.

Geltungszeitraum von: 30.11.2018

Geltungszeitraum bis: 30.08.2023

Vertrag
über die Aufnahme und Betreuung eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder

vom 30. November 2018

KABl. S. 178

Die Evangelische Kirchengemeinde/der Zweckverband/der Gesamtverband/
(Name des Trägers der Einrichtung),
vertreten durch den Kirchenvorstand/Zweckverbandsvorstand/Gesamtverbandsvorstand/
dieser vertreten durch die Leitung der Tageseinrichtung, im Folgenden "Träger" genannt,
und
Herrn/Frau
(Name/Namen des/der Personensorgeberechtigten und Anschrift)
als gesetzliche(r) Vertreter(in) des Mädchens/des Jungen2#
(Name, Vorname, Geburtstag, Wohnort),
im Folgenden "Personensorgeberechtigte" genannt,
haben über die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung für Kinder folgenden Aufnahmevertrag geschlossen:
####

§ 1
Einrichtungsplatz

(1) Der Träger verpflichtet sich dem Kind ab dem einen Platz in der Einrichtungsform3#
☐ der Kinderkrippe,
☐ dem Kindergarten,
☐ der altersübergreifenden Gruppe,
☐ dem Hort,
der evangelischen Tageseinrichtung
(Name)
für folgende Betreuungszeit zur Verfügung zu stellen:
von
bis
(2) Bei einer Betreuung über 13.00 Uhr hinaus und einer Öffnungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Inanspruchnahme eines warmen vollwertigen Mittagessens verpflichtend.
(3) 1Bei Kindern unter drei Jahren beginnt nach dem Aufnahmetermin eine individuell vereinbarte Eingewöhnungszeit. 2Sie orientiert sich an der Integrationsfähigkeit des Kindes und dauert mindestens 4 Wochen. 3Vorherige Besuche in der Tageseinrichtung für Kinder sowie Schnuppertage bleiben davon unberührt.
(4) 1Wünsche auf Änderung der Betreuungsform bzw. 2des Leistungsangebotes müssen spätestens Monate4# vor Beginn des Monats, zu dem die Änderung wirksam werden soll, von den Personensorgeberechtigten schriftlich angemeldet werden. 3Der Träger soll ihnen entsprechen, sofern die gewünschte Platzkapazität und das gewünschte Leistungsangebot vorhanden sind. 4Der Ergänzungsbogen des Aufnahmeantrags ist entsprechend auszufüllen.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet,
  1. wenn das Kind von den Personensorgeberechtigten abgemeldet bzw. der Vertrag von diesen gekündigt wird,
  2. mit dem Erreichen der Altersgrenze in der jeweiligen Einrichtungsart,
  3. mit dem Beginn der Schulpflicht,
  4. wenn die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages länger als zwei Monate in Verzug sind,
  5. wenn die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung der Nebenkostenpauschale in Höhe mindestens eines Monatsbeitrages länger als zwei Monate in Verzug sind
    oder
  6. bei Kündigung durch den Träger bzw. einvernehmlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses.
In den Fällen nach § 1 Absatz 5 Nr. 2 und 3 sind neue Aufnahme- und Betreuungsverträge für die jeweilige nächste Einrichtungsart abzuschließen.
(6) 1Während der Ferien der Tageseinrichtung und an bis zu 5 Schließungstagen im Jahr (z. B. wegen Fortbildungen) sowie an bis zu 5 Tagen von vor Weihnachten bis Anfang Januar ruht die Pflicht des Trägers nach Absatz 1. 2Der Zeitpunkt der Ferien wird den Personensorgeberechtigten am Beginn des Kindergartenjahres, die Termine der weiteren Schließungstage jeweils mindestens einen Monat vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(7) Die Pflicht nach Absatz 1 ruht ferner, wenn die Einrichtung aufgrund behördlicher Anordnung oder aus besonderen betrieblichen Gründen geschlossen bleiben muss.
#

§ 2
Elternbeitrag, Verpflegungsgeld, Nebenkostenpauschale

(1) Die Personensorgeberechtigten, deren Kinder nicht vom Elternbeitrag freigestellt sind, verpflichten sich, ab dem ersten Bereitstellungstag des Platzes den vom Träger festgesetzten monatlichen Elternbeitrag, das Verpflegungsgeld und etwaige Nebenkostenpauschalen zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag kann auf Antrag von der Kommune teilweise erstattet oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe übernommen werden.5#
(3) 1Der Träger behält sich vor, den Elternbeitrag nach Maßgabe der Betriebskostenentwicklung der Einrichtung und den für ihn geltenden betriebsvertraglichen Vereinbarungen anzupassen. 2Änderungen des Elternbeitrags werden frühestens zum Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat der schriftlichen Bekanntgabe an die Personensorgeberechtigten folgt. 3Wird das Kind innerhalb der Frist nicht abgemeldet, gilt die Änderung als angenommen.
(4) 1Für Verpflegung wird ein gesonderter Beitrag erhoben und zusammen mit dem Elternbeitrag im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens eingezogen. 2Entsprechendes gilt ggf. für eine Nebenkostenpauschale (z. B. für Bastelmaterial). 3Ferner können individuell zusätzliche Kosten für Sonderveranstaltungen anfallen (z. B. Eintrittsgelder, Fahrtkosten).
(5) 1Personensorgeberechtigten, deren Kind von der Zahlung des Elternbeitrags freigestellt ist, wird die Beitragsbefreiung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Freistellung automatisch gewährt. 2Die Pflicht zur Zahlung des Verpflegungsgeldes, der Nebenkostenpauschale sowie der Kosten für Sonderveranstaltungen nach Absatz 4 bleibt auch im Falle einer Beitragsbefreiung nach Satz 1 bestehen. 3Abweichende örtliche Regelungen bleiben davon unberührt.
(6) Die Höhe von Elternbeitrag, Verpflegungsgeld und etwaiger Nebenkostenpauschale ergibt sich aus der in Anlage beigefügten Kostenübersicht.
#

§ 3
Fälligkeit und Zahlung von Elternbeitrag, Verpflegungsgeld und Nebenkostenpauschale

(1) 1Der Elternbeitrag inklusive der Verpflegungskosten und einer etwaigen Nebenkostenpauschale ist am 6# eines Monats im Voraus fällig und soll in der Regel als Lastschrift eingezogen werden. 2In Anlage ist ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat beigefügt. 3Rücklastschriftkosten bei nicht ausreichender Kontodeckung sind vom Beitragsschuldner zu übernehmen.
4In begründeten Ausnahmefällen können die Personensorgeberechtigten den Beitrag auf das nachstehende Konto des Kirchenkreisamtes/Stadtkirchenamtes überweisen:
IBAN
BIC
bei

(Kreditinstitut)
(2) 1Der Elternbeitrag ist für die Dauer der Bereitstellung des Platzes unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme zu zahlen. 2Dies gilt auch für Zeiten, in denen die Einrichtung nach § 1 (6) und (7) geschlossen ist oder der Besuch der Einrichtung nach § 5 Absätze 2, 3 und 4 und § 6 Absätze 1, 2 und 6 der Ordnung der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen ist.
(3) Mehrere Personensorgeberechtigte schulden den Elternbeitrag, das Verpflegungsgeld und die Nebenkostenpauschale als Gesamtschuldner.
#

§ 4
Abmeldung/Kündigung

(1) Der Vertrag kann von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ablauf des 31.07./ 31.10./ 31.01./ 30.04. eines Jahres gekündigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Abmeldung mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende zulässig, wenn für das Kind ein neuer Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereiches der Einrichtung begründet wird.
(3) Der Träger kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn seine Pflicht zur Bereitstellung eines Platzes nach § 1 Absatz 5 Nr. 4 und 5 dieses Vertrages endet, das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt oder wenn für das Kind ein neuer Wohnsitz außerhalb des Einzugsbereiches der Einrichtung begründet wird und die an der Finanzierung der Tageseinrichtung beteiligte Kommune einer weiteren Betreuung des Kindes widerspricht.
(4) 1Daneben bleibt für beide Vertragsparteien das Recht zur außerordentlichen, auch fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. 2Für den Träger besteht dieses Recht insbesondere, wenn das Verhalten des Kindes zu einer dauerhaften Eigengefährdung, Gefährdung anderer Kinder oder zu einer unzumutbaren Belastung des Einrichtungsbetriebes führt.
(5) 1Vor einer Kündigung durch den Träger sollen die Personensorgeberechtigten und, sofern die Personensorgeberechtigten dies wünschen, der Elternbeirat gehört werden. 2Die Abmeldung und die Kündigung bedürfen der Schriftform. 3Abmeldungen und Kündigungen durch Personensorgeberechtigte sind an die Leitung der Tageseinrichtung zu richten.
#

§ 5
Erklärungen der Personensorgeberechtigten

(1) Die Personensorgeberechtigten erklären mit der Unterschrift unter diesen Vertrag,
  1. dass sie spätestens am Tag des ersten Besuchs ihres Kindes in der Tageseinrichtung
    • ein ärztliches Attest vorlegen werden, mit dem bestätigt wird, dass keine übertragbaren Krankheiten und kein Befall mit Läusen vorliegen,
    • eine Erklärung abgeben, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat oder eine schriftliche Erklärung vorgelegt wird, in dem die Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilt wird,
  2. dass in der Wohngemeinschaft des Kindes in den letzten sechs Wochen keine übertragbaren Erkrankungen oder Läuse vorgekommen sind und auch gegenwärtig kein entsprechender Verdacht besteht,
  3. dass sie im Falle eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung des Kindes beim Besuch der Tageseinrichtung damit einverstanden sind, dass das Kind von der Leitung der Tageseinrichtung oder einer/einem Mitarbeitenden einem Arzt, einer Ärztin oder in einem Krankenhaus vorgestellt wird,
  4. dass sie die Information über eine erforderliche Medikamentengabe zu jeder Zeit aktualisieren,
  5. dass sie Änderungen bei den abholungsberechtigten Personen unverzüglich schriftlich mitteilen,
  6. dass sie eine Ausfertigung der Ordnung für die Tageseinrichtung und eine Elternbeiratsordnung erhalten haben und diese Ordnungen anerkennen.
(2) Im Falle des Absatz 1 Nr. 3 ist die Leitung der Tageseinrichtung zur sofortigen Unterrichtung der Personensorgeberechtigten verpflichtet.
#

§ 6
Zustimmung der Personensorgeberechtigten zur Datenerfassung und Datenweitergabe zu Zwecken des Betriebes der Tageseinrichtung, zur Erfüllung dieses Vertrages und im Interesse des Kindes

(1) 1Die Personensorgeberechtigten stimmen als gesetzliche Vertreter ihres Kindes zu, dass ihre Daten und die Daten ihres Kindes zu den sich aus dem Betrieb der Tageseinrichtung und diesem Vertrag ergebenden Zwecken elektronisch oder schriftlich verarbeitet werden. 2Dies schließt auch die unter den Bedingungen des kirchlichen und staatlichen Datenschutzes mögliche Offenlegung an kirchliche und staatliche Stellen ein (§ 8 DSG-EKD). 3Eine Offenlegung an nicht kirchliche oder nicht staatliche Stellen oder Personen ist nach § 9 DSG-EKD insbesondere zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Tageseinrichtung oder des Trägers der Tageseinrichtung liegenden Aufgaben zulässig. 4Über das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) werden die Personensorgeberechtigten auf Wunsch näher informiert.
(2) Die Personensorgeberechtigten erklären ausdrücklich ihr Einverständnis zur Weitergabe von sie oder ihr Kind betreffenden, personenbezogenen Daten und Erkenntnissen, die dem Träger, der Leitung oder den Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bei der Prüfung oder Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des § 8a SGB VIII (§ 10 Musterordnung der ev. Tageseinrichtung für Kinder) bekannt werden, an das zuständige Jugendamt oder sonstige zuständige staatliche Stellen.
#

§ 7
Schlussbestimmungen

1Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. 2Die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages bleibt unberührt.
Der Träger / Die Leitung der
Tageseinrichtung
Die Personensorgeberechtigten

#
1 ↑ Zutreffendes bitte unterstreichen.
#
2 ↑ Zutreffendes bitte unterstreichen.
#
3 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen.
#
4 ↑ 1Die Frist bestimmt der Träger.
#
5 ↑ 1In Anlage sind ggf. örtliche Staffelungsregelungen und die Bedingungen für die (teilweise) Übernahme des Beitrags zu nennen. 2Wegen der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten wird von einem allgemeinen Formulierungsvorschlag abgesehen.
#
6 ↑ 1Durch den Träger einzutragen.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER