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Arbeitsrechtliche Regelung über die Arbeitsbedingungen von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik – Aufhebung des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 15. September 1988 (ARK 07/14)

vom 27. Februar 2014

KABl. S. 154

Nachdem mittlerweile die arbeitsmedizinische Vorsorge durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auch bezüglich des Bildschirmarbeitsplatzschutzes konkretisiert wird und diese gesetzlichen Regelungen gleich hohe oder sogar höhere Anforderungen an die Sicherheit am Bildschirmarbeitsplatz als die Arbeitsrechtliche Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen, wurde die Arbeitsrechtliche Regelung durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 27. Februar 2014 (ARK 07/14) aufgehoben.
Einwendungen nach § 12 Absatz 3 ARRG wurden nicht erhoben.
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Arbeitsrechtliche Regelung über die Arbeitsbedingungen von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik – Aufhebung des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 15. September 1988 (ARK 07/14)

I.
  1. Die Arbeitsrechtliche Regelung über die Arbeitsbedingungen von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik – Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 15. September 1988, in der Fassung des ersten Änderungsbeschlusses vom 6. Juli 1994, wird aufgehoben.
  2. Bezüglich des Bildschirmarbeitsplatzschutzes findet die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
II.
Die Änderungen treten zum 1. April 2014 in Kraft.