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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 24Ordnung zur Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (Bauvergabeverordnung)

Vom 20. Dezember 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß § 25 des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG) vom 20. Dezember 2022 die folgende Ordnung erlassen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung findet Anwendung auf Ausschreibung, Vergabe und Vertragsregelungen zur Beauftragung und Abwicklung von Bauleistungen kirchlicher Körperschaften im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Diese Ordnung wird nicht Bestandteil etwaiger Vergabeunterlagen an die Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens oder den entsprechenden Leistungsbeschreibungen.
( 3 ) Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.
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§ 2
Vergabegrundsätze

( 1 ) Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Verwendung der Haushaltsmittel sind Leistungen im Regelfall nur nach Wettbewerbsverfahren zu vergeben. Eine Vergabe darf nur erfolgen, wenn dies der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dient, der Bedarf als notwendig anerkannt ist und die Vorschriften des Kirchlichen Haushaltsrechts eingehalten werden.
( 2 ) Wettbewerbsbeschränkenden und -widrigen Handlungsweisen ist aktiv entgegenzuwirken (Wettbewerbsgrundsatz).
( 3 ) Bei der Vergabe ist der sachgerechte, insbesondere wirtschaftliche Einsatz der den kirchlichen Körperschaften jeweils für Bauzwecke zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten.
( 4 ) Die Vergabe darf nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Personen oder Unternehmen zu angemessenen Preisen erfolgen.
( 5 ) Bei der Vergabe sind ökonomische, ökologische und soziale Kriterien zu berücksichtigen (Nachhaltigkeitsgrundsatz).
( 6 ) Bei der Vergabe ist auf ein transparentes Vergabeverfahren, eine fachgerechte und funktionale Ausführung sowie eine umfassende Haftung für Mängelansprüche abzustellen.
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Abschnitt 2
Vergabe von Bauleistungen

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§ 3
Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Bei der Vergabe von Bauleistungen an Bauunternehmen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden, sofern diese etwaigen Förderbestimmungen Dritter zur Gewährung von Zuschüssen nicht widerspricht.
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§ 4
Anwendung der Vergabearten

( 1 ) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb). Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.
( 2 ) Eine Öffentliche, ggf. europaweite Ausschreibung hat zu erfolgen, wenn und soweit Förderbestimmungen Dritter zur Gewährung von Zuschüssen dies fordern.
( 3 ) Eine Beschränkte Ausschreibung ist grundsätzlich anzustreben. Wenn das Volumen des Einzelauftrages mehr als 20.000,00 Euro beträgt, sind mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Wenn das Volumen des Einzelauftrages mehr als 100.000,00 Euro beträgt, hat der Beschränkten Ausschreibung ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorauszugehen.
( 4 ) Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn der Wert des Einzelauftrages 20.000,00 Euro nicht übersteigt. Dazu sollen drei Angebote geeigneter Unternehmen eingeholt werden. Darüber hinaus ist eine Freihändige Vergabe ausnahmsweise bei einem Wert des Einzelauftrages bis zu 50.000,00 Euro zulässig, wenn
  1. für die Leistung aus besonderen Gründen nur sehr wenige Unternehmen in Betracht kommen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder besondere Einrichtungen oder Geräte für bestimmte Ausführungsarten) oder
  2. die Leistung besonders dringlich ist oder
  3. die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe (d. h. zu Beginn des Vergabeverfahrens) nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können oder
  4. eine Leistung von einer bereits vergebenen Leistung nicht ohne Nachteil getrennt werden kann oder
  5. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht.
( 5 ) Unabhängig vom Auftragswert kann für Ersatzbeschaffungen eine Freihändige Vergabe erfolgen, wenn diese besonders dringlich sind.
( 6 ) Die Direktvergabe (Auftrag ohne Gegenangebot) ist bis zu einem Wert des Einzelauftrages von 7.500,00 Euro zulässig.
( 7 ) Die Berechnung des nach den Absätzen 2 bis 7 maßgeblichen Auftragsvolumens ergibt sich aus der gesamten Auftragssumme exklusive Umsatzsteuer. Wird ein Auftrag über mehrere Jahre vergeben, berechnet sich die Auftragssumme über die Addition der Kosten der gesamten Laufzeit.
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§ 5
Unternehmen

( 1 ) Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Eignung der Unternehmen sowie deren Bereitschaft zur Erfüllung des Auftrags zu prüfen. Dabei sind die Unternehmen auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende personelle, technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.
( 2 ) Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt werden über:
  1. Freistellungsbescheinigung,
  2. Tariftreue, Zahlung von Mindestentgelten an Beschäftigte,
  3. Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft,
  4. Prüfung der Eignung von Nachunternehmern, insbesondere in Hinblick auf Tariftreue und Zahlung von Mindestentgelten sowie
  5. andere geeignet erscheinende Nachweise der Leistungsfähigkeit.
( 3 ) Unternehmen können ausgeschlossen werden, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellt.
( 4 ) Unternehmen sind auszuschließen,
  1. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
  2. die sich in Liquidation befinden,
  3. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
  4. die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgegeben haben,
  5. die sich erkennbar kirchenfeindlich verhalten,
  6. die Erklärungen nach Absatz 2 nicht abgeben oder aus anderen vergleichbaren Gründen.
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§ 6
Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag

( 1 ) Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber anzugeben ist (Einheitspreisvertrag), in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).
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§ 7
Vergabeunterlagen

( 1 ) Bei der Gestaltung der Vergabe- und Vertragsunterlagen ist auf deren Vollständigkeit und auf eindeutige Formulierungen zu achten.
( 2 ) Auf die Erstellung der Leistungsbeschreibung nach den Vorgaben der VOB Teil A und C ist ein hohes Maß an Sorgfalt zu verwenden. Insbesondere sind die Mengen nach dem tatsächlichen Bedarf zu ermitteln. Alternativ- und Eventualpositionen sind im begründeten Einzelfall zulässig, jedoch auf das notwendige Maß zu beschränken.
( 3 ) Dies gilt auch bei der Einholung von Angeboten im Wege der Freihändigen Vergabe, da nur so eine Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist.
( 4 ) Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen ist auf die Vereinbarkeit mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B zu achten. Im Übrigen sind jeweils die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ nach dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) und die „Besonderen Vertragsbedingungen“ zu verwenden.
( 5 ) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Mängelansprüchen sollen ab einer Netto-Abrechnungssumme von 20.000,00 Euro in der Regel fünf Prozent des Betrages als Sicherheitsleistung erhoben werden.
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§ 8
Prüfung und Wertung der Angebote

( 1 ) Die Angebote sind entsprechend den Vorgaben der VOB/A zu prüfen und zu werten.
( 2 ) Durch interne Organisation des kirchlichen Auftraggebers soll sichergestellt werden, dass die Erstellung der Ausschreibung einerseits und die Durchführung des Eröffnungstermins andererseits von verschiedenen Personen wahrgenommen werden, die Angebote an den kirchlichen Auftraggeber gerichtet werden und die Submission in Räumlichkeiten des jeweils zuständigen Kirchenkreisamtes stattfindet. Die Durchführung des Eröffnungstermins soll durch mindestens zwei Personen erfolgen (Vier-Augen-Prinzip), wobei eine Person davon einem Organ oder einem Ausschuss des kirchlichen Auftraggebers anzugehören bzw. als hauptberuflich Mitarbeitende für diesen tätig zu sein hat.
( 3 ) Die Submission für Projekte der Landeskirche findet unter anderen Voraussetzungen statt.
( 4 ) Der Zuschlag ist auf das – unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte – wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
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§ 9
Aufhebung von Vergabeverfahren

