2022 (KABl. 2023 S. 27, Nr. 7).
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§ 2 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 7. Mai 2026
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 63Beschluss zur Änderung der Richtlinie
zur Gewährung von Mitteln für Personalanpassungsmaßnahmen

Vom 21. April 2026

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Mitteln für Personalanpassungsmaßnahmen vom 6. Februar 2018 (KABl. S. 35) beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Mitteln für Personalanpassungsmaßnahmen

Die Richtlinie zur Gewährung von Mitteln für Personalanpassungsmaßnahmen vom 6. Februar 2018 (KABl. S. 35), die zuletzt durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 21. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Ziffer I wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Zur Unterstützung der Reduzierung von Personalkosten im Bereich der Mitarbeitenden werden seit dem Haushaltsjahr 2018 Mittel in einem Fonds bereitgestellt.“
    2. Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
      „2. Förderungsfähig ist eine angemessene Maßnahme, die einer dauerhaften Reduzierung einer Stelle dient, deren Kosten einschließlich der Personalnebenkosten ganz oder anteilig aus kirchlichen Mitteln finanziert werden.
      Nicht förderfähig sind Maßnahmen
      1. für Stellen, die zu weniger als 25 % aus kirchlichen Mitteln finanziert werden,
        wenn die Entscheidung für die Reduzierung der Stelle maßgeblich auf Ursachen beruht, die außerhalb des kirchlichen Entscheidungsbereichs liegen.
        Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Drittmittel oder Entgelte für die Finanzierung der Stelle nicht mehr im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen.
      2. für Stellen in Diakonie- und Sozialstationen, auf denen Aufgaben wahrgenommen werden, für die nach Leistung bestimmte und auf Kostendeckung zielende Entgelte mit Sozialleistungsträgern vereinbart werden (§ 5 Absatz 4 DiakG).“
  2. Ziffer II wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „und somit der Umsetzung des genannten Beschlusses der Landessynode dient“ gestrichen.
    2. Nummer 5 Satz 5 wird gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Änderung tritt vorbehaltlich des Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.
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Die vorstehende Richtlinie wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 21. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 64Geschäftsordnung des Ausschusses „Förderung Erwachsenenbildung
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“

Vom 1. April 2026

Die Dezernentin des Dezernates Bildung hat die folgende Geschäftsordnung des Ausschusses „Förderung Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ erlassen:
Zur Begleitung der Vergabe der Landesmittel und der landeskirchlichen Mittel im Bereich der Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Ausschuss eingerichtet.
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1. Aufgaben

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Er entwickelt im Einvernehmen mit der Leitung des Dezernates Bildung Förderrichtlinien für die Antragstellung und Verteilung der landeskirchlichen Zuweisungen und der Landeszuweisung für Erwachsenenbildung.
  2. Er entscheidet über eingehende Anträge auf Sonderförderung.
  3. Er gibt über besondere Fördermittel Impulse zu innovativen Formen der Erwachsenenbildung.
  4. Er entsendet die landeskirchlichen Vertretungen in die Vertreterversammlung der Evangelischen Erwachsenenbildung Hessen (Landesorganisation) und ist bei der Entsendung der Vertretungen aus der Evangelischen Erwachsenenbildung Hessen in die Mitgliederversammlung der Evangelischen Erwachsenenbildung Bundesverband anzuhören.
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2. Mitglieder

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Leitung des Forums Bildung und Gesellschaft als vorsitzendes Mitglied,
  2. eine Person aus dem Kreis der Dekaninnen und Dekane stellvertretend für die Dekanekonferenz,
  3. bis zu fünf Personen aus den Arbeitsfeldern der Erwachsenenbildung im Bereich der Landeskirche.
Der oder die für die Bewirtschaftung der Mittel zuständige Mitarbeitende im Landeskirchenamt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Zu den Sitzungen des Ausschusses können sachkundige Gäste eingeladen werden.
( 2 ) Die Berufung der Mitglieder nach Buchstabe c) erfolgt durch den Dezernenten oder die Dezernentin für Bildung für die Dauer von drei Jahren.
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3. Organisation und Arbeitsweise

( 1 ) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 2 ) Der Ausschuss wird durch das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied, mindestens einmal jährlich einberufen.
( 3 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
( 5 ) Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll gefertigt.
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4. Änderungen der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung wird durch den Dezernenten oder die Dezernentin des Dezernates Bildung erlassen. Vor einer Änderung der Geschäftsordnung ist der Ausschuss anzuhören.
Zum 1. Januar 2028 erfolgt eine Evaluation dieser Geschäftsordnung, mit dem Ziel, ihr Funktionieren zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.
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5 . Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
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Die vorstehende Geschäftsordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 12. Mai 2026
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 65Evangelische Kirchengemeinde Dalwigksthal, Evangelische Kirchengemeinde Münden,
Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen und Evangelische Kirchengemeinde Sachsenberg

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Dalwigksthal, Münden, Neukirchen und Sachsenberg werden aufgrund der Vereinigung der vier Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 6. Mai 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 66Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Immenhausen und
Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Mariendorf

Die Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Immenhausen und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Mariendorf werden aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Immenhausen-Mariendorf außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 18. Mai 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 67Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Zentrale Verwaltung der Landeskirchlichen Einrichtungen Hofgeismar

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Zentrale Verwaltung der Landeskirchlichen Einrichtungen Hofgeismar wird außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 30. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 68Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 69Pfarrstellenausschreibungen

2. Pfarrstelle Stadt- und Johanneskirchengemeinde Bad Hersfeld, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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3. Pfarrstelle Erlensee, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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1. Pfarrstelle Immenhausen Espenau, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Profilstelle mit dem Schwerpunkt in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen sowie jungen Familien
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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3. Pfarrstelle Immenhausen Espenau, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Am Dreienberg Friedewald, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Hauneck, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Neuenstein, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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1. Pfarrstelle Philippsthal, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Rosenthal, Kirchenkreis Eder
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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3. Pfarrstelle Schenklengsfeld, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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1. Pfarrstelle Wolfhagen, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Landeskirchliche Pfarrstelle für Klinikseelsorge in den Main-Kinzig-Kliniken Gelnhausen
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von fünf Jahren.
Nähere Auskunft erteilt Pfarrerin Birgit Inerle, Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Telefon: 0561 9378-285.
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Kirchenkreispfarrstelle Geschäftsführung Kita-ZV, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren.
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Landeskirchliche Pfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht an Schulen
hier: Hans-Viessmann-Schule in Frankenberg und Bad Wildungen (Rechtlich selbstständige Berufliche Schule)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Mit der Stelle verbunden ist ein Auftrag für Schulseelsorge. Von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Erfahrung mit Schulseelsorge wird erwartet, dass sie berufsbegleitend an zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass Bewerberinnen und Bewerber zur unterrichtlichen Weiterqualifikation ausgewählte Module des Studienseminars für berufliche Schulen in Kassel - ebenfalls berufsbegleitend - besuchen. Dienstbeginn ist der 1. August 2026 oder der 1. September 2026. Nähere Auskünfte erteilt der Leiter des Referats für Schule und Unterricht im Landeskirchenamt, Pfarrer Dr. Michael Dorhs, Telefon: 0561 9378-394.
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Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 30. Juni 2026 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten.Bitte informieren Sie das für Sie zuständige Dekanat rechtzeitig über Ihre Bewerbung.
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-343; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER