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Ordnung zur Anerkennung eines Dienstgeberverbandes, zum Wechsel in kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen und zur Rückkehr in das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission

Vom 14. März 2018

KABl. S. 87

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Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat aufgrund der §§ 2a und 2b des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie Hessen (ARRG.DH) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Anerkennung eines Dienstgeberverbandes

( 1 ) Ein Dienstgeberverband im Sinne des § 13 Absatz 3 Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARGG-EKD), der die Funktion eines Tarifpartners kirchengemäßer Tarifvertragsbeziehungen im Bereich der Diakonie Hessen nach § 2 ARRG.DH wahrnimmt (Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen), bedarf gemäß § 2a Absatz 1 Ziffer 1 ARRG.DH einer Anerkennung durch den Aufsichtsrat der Diakonie Hessen.
( 2 ) Als Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen wird ein Dienstgeberverband anerkannt,
  1. der die Funktion eines Tarifpartners kirchengemäßer Tarifvertragsbeziehungen im Bereich der Diakonie Hessen nach § 2 ARRG.DH wahrnimmt,
  2. der die Anforderungen an Vereinigungen von Arbeitgebern im Sinne des § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) erfüllt und
  3. der sich auf die Grundsätze nach den §§ 2 bis 5 ARGG-EKD und die Anforderungen nach den §§ 13 und 14 ARGG-EKD verpflichtet. Die Verpflichtung auf die kirchengemäße Arbeitsrechtsregelung muss insbesondere dadurch deutlich werden, dass in den Statuten des Dienstgeberverbandes die uneingeschränkte Friedenspflicht nach § 13 Absatz 2 ARGG-EKD und die verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung nach § 14 ARGG-EKD anerkannt werden.
( 3 ) Die Anerkennung als Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen erfolgt auf Antrag des Dienstgeberverbandes. Der Antrag auf Anerkennung muss die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen enthalten, insbesondere die Statuten des Dienstgeberverbandes.
( 4 ) Der Aufsichtsrat holt Stellungnahmen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zur Beurteilung der Frage ein, ob die Statuten des Dienstgeberverbandes die Anforderungen der §§ 13 und 14 ARGG-EKD erfüllt.
( 5 ) Der Dienstgeberverband ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat unverzüglich Änderungen der Statuten mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Anerkennung der uneingeschränkten Friedenspflicht nach § 13 Absatz 2 ARGG-EKD oder der verbindlichen Konfliktlösung durch Schlichtung nach § 14 ARGG-EKD haben können.
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§ 2
Rücknahme der Anerkennung eines
Dienstgeberverbandes

( 1 ) Die Anerkennung als Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen nach § 1 ist für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung nicht beschlossen worden wäre oder wenn eine der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 nachträglich wegfällt. Die Anerkennung ist insbesondere zurückzunehmen, wenn der Dienstgeberverband die Anforderungen der §§ 13 und 14 ARGG-EKD nicht erfüllt. Das ist der Fall, wenn die Statuten des Dienstgeberverbandes die uneingeschränkte Friedenspflicht nach § 13 Absatz 2 ARGG-EKD oder die verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung nach § 14 ARGG-EKD nicht oder nicht mehr anerkennt.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Rücknahme der Anerkennung gilt § 1 Absatz 4 entsprechend. Vor Rücknahme der Anerkennung soll dem betroffenen Dienstgeberverband Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
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§ 3
Wechsel in kirchengemäße
Tarifvertragsbeziehungen

( 1 ) Der Aufsichtsrat stellt den Wechsel eines Dienstgebers in kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen gemäß § 2a Absatz 2 Satz 2 ARRG.DH nach schriftlicher Anzeige des Dienstgebers zu dem Zeitpunkt fest, an dem erstmalig die Voraussetzungen nach § 2a Absatz 1 ARRG.DH vorlagen.
( 2 ) Die schriftliche Anzeige des Dienstgebers muss die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 2a Absatz 1 ARRG.DH erforderlichen Unterlagen enthalten. Insbesondere sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  • eine schriftliche Bestätigung über die Vollmitgliedschaft in einem vom Aufsichtsrat nach § 1 anerkannten Dienstgeberverband sowie den Zeitpunkt der Aufnahme und
  • die kirchengemäßen Tarifverträge, die auf die Arbeitsverhältnisse bei dem Dienstgeber zwingend und unmittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts in den Dienstgeberverband anzuwenden sind.
( 3 ) Die Vorprüfung zur Kirchengemäßheit der Tarifverträge erfolgt durch die Diakonie Hessen. Der Aufsichtsrat holt Stellungnahmen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zur Beurteilung der Frage ein, ob die vorgelegten Tarifverträge die Anforderungen der §§ 13 und 14 ARGG-EKD erfüllen.
( 4 ) Der Aufsichtsrat teilt dem anzeigenden Dienstgeber das Ergebnis der Prüfung mit.
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§ 4
Anzeige von Änderungen des
kirchengemäßen Tarifvertrages

( 1 ) Änderungen eines kirchengemäßen Tarifvertrages, die Auswirkungen auf seine Kirchengemäßheit haben können, sind dem Aufsichtsrat unverzüglich gemäß § 2a Absatz 2 Satz 1 ARRG.DH schriftlich anzuzeigen. Dies ist insbesondere der Fall, bei Änderungen oder Beendigungen der Vereinbarungen zwischen den Tarifpartnern über die uneingeschränkte Friedenspflicht nach § 13 Absatz 2 ARGG-EKD oder die verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung nach § 14 ARGG-EKD.
( 2 ) Der Dienstgeberverband kann sich bereit erklären, die Anzeige nach Absatz 1 für alle Dienstgeber zu übernehmen, für die eine Änderung eines kirchengemäßen Tarifvertrags nach § 2a Absatz 2 Satz 1 ARRG.DH zwingend und unmittelbar gilt. In diesem Fall legt er den Unterlagen nach Absatz 1 eine Liste der vertretenen Dienstgeber bei (Sammelanzeige). Die betroffenen Dienstgeber bleiben für die Anzeige verantwortlich.
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§ 5
Rückkehr in das Verfahren der
Arbeitsrechtsregelung durch die
Arbeitsrechtliche Kommission

( 1 ) Nimmt der Aufsichtsrat die Anerkennung eines Dienstgeberverbandes gemäß § 2 Absatz 1 zurück oder löst sich der Dienstgeberverband auf, stellt der Aufsichtsrat die Rückkehr aller betroffenen Dienstgeber mit Vollmitgliedschaft in das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission gemäß § 2b Absatz 2 ARRG.DH fest.
( 2 ) Der Aufsichtsrat teilt jedem betroffenen Dienstgeber den Grund und den Zeitpunkt der Rückkehr in das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission mit.
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§ 6
Veröffentlichung und Registerführung

( 1 ) Die Anerkennung als Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen, deren Rücknahme sowie die jeweiligen Zeitpunkte werden in geeigneter Form veröffentlicht. Der Aufsichtsrat führt eine Liste der für den Bereich der Diakonie Hessen anerkannten Dienstgeberverbände. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen gespeichert werden.
( 2 ) Der Aufsichtsrat führt zur Dokumentation des Wechsels in kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen eine Liste, in die folgende Informationen aufgenommen werden:
  • Dienstgeber, die in kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen gewechselt haben,
  • Hinweis auf die Anwendbarkeit welchen kirchengemäßen Tarifvertrages,
  • Hinweis auf die Vollmitgliedschaft in welchem Dienstgeberverband in der Diakonie Hessen,
  • der Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels und
  • der jeweilige Feststellungszeitpunkt durch den Aufsichtsrat.
Für den Fall der Rückkehr eines Dienstgebers nach § 5, werden durch einen Austragungsvermerk folgende Informationen in die Liste nach Satz 1 aufgenommen:
  • der Zeitpunkt der jeweiligen Rückkehr und
  • der jeweilige Zeitpunkt der Feststellung durch den Aufsichtsrat.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 14. März 2018 in Kraft.