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Grafik

Landessynode

Nr. 1Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen aus den Kreissynoden an die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Tagung vom 27. bis 29. April 2023)

Die dritte Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom 27. bis 29. April 2023 statt.
Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesordnung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Absatz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 5. Mai 2022 (KABl. S. 158) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzureichen und schriftlich zu begründen.
Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist
Donnerstag, 16. März 2023.
Kassel, den 13. Januar 2023
Präses der Landessynode
Dr. Michael Schneider

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 2Haushaltsgesetz
zur Änderung des Haushaltsgesetzes über die Feststellung
des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
für die Rechnungsjahre 2022 und 2023
(Nachtragshaushaltsplan 2022)

Vom 23. November 2022

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

Das Haushaltsgesetz für die Jahre 2022 und 2023 vom 25. November 2021 (KABl. 2022 S. 3) wird für das Rechnungsjahr 2022 wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
im ERGEBNISHAUSHALT
Rechnungsjahr 2022
Die Summe der Erträge und Aufwendungen von bisher
273.907.800,00 Euro
erhöht sich um
2.445.400,00 Euro
auf nunmehr
276.353.200,00 Euro
im INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSHAUSHALT
Rechnungsjahr 2022
Die Summe der Erträge und Aufwendungen von bisher
4.511.000,00 Euro
erhöht sich um
254.500,00 Euro
auf nunmehr
4.765.500,00 Euro
#

§ 2

Dieses Haushaltsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
#

Das vorstehende Haushaltsgesetz wird hiermit verkündet.
Kassel, den 20. Dezember 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nachtragshaushaltsplan 2022 der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Ergebnishaushalt

Planung 2022 alt
in Euro
Planung 2022 neu
in Euro
Differenz
in Euro
Einzelplan 0 – Allgemeine Kirchliche Dienste
0480
Pädagogisch-Theologisches Institut
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
41.000,00
51.000,00
10.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
41.000,00
51.000,00
10.000,00
0510
Gemeindepfarrdienst
I. Erträge
-2.132.500,00
-2.432.500,00
-300.000,00
II. Aufwendungen
38.977.000,00
38.377.000,00
-600.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
36.844.500,00
35.944.500,00
-900.000,00
0511
Gemeindeentwicklung
I. Erträge
-81.500,00
-81.500,00
0,00
II. Aufwendungen
2.066.300,00
1.996.300,00
-70.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
1.984.800,00
1.914.800,00
-70.000,00
Zwischensumme Einzelplan 0
Allgemeine Kirchliche Dienste
I. Erträge
-2.214.000,00
-2.514.000,00
-300.000,00
II. Aufwendungen
41.084.300,00
40.424.300,00
-660.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
38.870.300,00
37.910.300,00
-960.000,00
Einzelplan 1 – Besondere Kirchliche Dienste
1800
Koordinator*in zum Thema „Sexualisierte Gewalt“
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
178.600,00
200.600,00
22.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
178.600,00
200.600,00
22.000,00
Zwischensumme Einzelplan 1
Besondere Kirchliche Dienste
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
178.600,00
200.600,00
22.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
178.600,00
200.600,00
22.000,00
Einzelplan 2 – Kirchliche Sozialarbeit
2150
Diakoniezuweisungen
I. Erträge
-10.500,00
-10.500,00
0,00
II. Aufwendungen
8.975.300,00
10.475.300,00
1.500.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
8.964.800,00
10.464.800,00
1.500.000,00
2960
Flüchtlingssozialarbeit
I. Erträge
0,00
-500.000,00
-500.000,00
II. Aufwendungen
35.500,00
535.500,00
500.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
35.500,00
35.500,00
0,00
Zwischensumme Einzelplan 2
Kirchliche Sozialarbeit
I. Erträge
-10.500,00
-510.500,00
-500.000,00
II. Aufwendungen
9.010.800,00
11.010.800,00
2.000.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
9.000.300,00
10.500.300,00
1.500.000,00
Einzelplan 3 – Ökumene, Weltmission, Entwicklungshilfe
3330
Ökumenische Beziehungen und Projekte
I. Erträge
-1.415.500,00
-1.415.500,00
0,00
II. Aufwendungen
1.926.100,00
1.893.600,00
-32.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
510.600,00
478.100,00
-32.500,00
3880
Bibelgesellschaften
I. Erträge
-10.000,00
0,00
10.000,00
II. Aufwendungen
44.900,00
9.800,00
-35.100,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
34.900,00
9.800,00
-25.100,00
Zwischensumme Einzelplan 3
Ökumene, Weltmission, Entwicklungshilfe
I. Erträge
-1.425.500,00
-1.415.500,00
10.000,00
II. Aufwendungen
1.971.000,00
1.903.400,00
-67.600,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
545.500,00
487.900,00
-57.600,00
Einzelplan 4 – Öffentlichkeitsarbeit
4210
Kommunikation
I. Erträge
-35.500,00
-35.500,00
0,00
II. Aufwendungen
2.134.500,00
2.095.800,00
-38.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.099.000,00
2.060.300,00
-38.700,00
Zwischensumme Einzelplan 4
Öffentlichkeitsarbeit
I. Erträge
-35.500,00
-35.500,00
0,00
II. Aufwendungen
2.134.500,00
2.095.800,00
-38.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.099.000,00
2.060.300,00
-38.700,00
Einzelplan 5 – Bildungswesen und Wissenschaft
5210
Erwachsenenbildung in den Regionen
I. Erträge
-217.100,00
-217.100,00
0,00
II. Aufwendungen
526.700,00
516.200,00
-10.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
309.600,00
299.100,00
-10.500,00
5211
Erwachsenenarbeit, Kinder- und Jugend-
arbeit und Wirtschaft, Arbeit und Soziales
I. Erträge
-520.800,00
-520.800,00
0,00
II. Aufwendungen
3.594.200,00
3.528.500,00
-65.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.073.400,00
3.007.700,00
-65.700,00
5221
Tagungsstätte Hofgeismar und Zentrale Verwaltungsstelle Gesundbrunnen Hofgeismar
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
252.400,00
495.100,00
242.700,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
252.400,00
495.100,00
242.700,00
Zwischensumme Einzelplan 5
Bildungswesen und Wissenschaft
I. Erträge
-737.900,00
-737.900,00
0,00
II. Aufwendungen
4.373.300,00
4.539.800,00
166.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
3.635.400,00
3.801.900,00
166.500,00
Einzelplan 7 – Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
7110
Landessynode
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
112.000,00
150.000,00
38.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
112.000,00
150.000,00
38.000,00
7400
Synodale und andere Ausschüsse
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
74.000,00
174.000,00
100.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
74.000,00
174.000,00
100.000,00
7600
Landeskirchenamt/Gesamtkirchliche
Aufgaben
I. Erträge
-947.000,00
-947.000,00
0,00
II. Aufwendungen
17.735.700,00
17.815.700,00
80.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
16.788.700,00
16.868.700,00
80.000,00
7910
Beauftragte für den Datenschutz
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
191.000,00
168.000,00
-23.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
191.000,00
168.000,00
-23.000,00
Zwischensumme Einzelplan 7
Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung, Rechtsschutz
I. Erträge
-947.000,00
-947.000,00
0,00
II. Aufwendungen
18.112.700,00
18.307.700,00
195.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
17.165.700,00
17.360.700,00
195.000,00
Einzelplan 8 – Verwaltung des allgemeinen Finanzvermögens und des Sondervermögens
8150
Zuweisung Gebäudemanagement
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
21.650.000,00
22.378.200,00
728.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
21.650.000,00
22.378.200,00
728.200,00
8200
Komplementär-/Sondermittel Bau
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
2.166.000,00
2.266.000,00
100.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
2.166.000,00
2.266.000,00
100.000,00
Zwischensumme Einzelplan 8
Verwaltung des allgemeinen Finanz-
vermögens und des Sondervermögens
I. Erträge
0,00
0,00
0,00
II. Aufwendungen
23.816.000,00
24.644.200,00
828.200,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
23.816.000,00
24.644.200,00
828.200,00
Einzelplan 9 – Allgemeine Finanzwirtschaft
9240
Staatsleistungen
I. Erträge
-30.154.000,00
-30.424.000,00
-270.000,00
II. Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-30.154.000,00
-30.424.000,00
-270.000,00
9900
Kirchensteuern
I. a) Erträge aus laufender Kirchensteuer
-187.800.000,00
-189.600.000,00
-1.800.000,00
I. b) Entnahme aus Kirchensteuerschwankungsreserve
-5.255.000,00
-4.840.400,00
414.600,00
II. Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-193.055.000,00
-194.440.400,00
-1.385.400,00
Zwischensumme Einzelplan 9
Allgemeine Finanzwirtschaft
I. Erträge
-223.209.000,00
-224.864.400,00
-1.655.400,00
II. Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
-223.209.000,00
-224.864.400,00
-1.655.400,00
Gesamtplan Ergebnishaushalt
I. Erträge
-273.907.800,00
-276.353.200,00
-2.445.400,00
II. Aufwendungen
273.907.800,00
276.353.200,00
2.445.400,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen (Budget)
0,00
0,00
0,00

Investitions- und Finanzierungshaushalt

Planung 2022 alt
in Euro
Planung 2022 neu
in Euro
Differenz
in Euro
Ev. Studierendengemeinde Kassel
1200 01 0000
I. Erträge
0,00
-15.000,00
-15.000,00
II. Aufwendungen
0,00
15.000,00
15.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Intranet - Investive Kosten
7600 07 0003
I. Erträge
0,00
-139.500,00
-139.500,00
II. Aufwendungen
0,00
139.500,00
139.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Dokumentenmanagementsystem
7600 07 0005
I. Erträge
0,00
-100.000,00
-100.000,00
II. Aufwendungen
0,00
100.000,00
100.000,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Summe Investitions- und Finanzierungshaushalt
I. Erträge
0,00
-254.500,00
-254.500,00
II. Aufwendungen
0,00
254.500,00
254.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00
Gesamtplan Investitions- und Finanzierungshaushalt
I. Erträge
-4.511.000,00
-4.765.500,00
-254.500,00
II. Aufwendungen
4.511.000,00
4.765.500,00
254.500,00
III. SALDO Erträge-Aufwendungen
0,00
0,00
0,00

Nr. 3Änderung
der Verordnung über die Festlegung von Pfarrstellen für Pröpstinnen und Pröpste

Vom 9. Dezember 2022

Der Rat der Landeskirche hat gemäß § 5 des Kirchengesetzes über Pfarrstellen für Pröpste, Pröpstinnen, Dekane und Dekaninnen vom 27. Februar 1964, KABl. S. 14, folgende Änderung der Verordnung über die Festlegung von Pfarrstellen für Pröpstinnen und Pröpste vom 30. Mai 1967, KABl. S. 44, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Kirchengesetzes über die Errichtung der Kirchenkreise Hersfeld-Rotenburg, Hofgeismar-Wolfhagen, Kinzigtal, Schwalm-Eder und Werra-Meißner, KABl. S. 80, beschlossen:
  1. In § 1 werden die Wörter „Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Mitte“ durch die Wörter „Evangelische Petrus-Kirchengemeinde Kassel“ ersetzt.
  2. Die Änderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 9. Januar 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 4Ausführungsbestimmungen
zum Haushalts- und Rechnungswesengesetz

Vom 6. Dezember 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 61 des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG) vom 23. November 2022 die folgenden Ausführungsbestimmungen beschlossen:
###

