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Arbeitsrechtliche Regelung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beschäftigte und Auszubildende im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih)

Vom 4. Februar 2026

KABl. S. 58, Nr. 32

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 4. Februar 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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§ 1

Diese Arbeitsrechtliche Regelung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, für Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen.
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§ 2

Beihilfeberechtigt sind Beschäftigte und Auszubildende, die am 1. November 2003 einen Beihilfeanspruch hatten und seitdem ununterbrochen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst stehen. Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Arbeitgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst begründet, bleibt die Beihilfeberechtigung erhalten.
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§ 3

Auf die Gewährung von Beihilfen finden die für die Arbeitnehmer des Landes Hessen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht die Arbeitsrechtliche Kommission abweichende Regelungen beschließt.
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§ 4

Diese Arbeitsrechtliche Regelung ersetzt die Arbeitsrechtliche Regelung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beschäftigte und Auszubildende im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih) vom 23. Juni 1992 (KABl. S. 127), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (KABl. S. 165).
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§ 5

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER