.

Geltungszeitraum von: 31.08.2010

Geltungszeitraum bis: 30.11.2023

Richtlinien für die Supervision

Vom 31. August 2010

KABl. S. 178

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 31. August 2010 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Richtlinien erlassen:
#

###

§ 1
Geltungsbereich

Kirchliche Anstellungsträger ermöglichen haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Teilnahme an Supervision. Diese Richtlinien erfassen ebenso die Mitarbeitenden in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, in der pädagogischen und sozialarbeiterischen Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Supervision ist beispielsweise angebracht für Mitarbeitende:
− die in ihrem Berufsalltag mit besonders komplexen Problemen und großen Belastungen arbeiten,
− die nach Übernahme neuer Aufgaben vor spezifischen Anforderungen stehen,
− nach bestimmten beruflichen Etappen eine Zwischenbilanz ziehen,
− die Konflikte mit beteiligten Personen im Rahmen ihres Dienstauftrages zu bearbeiten haben.
#

§ 2
Zielsetzung

( 1 ) Supervision ist ein Prozess gemeinsamen Reflektierens beruflicher Praxis. Im Mittelpunkt dieses Prozesses stehen Menschen in ihrem beruflichen Handeln und in ihren sozialen Bezügen. Sein Ziel besteht darin, Denken, Fühlen und Handeln möglichst in Einklang zu bringen und somit eine effektive und situationsangemessene Arbeit zu fördern. In diesem Sinne dient Supervision sowohl der Qualifizierung als auch der psychischen Entlastung und Stabilisierung.
( 2 ) Supervision in der Kirche will helfen, das berufliche Handeln in seiner Beziehung zum kirchlichen Auftrag sowie zu den Gegebenheiten des jeweiligen Arbeitsfeldes und den persönlichen Möglichkeiten zu verstehen und auszuüben. Dadurch werden kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Fähigkeit gestärkt, mit Menschen umzugehen, denen sie in ihrem Arbeitsfeld begegnen.
#

§ 3
Supervisoren

( 1 ) Als Supervisorin oder Supervisor kann tätig werden, wer auf die landeskirchliche Supervisorenliste aufgenommen wurde.
Die Aufnahme erfolgt nach folgenden Kriterien:
− anerkannte Ausbildungsabschlüsse gemäß Standards der Deutschen Gesellschaft für Supervision (DGSv) und der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP),
− Mitgliedschaft in einem Dachverband, insbesondere in der DGSv oder DGfP,
− Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche.
( 2 ) Über die Aufnahme auf die landeskirchliche Supervisorenliste entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die landeskirchliche Supervisorenliste liegt im Landeskirchenamt vor und kann dort angefordert werden. In diese Liste aufgenommene Supervisoren können frei gewählt werden.
#

§ 4
Genehmigungsverfahren

Supervision wird beim Anstellungsträger beantragt oder vom Anstellungsträger veranlasst.
#

§ 5
Übernahme der Kosten

( 1 ) Der Anstellungsträger bezuschusst genehmigte Supervision im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, und zwar:
bis zu 75 % bei Teamsupervisionen, jedoch höchstens 90,00 € je Einheit von 60 Minuten,
bis zu 75 % bei Gruppensupervisionen, jedoch höchstens 75,00 € je Einheit von 60 Minuten,
bis zu 75 % bei Einzelsupervision, jedoch höchstens 60,00 € je Einheit von 60 Minuten.
Der dafür erforderliche Zeitaufwand wird aufgeteilt bis höchstens 75% dienstliche und mindestens 25% private Zeit. Fahrtkosten werden nicht erstattet.
Ist keine Bezuschussung möglich, kann der erforderliche Zeitaufwand bis zu 100% dienstlich erfolgen.
( 2 ) Wird die Supervision vom Anstellungsträger veranlasst, erfolgt die Kostenübernahme in voller Höhe. Der Zeitaufwand ist in diesem Fall zu 100% dienstlich. Fahrkosten der Supervisanden werden nach der geltenden Reisekostenregelung erstattet.
#

§ 6
Umfang

In der Regel umfasst ein Supervisionsprozess bis zu 12 Einheiten. Bei begründetem Bedarf ist auf Antrag eine Verlängerung möglich.
#

§ 7
Kontrakt

( 1 ) Die Durchführung der Supervision ist in einem schriftlichen Vertrag entsprechend beigefügtem Mustervertrag1# zu vereinbaren.
( 2 ) Zwischen Supervisor und Supervisand darf kein Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
#

§ 8
Verschwiegenheit

Die an der Supervision Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht. Das Recht der Beteiligten, von der Schweigepflicht zu entbinden, bleibt unberührt.
#

§ 9
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die bisherigen Richtlinien in der Fassung vom 2. Juni 1998 außer Kraft.

#
1 ↑ Vom Abdruck wurde abgesehen.