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Geltungszeitraum von: 07.07.2010

Geltungszeitraum bis: 31.03.2023

Honorarordnung für Orgelsachverständige in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW)

Vom 7. Juli 2010

KABl. S. 152

Die Orgelsachverständigen der EKKW erhalten für ihre Arbeiten ein Honorar gemäß nachstehender Honorarordnung der EKKW:
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I. Orgelneubauten, Orgelumbauten und Orgelrestaurierungen

  1. Das Honorar der Orgelsachverständigen bei Orgelneubauten, Orgelumbauten und Orgelrestaurierungen richtet sich nach der Höhe der im genehmigten Orgelbauvertrag, nebst evtl. Nachträge, festgelegten Nettowerklohnsumme und beträgt:
    bis zu einem Betrag von 60.000,00 €
    2,0 %
    dazu additiv
    von einem Teilbetrag von über 60.000,00 € bis 100.000,00 €
    1,0 %
    dazu additiv
    von einem Teilbetrag über 100.000,00 € bis 500.000 €
    0,5%
    dazu additiv
    von einem Teilbetrag über 500.000 €
    0,25 %
  2. Die Leistungen des Orgelsachverständigen gliedern sich in folgende Teilleistungen:
a)
Untersuchung und Besichtigung von Orgel und Kirchenraum an Ort und Stelle nebst Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens über den Befund (Befundbericht) und eine grundlegende Besprechung mit dem Kirchenvorstand oder mit beauftragten Vertretern der Kirchengemeinde:
30 %
b)
Erstellen von Ausschreibungsunterlagen zur Angebotseinholung und schriftliche Begutachtung der eingereichten Kostenvoranschläge:
10 %
c)
Planung der technischen und klanglichen Anlage (Klärung von Einzelfragen mit den Orgelbauern):
10 %
d)
− in der Werkstatt
− bei Aufstellung der Orgel
− bei der Hauptintonation
10 %
10 %
10 %
e)
Prüfung und Abnahme der fertig gestellten Orgel einschließlich eines Abnahmegutachtens und Prüfung der Rechnungen der Orgelbaufirma
20 %
Wird nur ein Teil der Leistungen gefordert oder erbracht, so besteht ein Anspruch nur auf die Teilgebühr.
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II. Ausreinigungen und Instandsetzungsarbeiten

  1. Für Ausreinigungen und/oder Instandsetzungsarbeiten an Orgeln beträgt das Honorar 2 % der Nettowerklohnsumme und umfasst folgende Teilbeträge:
    Untersuchung und Besprechungen, Gutachten über den Befund
    60 %
    Abnahmeprüfung und Ausarbeitung eines schriftlichen Abnahmegutachtens
    40 %
  2. Wird nur ein Teil der Leistungen gefordert oder erbracht, so besteht ein Anspruch nur auf die Teilgebühr. Der Mindestsatz für Teilleistungen beträgt
bis 10 klingende Pfeifenreihen
200,00 €
bis 30 klingende Pfeifenreihen
280,00 €
über 30 klingende Pfeifenreihen
350,00 €
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III. Denkmalorgeln

Steht eine Orgel ganz oder teilweise unter Denkmalschutz, so können die Honorarsätze (gemäß den Abschnitten 1 und 2) auf entsprechenden Antrag und Begründung hin vor Auftragserteilung erhöht werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Landeskirchenmusikdirektor der EKKW.
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IV. Sonstige Prüfungen

  1. Für sonstige Prüfungen an einem Instrument und Abgabe eines Gutachtens steht dem Orgelsachverständigen ein Pauschalhonorar zu, wenn die Vergütung nicht nach den Abschnitten I – III erfolgt. Diese beträgt bei Orgeln
    bis 10 klingende Pfeifenreihen
    150,00 €
    bis 30 klingende Pfeifenreihen
    200,00 €
    über 30 klingende Pfeifenreihen
    250,00 €
  2. Für die Vorführung eines Instrumentes können pauschal 25,00 € abgerechnet werden.
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V. Orgelpflegeverträge

Für die Prüfung von Orgelpflegeverträgen stehen dem Orgelsachverständigen ein Honorar von 40,00 € zu. Ist aus Anlass der Vertragsprüfung eine Besichtigung der Orgel erforderlich, erhöht sich dieser Betrag um 50 % des nach Abschnitt IV jeweils maßgeblichen Honorarsatzes.
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VI. Reisekosten und Auslagenersatz

  1. Reisekosten (Fahrtkostenersatz und Tagegeld) werden nach den geltenden Richtlinien der Landeskirche erstattet.
  2. Verauslagte Porti, Telekommunikation und Büromaterial werden auf Nachweis erstattet.
  3. Die Besichtigung von Referenzinstrumenten im Rahmen von Orgelbaumaßnahmen wird nach vorheriger Genehmigung durch den LKMD nach Aufwand und gemäß den Grundsätzen dieser Ordnung abgerechnet.
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VII. Inkrafttreten

Die Honorarordnung tritt in Kraft am Tage nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung vom 18. März 2003 außer Kraft.