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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 47Veröffentlichung der Besoldungstabelle zu § 2a des Ausführungsgesetzes
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD

Zu § 2a AG.EKKW-BVG-EKD vom 22. November 2016, KABl. S. 159, zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 14. September 2024, KABl. S. 174, wird folgende ab 1. Mai 2026 gültige Besoldungstabelle veröffentlicht. Diese Tabelle liegt bis auf Weiteres im Vorgriff auf eine gesetzliche Erhöhung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Bundes den vorläufig ausgezahlten Abschlagszahlungen zugrunde.

Besoldungsordnung A EKKW
gültig ab 1. Mai 2026
Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
A 8
3.207,95
3.315,25
3.466,25
3.618,72
3.771,14
3.877,00
3.984,28
4.090,14
A 9
3.445,08
3.550,95
3.717,53
3.886,88
4.053,42
4.166,64
4.284,41
4.399,27
A 10
3.672,32
3.817,71
4.028,05
4.239,31
4.454,50
4.604,27
4.753,99
4.903,81
A 11
4.166,64
4.389,07
4.610,07
4.832,52
4.985,17
5.137,84
5.290,51
5.443,20
A 12
4.451,61
4.714,77
4.979,38
5.242,52
5.425,72
5.606,02
5.787,76
5.972,41
A 13
5.182,93
5.430,09
5.675,79
5.922,97
6.093,06
6.264,66
6.434,74
6.601,93
A 14
5.323,95
5.642,35
5.962,22
6.280,62
6.500,14
6.721,19
6.940,69
7.161,71
A 15
6.459,45
6.747,34
6.966,88
7.186,44
7.405,97
7.624,05
7.842,16
8.058,76
A 16
7.103,55
7.437,98
7.690,94
7.943,93
8.195,45
8.449,90
8.702,87
8.952,98
Erhöhungsbetrag für Beamte im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10:
11,62 Euro

Besoldungsordnung B EKKW
gültig ab 1. Mai 2026
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
B 1
8.058,76
B 2
9.326,62
B 3
9.863,10
B 4
10.424,31
B 5
11.068,42
B 6
11.680,55
B 7
12.270,82
B 8
12.888,71
B 9
13.654,95
B 10
16.035,03
B 11
16.519,84

Kassel, den 14. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 48Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
für die Beschäftigten und Auszubildenden
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
– 2. Änderungsbeschluss –

Vom 15. April 2026

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 15. April 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 3. September 2025 (KABl. S. 219) – in der Fassung des 1. Änderungsbeschlusses vom 4. Februar 2026 (KABl. S. 57) – wird wie folgt geändert:
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Artikel I

Abschnitt IV wird um folgende Protokollerklärung ergänzt:
„Bei den Voraussetzungen zur Zahlung einer SuE-Zulage nach § 1 Absatz 6 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V entspricht die Entgeltgruppe S 15 der Nr. 2 (Gemeinde- und Bildungsarbeit) in Anlage 1 zu diesem Beschluss (Entgeltordnung für kirchliche Berufe) der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 6 in Teil B Abschnitt XXIV der Entgeltordnung des TVöD.“
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Artikel II

Die Regelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 49Sicherungsordnung

Vom 15. April 2026

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 15. April 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Präambel

Die 13. Landessynode hat in ihrer 13. Tagung am 5. März 2022 die Fortsetzung des 2015 begonnenen Prozesses zur Reform der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck beschlossen. In diesem Zusammenhang werden weiterhin Schließungen, Einschränkung (in jeder Form), Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen an einen anderen Ort (Sitzwechsel) zur Personalreduzierung erforderlich. Für die hiervon betroffenen privatrechtlich Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihrer Untergliederungen wird zum Ausgleich und zur Milderung von beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen nachfolgende arbeitsrechtliche Regelung getroffen.
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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für alle Mitarbeitenden im Anwendungsbereich des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sofern der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist.
( 2 ) Diese Ordnung gilt für Stellen oder Stellenanteile, die von einem Ab- oder Umbau zur Einsparung von Personalkosten betroffen sind.
Sie gilt nicht
a)
für Stellen, die zu weniger als 25 % aus Kirchensteuermitteln finanziert werden, wenn die Entscheidung für die Reduzierung der Stelle maßgeblich auf Ursachen beruht, die außer-halb des kirchlichen Entscheidungsbereichs liegen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Drittmittel oder Entgelte für die Finanzierung der Stelle nicht mehr im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen.
sowie
b)
für Stellen in Diakonie- und Sozialstationen, auf denen Aufgaben wahrgenommen werden, für die nach Leistung bestimmte und auf Kostendeckung zielende Entgelte mit Sozialleis-tungsträgern vereinbart werden (§ 5 Absatz 4 DiakG).
( 3 ) Diese arbeitsrechtliche Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2031 begonnene Maßnahmen und getroffene Vereinbarungen, auch wenn diese in die Zukunft wirken.
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§ 2 Einbeziehung der Mitarbeitenden und der Mitarbeitendenvertretung

