.Vervielfältigen und Kopieren
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
#
vertreten durch den Präsidenten, Dr. Axel Sikorski und Geschäftsführer, Christian Krauß,
und der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
Geltungszeitraum von: 07.02.2023
Geltungszeitraum bis: 07.02.2024
Vervielfältigen und Kopieren
von Liedern für den Gemeindegesang
– Gesamtvertrag der EKD mit der VG Musikedition –
Vom 11. September / 6. Oktober 2014
| Ergänzungsverträge und Nachträge | Datum | Fundstelle | Inhalt |
|---|---|---|---|
17.12.2014/ 26.1.2015 | nicht veröffentlicht | Vertragsausdehnung auf die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) |
Gesamtvertrag
zwischen der VG MUSIKEDITION, Verwertungsgesellschaft,
rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Geschäftsführer
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
diese vertreten durch ihren Rat,
dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
####– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
Präambel
Diese Vereinbarung ersetzt den Gesamtvertrag vom 9./11.12.1998 inkl. sämtlicher Nachträge, zuletzt vom 11./27.2.2013.
#§ 1
Rechtseinräumung
- 1Die VG Musikedition räumt - im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertragenen Rechte – der EKD das Recht ein, Vervielfältigungsstücke, insbesondere Fotokopien von einzelnen Liedtexten (mit oder ohne Noten), für den Gemeindegesang im Gottesdienst, in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art sowie in sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen herzustellen oder herstellen zu lassen, sofern die Gemeinde alleiniger Veranstalter und die gemeindliche Veranstaltung nicht-kommerzieller Artist (z.B. Seniorentreffen, Frauennachmittage etc.).
- 1Ebenfalls eingeräumt wird der EKD das Recht, hinsichtlich der unter lit. a) genannten Veranstaltungen Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Sichtbarmachung von Liedtexten (mit oder ohne Noten) mit Hilfe eines Overheadprojektors oder ähnlicher Apparaturen (Folien) herzustellen oder herstellen zu lassen. 2Der EKD wird weiter das Recht eingeräumt, Liedtexte (mit oder ohne Noten) zum Zwecke der Sichtbarmachung mittels Beamer in Systeme der elektronischen Datenverarbeitung (z.B. Powerpoint) einzubringen. 3Weitergehende Rechte hinsichtlich der Aufnahme des vertragsgegenständlichen Liedgutes auf Multimedia- und andere Datenträger sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern werden nicht eingeräumt; ebenfalls nicht eingeräumt ist das Recht, die Werke in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen sowie das Recht, die Werke, die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln.
- 1Des Weiteren wird der EKD das Recht eingeräumt, kleinere - max. 8 Seiten -, individuelle Sammlungen (Liedhefte) mit Liedern/Liedtexten herzustellen oder herstellen zu lassen (zu drucken), sofern diese Sammlungen ausschließlich für die Nutzung in einer einzelnen Veranstaltung (z.B. Hochzeit) im Sinne von Abs. 1 a)bestimmt sind.
- 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen nicht außerhalb der genannten Veranstaltungen verwendet und nicht an unbefugte Dritte weitergegeben, verliehen oder vermietet werden (sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich).
- 1Die Vervielfältigungsstücke müssen die Urheberbenennung (Komponist bzw. Textdichter, Verlag) enthalten.
- 1Nicht eingeräumt wird das Recht der Vervielfältigung vollständiger Ausgaben (Bände, Hefte, Bücher u.a.) und der Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon. 2Die Herstellung von gebundenen Liedheften oder ähnlichen festen Sammlungen ist nur im Rahmen von Abs. 1 c) erlaubt.
- 1Nicht eingeräumt wird das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) durch Chöre, Solisten oder lnstrumentalisten herzustellen und/oder zu verwenden, ausgenommen (kurze) Wendestellen. 2Der Gemeindegesang in einem Gottesdienst oder in einer anderen kirchlichen Veranstaltung gottesdienstähnlicher Art ist keine öffentliche Werkwiedergabe im Sinne dieser Vertragsbestimmung. 3Das Vervielfältigen für derartiges Singen wird also nicht ausgeschlossen von der Rechtsübertragung, es ist vielmehr wesentlicher Bereich der Rechtsübertragung.
- 1Nicht eingeräumt wird das Recht, Liedtexte in eine andere Sprache zu übersetzen, Teile wegzulassen oder hinzuzufügen oder den Text in irgendeiner Art zu verändern. 2Das Gleiche gilt für die Bearbeitung der Musik.
- 1Großveranstaltungen mit mehr als 10.000 Vervielfältigungsstücken je Lied/Liedtext fallen nicht unter diesen Vertrag. 2Für diese Vervielfältigungen müssen gesonderte Genehmigungen bei der VG Musikedition eingeholt werden.
§ 2
Rechtsübertragung
- 1Die VG Musikedition ermächtigt die EKD, die nach § 1 eingeräumten Rechte weiter zu übertragen auf die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Institutionen und ihre Einrichtungen.
- 1Diese Übertragung darf jedoch nur mit der Maßgabe einer Verwendung aller Vervielfältigungen nur für Gottesdienste und andere Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a) erfolgen.
- 1VG Musikedition und EKD werden in einem Nachtrag oder in einer Protokollnotiz eine ergänzende und klarstellende Erläuterung zu Abs. 1 dieses Paragrafen vornehmen.
§ 3
Vergütung
- 1Für die Gestattung der Vervielfältigungen nach diesem Gesamtvertrag zahlt die EKD an die VG Musikedition für
- 2015 EUR ---2016 EUR ---2017 EUR ---2018 EUR ---
jeweils zzgl. gültiger MWSt., derzeit 7%. 2Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig. - 1Beide Seiten verständigen sich spätestens im 1. Halbjahr 2018 über die Vergütung ab dem Jahr 2019.
§ 4
Freistellung
- 1In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung hergestellt werden, stellt die VG Musikedition die EKD sowie die durch Rechtsübertragung nach § 2 sonstigen Berechtigten von allen etwaigen Ansprüchen der Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten frei.
- 1Die EKD wird diejenigen, die irgendwelche Ansprüche im Sinne nach Ziff. 1 stellen, an die VG Musikedition verweisen.
§ 5
Information
- 1Vervielfältigungsstücke von mehr als 1.000 Exemplaren sind der VG Musikedition mit Übersendung eines Belegexemplares sowie Angabe von Stückzahl, Autor und Verlag vor der Nutzung zu melden. 2Erfolgt die Meldung nicht bis drei Tage vor der Veranstaltung, kann die VG Musikedition eine gesonderte Lizenzierung vornehmen.
- 1Die EKD wird für die Dauer eines Jahres (voraussichtlich 1.10.2016 bis 30.9.2017) eine neue repräsentative Erhebung bei 4 % aller durch diesen Vertrag Berechtigten durchführen lassen. 2Bei der Auswahl der Berechtigten ist ein repräsentativer Querschnitt in Abstimmung mit der VG Musikedition zu wählen.
§ 6
Meinungsverschiedenheiten
1Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wird die VG Musikedition zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die zuständige Landeskirche benachrichtigen. 2Wird innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung eine gütliche Einigung nicht erreicht, haben die Betroffenen das Recht zur gegebenen Rechtsverfolgung.
#§ 7
Laufzeit
1Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12.2018. 2Eine Vertragsverlängerung um jeweils zwei Jahre tritt ein, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
Kassel, den 6. Oktober 2014 | Hannover, den 11. September 2014 |
Ergänzungsvertrag zum Gesamtvertrag vom 11.9./6.10.2014
zwischen der VG MUSIKEDITION, Verwertungsgesellschaft, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, Friedrich-Ebert-Str. 104, 34119 Kassel,
vertreten durch den Präsidenten, Dr. Axel Sikorski und Geschäftsführer, Christian Krauß,
- nachstehend als VG Musikedition bezeichnet -
und der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes, Dr. Hans Ulrich Anke,
- nachstehend als EKD bezeichnet -
- 1Der Gesamtvertrag vom 11.9./6.10.2014 wird auf die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK), Schopenhauerstr. 7, 30625 Hannover, ausgeweitet.
- 1Sämtliche Rechte, Pflichten und sonstige Regelungen des o.g. Gesamtvertrages gelten gleichermaßen für die Kirchengemeinden und Einrichtungen der SELK.
- 1Für die Ausweitung des o.g. Gesamtvertrages auf die SELK zahlt die EKD an die VG Musikeditionfür 2015 Eur ---für 2016 Eur ---für 2017 Eur ---für 2018 Eur ---jeweils zzgl. Mwst., derzeit 7 %.
- 2Die Rechnungstellung erfolgt an die EKD.
Hannover, den 17. Dezember 2014 | Kassel, den 26. Januar 2015 |