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Grafik

Arbeitsrechtliche Regelungen

Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 21. Juli 2025 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 5. August 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 111Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

21. Juli 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck
– AVR.KW –, zuletzt geändert am 19. Mai 2025 (KABl. S. 122 Nr. 69), werden wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In der Entgeltgruppe 11 Abschnitt A wird nach der Angabe „Abteilungsleiterin Controlling“ die Angabe „, Lehrkraft zur Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen, für deren übertragene Tätigkeit grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorausgesetzt wird“ eingefügt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. August 2025 in Kraft.
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Nr. 112Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

21. Juli 2025

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 7/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 19. Mai 2025 (KABl. S. 122 Nr. 69), werden wie folgt geändert:
  1. In § 20a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) wird die Angabe „20.00” durch die Angabe „21.00” ersetzt.
  2. In § 28b Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „20.00“ durch die Angabe „21.00“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Satzungen

Nr. 113Neufassung der Satzung des Kirchenkreises Schwalm-Eder

Die Kreissynode des Kirchenkreises Schwalm-Eder hat in ihrer Sitzung am 22. Februar 2025 die nachfolgende neugefasste Satzung gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Grundordnung beschlossen.
Die neugefasste Satzung ist vom Rat der Landeskirche genehmigt worden und wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 4. August 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin

Satzung des Kirchenkreises Schwalm-Eder

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§ 1 Allgemeines

Für die Erfüllung der im Kirchenkreis Schwalm-Eder wahrzunehmenden Aufgaben sind die in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Grundordnung, anzuwenden, soweit nicht diese Satzung abweichende Regelungen enthält.
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§ 2 Organe

Organe des Kirchenkreises Schwalm-Eder sind die Kreissynode, der Kirchenkreisvorstand und das Dekanat.
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§ 3 Dekanat

Sitz des Dekanats (Amts- und Büroräume) ist Homberg. Der Dekanin/dem Dekan sind zwei stellvertretende Dekaninnen/Dekane mit je einem halben Stellenauftrag zugeordnet. Die stellvertretenden Dekaninnen/Dekane werden durch die Kreissynode, für die Wahlperiode der Kreissynode, gewählt und durch die Bischöfin oder den Bischof bestätigt.
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§ 4 Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode setzt sich zusammen aus:
  1. den Mitgliedern des Dekanats,
  2. Laienmitgliedern und geistlichen Mitgliedern, die nach Maßgabe von Absätzen 2 und 3 gewählt werden,
  3. den gewählten und berufenen Mitgliedern der Landessynode, die im Kirchenkreis ihren Wohnsitz haben,
  4. mindestens sechs und höchstens 15 Mitgliedern, die der Kirchenkreisvorstand aus dem Kirchenkreis beruft.
( 2 ) Die Kirchenvorstände – bei Kirchspielen die vereinigten Kirchenvorstände – wählen in die Kreissynode je angefangene 2.000 Gemeindeglieder ihrer Kirchengemeinde oder ihres Kirchspiels ein Laienmitglied.
( 3 ) Die zu wählende Anzahl der geistlichen Mitglieder entspricht der Hälfte der Anzahl der nach Absatz 2 gewählten Laienmitglieder. Die geistlichen Mitglieder werden in einer Sitzung des Konvents aus ihrer Mitte gewählt.
( 4 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Ziffer 2 ist eine Stellvertretung zu wählen, für jedes Mitglied nach Absatz 1 Ziffer 4 zu berufen. Geistliche Mitglieder nach Absatz 1 Ziffer 2 können für ein oder zwei Stellvertretungen gewählt werden, haben aber in der Synode nur eine Stimme.
( 5 ) Stichtag für die bei den Berechnungen zugrunde zu legenden Gemeindegliederzahlen ist der 31. Dezember des Jahres, das der letzten vorhergehenden Kirchenvorstandswahl vorausgeht.
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§ 5 Kirchenkreisvorstand

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
  1. die Mitglieder des Dekanats,
  2. die/der Vorsitzende der Kreissynode,
  3. die/der stellvertretende Vorsitzende der Kreissynode,
  4. fünf von der Kreissynode aus ihrer Mitte zu wählende Laienmitglieder,
  5. ein von der Kreissynode aus ihrer Mitte zu wählendes geistliches Mitglied.
( 2 ) Für jedes nach Absatz 1 Ziffern 4 und 5 gewählte Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter des Kirchenkreisamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil.
( 4 ) Die Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes endet mit der Konstituierung der neuen Kreissynode.
( 5 ) Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung, anwesend sind.
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§ 6 Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand führt die Geschäfte des Kirchenkreises und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Kreissynode vorbehalten sind. Der Kirchenkreis wird durch den Kirchenkreisvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dabei sind zwei Mitglieder des Dekanats gemeinschaftlich oder ein Mitglied des Dekanats zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertretungsberechtigt.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand ist im Einzelnen insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Vorbereitung der Sitzungen der Kreissynode,
  2. Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode,
  3. Einstellung und Entlassung des Personals im Rahmen der im Stellenplan bewilligten Stellen,
  4. Dienst- und Fachaufsicht über die Beschäftigten des Kirchenkreises, soweit nichts anderes geregelt ist,
  5. Vorbereitung und Ausführung des Haushalts,
  6. laufende Verwaltung des Kirchenkreises, sofern diese Aufgaben nicht dem Kirchenkreisamt übertragen werden,
  7. Vorbereitung des Pfarrstellenplans.
( 3 ) Die Geschäftsführung einzelner Einrichtungen im Kirchenkreis kann der Kirchenkreisvorstand außer einzelnen sachkundigen Personen gemäß Artikel 28a Absatz 3 der Grundordnung Geschäftsführungsausschüssen übertragen, die aus Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes und anderen Gemeindemitgliedern gebildet werden können. Der Kirchenkreisvorstand erlässt für die Geschäftsführungsausschüsse eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise, die Zusammensetzung und die Aufgaben beschrieben sind.
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§ 7 Kirchenkreisamt

( 1 ) Der Kirchenkreis bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung der Dienste des Kirchenkreisamtes, das nach den Weisungen des Kirchenkreisvorstandes tätig wird.
( 2 ) Der mit der Leitung des Kirchenkreisamtes beauftragten Person werden folgende Aufgaben übertragen:
  1. die Führung der Geschäfte des Kirchenkreisamtes im Rahmen des beschlossenen Haushalts,
  2. die Wahrnehmung der Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter für die im Kirchenkreisamt beschäftigten Mitarbeitenden und Auszubildenden und
  3. die Anordnungsberechtigung für den Haushaltsabschnitt des Kirchenkreisamtes.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand kann auf die Leitung des Kirchenkreisamtes weitere Aufgaben übertragen.
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§ 8 Pfarrkonvent

Die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises bilden den Konvent.
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§ 9 Wahl der Landessynodalen des Kirchenkreises

Die Kreissynode wählt die Landessynodalen des Kirchenkreises gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Grundordnung.
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§ 10 Satzungsänderungen

Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Mitgliederzahl der Kreissynode.
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§ 11 Übergangsregelung

( 1 ) Sind dem Kirchenkreis drei Dekaninnen oder Dekane zugeordnet, sind sie die Mitglieder des Dekanats im Sinne von §§ 2, 4 und 5.
( 2 ) Sind dem Kirchenkreis zwei Dekaninnen und Dekane zugeordnet, wird in das Dekanat ein weiteres geistliches Mitglied als Stellvertretung durch die Synode gewählt und durch die Bischöfin oder den Bischof als stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan bestätigt.
( 3 ) Die Mitglieder des Dekanats sind für die kirchliche Ordnung im Kirchenkreis verantwortlich und nehmen diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung in kollegialer Weise wahr. Die Bischöfin oder der Bischof bestimmt durch Dienstanweisung die Aufgaben der Mitglieder des Dekanats. Einem Mitglied des Dekanats wird durch Dienstanweisung der Bischöfin oder des Bischofs der Vorsitz und die Geschäftsführung im Kirchenkreisvorstand übertragen. Das vorsitzende und geschäftsführende Mitglied des Dekanats wird von einem anderen, durch die Bischöfin oder den Bischof zu bestimmenden Mitglied des Dekanats im Vorsitz und in der Geschäftsführung vertreten.
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§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch den Rat der Landeskirche. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 8. Februar 2020 (KABl. S. 65) außer Kraft.

