.
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Küsterstelle Breitenau zu Guxhagen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Guxhagen, Blatt 1593, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Guxhagen“ über:
Ausgabe 10 / 141. JahrgangKassel, 31. Oktober 2026
Landessynode
Nr. 111Tagung der Landessynode
Nach Artikel 96 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 berufe ich die 14. Landessynode zu ihrer zehnten Tagung ein von
Montag, 23. November 2026,
bis Mittwoch, 25. November 2026,
bis Mittwoch, 25. November 2026,
in die Evangelische Tagungsstätte Hofgeismar.
Der Eröffnungsgottesdienst findet am Montag, dem 23. November 2026, um 10:00 Uhr in der Brunnenkirche in Hofgeismar statt.
Die Verhandlungen der Landessynode, die nach Artikel 101 der Grundordnung öffentlich sind, beginnen am Montag, dem 23. November 2026, um 11:30 Uhr im Synodalsaal in Hofgeismar.
TAGESORDNUNG:
- Bericht der Bischöfin
- Bericht der Diakonie Hessen
- Bericht der Vorsitzenden aus dem Rat der Landeskirche
- Finanzbericht
- Reformprozess 2026
- Überarbeitung der Grundordnung
- Sachstandsbericht im Teilprozess „Kirchenverwaltung der Zukunft“
- Teilprozess Profilierung der Ämter und Berufe
- Haushaltsgesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 (Nachtragshaushalt 2026 sowie Erster Nachtragshaushaltsplan 2027 einschließlich Stellenplan)
- Geprüfter Jahresabschluss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für das Jahr 2025
- Bericht über die Weiterentwicklung der Eckpunkte im Rahmen des Haushaltskonsolidierungsprozesses
- Statusberichte zu den Prüfaufträgen zu Eckpunkt 1a im Rahmen des Haushaltskonsolidierungsprozesses
- Beschlussvorlage zu Eckpunkt 1a / Prüfauftrag Nr. 5g1) – Landeskirchliche Unterstützung der Arbeit in Familienbildungsstätten
- Beschlussvorlage zu Eckpunkt 1a / Prüfauftrag Nr. 5c) – Entwicklung einer Gesamtstrategie zur Förderung und Begleitung ehrenamtlichen Engagements als Querschnittsaufgabe
- Beschlussvorlage zu Eckpunkt 4: Reduzierung der kirchlichen Baumittel im „Gebäudestrategieprozess 2026+“ – zukünftiges Zuweisungssystem
- Kirchengesetz zur Änderung von Regelungen im Pfarrdienst (53. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
- Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD)
- Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen
- Kirchengesetz über die Bildung von Kinder- und Jugendvertretungen (Kinder- und Jugendvertretungsgesetz - KJVG)
- Kirchengesetz über die Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Kirchengesetz über die Anpassung von Bestimmungen über die Kirchenverwaltung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterschaft in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- „Segen weitergeben“ – Kasualstrategie der Landeskirche
- Evaluation der Engagementförderung
- Bericht des Kooperationsrates der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Bericht vom 5. Treffen der Synodalen der GEKE-Mitgliedskirchen
- Nachwahl in das Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Nachwahl in den Finanzausschuss
- Bericht von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
- Wahlen in die 14. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
- Bericht des Rates der Landeskirche über die an ihn verwiesenen Anträge
- Aktuelle Fragestunde
- Verschiedenes
Kassel, den 20. Oktober 2026 | |
Präses der Landessynode | |
Dr. Michael Schneider | |
Nr. 112Fürbitte für die Landessynode
Vom 23. bis 25. November 2026 tritt die 14. Landessynode unserer Landeskirche in Hofgeismar zu ihrer 10. Tagung zusammen.
Hiermit bitte ich die Gemeinden, im Gottesdienst am 22. November 2026 auf die Tagung der Landessynode hinzuweisen und ihre Beratungen in die Fürbitte aufzunehmen.
Dies kann mit folgenden Worten geschehen:
Barmherziger Gott,
wir bitten dich für unsere Landessynode, die in dieser Woche in Hofgeismar zusammenkommt.
