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Artikel 1
Artikel 2
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde Mariendorf“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Mariendorf Blatt 170, auf die „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Immenhausen-Mariendorf“ über:
Ausgabe 5 / 140. JahrgangKassel, 31. Mai 2025
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 55Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz - KiVwGG)
Vom 10. Mai 2025
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz - KiVwGG) vom 13. Mai 2011 (KABl. S. 111), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung bei den Kirchengerichten und dem Schlichtungsausschuss vom 16. September 2023 (KABl. S. 228, Nr. 131) wird wie folgt geändert:
§ 5 wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 16. Mai 2025 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 56Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD
(AG.EKKW-PfDG.EKD)
(AG.EKKW-PfDG.EKD)
Vom 10. Mai 2025
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Artikel 1
Im Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD) vom 24. November 2011 (KABl. S. 248), zuletzt geändert durch das Zweite Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 24. November 2021 (KABl. S. 205) wird nach § 7 folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Umfang und Planbarkeit des Dienstes (zu § 25 Absatz 2a PfDG.EKD)
Der Rat der Landeskirche erlässt eine Verordnung zu Ordnung, Umfang und Planbarkeit des pfarramtlichen Dienstes.“
#Artikel 2
Die vorstehende Änderung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
#Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 20. Mai 2025 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Nr. 57Änderung der Richtlinien für Supervision und Coaching
Vom 29. April 2025
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967, KABl. S. 19, folgenden Beschluss gefasst:
####§ 4 Absatz 1 der Richtlinien für Supervision und Coaching vom 17. Oktober 2023 (KABl. S. 257) wird wie folgt geändert:
- Im bisher einzigen Satz werden nach der Angabe „(DGfP)“ die Wörter „, der Systemischen Gesellschaft (SG), des Bundes deutscher Psychotherapeut*innen (BDP), der Deutschen Gesellschaft für Gruppendynamik und Organisationsdynamik (DGGO), des Deutschen Bundesverbandes Coaching (DBVC)“ eingefügt.
- Folgender neuer Satz wird angefügt:„Das Landeskirchenamt kann auf Antrag im Einzelfall weitere Qualifikationen zulassen, wenn diese den genannten Qualifikationen entsprechen.“
- Die Änderungen treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
Die vorstehende Änderung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 22. Mai 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin |
Satzungen
Nr. 58Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes
Östliches Waldecker Land
Östliches Waldecker Land
Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Östliches Waldecker Land hat in ihrer Sitzung am 15. Oktober 2024 die Änderung der Satzung des Gesamtverbandes beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 7. Mai 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde in § 21 Absatz 2 Mustersatzung mit folgender Änderung beschlossen:
In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „einer kirchenrechtlichen Vereinbarung“ durch die Wörter „einem öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ersetzt.
Nr. 59Änderung der Satzung der Kirchenbaustiftung MelsungerLand
Der Vorstand der Kirchenbaustiftung MelsungerLand hat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 Änderungen der Stiftungssatzung beschlossen. Ebenso beschloss die Kreissynode Schwalm-Eder Satzungsänderungen am 22. Januar 2025.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KStiftG) vom 29. November 2023 in Verbindung mit § 13 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 1. Juli 2023 hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderungen am 13. März 2025 genehmigt.
Da die Änderungen auch den Stiftungszweck berühren, war auch die Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht erforderlich. Diese Genehmigung wurde am 2. April 2025 durch das Regierungspräsidium Kassel erteilt.
Die geänderte Satzung wird nachstehend öffentlich bekannt gemacht.
Kassel, den 25. April 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Apel | |
Vizepräsidentin |
Stiftungssatzung
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen Kirchenbaustiftung MelsungerLand.
(
2
)
Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(
3
)
Sie hat ihren Sitz in Melsungen.
(
4
)
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck der Stiftung
Die Zwecke der Stiftung sind die Förderung kirchlicher Zwecke sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen: Erwerb, Errichtung, Unterhaltung und Ausstattung von Gotteshäusern und sonstigen Gebäuden im Kirchenkreis Schwalm-Eder, insbesondere im Bereich des ehemaligen Kirchenkreises Melsungen, die der Religionsausübung dienen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder und die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Grundvermögen der Stiftung beträgt 160.000,00 Euro.
(
2
)
Das Grundvermögen erhöht sich durch Zustiftungen der Kirchengemeinden aus Baulastablösungen der Kommunen. Diese Beträge werden gebäudebezogen in „Unterkonten“ geführt. Jede Kirchengemeinde erhält zum Ende eines Geschäftsjahres einen Kontoauszug, der Angaben zur Höhe ihrer Gesamtzahlung sowie zur Höhe der sich hieraus ergebenden laufenden und angesparten Zinserträge enthält.
(
3
)
Das Grundvermögen und die vom Zustifter zur Erhöhung des Grundvermögens bestimmten Zustiftungen sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Der Kapitalertrag des Grundvermögens sowie Spenden werden zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwandt.
Zustiftende Kirchengemeinden sind berechtigt, angesparte und laufende Zinserträge aus ihren Einzahlungen für Baumaßnahmen an ehemals baulastberechtigten Gebäuden zu beantragen. Diesen Anträgen ist bei Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu entsprechen.
(
4
)
Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.
#§ 5
Zustiftungen und Spenden
(
1
)
Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(
2
)
Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, wenn der Erblasser oder Vermächtnisgeber nichts anderes verfügt hat.
(
3
)
Wird eine Zuwendung nicht ausdrücklich als Zustiftung oder Spende bezeichnet, so ist der Vorstand berechtigt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie als Spende oder Zustiftung verbucht wird.
#§ 6
Organe
(
1
)
Die Stiftung handelt durch ihren Vorstand.
(
2
)
Der Vorstand besteht aus der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan als Vorstandsvorsitzenden sowie vier Mitgliedern aus dem Kreis der Stifter. Unter diesen soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Eines der vier Mitglieder soll Mitglied der Kreissynode des Kirchenkreises Schwalm-Eder sein.
(
3
)
Die Mitglieder des Vorstands und ein Ersatzmitglied werden auf sechs Jahre durch den Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Schwalm-Eder gewählt. Die Mitglieder müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 18 und 19 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck besitzen.
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der gewählte Vorstand so lange geschäftsführend im Amt, bis der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Schwalm-Eder eine Neuwahl durchgeführt hat.
(
4
)
Vorstandsmitglieder können vom Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Schwalm-Eder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine volle Amtszeit bestellt.
(
5
)
Der Stiftungsvorstand beauftragt das zuständige Kirchenkreisamt mit der Verwaltung der Stiftung gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.
#§ 7
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(
2
)
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(
3
)
Der Vorstand nimmt die Aufgaben gemäß § 2 der Satzung wahr und entscheidet über die Vergabe der finanziellen Zuwendungen.
(
4
)
Der Vorstand berichtet einmal jährlich der Kreissynode oder dem Kirchenkreisvorstand über den Bestand der Stiftung und die Entscheidungen des Vorstandes.
(
5
)
Über die Beteiligung weiterer Kirchengemeinden entscheidet der Vorstand.
#§ 8
Geschäftsgang des Vorstandes
(
1
)
Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(
2
)
Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
(
3
)
Der Stiftungsvorstand kann beschließen, dass seine Sitzungen ganz oder teilweise als Videokonferenzen stattfinden können, an denen alle oder einzelne Mitglieder durch einen digitalen Zugang teilnehmen, wenn die durch Zuschaltung anwesenden Mitglieder der Sitzungsleitung ihre Identität nachweisen und versichern, dass die Einhaltung der Vertraulichkeit während ihrer Sitzungsteilnahme gewährleistet ist.
(
4
)
Die Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder getroffen. Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst und protokolliert.
(
5
)
Der Vorstand kann Beschlüsse ebenso im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Der Beschluss kann im Umlaufverfahren jedoch nur getroffen werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes sich mit diesem Verfahren einverstanden erklären. Der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und des Abstimmungsergebnisses sind in der Niederschrift in der nächstfolgenden Sitzung aufzunehmen.