( 1 ) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei der Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn
  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht oder
  2. sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich verändert haben oder
  3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben oder
  4. eine unerwartete Kostensteigerung eingetreten ist oder
  5. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Leistung mit einer anderen Leistung so eng verbunden ist, dass ohne Durchführung der anderen Leistung für den Auftraggeber kein Interesse mehr an der Vergabe der Leistung besteht.
( 2 ) Die Bewerber oder Bieter sind von der Aufhebung der Vergabeverfahren unter Bekanntgabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen.
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§ 10
Dokumentation des Vergabeverfahrens

( 1 ) Auf eine Dokumentation des Vergabeverfahrens, insbesondere auf die Anfertigung von Niederschriften über den Eröffnungstermin, Vergabevermerken, einem qualifiziertem Vergabevorschlag sowie auf die vertrauliche Behandlung und sorgfältige Verwahrung der Unterlagen, ist zu achten. Soweit keine kirchlichen Mustervorlagen bestehen, sind die Vordrucke des Vergabehandbuches des Bundes (VHB) anzuwenden.
( 2 ) Die Unterlagen des erfolgreichen Bieters sind bis zum Abschluss der entsprechenden Gewährleistungsfrist aufzubewahren. Die Unterlagen der nicht berücksichtigten Bieter sind bis zum Abschluss der Baumaßnahme aufzubewahren.
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Abschnitt 3
Schlussvorschriften

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§ 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 10. Februar 2023
Landeskirchenamt
Koch
Oberlandeskirchenrat

Nr. 25Ordnung für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen
(Vergabeordnung)

Vom 20. Dezember 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß § 25 des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG) vom 23. November 2022 (KABl. S. 341) die folgende Ordnung erlassen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Anwendungsbereich

( 1 ) Die folgenden Regeln gelten für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen kirchlicher Körperschaften im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Sie gelten insbesondere für den Abschluss von
  1. Kaufverträgen,
  2. Dienstleistungsverträgen, mit Ausnahme von Arbeitsverträgen,
  3. Mietverträgen über Gegenstände,
  4. Leasingverträgen und
  5. Werkverträgen.
( 3 ) Sie finden keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen
  1. für Lieferungen und Leistungen, die unter die Geltung der Rechtsverordnung zur Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen fallen,
  2. über freiberufliche Leistungen,
  3. über geistige Leistungen. Geistige Leistungen sind Leistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht (zum Beispiel: Planung, Beratung, Erstellung von Gutachten und Konzepten, künstlerische Leistungen),
  4. über Finanzdienstleistungen.
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§ 2 Vergabegrundsätze

( 1 ) Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Verwendung der Haushaltsmittel sind Leistungen im Regelfall nur nach Wettbewerbsverfahren zu vergeben. Eine Vergabe darf nur erfolgen, wenn dies der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dient, der Bedarf als notwendig anerkannt ist und die Vorschriften des Kirchlichen Haushaltsrechts eingehalten werden.
( 2 ) Wettbewerbsbeschränkenden und -widrigen Handlungsweisen ist aktiv entgegenzuwirken (Wettbewerbsgrundsatz).
( 3 ) Bei der Vergabe ist auf ein transparentes Vergabeverfahren (Transparenzgrundsatz) unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abzustellen.
( 4 ) Bei der Vergabe sind wirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen (Wirtschaftlichkeitsgrundsatz). Es ist darauf zu achten, dass
  1. die Vergabe nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen erfolgt,
  2. die Ausführung fachgerecht und funktional erfolgt sowie eine umfassende Haftung für Mängelansprüche besteht,
  3. der sachgerechte, insbesondere wirtschaftliche Einsatz der den kirchlichen Körperschaften jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auch unter Berücksichtigung etwaiger Folgekosten (Mieten, Wartung, Betriebskosten) gewährleistet ist.
( 5 ) Bei der Vergabe sind ökonomische, ökologische und soziale Kriterien zu berücksichtigen (Nachhaltigkeitsgrundsatz). Die Beschaffung soll sich an den Kriterien des Fairen Handels ausrichten und regionale Waren bevorzugen.
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§ 3 Vergabearten

( 1 ) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb). Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.
( 2 ) Eine Öffentliche, gegebenenfalls europaweite Ausschreibung hat zu erfolgen, wenn und soweit Förderbestimmungen Dritter zur Gewährung von Zuschüssen dies fordern.
( 3 ) Eine Beschränkte Ausschreibung ist grundsätzlich anzustreben. Wenn das Volumen des Einzelauftrages mehr als 10.000 Euro beträgt, sind in der Regel mindestens fünf Unternehmen, im begründeten Ausnahmefall jedoch mindestens drei Unternehmen, zur Angebotsabgabe aufzufordern.
( 4 ) Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn der Wert des Einzelauftrages 10.000 Euro nicht übersteigt und in der Regel drei Angebote geeigneter Unternehmen angefordert wurden. Darüber hinaus ist eine Freihändige Vergabe ausnahmsweise bei einem Wert des Einzelauftrages bis zu 20.000 Euro zulässig, wenn
  1. für die Leistung aus besonderen Gründen nur sehr wenige Unternehmen in Betracht kommen (zum Beispiel Patentschutz, besondere Erfahrung oder besondere Einrichtungen oder Geräte für bestimmte Ausführungsarten),
  2. die Leistung besonders dringlich ist,
  3. die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe (das heißt zu Beginn des Vergabeverfahrens) nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können oder
  4. nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht.
Unabhängig vom Auftragswert kann für Ersatzbeschaffungen eine Freihändige Vergabe erfolgen, wenn diese besonders dringlich sind oder eine Leistung von einer bereits vergebenen Leistung nicht ohne Nachteil getrennt werden kann.
( 5 ) Die Direktvergabe (Auftrag ohne Gegenangebot) an kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen ist unabhängig vom Auftragsvolumen zulässig. Im Übrigen kann sie nur bis zu einem Wert des Einzelauftrages von 2.000 Euro erfolgen.
( 6 ) Die Berechnung des nach den Absätzen 2 bis 5 maßgeblichen Auftragsvolumens ergibt sich aus der gesamten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer. Wird ein Auftrag über mehrere Jahre vergeben, berechnet sich die Auftragssumme über die Addition der Kosten der gesamten Laufzeit.
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§ 4 Unternehmen

( 1 ) Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Eignung der Unternehmen sowie deren Bereitschaft zur Erfüllung des Auftrags zu prüfen.
( 2 ) Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Eignung Angaben und Unterlagen verlangt werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind.
( 3 ) Unternehmen können ausgeschlossen werden, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellt.
( 4 ) Unternehmen sind auszuschließen,
  1. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
  2. die sich in Liquidation befinden,
  3. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
  4. die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgegeben haben,
  5. die sich erkennbar kirchenfeindlich verhalten.
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§ 5 Vergabeunterlagen

( 1 ) Bei der Gestaltung der Vergabe- und Vertragsunterlagen ist auf deren Vollständigkeit und auf eindeutige Formulierungen zu achten.
( 2 ) Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, sodass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind (Leistungsbeschreibung). Auf die Erstellung der Leistungsbeschreibung ist ein hohes Maß an Sorgfalt zu verwenden.
( 3 ) Dies gilt auch bei der Einholung von Angeboten im Wege der Freihändigen Vergabe, da nur so eine Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist.
( 4 ) Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen ist auf die Vereinbarkeit mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zu achten.
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§ 6 Prüfung und Wertung der Angebote

( 1 ) Die Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
( 2 ) Der Auftraggeber ist berechtigt unter Einhaltung der Vergabegrundsätze gemäß § 2 den Bewerber aufzufordern bis zu einer nach dem Kalender zu bestimmenden Frist, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
( 3 ) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die
  1. nicht form- und fristgerecht eingegangen sind,
  2. nicht die geforderten Unterlagen enthalten,
  3. geändert oder ergänzt wurden.
( 4 ) Der Zuschlag ist auf das – unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte, insbesondere der in § 2 Absatz 5 genannten Kriterien – wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
( 5 ) Auf Nachfrage hat der Auftraggeber jedem Bieter seine Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
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§ 7 Aufhebung von Vergabeverfahren

( 1 ) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei der Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn
  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,
  2. sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich verändert haben,
  3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
  4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Leistung mit einer anderen Leistung so eng verbunden ist, dass ohne Durchführung der anderen Leistung für den Auftraggeber kein Interesse mehr an der Vergabe der Leistung besteht.
( 2 ) Die Bewerber oder Bieter sind von der Aufhebung der Vergabeverfahren unter Bekanntgabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen.
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§ 8 Dokumentation des Vergabeverfahrens

Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.
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Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

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§ 9 Einzelbestimmungen

  1. Bürotechnik, Hard- und Software
    Beim Kauf von Bürotechnik (z. B. Kopierer, Drucker, Fax und Multifunktionsgeräte), IT-Hardware sowie Softwarelizenzen sind Kauf und Wartung als eine Einheit zu behandeln. Sowohl Kaufpreis als auch Wartungsgebühren sind in den Preisvergleich mit einzubeziehen. Den Zuschlag soll möglichst der Bieter erhalten, der insgesamt gesehen das wirtschaftlich günstigste Angebot abgibt. Getrennte Vergabe ist möglich, wenn dadurch günstigere Bedingungen erzielt werden. Vor Abschluss eines Kaufvertrages ist in jedem Falle zu prüfen, ob eine Anmietung oder ein Leasing wirtschaftlich günstiger ist. Beim Anmieten sind grundsätzlich kurze Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten anzustreben.
  2. Wartungsverträge
    Wartungsverträge sind nur dann abzuschließen, wenn dadurch eine Kosteneinsparung gegenüber den von Fall zu Fall anfallenden Wartungskosten eintritt oder hierdurch besondere Serviceleistungen sichergestellt werden können.
    Wartungsverträge sind in angemessenen Fristen auf ihre Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen.
  3. Rahmenvereinbarungen
    Bestehende Rahmenverträge und E-Procurement-Systeme sind bei der Beschaffung von Waren und Leistungen zu berücksichtigen.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 14. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 26Ordnung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst

Vom 17. Januar 2023

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 19 i. V. m. § 5 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) vom 25. November 2021 folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Anerkennung der Gleichwertigkeit anderweitiger Qualifikationen

( 1 ) Die Entscheidung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen erfolgt auf Antrag des Anstellungsträgers durch das Landeskirchenamt auf Grundlage dieser Ordnung und der Bestimmungen der Anlage zur Ordnung.
( 2 ) Die Entscheidung und der Zeitpunkt der Anerkennung werden dem Anstellungsträger mitgeteilt. Die Entscheidung ist zu begründen.
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§ 2 Verfahren bei nicht-akademischen Qualifikationen

( 1 ) Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer nicht-akademischen Qualifikation gemäß § 5 Absatz 1 KiMuG sind
  1. die Beurteilung der Qualität der Ausbildung und des Abschlusses anhand der vom Anstellungsträger vorgelegten Unterlagen, insbesondere Ausbildung- und Prüfungsunterlagen, mit der Feststellung, ob die Qualifikation den Anforderungen der geltenden Prüfungsordnungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entspricht (mögliche Kriterien: Träger der Einrichtung, Inhalte der Prüfungsordnung, Qualität der Lehre). Die Beurteilung erfolgt durch die Leitung der Kirchenmusikakademie und
    1. für die Fachbereiche Chorleitung und Orgel eine Bezirkskantorin oder einen Bezirkskantor,
    2. für andere Fachbereiche die jeweilige Fachbereichsleitung,
  2. gegebenenfalls eine Begutachtung einzelner von der zu beurteilenden Person zu erbringender Leistungen durch eine Fachkommission (z. B. Besuch einer Chorprobe oder eines Gottesdienstes),
  3. das Ablegen eines Kolloquiums im Rahmen der Ausbildungsarbeit der Kirchenmusikakademie
    1. in den Fächern Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Eignungsnachweis,
    2. in den Fächern Theologische Grundlagen, Gottesdienstkunde, Gesangbuchkunde und Gemeindesingen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer C-Prüfung.
( 2 ) Für die Gleichwertigkeit von Eignungsnachweisen und C-Prüfungen mit verschiedenen Schwerpunkten bzw. in verschiedenen Fachbereichen gelten folgende Regelungen:
  1. Beim Eignungsnachweis Gottesdienstliches Instrumentalspiel sind die Schwerpunkte Orgel, Klavier/Keyboard und Gitarre unabhängig von der Stilistik der Lieder und dem im Gottesdienst tatsächlich gespielten Harmonieinstrument gleichwertig.
  2. Beim Eignungsnachweis Chorleitung sind die Schwerpunkte Klassik und Popularmusik unabhängig vom tatsächlich geleiteten Chor gleichwertig.
  3. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Beurteilung durch die unter Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen die Gleichwertigkeit von Eignungsnachweisen oder C-Prüfungen in verschiedenen Fachbereichen festgestellt werden.
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§ 3 Verfahren bei akademischen Qualifikationen

Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer akademischen Qualifikation gemäß § 5 Absatz 1 KiMuG sind
  1. die Feststellung der Gleichwertigkeit anhand der vom Anstellungsträger vorgelegten Ausbildung- und Prüfungsunterlagen auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zu dieser Ordnung,
  2. soweit erforderlich die in den Bestimmungen genannten Beurteilungen durch eine Fachkommission sowie
  3. das Ablegen eines Kolloquiums im Rahmen der Ausbildungsarbeit der Kirchenmusikakademie
    1. in den Fächern Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Eignungsnachweis,
    2. in den Fächern Theologische Grundlagen, Gottesdienstkunde, Gesangbuchkunde und Gemeindesingen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer C-Prüfung.
    Bei Studierenden im Studiengang Bachelor Kirchenmusik entfällt das Ablegen eines Kolloquiums.
    Bei einem abgeschlossenen Studium Lehramt Musik an Gymnasien entfällt das Kolloquium im Fach Gemeindesingen.
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§ 4 Besetzung der Fachkommissionen

( 1 ) Die Fachkommission für die Bewertung einzelner Leistungen als Voraussetzung einer Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Eignungsnachweis oder einer C-Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 2 besteht
  1. für die Fachbereiche Chorleitung und Orgel aus zwei Bezirkskantorinnen oder Bezirkskantoren,
  2. für andere Fachbereiche aus einer Bezirkskantorin oder einem Bezirkskantor und einer Profilkantorin oder einem Profilkantor des jeweiligen Fachbereichs.
( 2 ) Die Fachkommission für die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer A- bzw. B-Prüfung gemäß § 3 Ziffer 2 besteht
  1. für die Fachbereiche Chorleitung und Orgel aus der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Leitung der Kirchenmusikakademie und einer Bezirkskantorin oder einem Bezirkskantor,
  2. für andere Fachbereiche aus der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Leitung der Kirchenmusikakademie und einer Profilkantorin oder einem Profilkantor des jeweiligen Fachbereichs.
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§ 5 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
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Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 13. Februar 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin
Anlage
(1)
Qualifikationen, die einem Eignungsnachweis gemäß Prüfungsordnung vom 18. Dezember 2018 entsprechen:
  1. für eine Tätigkeit im Bereich Gottesdienstliches Instrumentalspiel:
    a.
    Nachweis einer bestandenen Aufnahmeprüfung Bachelor Kirchenmusik.
    b.
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium eines für das gottesdienstliche Instrumentalspiel geeigneten Harmonieinstruments (z. B. Orgel, Klavier, Gitarre).
  2. für eine Tätigkeit im Bereich Ensembleleitung:
    a.
    für eine Tätigkeit als Chorleiterin oder -leiter:
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik.
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium im Fach Ensembleleitung mit vokalem Schwerpunkt (z. B. Chorleitung, Lehramt Musik).
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium Gesang oder Gesangspädagogik nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    b.
    für eine Tätigkeit als Leiterin oder Leiter eines Instrumentalensembles:
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik. Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium im Fach Ensembleleitung mit instrumentalem Schwerpunkt (z. B. Orchesterleitung, Bandleitung, Lehramt Musik). Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    Nachweis von mindestens vier Semestern Instrumentalstudium oder Studium Instrumentalpädagogik mit Bezug zur Ensembleleitung (z.B. Blechblasinstrument, Schlagzeug, Gesang) nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    c.
    für eine Tätigkeit als Kinderchorleiterin oder -leiter:
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik und der Teilnahme an kinderchorspezifischen Modulen.
    Nachweis von mindestens zwei Semestern Studium eines fachspezifischen Studiengangs (z. B. Kinderchorleitung, Lehramt Musik, Elementare Musikpädagogik, Musikerziehung, Musik in der Kindheit).
(2)
Qualifikationen, die einer C-Prüfung gemäß der Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2017 entsprechen:
  1. für eine Tätigkeit im Bereich Gottesdienstliches Instrumentalspiel:
    a.
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik (z. B. durch Bescheinigung eines Modulabschlusses oder einer Zwischenprüfung).
    b.
    Nachweis von mindestens vier Semestern eines für das gottesdienstliche Instrumentalspiel geeigneten Harmonieinstruments (z. B. Orgel, Klavier, Gitarre), sofern dieses Instrument hauptsächlich zur Gemeindebegleitung genutzt wird.
  2. für eine Tätigkeit im Bereich Ensembleleitung:
    a.
    für eine Tätigkeit als Chorleiterin oder -leiter:
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik (z. B. durch Bescheinigung eines Modulabschlusses oder einer Zwischenprüfung).
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium im Fach Ensembleleitung mit vokalem Schwerpunkt (z. B. Chorleitung, Lehramt Musik).
    Nachweis von mindestens sechs Semestern Studium Gesang oder Gesangspädagogik nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    b.
    für eine Tätigkeit als Leiterin oder Leiter eines Instrumentalensembles:
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik (z. B. durch Bescheinigung eines Modulabschlusses oder einer Zwischenprüfung). Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium im Fach Ensembleleitung mit instrumentalem Schwerpunkt (z. B. Orchesterleitung, Bandleitung, Lehramt Musik). Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    Nachweis von mindestens sechs Semestern Instrumentalstudium oder Studium Instrumentalpädagogik mit Bezug zur Ensembleleitung (z. B. Blechblasinstrument, Schlagzeug, Gesang) nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    c.
    für eine Tätigkeit als Kinderchorleiterin oder -leiter:
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium Bachelor Kirchenmusik (z. B. durch Bescheinigung eines Modulabschlusses oder einer Zwischenprüfung) und der Teilnahme an kinderchorspezifischen Modulen.
    Nachweis von mindestens vier Semestern Studium eines fachspezifischen Studiengangs (z. B. Kinderchorleitung, Lehramt Musik, Elementare Musikpädagogik, Musikerziehung, Musik in der Kindheit).
(3)
Qualifikationen, die einem berufsqualifizierenden Studienabschluss Evangelische Kirchenmusik (A-Examen, A-Diplom oder Master, B-Examen, B-Diplom oder Bachelor) entsprechen:
  1. für eine Tätigkeit im Bereich Gottesdienstliches Instrumentalspiel:
    a.
    Abgeschlossenes Studium Lehramt Musik an Gymnasien, in dem ein für das gottesdienstliche Instrumentalspiel geeignetes Harmonieinstrument (z. B. Orgel, Klavier, Gitarre) als Schwerpunkt belegt wurde.
    b.
    Abgeschlossenes Studium eines für das gottesdienstliche Instrumentalspiel geeigneten Harmonieinstruments (z. B. Orgel, Klavier, Gitarre), sofern dieses Instrument hauptsächlich zur Gemeindebegleitung genutzt wird.
  2. für eine Tätigkeit im Bereich Ensembleleitung:
    a.
    Abgeschlossenes Studium Lehramt Musik an Gymnasien, in dem Ensembleleitung als Schwerpunkt belegt wurde. Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    b.
    für eine Tätigkeit als Chorleiterin oder -leiter:
    Abgeschlossenes Studium im Fach Ensembleleitung mit vokalem Schwerpunkt (z. B. Chorleitung).
    Abgeschlossenes Studium Gesang oder Gesangspädagogik nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    c.
    für eine Tätigkeit als Leiterin oder Leiter eines Instrumentalensembles:
    Abgeschlossenes Studium im Fach Ensembleleitung mit instrumentalem Schwerpunkt (z. B. Orchesterleitung, Bandleitung). Für die Leitung eines Posaunenchores wird entsprechende praktische instrumentale Erfahrung vorausgesetzt.
    Abgeschlossenes Instrumentalstudium oder Studium Instrumentalpädagogik mit Bezug zur Ensembleleitung (z. B. Blechblasinstrument, Schlagzeug, Gesang) nach Beurteilung einer Probe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Probe verzichten.
    d.
    für eine Tätigkeit als Kinderchorleiterin oder -leiter:
    Abgeschlossenes Studium eines fachspezifischen Studiengangs (z. B. Kinderchorleitung, Lehramt Musik, Elementare Musikpädagogik, Musikerziehung, Musik in der Kindheit).
(4)
Qualifikationen, die für Instrumentalunterricht (z. B. Jungbläserausbildung) bzw. Gesangsunterricht (z. B. Stimmbildung) mit einem berufsqualifizierenden Studienabschluss Evangelische Kirchenmusik (A-Examen, A-Diplom oder Master, B-Examen, B-Diplom oder Bachelor) vergleichbar sind:
  1. Abgeschlossenes musikpädagogisches Studium im jeweiligen Fach (auch Studium Lehramt Musik mit entsprechendem fachspezifischem Schwerpunkt).
  2. Abgeschlossenes Studium Gesang oder fachspezifisches Instrumentalstudium nach Beurteilung einer Lehrprobe durch eine Fachkommission. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachkommission auf die Beurteilung einer Lehrprobe verzichten.

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 27Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 43. Änderungsbeschluss -

Vom 30. Januar 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 30. Januar 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 42. Änderungsbeschlusses vom 7. Dezember 2022 (KABl. 2023 S. 34) – wird wie folgt geändert:
####

Artikel I

Anlage 3 a) (Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden) und Anlage 3 b) (Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die befristet eingestellt werden) erhalten die folgende Fassung:
#
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
#

Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 9. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 28Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 44. Änderungsbeschluss -

Vom 30. Januar 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 30. Januar 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 43. Änderungsbeschlusses vom 30. Januar 2023 (KABl. S. 62) – wird wie folgt geändert:
####

Artikel I

In Anlage 2 zum Anwendungsbeschluss (Kirchliche Entgeltordnung für die Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck) wird in Teil II bei Nummer 1 der Text der Entgeltgruppen 8 bis 2 sowie der Text der Protokollerklärung wie folgt neu gefasst:
Entgeltgruppe 8
Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit A- oder B-Prüfung oder entsprechender Qualifikation im nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst
(hierzu Protokollerklärung 1)
Entgeltgruppe 6
Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung oder entsprechender Qualifikation
(hierzu Protokollerklärung 1)
Entgeltgruppe 4
Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Eignungsnachweis oder entsprechender Qualifikation
(hierzu Protokollerklärung 1)
Entgeltgruppe 2
Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen ohne Qualifikationsnachweis
Protokollerklärung:
1) Die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen als entsprechende Qualifikation erfolgt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 KiMuG und der Ordnung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst durch das Landeskirchenamt nach der Stellungnahme einer Fachkommission.“
#

Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Der Beschluss zur Eingruppierung von Beschäftigten im Bereich der Kirchenmusik vom 15. Oktober 2015 wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 9. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 29Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme von Änderungen der AVR.KW

Vom 30. Januar 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 30. Januar 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

  1. Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 22. September 2022 (Beschluss ARK.DH 15-2022, KABl. S. 367, Änderung § 45 der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
  2. In Anlage 14 Absatz 3 AVR.KW wird Satz 5 gestrichen.
#

Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
#

Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 9. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 30Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme von Änderungen der AVR.KW

Vom 30. Januar 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 30. Januar 2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####

Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 8. Dezember 2022 (Drucksache 2022-30, KABl. 2023 S. 71), Änderung § 11c und § 15 der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
#

Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 9. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 31Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 8. Dezember 2022 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 13. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 8. Dezember 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 10/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####

Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 20. Oktober 2022 (KABl. S. 369), werden wie folgt geändert:
  1. § 11c wird wie folgt geändert:
    In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
  2. § 15 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
#
* * *

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 8. Dezember 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 10/2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
####

Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (KABl. S. 71), werden wie folgt geändert:
  1. Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen bemisst sich ab 1. Mai 2023 nach der Entgelttabelle Anlage 2 für Einrichtungen der stationären Altenhilfe, gültig ab 1. März 2023.
  2. Ziffer 1 gilt auch für die weiteren Tabellenwerte, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 ableiten (Anlage 9).
  3. Die Anlagen 2 und 9 für Diakonie-/Sozialstationen, gültig ab 1. März 2023 werden aufgehoben.
  4. Die Ausbildungsvergütung der Praktikantinnen und Praktikanten nach Abschnitt I Anlage 10 sowie der Auszubildenden nach den Abschnitten II und III der Anlage 10 bemessen sich ab 1. August 2023 nach der Anlage 10a, gültig ab 1. März 2023.
  5. Die Anlage 10a für Diakonie-/Sozialstationen, gültig ab 1. März 2023 wird aufgehoben.
  6. Die Anlage 14 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 5 letzter Spiegelstrich wird die Angabe „2021, 2022 und 2023“ ersetzt durch die Angabe „2022, 2023 und 2024“.
  7. Anlage 19 wird wie folgt geändert:
    § 3 wird aufgehoben.
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 Ziffer 1 bis 3 sowie 6 und 7 treten am 1. Mai 2023 in Kraft.
Artikel 1 Ziffer 4 und 5 treten am 1. August 2023 in Kraft.

Satzungen

Nr. 32Änderung der Verfassung der Stiftung „Kirchenerhaltungsfonds der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“

Der Vorstand der Stiftung „Kirchenerhaltungsfonds der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“ hat am 13. Juli 2022 Änderungen der Verfassung der Stiftung vom 29. September 2000 (KABl. 2001 S. 50), zuletzt geändert am 9. Juni 2004 (KABl. 2006 S. 80), beschlossen.
Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Stiftung Kirchenerhaltungsfonds hat der Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck der Verfassungsänderung vom 13. Juli 2022 am 7. Oktober 2022 zugestimmt.
Die Verfassungsänderungen werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 8. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin
  1. § 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    „(4) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstandes können auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort an den Sitzungen teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“
  2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rechnungsprüfungsamt“ durch die Wörter „Amt für Revision“ ersetzt.

Nr. 33Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Werra-Meißner

Der Vorstand des Zweckverbandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Werra-Meißner und alle Kirchenvorstände der an dem Zweckverband angeschlossenen Kirchengemeinden haben infolge der nachträglichen Aufnahme der Kirchengemeinden Abterode, Alberode, Germerode, Niederhone, Roßbach, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode, Werleshausen und Wolfterode eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 15. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin
Die Mustersatzung einschließlich Anlagen für Zweckverbände zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder vom 20. April 2021 (KABl. S. 101) wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „(1) Die folgenden Evangelischen Kirchengemeinden mit ihren Kindertagesstätten
      Abterode, Alberode, Germerode, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode, Wolfterode
      Evangelische Kindertagesstätte Weidenhausen
      Herleshausen
      Evangelische Kindertagesstätte Herleshausen
      Datterode, Grandenborn, Lüderbach, Netra, Rittmannshausen, Renda, Röhrda
      Evangelische Kindergärten „Die kleinen Hände“ in Ringgau (Krippe Netra, Kindergarten Röhrda)
      Niederhone
      Evangelischer Kindergarten „Sterntaler“ Niederhone
      Roßbach
      Evangelischer Kindergarten „Regenbogen“ Roßbach
      Sontra
      Evangelische Kindertagesstätte Sontra
      Werleshausen
      Evangelischer Kindergarten „Sonnenschein“ Werleshausen
      sowie der Evangelische Gemeindeverband Wanfried mit seinen Kindertagesstätten
      Gemeindeverband Wanfried
      Evangelischer Kindergarten Altenburschla
      Evangelischer Kindergarten Heldra
      Evangelische Kindertagesstätte am Plessefelsen Wanfried
      bilden im Bereich der Kommunen Eschwege, Herleshausen, Meißner, Ringgau, Sontra und Wanfried und Witzenhausen einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.“
    2. Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „Der Verband führt den Namen „Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Werra-Meißner, im folgenden „Zweckverband“ genannt.“
    3. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „strebt die Mitgliedschaft an“ ersetzt durch die Wörter „ist Mitglied“.
    4. Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „Sitz des Zweckverbandes ist An den Anlagen 14a, 37269 Eschwege.“
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 6 wird eingefügt und erhält folgende Fassung:
      „(6) Abweichend von Absatz 5 entsenden die Kirchengemeinden Abterode, Alberode, Germerode, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode und Wolfterode (Einzugsbereich des Evangelischen Kindergartens Weidenhausen) eine durch die gemeinsamen Kirchenvorstände gewählte Person und die Kirchengemeinden Datterode, Grandenborn, Lüderbach, Netra, Rittmannshausen, Renda und Röhrda (Einzugsbereich der Evangelischen Kindergärten „Die kleinen Hände“) zwei durch die gemeinsamen Kirchenvorstände gewählte Personen in den Vorstand.“
    2. Die Absätze 6 - 11 der Mustersatzung werden zu Absätzen 7 - 12.
    3. In Absatz 8 wird die Nummer „6“ zur Nummer „7“.
    4. In Absatz 9 wird die Nummer „7“ zur Nummer „8“.
    5. In Absatz 10 wird die Nummer „7“ zur Nummer „8“.
    6. Absatz 12 erhält folgende Fassung:
      „(12) Die Dekanin/Der Dekan des Kirchenkreises, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und wird zu diesen eingeladen. Das Recht der Dekanin/des Dekans, dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied gemäß Absatz 5 bis 7 anzugehören, bleibt unberührt.“
  3. In § 5 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die Fachberatung der Diakonie Hessen bzw. Mitarbeitende des Verbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Kurhessen-Waldeck e. V.“ durch die Angabe „Mitarbeitende des Landeskirchenamtes, Referat Fachberatung Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder,“ ersetzt.
  4. § 8 Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz erhält folgende Fassung:
    „(1) Insbesondere folgende Aufgaben nehmen die Kirchengemeinden eigenständig und die Kirchengemeinden Abterode, Alberode, Germerode, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode und Wolfterode für die Kindertagesstätte Weidenhausen und die Kirchengemeinden Datterode, Grandenborn, Lüderbach, Netra, Rittmannshausen, Renda und Röhrda für die Kindergärten „Die kleinen Hände“ in Ringgau (Krippe Netra, Kindergarten Röhrda) gemeinsam und eigenständig,“
  5. § 14 erhält folgende Fassung:
    „Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes und deren Leitung erfolgt durch das noch amtierende vorsitzende Vorstandsmitglied des Verbandes.“
  6. § 15 erhält folgende Fassung:
    „Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im KABl. 2/2016 S. 30, zuletzt geändert siehe KABl. 3/2020 S. 71 und S. 73 außer Kraft.“

