.Anlage 5 TV-L-AnwBeschl
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Geltungszeitraum von: 15.05.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Anlage 5 TV-L-AnwBeschl
Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Änderungsbeschluss | 3. Juli 2020 | |
2 | 27. Änderungsbeschluss | 8. Februar 2021 |
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1
)
1Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für eine freiwillige Versicherung in der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. 2Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung ist begrenzt auf den nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). 3Die Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht unterschreiten.
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2
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Beschäftigte haben Anspruch, die Entgeltumwandlung bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einem der folgenden Versicherungsgeber zu vereinbaren:
- zur Anstalt oder Kasse, bei der der Anstellungsträger seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung pflichtversichert hat,
- zu einem Versicherungsgeber, mit dem die Landeskirche einen Rahmenvertrag zur freiwilligen betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat.
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3
)
Zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung sind ausschließlich Pensionskasse für Entgeltumwandlungen bei Versicherungsgebern gemäß Absatz 2 Buchstabe a und Direktversicherung für Entgeltumwandlungen bei Versicherungsgebern gemäß Absatz 2 Buchstabe b.
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4
)
1Die aus Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungsanwartschaften sind nach dem Gesetz ab Beginn unverfallbar (sofortige Unverfallbarkeit). 2Unverfallbar ab Beginn sind auch die auf Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung beruhenden Anwartschaften (vertragliche Unverfallbarkeit). 3Anwartschaften, die aus dem gesetzlichen Mindestzuschuss resultieren, sind nach dem Gesetz ebenfalls ab Beginn unverfallbar (sofortige Unverfallbarkeit).
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5
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Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf
- das Tabellenentgelt oder Vergleichsentgelt,
- die Jahressonderzahlung,
- die vermögenswirksamen Leistungen.
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6
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1Beschäftigte erhalten auf den Brutto-Entgeltumwandlungsbetrag einen Arbeitgeberzuschuss. 2Dieser fließt direkt und beitragserhöhend in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse. 3Eine Auszahlung an die oder den Beschäftigten ist ausgeschlossen. 4Der Zuschuss beträgt 17,75 % des Umwandlungsbetrages.
5Dieser Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wird mit dem gesetzlichen Mindest-Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verrechnet. 6Ist der hier geregelte Arbeitgeberzuschuss höher als der gesetzliche Zuschuss, wird insgesamt nur der Zuschuss aufgrund dieser arbeitsrechtlichen Regelung gezahlt.
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6a
)
1Für bei Inkrafttreten dieser arbeitsrechtlichen Regelung bestehende Verträge über eine Entgeltumwandlung wird die Zuschusszahlung wie folgt umgesetzt:
2Es wird bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag der von dem oder der Beschäftigten umgewandelte Betrag um den Arbeitgeberzuschuss reduziert. 3Im Ergebnis bleibt der Beitrag in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse unverändert. 4Der Arbeitgeberzuschuss wird künftig inklusiv als Beitrag in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse gezahlt.
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7
)
1Die Übernahme eines Vertrages zur Entgeltumwandlung, der bereits vor Eintritt in den Dienst bei einem kirchlichen Anstellungsträger im Bereich der Landeskirche bei einem nicht kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen ist, ist ausgeschlossen. 2Die Übernahme einer bestehenden Versorgungszusage ist nur dann zulässig, wenn
- die Versorgung in einem schon bestehenden Rahmenvertrag weitergeführt werden kann oder
- der Vertrag bereits bei einem anderen kirchlichen Anstellungsträger im Bereich der Landeskirche bestand. Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten zwischen den Arbeitsverhältnissen sind dabei unschädlich.
4Eine einvernehmliche Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen Versicherungsvertrag beim Arbeitgeber ist zulässig. 5Der gesetzliche Anspruch auf eine Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen Versicherungsvertrag beim Arbeitgeber bleibt unberührt.
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8
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Für die Entgeltumwandlung gilt folgendes Verfahren:
- Neu eingestellte Beschäftigte werden bei ihrer Einstellung über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung informiert.
- Über die Entgeltumwandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
- 1Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. 2Dies gilt nicht bei Beginn des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. 3Bei der Geltendmachung ist anzugeben, in welchem Umfang die Entgeltansprüche umgewandelt werden sollen und wann die Entgeltumwandlung beginnen soll. 4Änderungen zur Entgeltumwandlung sind ebenfalls mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Anstellungsträger anzuzeigen.