#§ 9
Rechnungsprüfungen
Das Amt für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird – sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt – mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung beauftragt. Die geprüfte Jahresrechnung der Stiftung ist mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der Stiftungsaufsicht im Landeskirchenamt vorzulegen.
#§ 10
Satzungsänderungen
(
1
)
Der Vorstand kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck kann nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 BGB ergänzt wird.
(
2
)
Der Vorstand kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
(
3
)
Der Vorstand kann mit Dreiviertel-Mehrheit Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 2 fallen, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
#§ 11
Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung
(
1
)
Die Zulegung einer Stiftung zu einer anderen Stiftung und die Zusammenlegungen mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung erfolgt jeweils nach den Voraussetzungen des § 86 oder des § 86a BGB sowie nach den Verfahrensvoraussetzungen der §§ 86b BGB ff.
(
2
)
Die Auflösung der Stiftung soll beschlossen werden, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht wieder dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
(
3
)
Beschlüsse über die Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung sind jeweils vom Vorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit zu fassen.
(
4
)
Der Zulegungs- sowie der Zusammenlegungsvertrag und die Auflösung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
(
5
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Fortfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder, der die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zur Denkmalpflege und zur Errichtung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern zu verwenden hat.
#§ 12
Aufsicht
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt wirksam. Beschlüsse über Zweckänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung sind ebenfalls von der zuständigen staatlichen Genehmigungsbehörde zu genehmigen und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Zugang der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung vom 18. August 2020 außer Kraft.
Urkunden
Nr. 60Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Immenhausen und Mariendorf
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
I.
Die Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Immenhausen und Mariendorf werden zur
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Immenhausen-Mariendorf
vereinigt.
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Immenhausen-Mariendorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinden Immenhausen und Mariendorf.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche zu Immenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Immenhausen Blatt 1273, auf die „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Immenhausen-Mariendorf“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmImmenhausen2816630Immenhausen12421449Immenhausen17531616Immenhausen17543045Immenhausen79612444Immenhausen799583Immenhausen252641471037Immenhausen252631461163Immenhausen23164543216Immenhausen67412611Immenhausen66321481Immenhausen26353270Immenhausen263617274Immenhausen26354118Immenhausen17313412195Immenhausen196412399Immenhausen6711210Immenhausen8191972119Immenhausen8192972118Immenhausen8193972120Immenhausen261817066Immenhausen71132469Immenhausen6654492Immenhausen6712478Immenhausen2817111758Immenhausen28171273Immenhausen263617274 - Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Immenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Immenhausen Blatt 1356, auf die „Pfarrei der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Immenhausen-Mariendorf“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmImmenhausen198929249Immenhausen199024652Immenhausen198846090Immenhausen714439Immenhausen715416Immenhausen19361352Immenhausen116514112Immenhausen213614437Immenhausen213715221Immenhausen1535215543Immenhausen1310436063Immenhausen1117913875Immenhausen1118010078
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Küsterstelle in Immenhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Immenhausen Blatt 2151, auf die „Küsterstelle der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Immenhausen-Mariendorf“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Immenhausen | 12 | 43 | 2745 | |
Immenhausen | 26 | 37 | 3567 | |
Immenhausen | 7 | 97 | 1 | 223 |
Immenhausen | 7 | 98 | 97 | |
Immenhausen | 7 | 100 | 70 | |
Immenhausen | 26 | 35 | 1 | 2185 |
Immenhausen | 26 | 35 | 2 | 1 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Mariendorf | 5 | 26 | 2 | 2293 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Mariendorf | 7 | 14 | 1248 | |
Mariendorf | 5 | 26 | 3 | 7216 |
Mariendorf | 7 | 38 | 8 | 518 |
Im Grundbuchblatt 1273 von Immenhausen ist in Abteilung II, lfd. Nr. 15, für die „Pfarrei Immenhausen“ ein Nießbrauch eingetragen. Diese Dienstbarkeit geht auf die „Pfarrei der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Immenhausen-Mariendorf“ über.
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 15. Mai 2025 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 61Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden
Holzhausen und Knickhagen
Holzhausen und Knickhagen
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Holzhausen und die Evangelische Kirchengemeinde Knickhagen werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Holzhausen-Knickhagen
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Holzhausen-Knickhagen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Holzhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Knickhagen.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Holzhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Holzhausen Blatt 580, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Holzhausen-Knickhagen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmHolzhausen124311506Holzhausen977903Holzhausen981878Holzhausen92012030Holzhausen516352Holzhausen52012297Holzhausen23135200Holzhausen231616686 - Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche (evangelisch-reformierte) in Holzhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Holzhausen Blatt 581, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Holzhausen-Knickhagen“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmHolzhausen12416388Holzhausen9217281Holzhausen583127Holzhausen5843774
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Holzhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Holzhausen Blatt 722, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Holzhausen-Knickhagen“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Holzhausen | 4 | 84 | 933 | |
Holzhausen | 4 | 83 | 1010 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Holzhausen | 8 | 12 | 1 | 11606 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
Knickhagen | 2 | 60 | 3 | 706 |
Knickhagen | 2 | 60 | 5 | 14 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 15. Mai 2025 | Landeskirchenamt |
L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin |
Bekanntmachungen
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 62Evangelische Kirchengemeinde Obernburg-Itter, Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Kirchlotheim und Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Vöhl
Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Obernburg-Itter und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Kirchlotheim und Vöhl werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Vöhl außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 24. April 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 63Evangelische Kirchengemeinde Bad Zwesten und Evangelische Kirchengemeinde Betzigerode
Die bisher geltenden Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Zwesten und Betzigerode werden aufgrund der Vereinigung der beiden Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Bad Zwesten außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 24. April 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 64Evangelische Kirchengemeinde Altefeld, Evangelische Kirchengemeinde Archfeld und Evangelische Kirchengemeinde Willershausen
Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Altefeld, Archfeld und Willershausen werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Herleshausen – Am Berge außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 24. April 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Nr. 65Evangelische Kirchengemeinde Windecken
Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Windecken wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 15. Mai 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 66Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 67Pfarrstellenausschreibungen
1. Pfarrstelle Borken, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Hasselroth (2.), Kirchenkreis Kinzigtal
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Präsentation.
* * *
Ihringshausen, Kirchenkreis Kaufungen
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Simmershausen, Kirchenkreis Kaufungen
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle Studierendenseelsorge in Kassel
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von fünf Jahren.
Nähere Auskunft erteilt die Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle Klinikseelsorge im Klinik- und Rehabilitationszentrum Lippoldsberg
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sechs Jahren.
Nähere Auskünfte erteilen der Dekan des Kirchenkreises Hofgeismar-Wolfhagen, Jan Friedrich Eisenberg, Telefon: 0561 937821-441, E-Mail: JanFriedrich.Eisenberg@ekkw.de und die Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle für Seelsorge in den Pflegeeinrichtungen Schloss Meerholz
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von fünf Jahren.
Nähere Auskunft erteilt die Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Birgit Inerle, Telefon: 0561 9378-285
* * *
Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen. Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 30. Juni 2025 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)
Nr. 68Stellenausschreibung Dekan*in im Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dekanin/einen Dekan für den Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg.
Der/die Dekan*in wird als ordinierte/r Pfarrer*in in ein kirchenleitendes Amt auf Lebenszeit berufen. Das Amt umfasst Aufgaben im Kirchenkreis, in der Öffentlichkeit und in der Gemeinde.
Dazu gehören die Dienstaufsicht über die derzeit 42 Pfarrer*innen und die zahlreichen Mitarbeitenden des Kirchenkreises, Verantwortung für die konzeptionelle und strukturelle Weiterentwicklung des Kirchenkreises, die Leitung des Kirchenkreisvorstandes, die Vertretung der Kirche in der Öffentlichkeit und die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Stadtkirche und Johanneskirche zu Bad Hersfeld. Mit dem Dekansamt sind also ephorale, administrative, repräsentative und pastoral-seelsorgerliche Aufgaben verbunden.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben steht dem/der Dekan*in eine dauerhafte hauptamtliche Stellvertretung im Umfange eines halben Dienstauftrages aus der Mitte der Pfarrkonferenz zur Seite.
Der Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg wurde durch Vereinigung der Kirchenkreise Hersfeld und Rotenburg gebildet und liegt mit seinen 80 Kirchengemeinden und derzeit 43 Gemeindepfarrstellen zentral in Hessen. Nördlich befinden sich die Städte Homberg und Melsungen, südlich der Kreis Fulda, westlich liegt die Schwalm mit Ziegenhain und im Osten reicht der Kirchenkreis bis an die Grenze Thüringens. So ist der Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg einer der größten Kirchenkreise der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Der Ostteil - mit dem Zentrum Heringen - ist vor allem durch den „Monte Kali" geprägt, der westliche Teil mit dem Knotenpunkt des „Kirchheimer Dreiecks" bekommt seine Prägung durch die Autobahnen und mit ihnen vor allem durch Logistikunternehmen - so z. B. in Neuenstein. Mittelpunkt der Region ist aber die Kreisstadt Bad Hersfeld - Wahrzeichen sind die Stadtkirche und die Stiftsruine, in der jährlich die Bad Hersfelder Festspiele stattfinden.
Der Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg teilt sich in sechs Kooperationsräume auf, in denen die Gemeinden auf unterschiedliche Weise zusammenarbeiten und gemeindliches Leben gestalten. Daraus ergibt sich eine große Vielfalt der kirchlichen Arbeit, die das Besondere dieses Kirchenkreises ausmacht.
Gesucht wird eine Persönlichkeit, welche die geistlich-theologischen Dimensionen ihres Amtes mit den erforderlichen Leitungskompetenzen zu verbinden weiß und daraus einen kollegialen und geschwisterlichen Führungsstil entwickelt. Dabei sollte der/die Dekan*in in allen Bereichen und lokalen Regionen des großen, eher ländlich geprägten Kirchenkreises Präsenz zeigen, ansprechbar sein und ein Gespür für die dort notwendigen Bedürfnisse und Sensibilitäten haben.
In den anstehenden Transformationsprozessen soll der/die Dekan*in Orientierungshilfen geben und gleichzeitig Kirche neu denken können, um Pfarrer*innen, Mitarbeitenden und Kirchengemeinden Freiheiten zum Beschreiten neuer, manchmal auch unkonventioneller Wege der kirchlichen Arbeit und zum Experimentieren zu gewähren.
Neben den erforderlichen theologischen und Leitungskompetenzen werden Dialogfähigkeit, Sensibilität für Strukturentwicklungen und Experimentierfreudigkeit erwartet. Erfahrungen als Gemeindepfarrer*in sind wünschenswert.
Im Rahmen der Gremien und Zuständigkeiten wird von dem/der Dekan*in erwartet, das regionale Diakonische Werk in gemeinsamer Verantwortung mit dem Kirchenkreisvorstand konzeptionell weiterzuentwickeln und zu begleiten.
Eine gemeinsame Versorgung der Dekansstelle z. B. durch ein Pfarr-Ehepaar, ist möglich.
Die Dekansstelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 dotiert, Dekanatsbüro mit einer Dekanatsassistenz stehen zur Verfügung, eine Dienstwohnungspflicht besteht nicht. Eventuell besteht die Möglichkeit, eine bisherige Pfarrdienstwohnung anzumieten.
Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Findungsausschuss und nach Berufung durch den Rat der Landeskirche nach dem in der Rundverfügung der Bischöfin vom September 2022 beschriebenen Verfahren. Für Rückfragen steht der Präses der Kreissynode Hersfeld-Rotenburg, Herr Reinhard Kerst (reinhard.kerst@ekkw.de), oder der Prälat (Burkhard.zurNieden@ekkw.de) zur Verfügung.
Aussagefähige und auf das Stellenprofil bezogene Bewerbungen sind bis zum 30. Juni 2025 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten. Wir bitten um Einreichung per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de.
Das Stellenprofil ist auch im Internet über die Homepage der EKKW unter Service/Pfarrstellen zu erreichen.
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Impressum | |
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Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
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