Urkunden

Nr. 34Nachtrag zur
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Obernburg, Dorfitter und Thalitter vom 29. Oktober 2007

#
I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 16. Oktober 2007 (KABl. S. 229) wurden die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Obernburg, Dorfitter und Thalitter zur „Evangelischen Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ vereinigt.
II.
Als Folge aus der Vereinigung geht das Grundvermögen wie nachstehend aufgeführt über:
1.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde 3546 Vöhl-Dorfitter“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelische Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Marienhagen
724
Marienhagen
1
46/1
0,9259
2.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde 3546 Vöhl-Dorfitter“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Dorfitter
494
Dorfitter
6
29
0,0975
Dorfitter
494
Dorfitter
5
158/60
0,1637
Dorfitter
494
Dorfitter
7
58/1
0,0215
3.
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei, 3546 Vöhl-Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Obernburg
283
Obernburg
3
27
3,0571
Obernburg
283
Obernburg
3
28
1,8718
Obernburg
283
Obernburg
3
29
3,5910
Obernburg
283
Obernburg
4
22
0,9890
Obernburg
283
Obernburg
4
23
3,1712
Obernburg
283
Obernburg
4
24
0,8712
Obernburg
283
Obernburg
3
18
0,7142
Obernburg
283
Obernburg
3
19
2,8117
Obernburg
283
Obernburg
3
32/1
1,1980
Obernburg
283
Obernburg
3
46/1
5,3063
Obernburg
283
Obernburg
3
21/1
0,3809
Obernburg
283
Obernburg
3
20/1
3,7616
Obernburg
283
Obernburg
3
22/1
3,6997
Obernburg
283
Obernburg
3
34/2
3,6373
Obernburg
283
Obernburg
6
3/4
0,4243
Obernburg
283
Obernburg
3
42/4
2,2333
Obernburg
283
Obernburg
3
41/4
0,8817
4.
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei in Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Dorfitter
488
Dorfitter
4
121/20
0,0666
Dorfitter
488
Dorfitter
4
124/12
0,5686
5.
Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Küsterstelle 3546 Vöhl-Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Obernburg
317
Obernburg
4
49/21
0,2500
Obernburg
317
Obernburg
3
44/1
0,2700
6.
Aus dem Grundvermögen der „EV. Küsterstelle, Obernburg,“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Korbach
8216
Korbach
19
19
0,4464
7.
Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Küsterstelle Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Dorfitter
487
Dorfitter
4
158/41
0,0342
Dorfitter
487
Dorfitter
4
166/34
0,1874
8.
Aus dem Grundvermögen der „Die Kirchengemeinden Obernburg und Dorfitter“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelische Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Obernburg
287
Obernburg
6
5
0,0162
9.
Aus dem Grundvermögen der „Die Kirchengemeinde 3546 Vöhl-Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Obernburg
282
Obernburg
1
21
0,0681
Obernburg
282
Obernburg
6
6
0,0537
10.
Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde zu Thalitter“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Thalitter
367
Thalitter
1
18
0,1281
Thalitter
367
Thalitter
1
19
0,0557
Thalitter
367
Thalitter
1
20
0,0006
11.
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei, 3546 Vöhl-Obernburg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Obernburg-Itter“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Marienhagen
788
Marienhagen
1
45
0,9270
Marienhagen
788
Marienhagen
1
16
1,3090
III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 7. Februar 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Koch
Oberlandeskirchenrat

Bekanntmachungen

Nr. 35Neubildung der Jugendkammer

Für die Zeit vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2027 wurde die Jugendkammer gemäß Abschnitt I. der Ordnung der Jugendkammer in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 7. Dezember 1998, zuletzt geändert am 16. Februar 2016 (Rechtssammlung der EKKW Nr. 315) neu gebildet.
Ihr gehören an:
  1. von Amts wegen:
    Diakonin Steffi Melzer, Hofgeismar
  2. von der Bischöfin berufen:
    Philipp Blendinger, Lohra
    Ronja Donnerstag, Amöneburg
    (Vertretung: Christian Ehrhardt, Marburg)
    Nico Heinz, Bad Salzschlirf
    (Vertretung: Sebastian Friebe, Bad Hersfeld)
    Daniel Hoffmann, Neukirchen
    (Vertretung: Cornelia Müller, Meinhard)
    Lydia Laudien, Kassel
    (Vertretung: Cornelia Müller, Meinhard)
    Pfarrer Lars Niquet, Rotenburg
    (Vertretung: Pfarrer Maximilian Weber-Weigelt, Dipperz)
    Pfarrerin Kerstin Palisaar, Edertal
    (Vertretung: Pfarrerin Julia Freiburger, Söhrewald)
    Diakon Andreas Kaufmann, Gelnhausen
    (Vertretung: Diakon Sven Wagner, Schwalmstadt)
    Diakonin Johanna Mienert, Edertal
    (Vertretung: Lena Schmeltzer, Marburg)
    Lea Marie Siegmann, Bad Emstal
    (Vertretung: Maja Opfer, Bad Hersfeld)
    Ekaterina Veselova, Fuldatal
    (Vertretung: Inga Morgenroth, Schwalmstadt-Treysa)
    Hannah Kurth, Bad Hersfeld
    (Vertretung: Yasmin Kuczera, Willingshausen)
  3. weitere Teilnehmer mit beratender Stimme:
    Pfarrerin Anna-Maria Plischke, Kassel
    Diakonin Ruth Battefeld, Kassel
Kassel, den 7. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 36Nachberufung der Mitglieder der Kammer für Mission und Ökumene

Am 13. Januar 2023 hat der Rat der Landeskirche gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Mitglieder der Kammer für Mission und Ökumene neu berufen:
Pfarrer Prof. Dr. Werner Karl, Hanau
Pfarrer Dr. Andreas Goetze, Frankfurt
Kassel, den 15. Februar 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 37Auflösung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden Allendorf, Ellershausen, Frankenau und Louisendorf

Die Gesamtverbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden Allendorf, Ellershausen, Frankenau und Louisendorf hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch eine gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 3. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 38Auflösung des Zweckverbandes Evangelischer Kindergarten Weidenhausen

Der Zweckverbandsvorstand des Zweckverbandes Evangelischer Kindergarten Weidenhausen hat mit Beschluss vom 9. November 2022 und die den Zweckverband bildenden Kirchengemeinden Abterode, Alberode, Germerode, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode und Wolfterode haben durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Kirchenvorstände die Auflösung des Zweckverbandes Evangelischer Kindergarten Weidenhausen mit Ablauf des 31. Dezember 2022 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch eine gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Zweckverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 15. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 39Nachträgliche Aufnahme der Kirchengemeinden Abterode, Alberode, Germerode, Niederhone, Roßbach, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode, Werleshausen und Wolfterode in den Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Werra-Meißner

Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Zweckverbandsvorstandes Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Werra-Meißner vom 28. September 2022 und 8. Dezember 2022 und aller Kirchenvorstände der an dem Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden und dem Beschluss der Gesamtverbandsvertretung des Gemeindeverbandes Wanfried und der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Abterode, Alberode, Germerode, Niederhone, Roßbach, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode, Werleshausen und Wolfterode treten die Kirchengemeinden Abterode, Germerode, Niederhone, Roßbach, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode, Werleshausen und Woflterode dem Zweckverband Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Werra-Meißner zum 1. Januar 2023 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträglichen Aufnahmen gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 15. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 40Landeskirchliches Dienstsiegel des Klinikpfarramtes Marburg

Das bisher genutzte landeskirchliche Dienstsiegel des Klinikpfarramtes Marburg wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 26. Januar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 41Evangelische Kirchengemeinde Bischhausen

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Bischhausen wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 9. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 42Evangelische Kirchengemeinde Melsungen

Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Melsungen wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 26. Januar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 43Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Oberweimar

Das Dienstsiegel der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Oberweimar wurde neugestaltet. Aufgrund dieser Neugestaltung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 15. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 44Pfarramt für diakonische Sonderseelsorge in Hanau

Das Dienstsiegel des Pfarramtes für diakonische Sonderseelsorge in Hanau wurde aufgrund der Namensänderung in „Oekumenische Telefonseelsorge Main-Kinzig“ erneuert und wird außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 15. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 45Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden Allendorf, Ellershausen, Frankenau und Louisendorf

Das Dienstsiegel des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden Allendorf, Ellershausen, Frankenau und Louisendorf wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 3. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 46Zweckverband Evangelischer Kindergarten Weidenhausen

Das Dienstsiegel des Zweckverbandes Evangelischer Kindergarten Weidenhausen ist aufgrund der Auflösung des Zweckverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 15. Februar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 47Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 48Pfarrstellenausschreibungen

2. Pfarrstelle Cappel, Kirchenkreis Marburg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle einer Studienleiterin/eines Studienleiters am Evangelischen Studienseminar Hofgeismar mit Schwerpunkt Aus- und Fortbildung der Prädikantinnen und Prädikanten
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Besetzung erfolgt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren. Dienstsitz ist Hofgeismar. Es besteht keine Residenzpflicht.
Nähere Auskünfte erteilen der Direktor des Evangelischen Studienseminars, Prof. Dr. Lutz Friedrichs (Telefon: 05671 881-271), und die Leiterin des Referats Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung, Prof. Dr. Regina Sommer (Telefon: 0561 9378-206).
* * *
1. Pfarrstelle Bronnzell-Eichenzell, Kirchenkreis Fulda
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
2. Pfarrstelle Spangenberg, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle für Gehörlosenseelsorge im Sprengel Hanau
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. März 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Nr. 49Direktorin/Direktor des Religionspädagogischen Instituts mit Dienstsitz in Marburg

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum 1. Juni 2023 für das Religionspädagogische Institut
eine Direktorin/einen Direktor
mit Dienstsitz in Marburg.
Das Religionspädagogische Institut (RPI) ist das gemeinsame Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). Es hat seine Zentrale in Marburg und neun integrierte regionale Arbeitsstellen.
Das RPI hat den Auftrag
  • durch religionspädagogische Fort- und Weiterbildung Lehrerinnen und Lehrer, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie kirchliche Mitarbeitende zu qualifizieren,
  • Angebote und Projekte zu bildungspolitischen Fragen für Schule und Kirche zu entwickeln und den Dialog von Theologie und Pädagogik zu fördern,
  • religionspädagogische Medien zu erarbeiten und zu präsentieren,
  • die Ausbildung von Vikarinnen und Vikaren in den Bereichen Schulvikariat, Konfirmandenarbeit und Gemeindepädagogik durchzuführen,
  • die Kirchenleitung, Kreissynodal- und Dekanatsvorstände, Pfarrkonferenzen und Kirchenvorstände in der Wahrnehmung ihrer Bildungsverantwortung zu beraten und zu unterstützen.
Das RPI ist Teil des Bildungsdezernats der EKKW und kooperiert besonders im Bereich der religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung mit den anderen Einrichtungen und Referaten im Bildungsdezernat der EKKW sowie mit dem Referat Schule und Religionsunterricht der EKHN und den Kirchlichen Schulämtern der EKHN.
Darüber hinaus arbeitet das RPI mit den Kirchenkreisen bzw. Dekanaten und Kooperationsräumen beider Kirchen zusammen sowie mit Schulämtern, dem Amt für Lehrerbildung, dem Religionspädagogischen Zentrum und den Schulabteilungen der Bistümer sowie mit Hochschulen und Universitäten.
Das RPI kooperiert EKD-weit mit den Religionspädagogischen Instituten der anderen Landeskirchen und arbeitet landes- und bundesweit mit weiteren kirchlichen und staatlichen Institutionen zusammen.
Der Direktor/die Direktorin leitet das Institut und vertritt es in der innerkirchlichen Öffentlichkeit und nach außen.
Wir erwarten
  • überdurchschnittliche theologisch-pädagogische und kommunikative Kompetenzen,
  • die Fähigkeit, den kirchlichen Bildungsauftrag auf gesellschaftliche Entwicklungen zu beziehen,
  • die Verbindung von Leitungskompetenz, Teamfähigkeit und Organisationstalent,
  • praktische Erfahrungen in Schule und Gemeinde,
  • strategisches Denken und Sensibilität bei der öffentlichen Vertretung des RPI nach innen und außen,
  • einen eigenen fachlichen Schwerpunkt.
Wir suchen eine Theologin/einen Theologen mit Erster und Zweiter Theologischer Prüfung oder eine Pädagogin/einen Pädagogen mit Erstem und Zweitem Staatsexamen. Voraussetzung ist die engagierte Mitgliedschaft in einer der Gliedkirchen der EKD. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Anstellungsfähigkeit in der EKKW erwünscht. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.
Die Stelle ist auf fünf Jahre befristet und wird nach A 15 dotiert. Erneute Berufung ist möglich.
Für Anfragen wenden Sie sich bitte an Frau OLKR Dr. Gudrun Neebe, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel, Telefon: 0561 9378-260, E-Mail: gudrun.neebe@ekkw.de.
Bewerbungen sind bis zum 31. März 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten. Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de.

Nr. 50Studienleiterin/Studienleiter des Religionspädagogischen Instituts mit Dienstsitz in Fulda

Das Religionspädagogische Institut (RPI) der EKKW und der EKHN sucht zum 1. August 2023
eine Studienleiterin bzw. einen Studienleiter
mit Dienstsitz in Fulda.
Das Religionspädagogische Institut (RPI) ist das gemeinsame Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). Es hat seine Zentrale in Marburg und neun regionale Arbeitsstellen. Besetzt werden soll die Studienleitungsstelle in der regionalen Arbeitsstelle in Fulda. Die Stelle ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
Von der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber wird erwartet, dass sie/er die religionspädagogische Arbeit in der Region gestaltet, weiterentwickelt und dabei mit der Schulabteilung des Bistums Fulda eng kooperiert. Dabei sind u. a. die regionalen Fortbildungsangebote auf die Bedürfnisse der Schulen und Kirchengemeinden vor Ort abzustimmen.
Zusätzlich zu den regionalen Aufgaben übernimmt der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin für das Gesamtinstitut derzeit fachliche Verantwortung für die Förderschule und das Arbeitsfeld Inklusion sowie ggf. weitere Aufgaben.
Zu den Aufgaben gehören:
  • die konzeptionelle Weiterentwicklung des Faches Ev. Religion,
  • die Zusammenarbeit mit den staatlichen und den kirchlichen Gremien und Einrichtungen in der EKKW und der EKHN,
  • die Zusammenarbeit mit der Schulabteilung des Bistums Fulda,
  • die Betreuung der Arbeitsstelle Fulda im Wechsel mit der zweiten Studienleitung,
  • Planung, Durchführung und Auswertung von pädagogisch-theologischen Fortbildungsangeboten,
  • die Entwicklung von spirituellen Angeboten für Unterrichtende,
  • Beratungen,
  • die Erarbeitung von Unterrichtsmaterialien, Medien und weiteren Veröffentlichungen zu religionspädagogischen Fragen und Themen,
  • die Betreuung der Lernwerkstätten und Lernmaterialsammlungen des RPI,
  • die Mitarbeit in der Redaktion „rpi-Impulse“,
  • die Wahrnehmung der Zuständigkeit für die Förderschulen und das Arbeitsfeld Inklusion für das Gesamtinstitut,
  • die Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben.
Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer der EKKW und der EKHN sowie Lehrkräfte, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und einer evangelischen Kirche angehören. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin. Die Berufung erfolgt bis zum 31. Dezember 2025.
Erwartet werden folgende Fähigkeiten und Qualifikationen:
  • Mehrjährige Unterrichtspraxis im Fach evangelische Religion in der Förderschule bzw. der Grundschule,
  • gute Kenntnisse im Bereich Schulpädagogik und Inklusion,
  • Konfessionssensibilität,
  • fundierte theologische und religionspädagogische Kompetenz,
  • Erfahrungen in der Lehrerausbildung und/oder -fortbildung,
  • Kommunikations-, Organisations- und Kooperationsfähigkeit,
  • Digitalkompetenz,
  • Beratungskompetenz,
  • Mobilität im Zuständigkeitsbereich.
Die Besoldung erfolgt nach A 13/A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes. Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN werden zu diesem Dienst in die EKKW beurlaubt.
Lehrkräfte werden vom zuständigen Schulamt in dienstlichem Interesse beurlaubt. Die aktuelle Stelleninhaberin wird sich auf die Stelle bewerben.
Bewerbungen sind bis zum 31. März 2023 zu richten an das
RPI der EKKW und der EKHN
Direktor Uwe Martini
Rudolf-Bultmann-Straße 4
35039 Marburg

Nr. 51Lehrer*in (m/w/d) im Kirchendienst an der Katharina-von-Bora-Schule

Die Katharina-von-Bora-Schule, Grundschule der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sucht zum 1. August 2023
eine*n Lehrer*in (m/w/d) im Kirchendienst
(Beamter*in A 12 BBesG)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen im Umfang einer vollen, unbefristeten Stelle.
Eine Besetzung der Stelle im Rahmen eines Teildienstes ist möglich. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 12 BBesG) vorgesehen. Soweit nicht bereits von Beginn an die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen, erfolgt die Anstellung zunächst als Tarifbeschäftigte*r nach dem TV-L.
Die Katharina-von-Bora-Schule ist eine evangelische Grundschule in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Unsere Schule ist staatlich anerkannt.
Wir erwarten:
  • Studium zur Grundschullehrkraft mit abgeschlossenem 2. Staatsexamen
  • Flexibilität, Belastbarkeit, Engagement und Kooperation im multiprofessionellen Team
  • Eigenverantwortlichkeit und strukturierte Arbeitsweise
  • Haltung und Handeln für demokratische Werte sowie soziale Verantwortung
  • Wertschätzender und beziehungsorientierter Umgang mit Schüler*innen
  • Regelmäßige Teilnahme an Stufensitzungen/Konferenzen
  • Offener Austausch mit der Betreuung
  • Interesse an Schulentwicklung (offener Ganztag)
  • Verständnisvoller und professioneller Umgang mit Eltern
  • Erstellung von Förder- und Wochenplänen
  • Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung
  • Da unsere Lehrkräfte das evangelische Profil unserer Schule repräsentieren, erwarten wir die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche, welche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
Wir bieten:
  • ein aufgeschlossenes, dynamisches Team
  • Schulleben und Unterricht mit reformpädagogischem Konzept und evangelischem Profil
  • attraktives Schulgebäude mit guter Ausstattung
  • Unterricht in jahrgangsübergreifenden Gruppen
  • gute Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • regelmäßige Supervision
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Schulleiterin der Katharina-von-Bora-Schule, Frau Scherff, unter Telefon: 06183 928801 zur Verfügung oder Sie nutzen unsere Homepage www.KvB-Schule.de.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 23. April 2023 an:
Katharina-von-Bora-Schule
Frau Juliane Scherff
Leopold-Wittekindt-Str. 2
63486 Bruchköbel-Oberissigheim
oder juliane.scherff@ekkw.de.

Stellenausschreibungen der EKD

Nr. 52Eine Aufgabe im Ruhestand

Das Kirchenamt der EKD sucht Pfarrer*innen im Ruhestand, die bereit sind, für die Dauer von (in der Regel) zehn Monaten pfarramtliche Aufgaben im Ausland zu übernehmen. Gesucht werden Ruheständler*innen für Tourismusgemeinden (überwiegend in Südeuropa), kleinere Residentengemeinden (ebenfalls überwiegend in Europa), sowie kurzfristig auch für Vakanzvertretungen in deutschsprachigen Gemeinden weltweit.
Die EKD bietet ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von derzeit 510,00 Euro, eine mietfreie möblierte Wohnung, Hin- und Rückreisekosten sowie eine abwechslungsreiche Auslandstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld. Der Arbeitsumfang entspricht 50 % einer vollen Stelle. Ökumenische Offenheit, Gemeindeerfahrung und hohe Flexibilität sind Voraussetzungen für den Dienst. Auf den meisten Stellen erfolgt die Beauftragung zum 1. September und dauert bis zum 30. Juni des Folgejahres. Eine erneute Beauftragung ist bei Einvernehmen aller Beteiligten oft möglich.
Die Stellen werden nicht einzeln ausgeschrieben. Stattdessen wird um eine kurze schriftliche Bewerbung zur Aufnahme in die Liste der Ruheständler*innen gebeten. Gerne können Sie dabei Präferenzen (Orte, Regionen etc.) angeben. Geeignete Bewerber*innen werden zu einem Kennenlern- und Informationsgespräch in Hannover eingeladen und dann jeweils im März auf die ab Sommer zu besetzenden Stellen verteilt.
Für Rückfragen stehen
Frau Heike Stünkel-Rabe (Telefon: 0511 2796-126, besonders zum Rahmen der Beauftragung) oder
OKR Dr. Olaf Waßmuth (Telefon: 0511 2796-8404, besonders zu inhaltlichen Fragen)
zur Verfügung.
Allgemeine Informationen erhalten Sie unter:
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.