Nr. 114Änderung der Satzung
des Kirchenkreises Kinzigtal

Die Kreissynode des Kirchenkreises Kinzigtal hat in ihrer Sitzung am 14. März 2025 die nachfolgende Änderung der Satzung gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Grundordnung beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist vom Rat der Landeskirche genehmigt worden und wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 4. August 2025
Dr. Hofmann
Bischöfin
  1. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen.
    2. In Absatz 4 wird die Angabe „800“ durch die Angabe „1.300“ ersetzt.
    3. In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 2 und 4“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
  2. § 7 erhält folgende Fassung:
    „Die Änderung der Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.“

Nr. 115Änderung der Satzung
des Evangelischen Gesamtverbandes Istha-Altenhasungen

Der Gesamtverbandsvorstand hat eine Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Istha-Altenhasungen beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils gültigen Fassung hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderung genehmigt.
Die genehmigte Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 5. August 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
  1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „ (1) Dem Gesamtverband gehören an:
    1. Evangelische Kirchengemeinde am Bärenberg
    2. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bründersen
    3. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Istha
    4. Evangelische Kirchengemeinde Nothfelden
    5. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Oelshausen.“
  2. § 22 erhält folgende Fassung:
    „Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2026, in Kraft.“

Nr. 116Änderung der Satzung der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in
Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.

Die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen hat am 9. November 2022 die Änderung ihrer Satzung vom 4. Juli 2013, zuletzt geändert durch Beschluss vom 30. Juni 2021 (KABl. S. 275 ff.), beschlossen.
Am 20. Dezember 2022 hat das Landeskirchenamt den Satzungsänderungen in § 3 und § 12 zugestimmt. Die Satzungsänderungen sind mit Eintragung in das Vereinsregister am 14. April 2023 in Kraft getreten und werden nachstehend bekannt gegeben.
Die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen hat am 6. November 2024 die Änderung ihrer Satzung vom 4. Juli 2013, zuletzt geändert durch Beschluss vom 9. November 2022, beschlossen.
Am 3. Dezember 2024 hat das Landeskirchenamt den Satzungsänderungen in § 9 und § 10 zugestimmt. Die Satzungsänderungen sind mit Eintragung in das Vereinsregister am 19. März 2025 in Kraft getreten und werden nachstehend bekannt gegeben.
Kassel, den 1. August 2025
Landeskirchenamt
Dr. Meißner
Landeskirchenrat
Satzungsänderungen vom 9. November 2022:
  1. Das in der Vorlage unter § 12 Nr. 1 und Nr. 3 enthaltene Wort „beschlossene(n)“ wird durch „zu beschließende“ ersetzt. Die Nr. 2 der Regelung („Entfällt“) wird komplett gestrichen, Gliederungszeichen Nr. 3 wird zu Nr. 2.
  2. § 3 Zweck und Aufgaben
    Absatz 4 (neu):
    „(4) Der Verein verfolgt seine steuerbegünstigten Satzungszwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit der RDW HN – Regionale Diakonische Werke in Hessen und Nassau gGmbH, solange diese die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt. Die steuerbegünstigten Satzungszwecke werden zudem verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 – 68 AO erfüllen. Das planmäßige Zusammenwirken i. S. d. § 57 Absatz 3 AO kann u. a. durch die Erbringung von Funktions- bzw. Dienstleistungen jeglicher Art, durch Nutzungsüberlassungen und Zurverfügungstellung von Personal gegenüber anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht werden.“


Satzungsänderungen vom 6. November 2024:
  1. Der § 9 Absatz 1 „Pflichten der Mitglieder“ wird ergänzt um eine neue Nummer 17, die wie folgt lautet: „die für die Mitglieder sowie deren Mitarbeitende geltenden Bestimmungen der ‚Richtlinie des Rates über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie-EKD)‘ in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden und umzusetzen.“
  2. Der § 10 „Konfessionelle Anforderungen“ wird gestrichen.