Soll ein bestimmter Arbeitsbereich bei einem Anstellungsträger aufgegeben oder eingeschränkt werden, so ist dies den hiervon betroffenen Mitarbeitenden unverzüglich nach dem entsprechenden Beschluss des Entscheidungsorgans des Anstellungsträgers mitzuteilen, um eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeitenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu ermöglichen.
Der Anstellungsträger hat die zuständige Mitarbeitendenvertretung im Vorfeld rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene Maßnahme und deren Auswirkungen zu unterrichten.
Die Beteiligungsrechte nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz sind zu beachten.
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§ 3 Arbeitsplatzsicherung

( 1 ) Bei der Aufgabe oder Einschränkung einer Arbeitsstelle ist der Anstellungsträger verpflichtet, den hiervon betroffenen Mitarbeitenden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einen Arbeitsplatz zu sichern.
( 2 ) Der Anstellungsträger ist verpflichtet, dem oder der Mitarbeitenden einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung und die bisherige Stufenzuordnung nicht ändert und der oder die Mitarbeitende in der neuen Tätigkeit im bisherigen Umfang beschäftigt bleibt. Bei dem Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Anstellungsträger gilt folgende Reihenfolge:
  1. Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder Einrichtung an demselben Ort,
  2. Arbeitsplatz in einer Dienststelle oder Einrichtung mit demselben Aufgabengebiet an einem anderen Ort oder in einer Dienststelle oder Einrichtung mit anderem Aufgabengebiet an demselben Ort,
  3. Arbeitsplatz in einer Dienststelle oder Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet an einem anderen Ort.
Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem oder der Mitarbeitenden abgewichen werden.
( 3 ) Kann dem oder der Mitarbeitenden kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung gestellt werden, ist der Anstellungsträger verpflichtet, ihm oder ihr einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Personen bevorzugt zu berücksichtigen.
( 4 ) Kann dem oder der Mitarbeitenden kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, soll sich der Dienstgeber intensiv um einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen kirchlichen oder diakonischen Dienstgeber bemühen. Die Bemühungen des Dienstgebers nach Satz 1 sind zu dokumentieren.
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§ 4 Fortbildung, Weiterbildung, Umschulung

( 1 ) Ist für eine Arbeitsplatzsicherung im Sinne des § 3 eine Fortbildung, Weiterbildung oder Umschulung erforderlich, sind die Mitarbeitenden vom Anstellungsträger im erforderlichen Umfang, längstens für die Dauer der jeweiligen individuellen Jahresarbeitszeit, unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen.
Als anzurechnende Arbeitszeit berücksichtigt wird die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme der Fortbildung, Weiterbildung oder Umschulung, höchstens aber die bis zur täglichen Arbeitszeit einer oder eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden.
( 2 ) Der Anstellungsträger trägt die Kosten der Fortbildung, Weiterbildung oder Umschulung (Seminarkosten inkl. Unterbringung zzgl. Fahrtkosten), soweit keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen.
( 3 ) Setzt der oder die Mitarbeitende nach der Fort- oder Weiterbildung oder Umschulung aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden Grund das Arbeitsverhältnis nicht für einen der Dauer der Fort- oder Weiterbildung bzw. Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Arbeitgeber berechtigt, anteilig Vergütung und Kosten zurückzufordern.
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§ 5 Mitwirkung der Mitarbeitenden

( 1 ) Die Mitarbeitenden, die von der Aufgabe oder Einschränkung eines Arbeitsbereiches betroffen sind, sind verpflichtet, vom Anstellungsträger angebotene Stellen im Sinne von § 3 Absatz 2 oder vom Anstellungsträger vermittelte Stellen im Sinne von § 3 Absatz 4 anzunehmen, es sei denn, dass ihnen eine Annahme nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. Im Falle des Angebots nach § 3 Absatz 2 b und c und Absatz 4 sind bei der Zumutbarkeitsprüfung soziale und persönliche Belange der Mitarbeitenden zu berücksichtigen.
Nimmt der oder die Mitarbeitende einen zumutbaren Arbeitsplatz nicht an, so stehen ihm oder ihr weitere Ansprüche nach dieser Ordnung nicht zu.
( 2 ) Werden dem oder der Mitarbeitenden Arbeitsplätze angeboten, so erhält er oder sie eine wenigstens zweiwöchige Bedenkzeit zur Annahme des Angebotes.
( 3 ) Für die Besichtigung bzw. Vorstellung des Arbeitsplatzes wird vom Anstellungsträger Freistellung vom Dienst gewährt. Etwaige Fahrt- und sonstige Sachkosten werden erstattet.
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§ 6 Ausgleichszahlung

( 1 ) Verringert sich durch eine Veränderung einer Stelle oder einen Stellenwechsel der zeitliche Umfang der Beschäftigung oder die Eingruppierung, so erhält der oder die Mitarbeitende nach folgender Maßgabe einen Ausgleich:
  1. Den 12-fachen Differenzbetrag zwischen dem bisherigen und künftigen monatlichen Arbeitnehmerbruttoentgelt erhält der oder die Mitarbeitende bei Reduzierung des zeitlichen Umfangs der Beschäftigung;
  2. Den 18-fachen Differenzbetrag zwischen dem bisherigen und künftigen monatlichen Arbeitnehmerbruttoentgelt erhält der oder die Mitarbeitende bei Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe.
( 2 ) Der Ausgleichsanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Aufnahme der veränderten Tätigkeit bzw. der Reduzierung der Arbeitszeit.
( 3 ) Verbleibt der oder die Mitarbeitende beim gleichen Anstellungsträger, zahlt dieser den Ausgleichsbetrag in dem entsprechenden Ausgleichszeitraum als monatliche Zulage. Wechselt der oder die Mitarbeitende zu einem anderen kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger, wird die entsprechende Summe als Teilabfindung zum Ausgleich des Verlusts des bisherigen Arbeitsplatzes zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig und ausgezahlt.
( 4 ) Wird nach einer Reduzierung des zeitlichen Umfanges im Sinne des § 6 Absatz 1 a der Stellenumfang innerhalb von zwölf Monaten aufgestockt, ist dies auf die Zulage anzurechnen bzw. die Teilabfindung in der entsprechenden Höhe zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt im Sinne des § 6 Absatz 1 b bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe innerhalb von 18 Monaten.
Über die Rückzahlungsverpflichtung wird zwischen dem Anstellungsträger und dem oder der Mitarbeitenden vor dem Stellenwechsel eine Vereinbarung geschlossen.
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§ 7 Anrechnung von Beschäftigungszeiten, Mitnahme von Besitzständen

( 1 ) Wechseln Mitarbeitende zu einem anderen Anstellungsträger innerhalb der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, werden bei dem früheren Anstellungsträger zurückgelegte Beschäftigungszeiten bis zu zehn Jahre als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 34 Absatz 3 Satz 1 TVöD für das neue Arbeitsverhältnis angerechnet, sofern der Wechsel innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden beim alten Anstellungsträger erfolgt. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Probezeit bleibt davon unberührt.
( 2 ) Beim bisherigen Anstellungsträger erworbene Besitzstände des oder der Mitarbeitenden, insbesondere etwaige Beihilfeansprüche, Krankengeldzuschussregelungen, Kinderzuschläge, Verheiratetenbestandteile etc. werden beim neuen kirchlichen Anstellungsträger fortgewährt.
§ 20 Absatz 4 Satz 1 TVöD gilt nicht für Monate, in denen Mitarbeitende vor einem Wechsel zu einem anderen kirchlichen Anstellungsträger einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gehabt haben.
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§ 8 Teilzeitvereinbarung

