.Arbeitsrechtliche Regelung über die Gewährung von Beihilfen
Arbeitsrechtliche Regelung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beschäftigte und Auszubildende im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih)
Vom 4. Februar 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 4. Februar 2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####§ 1
Diese Arbeitsrechtliche Regelung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, für Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen.
#§ 2
1 Beihilfeberechtigt sind Beschäftigte und Auszubildende, die am 1. November 2003 einen Beihilfeanspruch hatten und seitdem ununterbrochen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst stehen. 2 Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach Satz 1 ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Arbeitgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst begründet, bleibt die Beihilfeberechtigung erhalten.
#§ 3
Auf die Gewährung von Beihilfen finden die für die Arbeitnehmer des Landes Hessen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht die Arbeitsrechtliche Kommission abweichende Regelungen beschließt.
#§ 4
Diese Arbeitsrechtliche Regelung ersetzt die Arbeitsrechtliche Regelung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beschäftigte und Auszubildende im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (ArRBeih) vom 23. Juni 1992 (KABl. S. 127), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (KABl. S. 165).
#§ 5
Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.