Sie wird in unserer Landeskirche einige Veränderungen im Umgang mit Finanzen und Segenshandlungen auf den Weg bringen.
Wir bitten dich: Lass unsere Kirche in diesen Reformen lebendig, nahbar und erkennbar bleiben.
Sie wird in unserer Landeskirche einige Veränderungen im Umgang mit Finanzen und Segenshandlungen auf den Weg bringen.
Wir bitten dich: Lass unsere Kirche in diesen Reformen lebendig, nahbar und erkennbar bleiben.
Segne die Synode, dass sie kluge und weiterführende Entscheidungen trifft.
Amen
Kassel, den 20. Oktober 2026 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 113Richtlinien für die Qualifikation und Anstellung von Mitarbeitenden
im diakonisch-gemeindepädagogischen Dienst
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
im diakonisch-gemeindepädagogischen Dienst
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 22. September 2026
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung vom 22. Mai 1967, KABl. S. 19, in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (FWG) vom 29. April 2005, KABl. S. 62, die folgenden Richtlinien beschlossen:
####§ 1 Qualifikationsvoraussetzungen für die Anstellung im diakonisch-gemeindepädagogischen Dienst
(1) Der diakonisch-gemeindepädagogische Dienst hat Teil an der Kommunikation des Evangeliums. Das berufliche Handeln von Mitarbeitenden im diakonisch-gemeindepädagogischen Dienst vollzieht sich in den Kernaufgaben Bildung, Unterstützung und Verkündigung.
(2) Mitarbeitende im diakonisch-gemeindepädagogischen Dienst benötigen eine generalistische Breite an Kompetenzen, die zur kirchlichen Anstellung führen. Die Anerkennung einer Qualifikation zeigt an, dass Absolventinnen und Absolventen Kompetenzen besitzen in den Kompetenzbereichen: theologische Grundbildung und liturgisch-homiletische Kompetenz, religions- und gemeindepädagogische Kompetenz und diakonische-sozialarbeiterische Kompetenz (dreistelliger Kompetenzbegriff EKD).
EKD-Texte 137.1 Diakonisch-gemeindepädagogischer Dienst + 137.2 Gemeinsame Standards der hochschuli-
schen Qualifikation
1schen Qualifikation
(3) Anstellungsfähig sind Absolventinnen und Absolventen von Hochschulstudiengängen und Fachschulausbildungen, die gemäß den Qualifikationsstandards der Gemischten Fachkommission der EKD für den diakonisch-gemeindepädagogischen Bereich dieses Kompetenzspektrum erfüllen.
(4) Die anerkannten Ausbildungs- und Studiengänge werden auf einer Übersichtsliste der EKD geführt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, deren Abschlüsse im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) weder dem Niveau DQR 6 zuzuordnen sind noch auf der EKD-Übersicht der anerkannten Ausbildungs- und Studiengänge aufgenommen sind, sind nur nach Zustimmung des Landeskirchenamtes anstellungsfähig.
#§ 2 Landeskirchliche Nachqualifikation
(1) Sofern Qualifikationen nach § 1 bei Anstellung noch nicht vorliegen, ist eine Nachqualifikation gemäß § 5 Absatz 2 FWG zu absolvieren. Die Teilnahme an der Nachqualifikation ist als Nebenabrede in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Diese hat das Ziel, den Erwerb der berufsbildtypischen Kompetenzen zu ermöglichen und eine aufgabenfeldspezifische theologische Reflexions- und Sprachfähigkeit auszubilden, um eine gleichwertige Qualifikation für die Mitarbeitenden herzustellen sowie das Spektrum der beruflichen Möglichkeiten innerhalb der Gemeinde- und Bildungsarbeit zu erweitern.
(2) Die Lernergebnisse sollen
- mindestens dem Niveau DQR 6 zugeordnet werden könnenund
- handlungsfeldorientierte Fortbildungen einschließen.
(3) Die Nachqualifikation ist eine praxisbegleitende und aufgabenfeldbezogene Weiterbildung. Sie kann auch als Qualifikation zu einem staatlich anerkannten Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder einer kirchlich anerkannten diakonisch-gemeindepädagogischen Qualifikation führen.
(4) Die Inhalte richten sich nach der Art der vorangegangenen Grundqualifikation, der beruflichen Bewährung und den bisherigen Aus- und Fortbildungen. Sie orientieren sich an dem dreistelligen Kompetenzbegriff und erweitern die fehlenden Schwerpunkte der Grundausbildung auf der Grundlage der definierten Kompetenzbereiche gemäß § 1. Die Dauer umfasst maximal 40 Fortbildungstage. Die Nachqualifikation schließt in der Regel mit der Anfertigung einer Hausarbeit und mit einem landeskirchlichen Kolloquium ab.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der Nachqualifikation wird durch das Landeskirchenamt festgestellt und bescheinigt.
#§ 3 Beratung und Finanzierung
(1) Über die Art und Umfang der Nachqualifikation als Weiterbildung gemäß § 5 FWG entscheidet das Landeskirchenamt nach einem Beratungsgespräch mit der oder dem Mitarbeitenden und dem Anstellungsträger. Dieses Gespräch ist Bestandteil der landeskirchlichen Förderung und wird in einem Protokoll festgehalten.
(2) Die Landeskirche beteiligt sich an den Kosten für die Nachqualifikation nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltes. Der Anstellungsträger ermöglicht die Teilnahme an der Nachqualifikation und gewährt insbesondere die hierfür erforderliche Freistellung.
#§ 4 Übergangsregelungen
(1) § 2 dieser Richtlinie findet auf bei Inkrafttreten der Richtlinie bestehende Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung.
(2) Bisher erstellte Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss einer Aufbau- oder Ergänzungsausbildung behalten ihre Gültigkeit.
(3) Bis zu einer Festlegung und Veröffentlichung der Übersichtsliste der EKD nach § 1 Absatz 4 gilt § 1 Absatz 5.
#§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. Mai 2009, KABl. S. 119, außer Kraft.
#Die vorstehende Richtlinie wird hiermit verkündet.
Kassel, den 9. Oktober 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Arbeitsrechtliche Regelungen
Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 21. September 2026 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 8. Oktober 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 114Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 21. September 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 5/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen (ARK.DH 10-2026):
####Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 22. Juni 2026 (KABl. S. 132 Nr. 92), werden wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Absatz 3 ist befristet bis zum 31.12.2030.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Nr. 115Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 21. September 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 5/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen (ARK.DH 12-2026):
####Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 21. September 2026 (KABl. S. 162 Nr. 114), werden wie folgt geändert:
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird die Angabe „31.12.2026“ durch die Angabe „31.12.2027“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Nr. 116Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck
Vom 21. September 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 5/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen (ARK.DH 14-2026):
####Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien
für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 21. September 2026 (KABl. S. 162 Nr. 115), werden wie folgt geändert:
- Anlage 10 Abschnitt III AVR.KW wird wie folgt geändert:
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:„§ 1GeltungsbereichDiese Regelung gilt für Schülerinnen und Schüler,
- die nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes (PflBG),
- der Krankenpflegehilfe- oder Altenpflegehilfeausbildung nach Landesrecht, sowie
- nach Maßgabe des Pflegefachassistenzgesetzes (PflFAssG),
- § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:„(1) Zwischen der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung und der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthalten muss über
- die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
- eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
- die Verpflichtung der auszubildenden Person zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
- die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgeltes,
- die Dauer des Erholungsurlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 19 Absatz 2 PflFAssG und § 21 Absatz 2 PflBG,
- Form des Ausbildungsnachweises,
- die vereinbarten Nebenabreden.“
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:„§ 4ProbezeitDas Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate. Für Schülerinnen und Schüler in der Alten- oder Krankenpflegehilfe beträgt die Probezeit abweichend hiervon drei Monate, für Schülerinnen und Schüler mit Ausbildung nach Maßgabe des PflFAssG vier Monate.“
- § 16 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:„(1) Das Ausbildungsverhältnis endet entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Kranken- und Pflegehilfeausbildung, dem PflBG und dem PflFAssG.“
- In Absatz 3 Ziffer 1 Buchstabe a) wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes“ die Angabe „bzw. Pflegefachassistenzgesetzes“ eingefügt.
- Anlage 10a Abschnitt III wird durch den folgenden Abschnitt III ersetzt:„III. Die Ausbildungsvergütungen im Pflegedienstin EuroAuszubildende, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe ausgebildet werden (Ausbildungsbeginn nach dem 31.12.2019)im ersten Ausbildungsjahr1.463,00im zweiten Ausbildungsjahr1.572,00im dritten Ausbildungsjahr1.683,00Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfeausbildung nach Landesrecht1.246,00Schülerinnen und Schüler in der Altenpflegehilfeausbildung nach Landesrecht1.246,00Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Pflegefachassistenzgesetzes ausgebildet werden (Ausbildungsbeginn nach dem 31.12.2026)im ersten Ausbildungsjahr1.246,00im zweiten Ausbildungsjahr1.300,00“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft.
Satzungen
Nr. 117Änderung der Satzung der Evangelischen Gesamtgemeinde Fulda
(Gesamtverband Evangelischer Kirchengemeinden)
(Gesamtverband Evangelischer Kirchengemeinden)
Die Verbandsvertretung der Evangelischen Gesamtgemeinde Fulda (Gesamtverband Evangelischer Kirchengemeinden) hat eine Änderung der Satzung am 11. Dezember 2025 beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 6. Oktober 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden § 1 Absatz 1 Satz 1 ersetzt:„(1) Die Evangelische Gesamtgemeinde Fulda besteht aus
- der Evangelischen Kirchengemeinde der Christuskirche Fulda,
- der Evangelischen Kirchengemeinde der Lutherkirche Fulda und Christophoruskirche Künzell,
- der Evangelischen Bonhoeffer-Kirchengemeinde zu Fulda,
- der Evangelischen Kirchengemeinde Versöhnungskirche–Matthäuskirche Fulda,
- der Evangelischen Kirchengemeinde der Kreuzkirche Fulda.“
- In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Diakoniestation Petersberg/Künzell“ durch die Angabe „Diakonie Fulda“ ersetzt.
§ 11 wird durch folgenden § 11 ersetzt:
„Die Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.“
Nr. 118Änderung der Satzung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Hersfeld
Der Zweckverbandsvorstand hat eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Hersfeld beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, in der jeweils gültigen Fassung, hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderung genehmigt.
Die genehmigte Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 22. Oktober 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
- In § 1 Absatz 1 erster Teilsatz der Satzung sind die Angaben „Biedebach“ und „Tann“ gestrichen und werden durch die Angabe „Tann-Biedebach“ ersetzt.
- § 10 wird durch folgenden § 10 ersetzt:„§ 10Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2027, in Kraft.“
Nr. 119Verfassung der August Fischmann Stiftung
Der Vorstand der August Fischmann Stiftung hat am 19. August 2026 Änderungen der Verfassung der Stiftung beschlossen. Die stiftungsaufsichtliche Genehmigung durch das Landeskirchenamt wurde am 27. August 2026 erteilt. Mit Bescheid des Finanzamts Kassel vom 29. September 2026 wurde die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen gemäß § 60a der Abgabenordnung (AO) festgestellt.
Die Verfassung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 12. Oktober 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Apel | |
Vizepräsidentin | |
Stiftungsverfassung
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen August Fischmann Stiftung.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kassel.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Gemeinnütziger Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental.
(2) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Bezuschussung von Material- und Projektkosten bei der Kinder- und Jugendarbeit,
- die Beteiligung an Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von jungen Kirchenmusikern und Bands,
- die Gewährung von Beihilfen an hilfsbedürftige Personen i. S. d. § 53 AO.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und strebt nicht die Erzielung von Gewinn an.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Grundvermögen der Stiftung beträgt 59.000 Euro. Hierzu gehören ebenfalls die Grundstücke, Flurstück vor dem Enkeberg am Stockweg (1 Hektar), In der obersten Aue vor der Schleuse (1/8 Hektar) und Die Schiebelwiese an der Gartenstraße (1/4 Hektar) in Kassel.