Mitarbeitende, die zur Umsetzung des in § 1 genannten Beschlusses Änderungsvereinbarungen zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit abschließen, werden von Änderungskündigungen, die den Umfang ihres Arbeitsverhältnisses betreffen, ausgenommen. 
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§ 9 Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente

Für Mitarbeitende, die im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger freiwillig vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Rente wegen Alters in Anspruch nehmen und deswegen einen Rentenabschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente erfahren, wird der für den Ausgleich des Abschlags erforderliche Betrag durch den Anstellungsträger an die Rentenversicherung geleistet. Abschläge bei der Leistung der Zusatzversorgungskasse werden durch den Anstellungsträger ausgeglichen.
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§ 10 Abfindungen

( 1 ) Mitarbeitende, die aus betriebsbedingten Gründen entweder auf Veranlassung des Anstellungsträgers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Anstellungsträger aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine Abfindung zum Ausgleich des Verlustes des bisherigen Arbeitsplatzes.
( 2 ) Der Abfindungsanspruch entsteht mit Zugang der Kündigung, Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung oder eines Abwicklungsvertrages und ist vererblich. Die Abfindung wird fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle des Absatzes 4 wird der Abfindungsanspruch fällig, wenn das neue Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit beendet wird. Besteht dieses Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fort, so erlischt der Abfindungsanspruch.
( 3 ) Die Höhe der Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG bemisst sich wie folgt:
  1. Mitarbeitende erhalten eine Mindestabfindung in Höhe von 2.000 Euro.
  2. Die Höhe der Abfindung richtet sich im Übrigen nach der folgenden Tabelle:
    Beschäftigungszeit
    Monatsbezüge
    3 Jahre
    2
    4 Jahre
    3
    5 Jahre
    4
    6 Jahre
    4,5
    7 Jahre
    5
    8 Jahre
    5,5
    9 Jahre
    6
    10 Jahre
    6,5
    11 Jahre
    7
    12 Jahre
    8
    13 Jahre
    9
    14 Jahre
    10
    15 Jahre
    11
    Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Mitarbeitende, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, mit einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren, erhalten ab dem 16. Beschäftigungsjahr zusätzlich 0,5 Monatsbezüge pro Beschäftigungsjahr, maximal jedoch weitere sieben Monatsbezüge. Die Mindestabfindung nach Buchstabe a) wird angerechnet.
  3. Mitarbeitende, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht (oder zustehen würde), erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind einen zusätzlichen Pauschalbetrag von 2.500 Euro.
  4. Mitarbeitende mit einem anerkannten Behinderungsgrad unter 50, die nicht Schwerbehinderten gleichgestellt sind (§ 2 SGB IX), erhalten einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 2.500 Euro. Schwerbehinderte und Gleichgestellte (§ 2 SGB IX) erhalten einen zusätzlichen Pauschalbetrag von 5.000 Euro.
Die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung muss zum Zeitpunkt der Beendigung festgestellt oder beantragt sein. Hat der oder die Mitarbeitende bis zu diesem Zeitpunkt den Antrag gestellt, so genügt der Zugang des Bescheides über die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung bei dem Arbeitgeber bis zwölf Kalendermonate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der dem Arbeitgeber zugänglichen Daten und der vom Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Nachweise.
( 4 ) Eine Abfindung wird nicht gezahlt, wenn der oder die Mitarbeitende in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausscheiden zu einem anderen Anstellungsträger der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder einem Mitglied der Diakonie Hessen wechselt und das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.
Im Falle des Satz 1 wird der Abfindungsanspruch fällig, wenn das neue Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit beendet wird. Besteht dieses Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fort, so erlischt der Abfindungsanspruch.
( 5 ) Besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente, ist der oder die Mitarbeitende berechtigt, anstelle der Abfindung die in § 9 gefasste Regelung in Anspruch zu nehmen.
( 6 ) Eine Abfindung wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen durch den Anstellungsträger wirksam beendet wird.
( 7 ) Besteht ein Anspruch auf eine Abfindung und wird der oder die Mitarbeitende das Regelrentenalter innerhalb eines Zeitraums erreichen, der kleiner ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, so verringert sich die Abfindung entsprechend.
( 8 ) An die Stelle der Abfindungszahlung kann eine entsprechende Freistellung nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist treten, wenn hierüber eine Einigung zwischen Arbeitgeber und dem oder der Mitarbeitenden erzielt wird. Eine Freistellung während der vertraglichen Kündigungsfrist mindert den Abfindungsanspruch nicht.
( 9 ) Das bestehende Beschäftigungsverhältnis kann einvernehmlich auch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden. Das zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem ursprünglich beabsichtigten Ende zu zahlende Bruttoentgelt (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) wird als weitere Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in analoger Anwendung der §§ 9, 10 KSchG gezahlt.
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§ 11 Sonstige Leistungen