Urkunden

Nr. 117Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Dalwigksthal, Münden, Neukirchen und Sachsenberg

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
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I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Dalwigksthal, die Evangelische Kirchengemeinde Münden, die Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen und die Evangelische Kirchengemeinde Sachsenberg werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Dalwigksthal, der Evangelischen Kirchengemeinde Münden, der Evangelischen Kirchengemeinde Neukirchen und der Evangelischen Kirchengemeinde Sachsenberg.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Die Evangelische Kirchengemeinde, 3559 Lichtenfels-Münden“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münden, Blatt 341, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Münden
    4
    7
    0
    8.000
    Münden
    4
    13
    0
    84.821
    Münden
    4
    15
    0
    40.160
    Münden
    4
    16
    0
    8.700
    Münden
    6
    31
    3
    5.900
    Münden
    1
    70
    1
    1.078
    Münden
    4
    12
    2
    26.259

  2. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Pfarre, 3559 Lichtenfels-Münden“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münden, Blatt 342, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Münden
    2
    49
    0
    10.215
    Münden
    14
    23
    0
    5.691
    Münden
    16
    9
    0
    14.249
    Münden
    27
    5
    0
    24.668
    Münden
    5
    14
    1
    27.970
    Münden
    4
    14
    1
    11.875
    Münden
    4
    11
    1
    20.620
    Münden
    18
    22
    0
    6.387

  3. Aus dem Grundvermögen der „Küsterei in Münden“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Münden, Blatt 501, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Münden
    16
    8
    0
    8.632
    Münden
    28
    6
    0
    3.830
    Münden
    4
    39
    11
    10.969
    Münden
    2
    6
    3
    14.609
    Münden
    2
    60
    1
    348
    Münden
    2
    6
    4
    1

  4. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarre zu Münden“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Neukirchen, Blatt 329, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Neukirchen
    25
    10
    0
    1.881

  5. Aus dem Grundvermögen der „Küsterei zu Neukirchen“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Neukirchen, Blatt 441, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Neukirchen
    10
    9
    0
    3.490

  6. Aus dem Grundvermögen der „Pfarre zu Münden 3559 Lichtenfels-Münden“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Neukirchen, Blatt 470, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Neukirchen
    26
    5
    0
    14.535
    Neukirchen
    26
    8
    0
    7.484

  7. Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Neukirchen, Blatt 480, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Neukirchen
    13
    13
    0
    664
    Neukirchen
    4
    9
    0
    7.745
    Neukirchen
    5
    11
    0
    6.331
    Neukirchen
    10
    10
    0
    4.807
    Neukirchen
    9
    16
    0
    2.566

  8. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Neukirchen, Blatt 482, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Neukirchen
    5
    13
    0
    6.431
    Neukirchen
    12
    15
    7
    4.989
    Neukirchen
    1
    37
    5
    800

  9. Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarre zu Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Neukirchen, Blatt 483, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Neukirchen
    16
    1
    0
    20.173
    Neukirchen
    5
    12
    0
    16.673
    Neukirchen
    13
    34
    0
    3.284
    Neukirchen
    13
    35
    0
    3.096
    Neukirchen
    18
    6
    3
    19.373

  10. Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Neukirchen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Medebach, Blatt 1708, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Dreislar
    7
    306
    0
    1.617
    Dreislar
    7
    307
    0
    1.737

  11. Aus dem Grundvermögen der „Ev. Kirche zu Sachsenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sachsenberg, Blatt 1083, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sachsenberg
    11
    2
    0
    6.838
    Sachsenberg
    27
    10
    0
    5.213
    Sachsenberg
    28
    4
    0
    2.729
    Sachsenberg
    32
    4
    0
    5.945
    Sachsenberg
    17
    36
    0
    5.804
    Sachsenberg
    6
    36
    0
    4.829
    Sachsenberg
    1
    115
    2
    1.971
    Sachsenberg
    9
    80
    0
    9.081

  12. Aus dem Grundvermögen der „Die Evangelische Pfarre in Sachsenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Sachsenberg, Blatt 1086, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Sachsenberg
    15
    82
    0
    4.817
    Sachsenberg
    2
    10
    0
    12.533
    Sachsenberg
    2
    16
    0
    14.938
    Sachsenberg
    2
    65
    0
    2.555
    Sachsenberg
    12
    40
    0
    2.136
    Sachsenberg
    12
    55
    0
    3.461
    Sachsenberg
    20
    73
    0
    16.118
    Sachsenberg
    22
    78
    0
    637
    Sachsenberg
    23
    11
    0
    39.102
    Sachsenberg
    35
    49
    0
    4.032
    Sachsenberg
    16
    28
    0
    13.619
    Sachsenberg
    21
    46
    0
    2.594
    Sachsenberg
    22
    64
    1
    535
    Sachsenberg
    32
    6
    2
    9.180
    Sachsenberg
    12
    12
    1
    1.510
    Sachsenberg
    12
    12
    2
    3.751
    Sachsenberg
    12
    68
    1
    1.450
    Sachsenberg
    12
    68
    2
    1.739

  13. Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Kirche in Lichtenfels-Sachsenberg“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Viermünden, Blatt 795, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Viermünden
    1
    58
    0
    910

  14. Der in Abt. I unter lfd. Nr. 2b) eingetragene Anteil zu ½ aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Dalwigksthal 3559 Lichtenfels“ an den nachfolgenden Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von Dalwigksthal, Blatt 304, geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Dalwigksthal
    6
    37
    0
    668

  15. Im Grundbuchblatt 304 von Dalwigksthal ist in Abteilung II, lfd. Nr. 3, für die „evangelische Kirchengemeinde Dalwigksthal“ ein Vorkaufsrecht. Dieses Vorkaufsrecht geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Süd-Lichtenfels“ über.
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 5. August 2025
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
#

Nr. 118Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Kelze und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Hofgeismar

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Kelze und die Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar werden zur
Evangelischen Stadtkirchengemeinde Hofgeismar
vereinigt.
Die Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Kelze und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Hofgeismar.
II.
  1. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Hofgeismar-Altstadt“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Eschwege, Blatt 10521, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Eschwege
    13
    83
    2080

  2. Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche in Friedrichsdorf“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Friedrichsdorf, Blatt 98, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Friedrichsdorf
    1
    40
    4
    12
    Friedrichsdorf
    1
    40
    5
    9
    Friedrichsdorf
    1
    40
    3
    74

  3. Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten zu Hofgeismar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Grebenstein, Blatt 1277, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Grebenstein
    2
    25
    24746
    Grebenstein
    5
    22
    27423
    Grebenstein
    5
    36
    10455
    Grebenstein
    6
    22
    60194
    Grebenstein
    6
    35
    20665
    Grebenstein
    12
    7
    45564
    Grebenstein
    17
    31
    54073
    Grebenstein
    39
    2
    14938
    Grebenstein
    39
    6
    9085
    Grebenstein
    39
    8
    32778
    Grebenstein
    39
    10
    30455
    Grebenstein
    39
    21
    4918
    Grebenstein
    39
    27
    7029
    Grebenstein
    40
    30
    47924
    Grebenstein
    5
    34
    1
    28930
    Grebenstein
    12
    5
    1
    47296

  4. Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten zu Hofgeismar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hofgeismar, Blatt 4847, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hofgeismar
    14
    108
    1
    882
    Hofgeismar
    12
    102
    3
    2965
    Hofgeismar
    20
    90
    8
    3256
    Hofgeismar
    20
    90
    7
    80
    Hofgeismar
    20
    90
    9
    3
    Hofgeismar
    12
    110
    2
    1579
    Hofgeismar
    11
    6
    7791
    Hofgeismar
    11
    315
    71
    33
    Hofgeismar
    11
    167
    5
    10593
    Hofgeismar
    20
    123
    21
    1478
    Hofgeismar
    20
    123
    22
    51811
    Hofgeismar
    20
    123
    19
    849
    Hofgeismar
    20
    123
    20
    30151
    Hofgeismar
    24
    38
    338882
    Hofgeismar
    19
    45
    4
    41840
    Hofgeismar
    12
    81
    1
    846
    Hofgeismar
    12
    80
    6
    4738
    Hofgeismar
    3
    42
    1
    53931
    Hofgeismar
    20
    124
    1383
    Hofgeismar
    29
    3
    125500
    Hofgeismar
    21
    7
    141100
    Hofgeismar
    3
    77
    16382
    Hofgeismar
    3
    78
    10428
    Hofgeismar
    3
    85
    1255
    Hofgeismar
    3
    86
    19399
    Hofgeismar
    3
    87
    2268
    Hofgeismar
    5
    9
    6074
    Hofgeismar
    10
    16
    57850
    Hofgeismar
    19
    90
    10088
    Hofgeismar
    3
    45
    15427
    Hofgeismar
    5
    144
    27495
    Hofgeismar
    5
    145
    19635
    Hofgeismar
    11
    265
    961
    Hofgeismar
    3
    145
    72
    1343
    Hofgeismar
    3
    63
    3
    1555
    Hofgeismar
    11
    12
    4905
    Hofgeismar
    11
    14
    4225
    Hofgeismar
    11
    13
    1597
    Hofgeismar
    21
    265
    119
    2748
    Hofgeismar
    16
    44
    1
    953
    Hofgeismar
    6
    13
    1
    1660
    Hofgeismar
    6
    14
    1
    5815
    Hofgeismar
    30
    28
    62893
    Hofgeismar
    30
    30
    60346
    Hofgeismar
    12
    252
    79
    1825
    Hofgeismar
    19
    27
    6
    337
    Hofgeismar
    5
    50
    2
    3
    Hofgeismar
    14
    88
    1
    1732
    Hofgeismar
    11
    53
    3
    902
    Hofgeismar
    6
    17
    1444
    Hofgeismar
    6
    18
    1005
    Hofgeismar
    19
    11
    13
    2163
    Hofgeismar
    19
    11
    17
    336
    Hofgeismar
    12
    80
    7
    603
    Hofgeismar
    11
    293
    54
    25
    Hofgeismar
    22
    62
    1
    4375
    Hofgeismar
    12
    83
    11
    912
    Hofgeismar
    20
    76
    1
    742
    Hofgeismar
    19
    7
    13
    8916
    Hofgeismar
    19
    7
    15
    14501
    Hofgeismar
    5
    50
    1
    2411
    Hofgeismar
    5
    8
    1510
    Hofgeismar
    5
    10
    21195

  5. Aus dem Grundvermögen der „Neustädter Pfarrei Hofgeismar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hofgeismar, Blatt 4826, auf die „Pfarrei der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hofgeismar
    10
    15
    122704
    Hofgeismar
    21
    328
    740
    Hofgeismar
    22
    289
    2
    1001
    Hofgeismar
    19
    45
    5
    28645
    Hofgeismar
    19
    7
    14
    3751
    Hofgeismar
    10
    17
    1
    257237
    Hofgeismar
    11
    16
    5223
    Hofgeismar
    11
    15
    6524

  6. Aus dem Grundvermögen der „Küster- und Organistenstelle der Altstadt Hofgeismar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hofgeismar, Blatt 5450, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hofgeismar
    12
    108
    3
    333
    Hofgeismar
    12
    110
    3
    31

  7. Aus dem Grundvermögen der „Neustädter Küsterstelle, 3520 Hofgeismar“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Hofgeismar, Blatt 5520, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hofgeismar
    20
    318
    167
    7112

  8. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Hofgeismar Altstadt, Hofgeismar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hofgeismar, Blatt 6687, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hofgeismar
    12
    166
    107
    210
    Hofgeismar
    12
    107
    1
    108

  9. Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten zu Hofgeismar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hombressen, Blatt 2810, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Hombressen
    3
    49
    3477
    Hombressen
    4
    108
    39
    1810
    Hombressen
    4
    109
    39
    1810

  10. Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten zu Hofgeismar“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Kelze, Blatt 321, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Kelze
    3
    35
    22523

  11. Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten zu Hofgeismar“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Niedermeiser, Blatt 1176, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Niedermeiser
    15
    25
    1
    2835

  12. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Hofgeismar Altstadt, Hofgeismar“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Niedermeiser, Blatt 1517, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Niedermeiser
    15
    10
    2177
    Niedermeiser
    17
    2
    7644
    Niedermeiser
    7
    93
    2337
    Niedermeiser
    14
    31
    1
    6181
    Niedermeiser
    20
    3
    3
    9724
    Niedermeiser
    15
    11
    1910
    Niedermeiser
    1
    20
    6754
    Niedermeiser
    8
    77
    4
    6000
    Niedermeiser
    1
    16
    1
    5393

  13. Aus dem Grundvermögen des „Kirchenkasten zu Hofgeismar“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Schöneberg, Blatt 542, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Schöneberg
    7
    53
    3728

  14. Aus dem Grundvermögen der „Die reformierte Kirche in Kelze“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Kelze, Blatt 346, auf die „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ über:
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück
    Zähler
    Flurstück
    Nenner
    Fläche/qm
    Kelze
    5
    48
    108

  15. In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Neustädter Pfarrei in Hofgeismar“ in „Pfarrei der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ zu ändern:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück Zähler
    Flurstück-Nenner
    Fläche/qm
    Hofgeismar
    3392
    Hofgeismar
    21
    328
    740

  16. In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „Kirchenkasten zu Hofgeismar“ in „Evangelische Stadtkirchengemeinde Hofgeismar“ zu ändern:
    Grundbuch von
    Blatt
    Gemarkung
    Flur
    Flurstück Zähler
    Flurstück-Nenner
    Fläche/qm
    Hofgeismar
    3805
    Hofgeismar
    11
    53
    3
    902
    Hofgeismar
    4707
    Hofgeismar
    16
    44
    1
    953
    Hofgeismar
    8576
    Hofgeismar
    20
    123
    19
    849
    Hofgeismar
    8576
    Hofgeismar
    20
    123
    20
    30151
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 5. August 2025
Landeskirchenamt
L.S.
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Bekanntmachungen

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 119Evangelische Kirchengemeinde Beenhausen, Evangelische Kirchengemeinde Ersrode, Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gerterode und
Evangelische Kirchengemeinde Niederthalhausen

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Beenhausen, Ersrode, Niederthalhausen und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gerterode wird aufgrund der Vereinigung der vier Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Ludwigsau-Nord mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 5. August 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 120Evangelische Kirchengemeinde Kelze

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Kelze wird aufgrund der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Kelze und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Hofgeismar zur Evangelischen Stadtkirchengemeinde Hofgeismar mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 5. August 2025
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 121Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 122Pfarrstellenausschreibungen

Balhorn-Altenstädt, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
1. Pfarrstelle Gelnhausen, Kirchenkreis Kinzigtal
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Hanau-Kesselstadt, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Hettenhausen-Dalherda, Kirchenkreis Fulda
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Lukasgemeinde Kalbach, Kirchenkreis Fulda
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Michelbach, Kirchenkreis Marburg
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
1. Pfarrstelle Niederkaufungen, Kirchenkreis Kaufungen
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Profilpfarrstelle „Schwerpunkt Öffentlichkeitsarbeit und Kasualagentur“
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sechs Jahren.
Dienstbeginn ist der 1. Januar 2026.
Weitere Auskünfte erteilt Dekan Wilhelm Hammann, Telefon: 06051 5386283 oder per E-Mail an dekanat.kinzigtal@ekkw.de.
* * *
Profilpfarrstelle „Feiern und Segnen“ – Pfarrstelle für missionale Projekte im Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sechs Jahren.
Weitere Auskünfte erteilt der stellvertretende Dekan Michael Zehender, Telefon: 06621 2341, E-Mail: michael.zehender@ekkw.de oder dekanat.hersfeld-rotenburg@ekkw.de.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle für Cityarbeit
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sechs Jahren.
Dienstbeginn ist der 1. Januar 2026.
Weitere Auskünfte erteilt Dekan Dr. Michael Glöckner, Telefon: 0561 9378-1721, E-Mail: michael.gloeckner@ekkw.de.
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Landeskirchliche Pfarrstelle der Leitung des Referats für Gemeindeentwicklung im Landeskirchenamt
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Eine Verlängerung ist möglich. Der Dienstort ist Kassel.
Weitere Auskünfte erteilen Diakonin Esther Koch, Referat Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste, E-Mail: esther.koch@ekkw.de und die Leiterin des Referats Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung Prof. Dr. Regina Sommer, Telefon: 0561 9378-206, E-Mail: regina.sommer@ekkw.de.
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2. Pfarrstelle Baunatal-Mitte und Altenbauna, Kirchenkreis Kaufungen
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 30. September 2025 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten.
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.