(2) Das Grundvermögen und die aus den Zustiftungen fließenden Beträge sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(3) Die Stiftung kann nach Rücksprache mit der kirchlichen Stiftungsaufsicht ihre Mittel im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten verfassungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
#§ 5
Zustiftungen
Die Stiftung ist ermächtigt und berechtigt, Zustiftungen ab einer Höhe von 500 Euro anzunehmen und dem Grundvermögen zuzuführen. Eine Zustiftung liegt nur vor, wenn der Zustifter die Zuwendung ausdrücklich als solche bezeichnet und dem Zweck der Stiftung nach § 2 unterwirft.
#§ 6
Organe
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
#§ 7
Mitgliederzahl, Amtszeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Mitglieder von Amts wegen sind mindestens eine Pfarrperson und maximal zwei Pfarrpersonen aus der Kirchengemeinde. Die weiteren zur Kirchengemeinde gehörenden Mitglieder des Vorstands werden für sechs Jahre vom Kirchenvorstand gewählt.
(2) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder entspricht der Wahlperiode des Kirchenvorstands. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählte Vorstandsmitglieder können vom Kirchenvorstand jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt.
#§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit der Stimmen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der verfügbaren Mittel.
(3) Er entwickelt eine effektive Öffentlichkeitsarbeit und ein wirksames Spendenkonzept.
#§ 9
Geschäftsgang des Vorstandes
(1) Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr.
(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
(4) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich einverstanden erklären.
(5) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften des Protokolls.
#§ 10
Verfassungsänderungen, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) unmöglich oder erscheint die Stiftung angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kirchenvorstand in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben. Für den Beschluss über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung gilt das Gleiche.
(2) Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die evangelische Kirchengemeinde Wolfsanger-Bossental, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 11
Aufsicht
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist jede Verfassungsänderung mitzuteilen, insbesondere:
- die Zusammensetzung eines Organs sowie die Änderung der Zusammensetzung,
- innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.
(3) Verfassungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt wirksam. Dies gilt auch für Beschlüsse über Zweckänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung.
#§ 12
Inkrafttreten
Die ergänzte Verfassung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.
Urkunden
Nr. 120Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Ellenberg und Guxhagen-Breitenau
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Ellenberg und Guxhagen-Breitenau
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 30. Juni 2026 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Ellenberg und Guxhagen-Breitenau werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Guxhagen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Guxhagen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Ellenberg und Guxhagen-Breitenau.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Breitenau“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Guxhagen, Blatt 1649, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Guxhagen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmGuxhagen1012129Guxhagen10193.111Guxhagen1071780Guxhagen10611.203Guxhagen11923.301Guxhagen11112113Guxhagen112045.960Guxhagen11817692Guxhagen153212.094Guxhagen114213675Guxhagen10894Guxhagen109182 - Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Guxhagen-Breitenau“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Guxhagen, Blatt 1763, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Guxhagen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmGuxhagen1026563Guxhagen1027759Guxhagen102821.600
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Guxhagen | 12 | 29 | 4.845 |
Im Grundbuch von Guxhagen, Blatt 2035, geht der Anteil von ½ von 1/74 (Anteil 1 a von Anteil C) der „Die evangelische Küsterstelle Breitenau zu Guxhagen“ an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Guxhagen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Guxhagen | 12 | 59 | 17.264 | |
Guxhagen | 14 | 50 | 7 | 6.670 |
Guxhagen | 12 | 44 | 26 | 23.138 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Ellenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Ellenberg, Blatt 534, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Guxhagen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Ellenberg | 2 | 93 | 2 | 980 |
Ellenberg | 2 | 94 | 97 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Ellenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Ellenberg, Blatt 686, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Guxhagen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Ellenberg | 2 | 95 | 554 | |
Ellenberg | 6 | 55 | 7.107 |
Der im Grundbuch von Guxhagen, Blatt 1594, eingetragene Anteil 1 a) von ½ an 1/74 an den im Grundbuch der Gemeindenutzen Blatt 15 (mittlerweile Blatt 2035) eingetragenen Grundstücken geht von der „Die evangelische Küsterstelle Breitenau zu Guxhagen“ auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Guxhagen“ über.