( 1 ) Erfolgt aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Absatz 2 durch einen Arbeitsplatzwechsel ein Wohnungswechsel, gewährt der bisherige Anstellungsträger Umzugskosten nach der Verordnung über die Umzugskosten und Trennungsentschädigung der Pfarrer vom 24. September 1955, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. Januar 1968, geändert durch Kirchengesetz vom 27. November 2013 (KABl. S. 195), in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Nach Wirksamwerden eines Arbeitsplatzwechsels erhält der oder die Mitarbeitende einen Fahrtkostenzuschuss, der nach zusätzlichen Entfernungskilometern einfache Fahrt, kürzeste Strecke zwischen Hauptwohnsitz und neuem Arbeitsplatz zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzwechsels bemessen wird. Unter Bezug auf den jeweils aktuellen steuerlich anerkannten Betrag von zurzeit 0,36 Euro je einfachen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird bei einer fünftägigen Anwesenheit an der Arbeitsstätte eine monatlich zahlbare Pauschale von 6,80 Euro je Kilometer zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzwechsels festgesetzt. Diese Pauschale ist bei regelmäßig weniger Anwesenheitstagen entsprechend zu kürzen und wird nach dem Arbeitsplatzwechsel für die ersten 24 Monate gezahlt. Ab dem 25. Monat entfällt der Fahrtkostenzuschuss. Etwaige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) gehen zu Lasten des oder der Mitarbeitenden.
( 3 ) Den von einer betriebsbedingten Kündigung betroffenen Mitarbeitenden ist auf Wunsch eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung von maximal zehn Arbeitstagen zu gewähren. Die bezahlte Freistellung von der Arbeit soll es den Mitarbeitenden ermöglichen, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen.
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§ 12 Besonderer Kündigungsschutz

Ist dem oder der Mitarbeitenden durch den bisherigen Anstellungsträger eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Arbeitsverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.
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§ 13 Schlussvorschriften, salvatorische Klausel

( 1 ) Die Mitarbeitenden mit Ansprüchen aus dieser arbeitsrechtlichen Regelung sind verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf Leistungsansprüche nach diesen Regelungen haben können, unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelung unwirksam sein oder werden oder im Widerspruch zu gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Regelungen stehen, so behalten die übrigen Regelungen ihre Wirksamkeit. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist unverzüglich durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der ersetzten Regelung Gewollten möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Fall einer eventuellen Regelungslücke.
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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Sicherungsordnung vom 13. Dezember 2018 (KABl. 2019 S. 14) außer Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Sicherungsordnung vom 13. Dezember 2018 für alle bis einschließlich 31. Dezember 2026 getroffenen Vereinbarungen in Kraft.
( 3 ) Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 in der zuletzt durch § 6 des TV über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte vom 29. Oktober 2001 geänderten Fassung, und der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 4. November 1992, findet im Anwendungsbereich dieser Ordnung keine Anwendung.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 50Arbeitsrechtliche Regelung zur Streichung von § 3a AVR.KW-Kirche

Vom 15. April 2026

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 15. April 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 26. Januar 2026 (Beschluss ARK.DH 01-2026, KABl. S. 60) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 15. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzungen

Nr. 51Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Melsungen Land

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Melsungen Land hat eine Änderung der Satzung des Verbandes, im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2023 S. 305 Nr. 186) bekannt gemacht, beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 8. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „Obermelsungen“ durch die Angabe „Adelshausen-Obermelsungen“ ersetzt.
  2. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Obermelsungen“ durch die Angabe „Adelshausen-Obermelsungen“ ersetzt.

Nr. 52Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Gemeindekrankenpflege Eschwege-Land

Die Verbandsvertretung des Zweckverbandes Gemeindekrankenpflege Eschwege-Land und alle Kirchenvorstände der an dem Zweckverband angeschlossenen Kirchengemeinden haben infolge der nachträglichen Aufnahme der Kirchengemeinden Berneburg, Blankenbach, Breitau, Hornel, Mitterode, Stadthosbach, Thurnhosbach, Wichmannshausen, Diemerode, Heyerode, Krauthausen, Sontra, Ulfen und Wölfterode eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 16. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung des Zweckverbandes Gemeindekrankenpflege Eschwege-Land

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§ 1 Errichtung, Name, Rechtsform, Mitglieder

( 1 ) Die folgenden Evangelischen Kirchengemeinden
  • im Pflegebezirk Meißner-Berkatal: Abterode, Alberode, Germerode, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode, Wolfterode, Hitzerode, Frankenhain, Frankershausen
  • im Pflegebezirk Waldkappel: Bischhausen-Kirchhosbach, Burghofen, Friemen, Hetzerode, Rechtebach, Schemmern-Mäckelsdorf, Waldkappel
  • im Pflegebezirk Sontra: Berneburg, Blankenbach, Breitau, Mitterode, Stadthosbach, Thurnhosbach, Wichmannshausen, Diemerode, Heyerode, Hornel, Krauthausen, Sontra, Ulfen, Wölfterode
  • im Pflegebezirk Herleshausen: Herleshausen, Herleshausen – Am Berge, Nesselröden
  • im Pflegebezirk Ringgau-Weißenborn: Datterode, Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau, Lüderbach, Weißenborn-Rambach, Rittmannshausen, Röhrda, Weißenborn
bilden im Bereich der Kommunen Berkatal, Herleshausen, Meißner, Ringgau, Sontra, Waldkappel und Weißenborn einen Zweckverband. Sein Zweck ist die Erfüllung der in § 2 bezeichneten Aufgaben.
( 2 ) Beim Zusammenschluss von Mitgliedern tritt die neu entstehende Kirchengemeinde anstelle der bisherigen Mitglieder in den Verband ein.
( 3 ) Der Verband führt den Namen Zweckverband Gemeindekrankenpflege Eschwege-Land, im Folgenden Zweckverband genannt. Er ist ein Zweckverband im Sinne des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 4 ) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 5 ) Der Zweckverband ist Mitglied in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.
( 6 ) Sitz des Zweckverbandes ist An den Anlagen 14a, 37269 Eschwege. Der Sitz der Geschäftsstelle kann davon abweichen.
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§ 2 Aufgaben

( 1 ) Aufgabe des Zweckverbands ist die Kranken- sowie Altenpflege und Hospizkoordination im Bereich der Verbandsgemeinden zu gewährleisten, zu unterstützen und zu fördern. Hierzu berät und unterstützt der Zweckverband die DiaCom Altenhilfe gGmbH insbesondere ideell und wirkt fördernd über den Evangelischen Kirchenkreis Werra-Meißner als Gesellschafter der DiaCom Altenhilfe gGmbH ein.
( 2 ) Zu den weiteren Aufgaben des Zweckverbandes gehören insbesondere:
  1. die Kooperation im Bereich der diakonischen Altenhilfe zu organisieren,
  2. die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit den Mitgliedskirchengemeinden auszurichten,
  3. zur Umsetzung der unter (1) genannten Aufgaben besitzt und unterhält der Zweckverband eine Immobilie in 37269 Ringgau, Rödelbach 6.
( 3 ) Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Kooperationspartnern insbesondere aus dem Bereich von Kirche und Diakonie zusammenarbeiten und mit ihnen entsprechende Vertragsbeziehungen eingehen.
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§ 3 Organ

Organ des Zweckverbandes ist der Zweckverbandsvorstand.
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§ 4 Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Die Kirchenvorstände innerhalb ihres jeweiligen Pflegebezirkes gemäß § 1 entsenden insgesamt pro Pflegebezirk zwei Kirchenvorstandsmitglieder in den Vorstand.
Eines dieser beiden Kirchenvorstandsmitglieder muss eine Pfarrperson sein.
( 2 ) Für die Mitglieder gemäß Absätze 1 und 2 ist jeweils eine Stellvertretung zu benennen.
( 3 ) Die Dekanin/Der Dekan des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann zur beratenden Teilnahme an den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
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§ 5 Sitzungen des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand wird von dem vorsitzenden Mitglied des Vorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. In Eilfällen kann diese Frist angemessen abgekürzt werden. Die Einberufung hat schriftlich (auch durch E-Mail) zu erfolgen.
( 2 ) Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied, der für den Zweckverband zuständige Kirchenkreisvorstand oder wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich bei dem vorsitzenden Vorstandsmitglied oder dessen Stellvertretung beantragen.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter das vorsitzende Vorstandsmitglied oder dessen Stellvertretung anwesend sind.
( 4 ) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben Vorstandsmitglieder in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds, bei Wahlen das Los. Die Herbeiführung von Beschlüssen im Umlaufverfahren – analog oder digital – ist möglich.
( 5 ) Eine Vertretung der zuständigen Kirchenkreisverwaltung sowie die Geschäftsführung der DiaCom Altenhilfe gGmbH können zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden. Vertreter bzw. Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaften im Bereich des Zweckverbandes und weitere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Das Recht des Vorstands zu interner Beratung bleibt jedoch unberührt.
( 6 ) Vorstandssitzungen finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. Sie können in begründeten Fällen aber auch in digitaler Form und in Form einer Kombination aus persönlicher Präsenz und digitaler Teilnahme erfolgen. Über die Form der Veranstaltung entscheidet das vorsitzende Vorstandsmitglied in Absprache mit der Stellvertretung.
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§ 6 Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand obliegt die Gesamtverantwortung für den Zweckverband. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
  1. Grundsätzliche inhaltliche Gestaltung der Arbeit des Zweckverbandes,
  2. Führung der Geschäfte des Zweckverbandes, wobei die Führung der laufenden Geschäfte dem vorsitzenden Mitglied und im Vertretungsfall dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied übertragen ist.
  3. Abschluss von Verträgen,
  4. Bearbeitung von Anfragen der Verbandsmitglieder,
  5. Beschlussfassung über den Haushalt,
  6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Entlastung des vorsitzenden Mitglied des Vorstandes,
  7. Kontaktpflege zu den kommunalen und kirchlichen Partnern,
  8. Beschlussfassung über den Erwerb, Veräußerung und dinglicher Belastung von Grundstücken,
  9. Beschlussfassung über die Durchführung von umfänglichen baulichen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung von Neubauten,
  10. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten,
  11. Beschlussfassung über die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
  12. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes.
( 2 ) Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalte im Rahmen der kirchlichen Vermögensaufsicht bleiben unberührt.
( 3 ) Der Vorstand kann Aufgaben an das vorsitzende Vorstandsmitglied sowie dessen Stellvertretung delegieren. Näheres kann in einer Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand geregelt werden.
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§ 7 Vertretung des Zweckverbandes

Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Dabei sind das vorsitzende Vorstandsmitglied und dessen Stellvertretung gemeinschaftlich oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Übertragung der Vertretungsberechtigung auf ein Mitglied des Vorstandes oder eine andere Person beschließen.
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§ 8 Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder weisen dem Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein Finanzbudget zu. Das Finanzbudget wird bei den Mitgliedern vor deren Haushaltsberatungen angemeldet. Die Festlegung der Umlage soll unter Berücksichtigung der Gemeindegliederzahlen erfolgen.
( 2 ) Bei der Aufnahme oder dem Ausscheiden von Mitgliedern können die Kostenbeteiligungen durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden.
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§ 9 Eintritt und Austritt

( 1 ) Beantragt eine Kirchengemeinde oder der Kirchenkreis nachträglich eine Aufnahme in den Zweckverband, so ist den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsmitglieder über den Antrag. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er wird wirksam mit Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Rechnungsjahres möglich. Über den Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband ist eine Vereinbarung zwischen dem Zweckverband, vertreten durch den Verbandsvorstand, und dem betreffenden Verbandsmitglied abzuschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 10 Schlussbestimmungen

( 1 ) Der Erlass und die Abänderung der Satzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten kirchlichen Körperschaften sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder die Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über die Gesamt- und Zweckverbände sowie die Artikel 29 bis 32 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gelten im Übrigen entsprechend.
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§ 11 Übergangsvorschriften

Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes und deren Leitung erfolgt durch das noch amtierende vorsitzende Vorstandsmitglied des Verbandes.
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§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, bekannt gemacht im KABl. 1997 S. 143, außer Kraft.

Bekanntmachungen

Nr. 53Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Schauenburg

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Schauenburg hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 9. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 54Nachträgliche Aufnahme der Kirchengemeinden Berneburg, Blankenbach, Breitau, Hornel, Mitterode, Stadthosbach, Thurnhosbach, Wichmannshausen, Diemerode, Heyerode, Krauthausen, Sontra, Ulfen und Wölfterode
in den Zweckverband Gemeindekrankenpflege Eschwege-Land

Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Zweckverbandsvertretung Gemeindekrankenpflege Eschwege-Land vom 13. November 2025 und aller Kirchenvorstände der an dem Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden und aufgrund der Beschlüsse der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Berneburg, Blankenbach, Breitau, Hornel, Mitterode, Stadthosbach, Thurnhosbach, Wichmannshausen, Diemerode, Heyerode, Krauthausen, Sontra, Ulfen und Wölfterode treten die Kirchengemeinden Berneburg, Blankenbach, Breitau, Hornel, Mitterode, Stadthosbach, Thurnhosbach, Wichmannshausen, Diemerode, Heyerode, Krauthausen, Sontra, Ulfen und Wölfterode dem Zweckverband Gemeindekrankenpflege Eschwege-Land zum 1. Januar 2026 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträglichen Aufnahmen gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 16. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 55Evangelische Kirchengemeinde Grandenborn, Evangelische Kirchengemeinde Netra und
Evangelische Kirchengemeinde Renda

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Grandenborn, der Evangelischen Kirchengemeinde Netra und der Evangelischen Kirchengemeinde Renda wird aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelischen Dreieinigkeitsgemeinde Ringgau außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 7. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 56Evangelischer Gesamtverband Schauenburg

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Schauenburg wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 9. April 2026
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 57Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 58Pfarrstellenausschreibungen

4. Pfarrstelle Auf dem Berg, Kirchenkreis Kinzigtal
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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1. Pfarrstelle Herrenwald, Kirchenkreis Kirchhain
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Landeskirchliche Pfarrstelle für Gottesdienst und Kirchenvorstandswahlen im Referat Gemeindeentwicklung im Landeskirchenamt
Die Stelle wird besetzt für die Dauer von sieben Jahren auf Beschluss der Bischöfin.
Eine gemeinsame Versorgung der Pfarrstelle ist möglich.
Eine Teilbewerbung im Umfang eines halben Dienstauftrages (50 % Gottesdienst oder 50 % Kirchenvorstandswahlen) ist möglich.
Nähere Auskünfte erteilt der Leiter des Referats Gemeindeentwicklung im Landeskirchenamt, Pfarrer Dr. Rüdiger Jungbluth, Telefon: 0561 9378-1269, E-Mail: ruediger.jungbluth@ekkw.de.
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Landeskirchliche Pfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht an Schulen
hier: Stiftsschule St. Johann in Amöneburg (Gymnasium in Trägerschaft des Bistums Fulda)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Mit der Stelle verbunden ist ein Auftrag für Schulseelsorge. Von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Erfahrung mit Schulseelsorge wird erwartet, dass sie berufsbegleitend an zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Dienstbeginn ist der 1. August 2026. Nähere Auskünfte erteilt der Leiter des Referats für Schule und Unterricht im Landeskirchenamt, Pfarrer Dr. Michael Dorhs, Telefon: 0561 9378-394.
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Landeskirchliche Pfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht an Schulen
hier: Eugen-Kaiser-Schule Hanau (Berufliche Schulen des Main-Kinzig-Kreises und der Stadt Hanau)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Mit der Stelle verbunden ist ein Auftrag für Schulseelsorge. Von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Erfahrung mit Schulseelsorge wird erwartet, dass sie berufsbegleitend an zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Dienstbeginn ist der 1. August 2026. Nähere Auskünfte erteilt der Leiter des Referats für Schule und Unterricht im Landeskirchenamt, Pfarrer Dr. Michael Dorhs, Telefon: 0561 9378-394.
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Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 1. Juni 2026 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Bitte informieren Sie das für Sie zuständige Dekanat rechtzeitig über Ihre Bewerbung.
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-343; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER