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Geltungszeitraum von: 02.02.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ordnung der Landesfrauenkonferenz der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 2. Februar 2010

KABl. 2010 S. 38

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
14. Juli 2014
2
Beschluss
20. Oktober 2015
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 2. Februar 2010 der Ordnung der Landesfrauenkonferenz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zugestimmt.
Die Ordnung wird nachfolgend bekannt gemacht:
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1. Zweck und Aufgaben

1.1 Die Landesfrauenkonferenz stellt sich die Aufgabe, die Frauenarbeit in der Landeskirche zu fördern und zu stärken, Mitverantwortung zu übernehmen für die Gestaltung des kirchlichen Lebens und Impulse zu geben für eine christliche Lebensgestaltung in unserer Zeit.
1.2 1Die Landesfrauenkonferenz beteiligt sich an der Planung, Durchführung und Auswertung der Frauenarbeit. 2Sie unterstützt und berät die gemeindebezogene Frauenarbeit im Referat Erwachsenenbildung. 3Die Landesfrauenkonferenz ist ein Beiratsgremium im Referat Erwachsenenbildung. 4Als solches hat sie Anteil an der Darstellung, Verantwortung und Vertretung der Frauenarbeit nach innen und außen.
1.3 Sie ist Forum für den Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie den Meinungsbildungsprozess in allen die Frauen betreffenden Fragen.
1.4 Sie erarbeitet Stellungnahmen zu aktuellen Fragen und empfiehlt geeignete Maßnahmen im Rahmen der Frauenarbeit.
1.5 Sie sucht Kontakt und Austausch mit anderen kirchlichen Gremien und anderen kirchlichen und außerkirchlichen Frauenvertretungen.
1.6 Sie ist bei der Berufung des Leiters oder der Leiterin des Referates Erwachsenenbildung zu hören.
1.7 Sie kann über den Leiter oder die Leiterin des Referates Erwachsenenbildung im Vorstand Anträge an das Dezernat Bildung richten, die die Frauenarbeit betreffen.
1.8 1 Die Delegierten der Landesfrauenkonferenz wissen sich der landeskirchlichen Frauenarbeit verpflichtet. 2Sie geben deren Angebote, Anregungen und Informationen in ihren Kirchenkreis/ihre Arbeitsgruppen weiter und stellen so die Verbindung zwischen der Landeskirche und den Mitarbeiterinnen der Frauengruppen des Kirchenkreises her. 3Sie bemühen sich um eine Unterstützung und Aktivierung der Frauenarbeit im Kirchenkreis. 4Sie sind Ansprechpartnerinnen für die Frauengruppen und die hauptamtlichen Sprengelbeauftragten.
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2. Mitgliedschaft

2.1 1Jeder Kirchenkreis entsendet eine Delegierte und eine Stellvertreterin für vier Jahre in die Landesfrauenkonferenz. 2Von seit 2011 fusionierten Kirchenkreisen können bis zu drei Stellvertreterinnen entsendet werden. 3Über die genaue Anzahl der Stellvertreterinnen, die gewählt werden, entscheidet die Sprengelbeauftragte in Abstimmung mit den bisherigen Delegierten der fusionierten Kirchenkreise. 4Bei Verhinderung wird die Delegierte von ihrer Stellvertreterin bzw. einer ihrer Stellvertreterinnen vertreten. 5Die Kandidatinnen werden durch Kirchenvorstände, die Kirchenkreis-Veranstaltungen „Maria, Eva & Co“ und die Sprengelbeauftragten benannt. 6Die Kandidatinnen müssen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören und im Kirchenkreis wohnen. 7Sie werden durch Wahlfrauen gewählt. 8Das sind jeweils:
  1. ein Mitglied aus jedem Kirchenvorstand des Kirchenkreises,
  2. bis zu zwei Gemeindeglieder aus jeder Gemeinde, die vom Kirchenvorstand benannt werden,
  3. bis zu fünf Frauen aus dem Kirchenkreis, die von der Sprengelbeauftragten benannt werden.
9Die Wahl findet im Frühjahr eines jeden Wahljahres bei einer Veranstaltung der Frauenarbeit auf Kirchenkreis-Ebene statt.
10Das Mandat der Delegierten erlischt durch Wegzug aus dem Kirchenkreis, Niederlegung oder Tod. 11In diesem Fall tritt ihre Stellvertreterin bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin an ihre Stelle. 12Die Neuwahl soll bei der nächsten Veranstaltung der Frauenarbeit auf Kirchenkreis-Ebene durchgeführt werden. 13Der Neuwahl bedarf es nicht, wenn der Verlust des Mandats innerhalb des letzten Jahres der Amtszeit eintritt.
2.2 1Arbeitskreise, Frauengruppen, die einen besonderen inhaltlichen Schwerpunkt der Frauenarbeit vertreten (z. B. Weltgebetstag), können an den Vorstand der Landesfrauenkonferenz den Antrag zur Aufnahme einer Delegierten und einer Stellvertreterin stellen, wenn dieser Arbeitsschwerpunkt von gesamtkirchlicher Bedeutung ist. 2Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand dem zustimmt.
2.3 1Evangelische Frauenverbände oder Frauenorganisationen können beim Vorstand der Landesfrauenkonferenz die Aufnahme einer Delegierten und einer Stellvertreterin in die Landesfrauenkonferenz beantragen. 2Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand dem zustimmt.
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3. Organe

3.1 Die Organe der Landesfrauenkonferenz sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
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4. Der Vorstand

4.1 Der Vorstand besteht aus:
  1. der Vorsitzenden
  2. der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Schriftführerin
  4. den Beisitzerinnen
  5. der Leitung des Referates Erwachsenenbildung oder einer von ihr benannten Sprengelbeauftragten mit beratender Stimme.
4.2 1Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Delegierten und ihrer Stellvertreterinnen gemäß 2.1 bis 2.3 die Vorsitzende, ihre Stellvertreterin, eine Schriftführerin und bis zu drei Beisitzerinnne, so dass möglichst jeder Sprengel im Vorstand vertreten ist. 2Der Vorstand wird für die Amtszeit der Landesfrauenkonferenz auf vier Jahre gewählt. 3Die Wahlen erfolgen getrennt und geheim. 4Zweimalige Wiederwahl ist möglich. 5Die Mitglieder des Vorstands bleiben im Amt, auch wenn sie während der Amtszeit der Landesfrauenkonferenz ihren Wohnsitz innerhalb der EKKW wechseln.
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5. Mitgliederversammlung

5.1 1Der Mitgliederversammlung gehören an:
  1. die gewählten Delegierten bzw. ihre Stellvertreterinnen der Kirchenkreise
  2. die Vertreterinnen evangelischer Frauenverbände oder Frauenorganisationen aus dem Bereich der EKKW
  3. die Vertreterinnen inhaltlicher Arbeitsschwerpunkte d-f gehören der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an
  4. die Leitung des Referates Erwachsenenbildung
  5. je eine Sprengelbeauftragte der Frauenarbeit aus dem Referat Erwachsenenbildung aus jedem Sprengel und hauptamtliche Mitarbeiterinnen, die einen Arbeitsschwerpunkt vertreten
  6. die Pfarrerinnen mit Zusatzauftrag und die beauftragten Pfarrerinnen für Frauenarbeit aus den Kirchenkreisen.
2Der Dezernent oder die Dezernentin für Bildung kann jederzeit an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
5.2 1Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin einberufen und geleitet. 2Die Einladung ergeht schriftlich vierzehn Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. 3Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind. 4Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5Von den Sitzungen werden Protokolle angefertigt, die alle Mitglieder erhalten. 6In der Regel sollen jährlich zwei Sitzungen stattfinden.
5.3 Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
5.41 Für besondere Aufgaben können Arbeitsgruppen bzw. Ausschüsse gebildet werden. 2In den Arbeitsgruppen bzw. Ausschüssen können weitere, der Mitgliederversammlung nicht angehörende Personen berufen werden.
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6. Änderung

Änderungen der Ordnung sind mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
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7. Inkrafttreten

1Die Ordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 2Sie tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes in Kraft.

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