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2027 in Kraft.
Kassel, den 9. Oktober 2026 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 121Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Friedrichsbrück und Retterode
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Friedrichsbrück und Retterode
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 30. Juni 2026 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelischen Kirchengemeinden Friedrichsbrück und Retterode werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsbrück-Retterode
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsbrück-Retterode ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinden Friedrichsbrück und Retterode.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsbrück 3436 Hessisch Lichtenau 15“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Friedrichsbrück, Blatt 220, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsbrück-Retterode“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmFriedrichsbrück41021.749 - Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Retterode“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Retterode, Blatt 464, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsbrück-Retterode“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmRetterode26614.228Retterode2605.550Retterode9213.932Retterode9422.503Retterode242110.963Retterode25625.285Retterode430211.716Retterode9726.057
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Retterode | 1 | 40 | 13.448 | |
Retterode | 9 | 23 | 31.153 | |
Retterode | 2 | 39 | 1 | 7.537 |
Retterode | 2 | 40 | 1 | 3.067 |
Retterode | 3 | 121 | 3 | 25 |
Retterode | 8 | 56 | 1.405 | |
Retterode | 3 | 116 | 17 | 2 |
Retterode | 9 | 14 | 12.474 | |
Retterode | 4 | 53 | 1 | 5.229 |
Im Grundbuchblatt 469 von Retterode ist in Abteilung II, laufende Nummer 1, für die „Küsterstelle in Retterode“ ein Nießbrauchrecht eingetragen. Dieses Nießbrauchrecht geht auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsbrück-Retterode“ über.
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle in Retterode“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Retterode, Blatt 470, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsbrück-Retterode“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Retterode | 2 | 41 | 1.930 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2027 in Kraft.
Kassel, den 22. Oktober 2026 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 122Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden
Nausis und Rengshausen
über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden
Nausis und Rengshausen
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 30. Juni 2026 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Nausis und Rengshausen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Rengshausen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Rengshausen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Nausis und Rengshausen.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Rengshausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Rengshausen, Blatt 492, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Rengshausen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmRengshausen22510.279Rengshausen4983.626Rengshausen55719.198Rengshausen59214.404Rengshausen5166.551Rengshausen61323.745Rengshausen68634.859Rengshausen14216.879Rengshausen141231.395Rengshausen141428.408Rengshausen15346.269Rengshausen18941.024 - Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Rengshausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Lichtenhagen, Blatt 79, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Rengshausen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmLichtenhagen33125.126
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Rengshausen | 1 | 110 | 6.614 | |
Rengshausen | 2 | 23 | 5.080 | |
Rengshausen | 5 | 13 | 13.877 | |
Rengshausen | 6 | 6 | 14.141 | |
Rengshausen | 14 | 34 | 39.230 | |
Rengshausen | 1 | 89 | 3 | 1.949 |
Rengshausen | 1 | 46 | 11 | 5 |
Rengshausen | 1 | 46 | 12 | 5 |
Rengshausen | 1 | 46 | 13 | 5 |
Rengshausen | 1 | 46 | 15 | 5 |
Rengshausen | 1 | 89 | 2 | 137 |
Aus dem Grundvermögen der „Nenterode, die Kirche“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Nenterode, Blatt 269, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Rengshausen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Nenterode | 1 | 79 | 250 |
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterei in Rengshausen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Rengshausen, Blatt 557, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Rengshausen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Rengshausen | 4 | 99 | 961 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Nausis/Knü | 1 | 43 | 1.345 | |
Nausis/Knü | 4 | 25 | 6.325 | |
Nausis/Knü | 6 | 8 | 5.144 | |
Nausis/Knü | 6 | 77 | 4.606 | |
Nausis/Knü | 6 | 79 | 31 | |
Nausis/Knü | 6 | 80 | 2.438 | |
Nausis/Knü | 6 | 8 | 2 | 1.095 |
Nausis/Knü | 6 | 8 | 1 | 8 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2027 in Kraft.
Kassel, den 20. Oktober 2026 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin | |
Bekanntmachungen
Nr. 123Mitglieder der 14. Landessynode
Nach Mitteilung des Präses der Landessynode, Dr. Michael Schneider, sind die folgenden Mitglieder der 14. Landessynode während der laufenden Amtszeit ausgeschieden:
September 2025
Pfarrerin Milina Reichardt-Hahn, Kirchenkreis Schmalkalden
März 2026
Pfarrerin Jennifer Keomanee, Kirchenkreis Werra-Meißner
Pröpstin Katrin Wienold-Hocke, Mitglied von Amts wegen
Juli 2026
Dekan Norbert Mecke, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Folgende Personen gehören der 14. Landessynode als neue Mitglieder an:
März 2026
Laura Beneke, Stadtkirchenkreis Kassel
Pfarrerin Ursula Breul, Kirchenkreis Werra-Meißner
Rainer Knieper, Kirchenkreis Fulda
August 2026
Propst Norbert Mecke, Mitglied von Amts wegen
September 2026
Pfarrer Albrecht Gatzke, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Nr. 124Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Wettesingen-Niederlistingen
Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Wettesingen-Niederlistingen hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 19. Oktober 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 125Umbenennung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden Holzhausen, Knickhagen und Wilhelmshausen
Der Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden Holzhausen, Knickhagen und Wilhelmshausen ist durch Beschluss der Gesamtverbandsvertretung vom 4. April 2026 in
Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden
Holzhausen-Knickhagen und Wilhelmshausen
Holzhausen-Knickhagen und Wilhelmshausen
umbenannt worden.
Die Umbenennung wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 29. September 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 126Evangelischer Gesamtverband Wettesingen-Niederlistingen
Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Wettesingen-Niederlistingen wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 19. Oktober 2026 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 127Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 128Pfarrstellenausschreibungen
Fulda Bonhoeffer-Kirchengemeinde, Kirchenkreis Fulda
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
3. Pfarrstelle Fulda-Christuskirche, Kirchenkreis Fulda
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle kann kombiniert werden mit der Kirchenkreispfarrstelle für Kinder- und Jugendarbeit (ebenfalls im Umfang eines halben Dienstauftrages).
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
2. Pfarrstelle Hessisch Lichtenau, Kirchenkreis Werra-Meißner
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
1. Pfarrstelle Immanuel-Kirchengemeinde Marburg, Kirchenkreis Marburg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Lippoldsberg, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Naumburg, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Rosenthal, Kirchenkreis Eder
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Schönstadt, Kirchenkreis Kirchhain
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Die halbe Pfarrstelle Schönstadt kann gemeinsam mit der halben Kirchenkreispfarrstelle „Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Kirchhain“ beworben und besetzt werden.
* * *
Walburg-Reichenbach-Hopfelde, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle „Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Kirchhain“
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin nach Auswahl durch den Kirchenkreisvorstand.
Die Stelle ist (zunächst) befristet bis zum 31. Dezember 2031 (für die Dauer des Pfarrstellenplans 2026 - 2031).
Die halbe Kirchenkreispfarrstelle „Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Kirchhain“ kann gemeinsam mit der halben Pfarrstelle Schönstadt beworben und besetzt werden.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle Profilstelle „Seelsorge II“ im Kirchenkreis Schwalm-Eder
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von zunächst sechs Jahren.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle „Theologische Studienleitung im Forum Bildung und Gesellschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von fünf Jahren.
Nähere Auskünfte erteilt der Leiter des Forums Bildung und Gesellschaft der EKKW, Pfarrer Dr. Torsten Krey (Telefon: 0561 9378-1266 oder torsten.krey@ekkw.de).
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle eines Anstaltspfarrers/einer Anstaltspfarrerin an den Justizvollzugsanstalten Kassel (Kassel I)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz. Die Besetzung erfolgt zunächst für fünf Jahre, eine Verlängerung ist möglich.
Nähere Auskünfte erteilt die Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285.
* * *
Sontra-Berneburg, Kirchenkreis Werra-Meißner
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen. Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 30. November 2026 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Bitte informieren Sie das für Sie zuständige Dekanat rechtzeitig über Ihre Bewerbung. Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Nichtamtlicher Teil
Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Nr. 129Religionspädagogisches Institut:
Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d)
mit dem fachlichen Schwerpunkt Grundschule
Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d)
mit dem fachlichen Schwerpunkt Grundschule
Das Religionspädagogische Institut (RPI) schreibt zum 1. Februar 2027 die Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt Grundschule und der derzeitigen regionalen Zuständigkeit in den Schulamtsbezirken Schwalm-Eder und Waldeck-Frankenberg aus. Der Dienstsitz ist Kassel.
Das Religionspädagogische Institut (RPI) ist das gemeinsame Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). Es hat seine Zentrale in Marburg und verfügt derzeit über neun regionale Arbeitsstellen.
Besetzt werden soll die Studienleitungsstelle in der regionalen Arbeitsstelle in Kassel.
Von der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber wird erwartet, dass sie/er die religionspädagogische Arbeit in der Region gestaltet und weiterentwickelt. Zusätzlich zu den regionalen Aufgaben übernimmt der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin für das Gesamtinstitut derzeit die fachliche Verantwortung für die Grundschule. Diese fachliche Zuständigkeit kann sich zukünftig verändern.
Zu den Aufgaben gehören:
- konzeptionelle Weiterentwicklung des Faches Ev. Religion,
- Zusammenarbeit mit den staatlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der EKKW und den kirchlichen Gremien und Einrichtungen in der EKKW und der EKHN, insbesondere mit dem Schulreferat der EKKW,
- Kooperation mit den katholischen Partnereinrichtungen, insbesondere mit dem Dezernat Religionsunterricht des Bistums Fulda sowie die Vernetzung auf EKD-Ebene,
- Planung, Durchführung und Auswertung von pädagogisch-theologischen Fortbildungsangeboten,
- Einzelberatungen, Beratung von Fachkonferenzen und Fachsprecherinnen/Fachsprechern,
- Beratung von Pfarrkonferenzen und Kirchengemeinden bei religionspädagogischen Fachfragen,
- Erarbeitung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien, Medien und weiteren Veröffentlichungen zu religionspädagogischen Fragen und Themen,
- Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben.
Erwartet werden folgende Fähigkeiten und Qualifikationen:
- Mehrjährige Unterrichtspraxis im Fach Religionsunterricht in der Grundschule,
- gute Kenntnisse im Bereich Schulpädagogik,
- theologische Reflexionsfähigkeit,
- fundierte theologische und religionspädagogische Kenntnisse,
- Erfahrungen in der Lehrkräfteausbildung und/oder -fortbildung,
- Kommunikations-, Organisations- und Kooperationsfähigkeit,
- Digitale Kompetenz,
- Beratungskompetenz,
- Mobilität im Zuständigkeitsbereich.
Bewerben können sich Lehrkräfte mit dem Lehramt für Grundschule sowie Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKKW und der EKHN, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin. Die Besoldung erfolgt nach A 13/A 14 nach dem Besoldungsrecht der EKKW. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung. Lehrkräfte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer (m/w/d) der EKHN werden zu diesem Dienst in die EKKW beurlaubt.
Die jetzige Stelleninhaberin bewirbt sich auf die ausgeschriebene Stelle.
Bewerbungen sind bis zum 30. November 2026 zu richten an das
RPI der EKKW und der EKHN
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Direktorin Dr. Anke Kaloudis
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg
Weitere Auskünfte erteilt die Direktorin Dr. Anke Kaloudis:
Telefon: 06421 9690-114,
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
Telefon: 06421 9690-114,
E-Mail: anke.kaloudis@rpi-ekkw-ekhn.de
| Impressum | |
| Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts |
| Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
| Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
| Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-343; E-Mail: bug@ekkw.de |
| Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
| Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
| Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |