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Durchführungsbestimmungen zu den Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

vom 12. August 1986

KABl. S. 106

Zu den von der Arbeitsrechtlichen Kommission am 7. April 1986 beschlossenen “Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck” (KABl. S. 79) hat das Landeskirchenamt am 12. August 1986 folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
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Zu Nr. 8.1 – Höchste Dienstwohnungsvergütung

Als höchste Dienstwohnungsvergütung werden die Beträge festgesetzt, die für Angestellte und Arbeiter des Landes Hessen bestimmt sind.
Sie werden vom Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
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Höchste Dienstwohnungsvergütung1#

Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen
höchste Dienstwohnungsvergütung
bis 1499,99 €
225,00 €
je weitere angefangene 50,00 €
8,50 €
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Zu Nr. 23.2 – Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen

Für Zahlungsweise und Höhe des Entgeltes bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen werden die für Dienstwohnungen der Angestellten und Arbeiter des Landes geltenden Regelungen entsprechend angewandt.
Die Vorauszahlungs- und Abrechnungssätze werden vom Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
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Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen2#

Energieträger
Euro je qm Wohnfläche
der beheizbaren Räume
fossile Brennstoffe
9,79 €
Fernheizung
und übrige Heizungsarten
13,04 €

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2 ↑ Für den Abrechnungszeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2015, KABl. 2016 S. 90.