.Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Beschäftigten
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Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Beschäftigten
der kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
– Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
Vom 3. September 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 3. September 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###Artikel I
#§ 1 Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für Beschäftigte und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis zu einem Arbeitgeber der EKKW über den 31. Dezember 2025 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2026 unter den Geltungsbereich des TVöD, TVAöD-BBiG oder TVPöD fallen.
#§ 2 ersetzte Regelungen
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Der TVöD - VKA in den für die Beschäftigten anzuwendenden Fassungen Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung ersetzt die in Absatz 2 aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen), soweit in den folgenden Regelungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
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Ersetzt werden:
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Form des Anwendungsbeschlusses der ARK vom 15. Mai 2008 i. d. F. v. 5. Februar 2025,
- Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 in der Form des Anwendungsbeschlusses der ARK vom 15. Mai 2008 i. d. F. v. 5. Februar 2025,
- Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974
- in der Fassung vom 6. Februar 1979 -, - Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974
- in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 6. Februar 1979 -, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen vom 29. Mai 2000, - Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998
- in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 -.
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Im Ausbildungsbereich werden folgende Tarifverträge ersetzt:
- Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung ersetzt den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (TVA-L BBiG) in der Form des Anwendungsbeschlusses der ARK vom 15. Mai 2008 i. d. F. v. 5. Februar 2025,
- Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 in der jeweils geltenden Fassung ersetzt den Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. Dezember 2011 in der Form des Anwendungsbeschlusses der ARK vom 15. Mai 2008 i. d. F. v. 5. Februar 2025.
§ 3 Überleitung
Die von § 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2026 (Überleitungstag) nach den nachfolgenden Regelungen in den TVöD-VKA übergeleitet. Die in § 1 erfassten Auszubildenden werden am 1. Januar 2026 (Überleitungstag) in den TVAöD-BBiG bzw. TVPöD übergeleitet.
#§ 4 Eingruppierung
Übergeleitete Beschäftigte werden entsprechend § 12 TVöD-VKA und der Entgeltordnung (Anlage 1 TVöD-VKA) sowie den weiteren anzuwendenden Arbeitsrechtlichen Regelungen zum Überleitungstag neu eingruppiert.
#§ 5 Stufenzuordnung
Die Stufenzuordnung erfolgt unter Anrechnung der persönlichen Stufenlaufzeit in die zum Überleitungstag nach den bisher geltenden Regelungen erreichte Stufe. Fällt ein Stufenaufstieg auf den Überleitungstag, wird die Zuordnung in die höhere Stufe vorgenommen.
Beschäftigte mit einer individuellen Endstufe werden der höchsten Stufe der neuen Entgeltgruppe zugeordnet. Übersteigt das bisherige monatliche Entgelt der individuellen Endstufe den Betrag der neuen Endstufe, wird der Unterschiedsbetrag als Zulage für die Dauer der unveränderten Tätigkeit weitergezahlt.
#§ 6 Besitzstand
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Für übergeleitete Beschäftigte wird eine Vergleichsberechnung zu dem bisherigen und künftigen Entgelt erstellt. Dazu wird der Unterschiedsbetrag zwischen der „Vergleichsvergütung alt“ und dem „Jahresentgelt neu“ berechnet.
Die „Vergleichsvergütung alt“ berechnet sich aus dem 12-fachen des Tabellenentgelts (im Fall einer individuellen Endstufe der letzten Stufe) und ggf. der Zulage nach der Arbeitsrechtlichen Regelung über Zulagen und Regenerationstage für Beschäftigte in kirchlichen Kindertageseinrichtungen (vom 18. September 2023) Stand 31. Dezember 2025 zuzüglich der fiktiv tarifrechtlich zustehenden Jahressonderzahlung 2025, dabei wird die Jahressonderzahlung unabhängig von § 20 Absatz 4 TV-L ermittelt.
Das „Jahresentgelt neu“ berechnet sich aus dem 12-fachen des Tabellenentgelts gemäß der nach §§ 4 und 5 dieser Regelung vorgenommenen Eingruppierung und Stufenzuordnung und ggf. einer Zulage nach § 1 Absatz 6 der Anlage zu § 56 BT-V zuzüglich der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und den Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Anwendung des TVöD vom 25. Juni 2025 für die am Überleitungstag maßgeblichen Berechnungsgrundlagen.
Sofern die „Vergleichsvergütung alt“ das „Jahresentgelt neu“ übersteigt, wird dieser Differenzbetrag als persönliche Besitzstandszulage gewährt. Sie wird gezwölftelt in gleichen Monatsbeträgen mit dem monatlichen Entgelt ausgezahlt. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 5 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
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Ruht das Arbeitsverhältnis am Überleitungstag, ist die „Vergleichsvergütung alt“ gemäß Absatz 1 so zu berechnen, als ob die oder der Beschäftigte im Monat Dezember 2025 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte. Besteht am Überleitungstag eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit, wird die Besitzstandszulage nach Satz 1 berechnet und für die Dauer der Teilzeittätigkeit entsprechend dem dann vereinbarten Arbeitszeitumfang anteilig ausgezahlt.
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Diese Besitzstandzulage vermindert sich bei künftigen Tariferhöhungen um die Hälfte der Erhöhung des Jahresentgelts. Dafür ist jeweils zum Stichtag einer Tariferhöhung das Jahresentgelt nach den Maßgaben des Monats vor der Erhöhung mit dem Jahresentgelt ab der Erhöhung aus dem 12-fachen des Tabellenentgelts und ggf. einer Zulage nach § 1 Absatz 6 der Anlage zu § 56 BT-V, zuzüglich der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und den Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Anwendung des TVöD vom 25. Juni 2025 zu berechnen und die Hälfte dieser Differenz von dem persönlichen Besitzstand nach Absatz 1 abzuziehen. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
Bei einer Höhergruppierung der oder des Beschäftigten wird der Unterschiedsbetrag des Jahresentgelts nach den Maßgaben des Monats vor der Höhergruppierung mit dem Jahresentgelt ab der Erhöhung entsprechend Satz 2 (oder Absatz 2) berechnet und die Differenz von dem persönlichen Besitzstand nach Absatz 1 abgezogen.
Die so neu berechnete Besitzstandszulage wird gezwölftelt in gleichen Monatsbeträgen ab dem Monat der Änderung mit dem monatlichen Entgelt bzw. Leistungen nach Absatz 1 Sätze 6 und 7 ausgezahlt.
Wird die Höhergruppierung innerhalb 6 Monaten zurückgenommen, erfolgt die Eingruppierung wieder wie zum Überleitungstag und die Besitzstandszulage wird wie vor der Höhergruppierung gewährt.
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Verringert sich nach dem 1. Januar 2026 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der oder des Beschäftigten, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird. Erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.
#§ 7 Regelungen für am 31. Dezember 2025 bestehende Besitzstände
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Beschäftigte, denen im Dezember 2025 eine Zulage nach § 11 oder § 17 Absatz 6 TVÜ-L zusteht, erhalten diese als Besitzstandszulage weiter, solange die Voraussetzungen dieser Regelungen weiter vorliegen.
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Für Beschäftigte, bei denen auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 13 Absatz 3 TVÜ-L angewendet wurde, bleibt diese Regelung bis zum Ende des am 1. Januar 2026 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gültig.
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Erschwerniszuschläge für Beschäftigte, die gemäß § 19 Absatz 5 TV-L i. V. m. Anlage 1 Teil B TVÜ-L Nr. 12 und Teil III Absatz 1 Nr. 1 des TV-L Anwendungsbeschlusses vom 15. Mai 2008 oder aufgrund einer nach diesen Regelungen geschlossenen Dienstvereinbarung gewährt wurden, sind durch eine Dienstvereinbarung auf Grundlage des § 19 Absatz 5 TVöD i. V. m. § 2 Absatz 4 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 8/2023 des KAV Hessen – (Überleitung der Beschäftigten in den HTB-H) neu zu vereinbaren.
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Weitere hier nicht genannte Besitzstandszulagen, die aufgrund einer Regelung des TVÜ-L gewährt wurden, werden für die Dauer des laufenden Arbeitsverhältnisses weiter gewährt, solange die Voraussetzungen nach den tariflichen Regelungen vorliegen.
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Für Beschäftigte, die bereits seit 31. Dezember 2013 in einem Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen Arbeitgeber der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stehen und die bis einschließlich 31. Dezember 2019 das 50. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Urlaubsanspruch abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD 33 Arbeitstage bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ein Wechsel zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber innerhalb der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist dabei unschädlich.
#§ 8 Weitere Regelungen zur Überleitung
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Zulagen nach den Arbeitsrechtlichen Regelungen vom 18. September 2023 (SuE-Zulage) werden durch die Zulage nach § 1 Absatz 6 der Anlage zu § 56 BT-V ersetzt.
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Die Zulage nach Anlage 2 zum TV-L-Anwendungsbeschluss (kirchliche Entgeltordnung), Teil II Nr. 4.1, Protokollerklärung Nr. 3 (Praxisanleiter) wird durch die Zulage nach der Protokollerklärung 1a in Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD (Entgeltordnung) ersetzt.
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Die Zulage nach Anlage 2 zum TV-L-Anwendungsbeschluss (kirchliche Entgeltordnung), Teil II Nr. 4.1, Protokollerklärung Nr. 2 („Abwesenheitsvertretung+“) wird bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens bis zum 31. Juli 2026 weitergezahlt.
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Wird zum Überleitungstag eine Zulage nach § 14 TV-L gezahlt, erfolgt die Berechnung ab dem 1. Januar 2026 nach § 14 TVöD.
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Zulagen, die aufgrund § 16 Absatz 5 TV-L gezahlt werden, enden mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können ab dem 1. Januar 2026 Zulagen nach der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften gewährt werden.
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Am Überleitungstag bestehende Zeitwertkonten werden nach den Regelungen der Anlage 8 zum TV-L-Anwendungsbeschluss (Arbeitsrechtliche Regelung zur Vereinbarung von Zeitwertkonten vom 28. September 2017) weitergeführt, die für diesen Zeitraum weiter Anwendung findet.
#Artikel II
Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.