Abschnitt I
Aufstellung und Ausführung des Haushalts

1. Zu § 1 Zweck des Haushalts
zu Absatz 3:
Unter bestimmten Kriterien kann ein vereinfachter Haushalt im Zusammenhang mit dem vorläufigen Jahresabschluss aufgestellt werden. Näheres zu den Kriterien und Vereinfachungen regelt das Landeskirchenamt.
2. Zu § 2 Geltungsdauer
Der Haushalt wird für zwei Jahre aufgestellt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Zu § 4 Bestandteile und Inhalt des Haushalts, Anlagen
3.1 zu Absatz 1:
Für die Anlagen zum Haushalt sind die vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Vordrucke verbindlich.
3.2 zu Absatz 1 b):
Andere Stellen können nachrichtlich im Stellenplan nachgewiesen werden.
3.3 zu Absatz 4:
Der vom Landeskirchenamt herausgegebene Haushaltsvordruck und die Haushaltssystematik sind in der jeweiligen Fassung für den Haushalt verbindlich. Eine weitergehende einheitliche Verdichtung ist möglich.
4. Zu § 5 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
zu Absatz 6:
Planansätze sind zu erläutern, wenn sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen, wenn sie neu hinzukommen oder eine verdichtete Budgetplanung darstellen.
5. Zu § 6 Ausgleich des Haushalts
zu Absatz 1:
Zur Deckung des Haushalts nicht benötigte Erträge sind entsprechend der Regelung dieser Ausführungsbestimmungen zu § 51 Absatz 2 einzusetzen.
6. Zu § 7 Budgetierung
zu Absatz 1:
Soweit Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen (Kontraktmanagement) zwischen den Organen und den bewirtschaftenden Einheiten (outputorientierte Budgetierung) noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung nach den verfügbaren Mitteln ausgerichtet werden (inputorientierte Budgetierung). Die Budgetierung kann der Planung nach Organisationseinheiten oder kirchlichen Handlungsfeldern (bestimmte Bereiche der inhaltlichen kirchlichen Arbeit, Grundlage der zielorientierten Planung der kirchlichen Arbeit) entsprechen. Sie kann sich auf Teile des Haushaltes beschränken.
7. Zu § 9 Sperrvermerk
Wird ein Sperrvermerk ausgebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
8. Zu § 10 Finanzplanung
zu Absatz 1:
Die Finanzplanung ist für die Landeskirche verpflichtend. Im Übrigen legt die Aufsicht führende Stelle fest, für welche weiteren Körperschaften eine Finanzplanung nach welcher Art und in welchem Umfang zu erstellen ist.
9. Zu § 11 Grundlagen der Outputorientierung
Bei einer Einführung der Outputorientierung regelt das Landeskirchenamt zu gegebener Zeit Näheres.
10. Zu § 15 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen dürfen im Haushaltsgesetz (Haushaltsbeschluss) maximal bis zur Höhe von 25 Prozent des Ansatzes der entsprechenden Haushaltsposition beschlossen werden.
11. Zu § 20 Sondervermögen
zu Absatz 1:
Im Haushalt sind nur die Zuweisungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
12. Zu § 21 Aufstellung und Verabschiedung des Haushalts, vorläufige Haushaltsführung
Die vom Landeskirchenamt erlassenen Regelungen für die Aufstellung, Ausführung und Prüfung des Haushalts finden Anwendung.
13. Zu § 22 Nachtragshaushalt
Bei der Auslegung der Erheblichkeit sind die Art der Körperschaft, der Umfang der Aktivitäten und örtliche Besonderheiten zu beachten.
14. Zu § 24 Erhebung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
14.1 zu Absatz 6:
Die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 müssen erfüllt sein.
14.2 zu Absatz 7:
Art, Umfang und Form der Budgetierung werden vom Landeskirchenamt festgelegt.
15. Zu § 26 Haushaltsüberwachung/Über- und außerplanmäßige Ausgaben
zu Absatz 2:
Bei der Auslegung der Erheblichkeit sind die Art der Körperschaft, der Umfang der Aktivitäten und örtliche Besonderheiten zu beachten. Grenzen für die Erheblichkeit können im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt festgelegt werden.
16. Zu § 28 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
16.1 zu Absatz 1 a) Stundung:
Die Stundung einer Forderung bedeutet das Hinausschieben des Zeitpunktes ihrer Fälligkeit. Sie kann sich auf den vollen wie auch auf einen Teilbetrag beziehen. Die Stundung hat auf die Buchhaltung bei der kassenführenden Stelle keinen Einfluss. Mit der Stundung ist zu entscheiden, ob Stundungszinsen erhoben werden sollen. Die Stundung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auszusprechen.
16.2 zu Absatz 1 b) Niederschlagung:
Die Niederschlagung ist das Aussetzen der Verfolgung eines Anspruches; sie kann befristet werden. Durch eine Niederschlagung wird auf den Anspruch selbst nicht verzichtet, er kann, sobald dies Erfolg verspricht (z. B. Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners), wieder geltend gemacht werden, um eine unbeabsichtigte Verjährung zu vermeiden (zu den Verjährungsfristen vgl. §§ 195 ff BGB). Niedergeschlagene Forderungen sind wertzuberichtigen. Es ist zu beachten, dass Forderungen auch durch Nichtausübung verwirkt werden können, wenn sich die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Dem Schuldner ist die Niederschlagung nicht mitzuteilen.
16.3 zu Absatz 1 c) Erlass:
Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf einen Anspruch. Die Forderung ist abzuschreiben und der Erlass dem Schuldner mitzuteilen.
17. Zu § 29 Anordnungen
17.1
Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung angeordnet oder eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen des geltenden Rechts ersatzpflichtig.
17.2 zu Absatz 1:
17.2.1
Einzelanordnung:
Anordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils eine einzahlende oder empfangsberechtigte Person innerhalb eines Rechnungsjahres. Dasselbe gilt für die Buchung von einzelnen oder wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen.
Daueranordnung:
Anordnung für wiederkehrende Zahlungen und für die Buchung von wiederkehrenden nicht zahlungswirksamen Vorgängen, die für ein Rechnungsjahr oder auch darüber hinaus gilt.
Sammelanordnung:
Anordnung für eine einmalige Zahlung oder wiederkehrende Zahlungen für jeweils mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte innerhalb eines Rechnungsjahres. Gleiches gilt für die Buchung von nicht zahlungswirksamen Vorgängen.
17.2.2
Anordnungen müssen enthalten:
  1. die anordnende Stelle,
  2. den anzunehmenden, auszuzahlenden oder zu buchenden Betrag,
  3. die zahlungspflichtige/empfangsberechtigte Person,
  4. den Fälligkeitstag, sofern die Zahlung nicht sofort fällig ist,
  5. die haushaltsbezogenen Zuordnungsmerkmale,
  6. den Zahlungs- oder Buchungsgrund,
  7. die Feststellungsvermerke,
  8. das Datum der Anordnung,
  9. die Unterschrift der zur Anordnung berechtigten Person.
17.2.3
Feststellungsvermerke nach 17.2.2 g) beziehen sich auf:
  1. die sachliche Feststellung
    Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt:
    aa)
    die Richtigkeit der im Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben,
    bb)
    dass die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,
    cc)
    dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.
  2. die rechnerische Feststellung
    Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass der zu buchende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der förmlichen Zahlungsanordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Dieser Feststellungsvermerk schließt auch die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife) ein.
  3. die fachtechnische Feststellung
    Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit erstreckt sich auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellung, wenn für die sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse (z. B. auf bautechnischem oder ärztlichem Gebiet) erforderlich sind.
Die zuständige Stelle bestimmt, wer zur Erteilung von Feststellungsvermerken befugt ist. Hiervon ist die Finanzbuchhaltung zu unterrichten.
17.2.4
Mit der Unterschrift nach 17.2.2 i) wird die Gesamtverantwortung für die Anordnung einschließlich der Bestätigung nach § 29 Absatz 3 übernommen.
17.2.5
Für Ausgangsrechnungen ist keine zusätzliche Anordnung nötig, wenn die Ausgangsrechnung die in 17.2.2 a) bis f) aufgeführten Angaben enthält; einer zusätzlichen Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bedarf es nicht. Bei automatisierten Verfahren kann auf die Angabe nach 17.2.2 e) verzichtet werden.
17.3 zu Absatz 4:
Allgemeine Anordnungen können durch Verwaltungsvorschriften oder allgemeine Dienstanweisungen zugelassen werden. Bei allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden. Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
  1. Erträge, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen,
  2. regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, für die der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag feststehen (z. B. Fernsprech-, Gas-, Wasser- und Stromgebühren),
  3. geringfügige Erträge und Aufwendungen,
  4. die Buchung von Inneren Verrechnungen.
Die sachliche und nach Möglichkeit die rechnerische Richtigkeit ist jeweils mit der allgemeinen Anordnung zu bescheinigen.
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Abschnitt II
Rechnungswesen, Controlling und Buchführung

18. Zu § 30 Aufgaben des Rechnungswesens
zu Buchstabe f)
Näheres im Hinblick auf Art, Umfang und Einführungszeitpunkt regelt das Landeskirchenamt.
19. Zu § 31 Organisation
19.1
Weitere Bestimmungen zur Finanzbuchhaltung sind in einer Dienstanweisung auf der Grundlage eines vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musters festzulegen.
19.2 zu Absatz 5:
In besonders begründeten Einzelfällen kann nach Beschlussfassung des zuständigen Organs im Einvernehmen mit der kassenführenden Stelle ein örtliches Girokonto unterhalten werden. Dieses Girokonto muss auf den Namen der kirchlichen Körperschaft (ohne persönliche Namenszusätze) lauten und darf nur zur Abwicklung von Sammlungen, Kollekten u. a. verwendet werden. Über Guthaben darf nur durch Überweisung auf das Girokonto der kassenführenden Stelle verfügt werden. Andere Überweisungen, Lastschriften oder Barabhebungen sind unzulässig. Das zuständige Organ kann beschließen, dass die Verfügungsberechtigung für dieses Konto neben der kassenführenden Stelle auf eine Person, jedoch nicht die des Pfarrers oder der Pfarrerin, beschränkt wird. Eine mindestens quartalsweise Abrechnung mit der kassenführenden Stelle ist unter Beifügung der Kontoauszüge zu gewährleisten. Örtliche Konten unterliegen der Prüfungsaufsicht durch das zuständige Organ. Näheres regelt das Landeskirchenamt. Die Abrechnung dienstlicher Gelder mit Ausnahme der Handvorschüsse über Privatkonten ist unzulässig.
20. Zu § 33 Controlling
In angemessenen Zeitabständen sind Auswertungen für Steuerungs- und Überwachungszwecke zu fertigen und den Budgetverantwortlichen zur Kenntnis zu geben (Unterjährige Auswertungen).
21. Zu § 34 Kriterien der ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung
21.1 zu Absatz 1:
21.1.1
Die Geschäftsvorfälle sind nach zeitlicher Ordnung (Grundbuch) und nach sachlicher Ordnung (Hauptbuch) darzustellen.
21.1.2
Die Nebenbücher erweitern die Hauptbücher um Einzelinformationen. Nebenbücher können z. B. für die Personalabrechnung sowie die Debitoren-, Kreditoren- und Anlagenbuchhaltung geführt werden.
21.1.3
Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
21.1.4
Die Buchungsordnung umfasst die jeweils aktuellen vom Landeskirchenamt veröffentlichten Buchungsanweisungen, Festlegungen etc.
21.2 zu Absatz 3:
Begründende Unterlagen sind Originalbelege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen, insbesondere Rechtsgrund und Gegenstand, erbracht wird.
21.3 zu Absatz 4:
Insbesondere sind das 4-Augen-Prinzip und die Funktionstrennung sicherzustellen.
22. Zu § 35 Automatisierte Datenverarbeitung
Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger datenverarbeitungsgestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass
  1. fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,
  2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
  3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
  4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
  7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
  8. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
  9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben,
  10. die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.
23. Zu § 37 Liquiditätsmanagement
23.1 zu Absatz 1:
23.1.1
Zum Liquiditätsmanagement gehören:
  1. die Annahme von Einzahlungen,
  2. die Leistung von Auszahlungen,
  3. die Lastschriftmandate im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens,
  4. das außergerichtliche Mahnverfahren
    sowie
  5. die Verwaltung der Zahlungsmittel und Bestände auf Bankkonten.
23.1.2
Lastschriftmandate im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens dürfen nur durch die Finanzbuchhaltung erteilt werden.
23.1.3
Nach Ablauf des Zahlungsziels ist im Rahmen eines zeitnahen und geordneten Forderungsmanagements auf den Ausgleich der offenen Forderungen hinzuwirken (außergerichtliches Mahnverfahren).
23.2 zu Absatz 2:
Die erwirtschafteten Zinserträge fließen der kassenführenden Stelle zu; Zinsaufwendungen sind von dieser zu tragen.
23.3 zu Absatz 3:
Bei Geldeingängen ohne Anordnung ist diese sofort zu beantragen.
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Abschnitt III
Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz

24. Zu § 39 Jahresabschluss
zu Absatz 3:
Der Jahresabschluss soll bis zum 30. April des folgenden Rechnungsjahres aufgestellt sein.
25. Zu § 46 Eigenkapital
25.1 zu Absatz 2 c):
Die Vorgaben über die Bildung eines Finanzhilfefonds gemäß § 4 Absatz 2 Finanzzuweisungsverordnung in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Ausführungsverordnung zur Finanzzuweisungsverordnung sind zu beachten.
25.2 zu Absatz 3:
Handelt es sich um durch Gesetz zweckbestimmte Mittel, sind die Rücklagen den Pflichtrücklagen zuzuordnen. Die Zweckbestimmung einer Rücklage kann durch Beschlussfassung des zuständigen Organs geändert werden, wenn und soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehr und für einen anderen Zweck benötigt wird und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich geboten ist.
26. Zu § 51 Ergebnisrechnung
zu Absatz 2:
Vor der Feststellung des Bilanzergebnisses sind im Rahmen des Jahresabschlusses vom Jahresergebnis zunächst die Pflichtrücklagen (§ 46 Absatz 2) sowie die Rücklagen aufgrund rechtlicher Vorgaben (insbesondere §§ 6, 7 FZuwVO) bzw. aufgrund von Auflagen im Zusammenhang mit der Mittelherkunft zu bilden bzw. aufzulösen.
27. Zu § 52 Anhang
27.1 zu Absatz 1:
Mandantenabhängig können weitere Angaben im Anhang gemacht werden.
27.2 zu Absatz 2:
Im Anlagenspiegel sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Rechnungsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. In der Übersicht über die Forderungen und Verbindlichkeiten der kirchlichen Körperschaft ist der jeweilige Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Rechnungsjahres sowie Wertberichtigungen anzugeben.
28. Zu § 53 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
Näheres regelt das Landeskirchenamt in der Eröffnungsbilanzverfügung.
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Abschnitt IV
Vermögen

29. Zu § 54 Vermögen
29.1 zu Absatz 2:
Küstereivermögen ist sonstiges Zweckvermögen für Kirchenmusik und Küsterdienst.
29.2 zu den Absätzen 3 und 4:
Vermögensgegenstände sollen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Eine Umschichtung innerhalb des Anlagevermögens ist zulässig, wenn dadurch die nachhaltige Aufgabenerfüllung besser gewährleistet wird.
30. Zu § 55 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
30.1 zu Absatz 1:
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf die sichere und Ertrag bringende Anlage von Finanzmitteln, sondern auf Beteiligungen, bei denen inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen. Bei Entscheidungen über solche Beteiligungen ist das Etatrecht des zuständigen Beschlussorgans zu beachten.
30.2 zu Absatz 2:
Zu den weitergehenden Prüfungsrechten und Berichtspflichten gehören z. B. das Prüfungsrecht des Amtes für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Berichte zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, zur Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, zur Liquidität und Rentabilität sowie verlustbringenden Geschäften und deren Ursachen.
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Abschnitt V
Prüfungen, Entlastung und Aufsicht

31. Zu § 58 Aufsicht
zu Absatz 1:
Sind mehrere Kirchenkreise beteiligt, ist die Aufsicht einvernehmlich zu regeln.
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Abschnitt VI
Schlussbestimmungen

32. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zum Haushalts- und Rechnungswesengesetz (HRG) vom 16. Juni 2015 (KABl. S. 114) außer Kraft.
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Vorstehende Ausführungsbestimmungen werden hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 22. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 5Richtlinie für die
Bilanzierung und Bewertung
des kirchlichen Vermögens und der Schulden
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 6. Dezember 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 41 Absatz 5 des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Haushalts- und Rechnungswesengesetz – HRG) vom 23. November 2022 die folgende Richtlinie beschlossen:
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1. Einleitung

Der rechtliche Rahmen für die Erfassung, Bewertung und den Nachweis des kirchlichen Vermögens und der Schulden ergibt sich aus den Regelungen in den Abschnitten III (Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz) und IV (Vermögen) des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen vom 23. November 2022 (HRG).
Die vorliegende Richtlinie basiert in weiten Teilen auf den entsprechenden auf EKD-Ebene erarbeiteten Richtlinien für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des kirchlichen Vermögens und der Schulden.
Die Gliederung der Richtlinie orientiert sich aus Gründen der Ergonomie und der Lesbarkeit an dem Aufbau der Bilanz(-positionen). Aus diesem Grund wurde das Schema der Bilanzgliederung dieser Richtlinie als Anlage beigefügt. Um das Gliederungsschema hier komplett darzustellen, werden auch Bilanzpositionen erwähnt, die zurzeit noch nicht erläutert werden.
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2. Bilanzierung und Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen

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A K T I V A

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A Anlagevermögen (§ 43 HRG)
Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen (§ 43 Absatz 1 HRG). Folgende Wertgrenzen sind bei der Aktivierung beweglicher Anlagegüter zu beachten:
Anschaffungspreis (netto):
0,00 € - 249,99 €
250,00 € - 799,99 €
≥ 800,00 €
Anlagegut:
nein
nein
ja
Ergebnisauswirkung:
100 % Aufwand auf
diversen Konten im Jahr der
Anschaffung
100 % Aufwand Konto 7001 im Jahr der
Anschaffung
Abschreibung Konten 73.. verteilt über die
Nutzungsdauer
Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.
Das Vermögen besteht nach § 54 Absatz 2 HRG aus Kirchenvermögen, Pfarreivermögen und sonstigem Zweckvermögen (Sondervermögen, z. B. Kirchenbaulast). Für den Ausweis der ortskirchlichen Stiftungen und des Legatenvermögens kann das Landeskirchenamt gesonderte Regelungen erlassen.
Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten; dies gilt nicht für Kirchen und Kapellen mit den dazugehörigen Grundstücken (nicht realisierbares Vermögen) (§ 43 Absatz 2 HRG).
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.
Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen (pro rata temporis) zu vermindern (§ 43 Absatz 3 HRG). Die Nutzungsdauern werden vom Landeskirchenamt durch eine Rundverfügung festgelegt.
Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Dieser niedrige Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
A I Immaterielle Vermögensgegenstände
Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren.
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten mit den Herstellungskosten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach der unter A genannten Definition. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
A II Sachanlagevermögen (Allgemeine Hinweise)
Die Zuordnung des Vermögens jeder Körperschaft zu nicht realisierbarem, bedingt realisierbarem und realisierbarem Vermögen richtet sich nach der Widmung bzw. Nutzung der Immobilien und Immobilienteile wie folgt:
Kategorie
Gebäudeart
nicht
realisierbar
bedingt
realisierbar
realisierbar
Kirchen
(Betriebsbauten)
x
Pfarrhäuser
(Wohnbauten)
x
Gemeindehäuser
(Betriebsbauten)
x
Tageseinrichtungen für
Kinder
(Betriebsbauten)
x
Verwaltungsgebäude
(Betriebsbauten)
x
Mietshäuser
(Wohnbauten)
x
Mischgebäude - z. B.
Gemeindehaus mit Gottesdienstraum
(i. d. R.
Betriebsbauten)
x
Hospitalgebäude
(je nach Nutzung)
x
Verschiedenes
Friedhöfe
x
Bei Mischgebäuden ist bei der Zuordnung die Hauptnutzung zugrunde zu legen. Bei bestehenden Zweifeln zur Zuordnung ist eine Abstimmung mit dem Landeskirchenamt vorzunehmen.
Grundstücke und Gebäude werden getrennt dargestellt, denn nur letztere unterliegen einer planmäßigen Abnutzung. Der Grund und Boden soll stets nutzungsspezifisch erfasst und den Bauten/Einrichtungen zugeordnet werden. Grundsätzlich soll das Grundstück „das Schicksal“ des Gebäudes teilen.
Grundsätzlich sind unselbstständige Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (z. B. Heizungs- und Klimaanlagen, Personen- und Lastenaufzüge), im Gebäudewert enthalten.
1. Nicht realisierbares Sachanlagevermögen
Nicht realisierbares Vermögen ist das für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages gewidmete oder nach kirchlichem Selbstverständnis unverzichtbare Vermögen. Kirchen und Friedhöfe sind nicht realisierbares Vermögen.
  1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  2. Bebaute Grundstücke
    Nicht realisierbare Gebäude (Sakralbauten) sind mit 1,00 Euro zu bewerten. Dies gilt auch für den Neubau, wesentliche Wertverbesserungen sowie Erweiterungen von Sakralbauten.
  3. Glocken, Orgeln, technische Anlagen und Maschinen
  4. Kulturgüter, Kunstwerke, besondere sakrale oder liturgische Gegenstände
    Kulturgüter, Kunstwerke und besondere sakrale oder liturgische Gegenstände sollen zum Anschaffungs-/Herstellungswert in die Bilanz aufgenommen werden. Planmäßig findet keine Abschreibung oder Wertneuermittlung dieser Gegenstandsarten statt.
  5. Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
    Anlagen im Bau sind Gebäude, sonstige Bauten und andere Anlagegüter, deren Herstellung noch nicht beendet ist. Sobald die Anlage fertiggestellt ist, d. h. im betriebsbereiten Zustand, sind die auf das Konto „Anlagen im Bau“ übertragenen Aufwendungen auf das entsprechende Anlagenkonto umzubuchen. Der Zeitpunkt der Fertigstellung ist maßgebend für den Beginn der Abschreibungen.
2. Bedingt realisierbares Sachanlagevermögen
Bedingt realisierbares Vermögen ist das für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages gewidmete bzw. genutzte Vermögen, welches jedoch marktfähig werden kann, wenn dieses zur Veräußerung freigegeben wird und eine Umwidmung bzw. Nutzungsänderung erfolgt. Nach erfolgter Umwidmung bzw. Nutzungsänderung gilt dieses Sachanlagevermögen dann als realisierbar und ist mit dem Buchwert entsprechend umzubuchen.
  1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  2. Bebaute Grundstücke
    Für folgende wertsteigernde Maßnahmen ist eine Aktivierung der angefallenen Kosten nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen vorzunehmen:
    • Neubau
    • Zweitherstellung eines voll verschlissenen Vermögensgegenstandes,
    • Erweiterung (hierzu zählen auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung eines teilweise zerstörten (z. B. Brandschaden) und daher außerplanmäßig abgeschriebenen Vermögensgegenstandes),
    • Wesensänderung, über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des ganzen Gebäudes (d. h. wenn mindestens drei der vier maßgeblichen Bereiche im Standard gehoben werden: Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie Fenster), Steigerung des Nutzungspotentials, Generalsanierung mit erheblicher Verlängerung der Nutzungsdauer.
    Darüber hinaus ist nach Genehmigung des Landeskirchenamtes eine Aktivierung einer Generalsanierung ohne erhebliche Verlängerung der Nutzungsdauer möglich.
  3. Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
    Die Regelungen unter Buchstabe e) zum nicht realisierbaren Sachanlagevermögen finden entsprechende Anwendung.
3. Realisierbares Sachanlagevermögen
Realisierbares Vermögen ist für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages genutztes Vermögen, welches nicht dem bedingt realisierbaren und nicht realisierbaren Sachanlagevermögen zuzurechnen ist und daher grundsätzlich marktfähig ist.
  1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  2. Bebaute Grundstücke
    Die Aktivierung von wertsteigernden Maßnahmen erfolgt gemäß den Regelungen unter Buchstabe b) zum bedingt realisierbaren Sachanlagevermögen.
  3. Technische Anlagen und Maschinen
  4. Einrichtung und Ausstattung
  5. Fahrzeuge
  6. Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
    Die Regelungen unter Buchstabe e) zum nicht realisierbaren Sachanlagevermögen finden entsprechende Anwendung.
A III Finanzanlagen und Beteiligungen
  1. Finanzanlagen
    Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100 % erwartet wird, sind mit dem Nominalwert anzusetzen (Hold-Strategie) (§ 43 Absatz 4 HRG).
    Im Regelfall ist beim Kauf eines solchen Wertpapieres für das Agio/Disagio ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der entsprechend der Laufzeit aufzulösen ist. Eine Abweichung von +/- 3 % ist im Jahr der Anschaffung ergebniswirksam zu behandeln.
    Bei den anderen Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Dieser niedrige Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
  2. Beteiligungen
    Zur Bilanzposition A III 2. werden nur diejenigen Beteiligungen gerechnet, für die eine Beteiligungsabsicht für kirchliche Zwecke vorliegt. Liegt keine Beteiligungsabsicht vor (weil finanzielle und nicht inhaltliche Ziele der kirchlichen Arbeit erreicht werden sollen), werden die entsprechenden Anteile unter der Position „Finanzanlagen“ ausgewiesen.
  3. Ausleihungen und sonstige Wertpapiere
A IV Sonder- und Treuhandvermögen
Zu den Sondervermögen zählen insbesondere kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Grundsätzlich sind diese Sondervermögen in den zugehörigen Mandanten abzubilden. In Fällen des § 20 Absatz 1 HRG ist eine Konsolidierung anzustreben. Art und Umfang regelt das Landeskirchenamt in einer Rundverfügung. Anstelle einer Konsolidierung ist ebenfalls der Ausweis gemäß § 52 Absatz 1 e) HRG zulässig. Die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der jeweiligen Einheiten werden dann nur in deren eigener Bilanz ausgewiesen. Das Treuhand- bzw. Zweckvermögen (z. B. Kirchenbaulast) ist in der Regel betragsgleich auf der Passivseite B I „Sonderposten Sonder- und Treuhandvermögen“ auszuweisen.
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B Umlaufvermögen (§ 44 HRG)
Zum Umlaufvermögen gehören Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft der Aufgabenerfüllung der kirchlichen Körperschaft zu dienen (§ 44 Absatz 1 HRG).
B I Vorräte
Vorräte müssen erst ab 5.000,00 Euro netto pro Verbrauchsgut bilanziert werden. Unterhalb der Wertgrenze besteht ein Aktivierungswahlrecht. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten, sofern sich kein niedrigerer Wert aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Dieser niedrige Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.
Einzelheiten zur Bewertung von Vorräten sind der Inventurrichtlinie zu entnehmen.
B II Forderungen
Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Bedarf ist bei Forderungen grundsätzlich die Einzelwertberichtigung vorzunehmen. Zweifelhafte oder niedergeschlagene Forderungen sind ergebniswirksam auf dem Konto Wertberichtigung gesondert auszuweisen. Uneinbringliche und erlassene Forderungen sind abzuschreiben bzw. im Wert zu berichtigen. In geeigneten Fällen kann nach handelsrechtlichen Grundsätzen eine Pauschalwertberichtigung der Forderungen vorgenommen werden. Dies bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
  1. Forderungen aus Kirchensteuern
  2. Forderungen gegenüber kirchlichen Körperschaften
  3. Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
  4. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  5. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
B III Liquide Mittel
  1. Kurzfristige Wertpapiere
    Diese Wertpapiere sind mit dem Nominalwert zu bewerten, sofern sich kein niedrigerer Wert aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.
  2. Kassenbestand, Bankguthaben, Schecks
    Der Barkassenbestand ist zum Jahresabschluss zu zählen und mit dem Kassenbuch und Buchbestand in der Finanzbuchhaltung (FiBu) abzustimmen. Die Bankguthaben müssen mit den Saldenmitteilungen bzw. letzten Auszügen, bei der Einheitskasse mandantenübergreifend übereinstimmen.
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C Aktive Rechnungsabgrenzung (§ 45 HRG)
Rechnungsabgrenzungen sind erst ab 1.000,00 Euro netto pro Geschäftsfall zu bilden. Unterhalb der Wertgrenze sollen diejenigen Beträge abgegrenzt werden, die Maßnahmen in der Folgeperiode betreffen, für die den Aufwendungen Erträge gegenübergestellt werden sollen (z. B. Freizeiten, Projekte).
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D Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
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P A S S I V A

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A Eigenkapital (§ 46 HRG)
Die Summe aus Vermögensgrundbestand, Rücklagen, Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis darf nicht negativ werden. Übersteigen die Schulden das Vermögen der jeweiligen kirchlichen Körperschaft ist ein „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite der (Eröffnungs-) Bilanz auszuweisen (Aktiva D).
Das Eigenkapital ergibt sich in der Bilanz aus den Aktiva A bis C abzüglich der Passiva B bis E.
A I Vermögensgrundbestand
Innerhalb des Eigenkapitals kann der Vermögensgrundbestand als „Stammkapital“ verstanden werden. Ein negativer Vermögensgrundbestand soll vermieden werden.
A II Kircheninterne Vermögensbindungen (§ 46 Absätze 2 bis 4 HRG)
  1. Pflichtrücklagen (§ 46 Absätze 2 und 3 HRG)
    1. Bauunterhaltungsrücklage
      Primär ist der Eigentümer des kirchlichen Gebäudes für die Finanzierung der Instandhaltungsmaßnahmen verantwortlich. Für Gebäude des realisierbaren Anlagevermögens ist ausschließlich der Eigentümer verantwortlich. Für jedes Gebäude ist eine Bauunterhaltungsrücklage zu bilden.
    2. Rücklage Schönheitsreparaturpauschale
      Die nach der Pfarrdienstwohnungsverordnung vorgeschriebene Schönheitsreparaturpauschale ist einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen und entsprechend zu verwenden.
    3. Finanzhilfefonds
    4. Sonstige Pflichtrücklagen
      Nach § 46 Absatz 3 HRG sind Pflichtrücklagen, die keinem Rückzahlungsanspruch unterliegen (z. B. nicht verbrauchte Diakoniezuweisung), unter dieser Position auszuweisen.
  2. Budgetrücklagen und weitere Rücklagen (§ 46 Absatz 3 HRG)
    Für selbstdefinierte Zwecke, denen keine gesetzliche Bestimmung zu Grunde liegt, können Rücklagen (freie Rücklagen) gebildet werden.
A III Ergebnisvortrag
Über die Verwendung des Ergebnisvortrages haben die kirchlichen Gremien zu entscheiden. In der kirchlichen Bilanz wird in der Regel nicht der Jahresüberschuss oder der Jahresfehlbetrag ausgewiesen, sondern das Bilanzergebnis, da durch genehmigte Zuführungen an Rücklagen oder Entnahmen aus Rücklagen bereits eine Ergebnisverwendung stattfindet.
A IV Bilanzergebnis (Ausführungsbestimmungen zu § 51 Absatz 2 HRG)
Auf die Erläuterung zur Position Passiva A III „Ergebnisvortrag“ wird verwiesen.
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B Sonderposten (§ 47 HRG)
B I Sonderposten Sonder- und Treuhandvermögen
Auf die Erläuterung zur Position Aktiva A IV „Sonder- und Treuhandvermögen“ wird verwiesen.
B II Verwendete Spenden, Rücklagen, Vermächtnisse und Zuwendungen für Zwecke des Anlagevermögens
Sobald das Anlagegut angeschafft wird, sind auch die hierfür erhaltenen zweckgebundenen Spenden, Rücklagen, Vermächtnisse, Investitionszuschüsse u. ä. von den jeweiligen Verbindlichkeiten auf den Sonderposten umzubuchen. Diese sind parallel zur evtl. Abschreibung des Anlagegutes oder ggf. nach Vorgabe der Zuschussgeber ertragswirksam aufzulösen, d. h. sie werden nicht von den Anschaffungskosten des Anlagevermögens abgezogen.
Sollten für solche Zwecke Entnahmen aus Rücklagen erfolgen, sind diese ebenfalls auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
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C Rückstellungen (§ 48 HRG)
Rückstellungen für jährlich wiederkehrende Verpflichtungen, wie z. B. Beiträge zur Berufsgenossenschaft, sind nicht zu bilden. Darüber hinaus sollen Rückstellungen erst ab 3.000,00 Euro netto pro Geschäftsfall gebildet werden. Für andere als in § 48 Absatz 1 HRG und in dieser Richtlinie bezeichnete Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Sollten Zweifel, insbesondere bei der Berechnung z. B. der Altersteilzeit bestehen, ist eine Abstimmung mit dem Landeskirchenamt vorzunehmen.
C I Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  1. Versorgungsrückstellungen
    Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einer gesonderten Position zu aktivieren.
    Die Methoden zur Bilanzierung, Berechnung und Bewertung der Versorgungsrückstellungen werden unter Berücksichtigung kaufmännischer Gesichtspunkte festgelegt.
  2. Beihilferückstellungen
C II Rückstellungen für bewilligte Zuwendungen
C III Sonstige Rückstellungen
  1. Clearingrückstellungen
  2. Weitere Rückstellungen
    Ferner sind Rückstellungen zu bilden u. a. für:
    • Im Rechnungsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Rechnungsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Rechnungsjahr nachgeholt werden.
    • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
    • Urlaubs- und Arbeitszeitguthaben, insbesondere in Bereichen, in denen ein Zusammenhang zwischen Personalaufwendungen und Erträgen (z. B. Freizeitheime) besteht.
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D Verbindlichkeiten (§ 49 HRG)
1. Verbindlichkeiten gegenüber kirchlichen Körperschaften
2. Verbindlichkeiten an öffentlich-rechtliche Körperschaften
3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4. Verbindlichkeiten aus Krediten
5. Sonstige Verbindlichkeiten
Erhaltene Geldmittel (Zuweisungen mit Rückzahlungsanspruch, zweckgebundene Spenden, Kollekten, Vermächtnisse und Investitionszuschüsse), die im Haushaltsjahr nicht für den bestimmten Zweck ausgegeben werden konnten, sind als Verbindlichkeiten auszuweisen, da sie nach kirchlichem Selbstverständnis nur für diese Zwecke zur Verfügung stehen. Diese Verbindlichkeiten müssen durch entsprechende Finanzmittel gedeckt sein. Werden die finanziellen Mittel später für den bestimmten Zweck verausgabt, wird die Verbindlichkeit sofort bzw. bei Anschaffung von Anlagegütern über den Sonderposten analog der Nutzungsdauer ertragswirksam.
Für Geldmittel, die allgemein für kirchliche Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, darf keine Verbindlichkeit gebildet werden; sie werden im Haushaltsjahr sofort ertragswirksam. Es besteht lediglich die Möglichkeit ggf. eine Rücklage (lt. Kontenrahmen) zu bilden.
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E Passive Rechnungsabgrenzung (§ 50 HRG)
Rechnungsabgrenzungen sind erst ab 1.000,00 Euro netto pro Geschäftsfall zu bilden. Unterhalb der Wertgrenze sollen diejenigen Beträge abgegrenzt werden, die Maßnahmen in der Folgeperiode betreffen, für die den Erträgen Aufwendungen gegenübergestellt werden sollen (z. B. Freizeiten, Projekte).
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3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bei fehlenden eigenen Regelungen zu Spezialthemen können in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt z. B. handels- und steuerrechtliche Regelungen analog angewendet werden.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Juni 2015 (KABl. S. 126) außer Kraft. Für alle Rechnungsjahre bis zum Inkrafttreten der Richtlinie am 1. Januar 2023 findet die Richtlinie für die Bilanzierung und Bewertung des kirchlichen Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Juni 2015 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Vorstehende Richtlinie wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 22. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin
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Nr. 6Rechtsverordnung zur Bestimmung der in § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenkreisämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genannten Aufgaben

Vom 13. Dezember 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß § 8 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenkreisämter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 29. April 2005 (KABl. S. 89) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1 Umfang der Aufgaben

Der Umfang der Aufgaben aus § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Kirchengesetzes über die Kirchenkreisämter für die Kirchenkreise, Kirchengemeinden und von diesen gebildeten Verbände wird wie folgt festgelegt (Pflichtaufgaben):
  1. Finanzverwaltung (§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
    1. Vorbereitung und Erstellung der Haushaltspläne
      aa)
      Besprechung mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Kirchenvorständen über Grundsätze der Planansätze
      bb)
      Beantragung von Beihilfen und Zuschüssen, z. B. Zuwendungen des Kirchenkreises, Erwachsenenbildungsmittel, Zuschüsse Dritter
      cc)
      Erstellung eines Haushaltsplanentwurfes und Weiterleitung an Beschlussgremien zur Beschlussfassung
      dd)
      Rückgabekontrolle der beschlossenen Haushaltspläne
      ee)
      Prüfung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden, Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haushaltsbeschlüsse
      ff)
      Vorlage beim Landeskirchenamt oder Kirchenkreisvorstand (Beantwortung von Prüfungsbemerkungen)
    2. Abrechnungen und allgemeine Haushaltsausführung
      aa)
      Abrechnungen, insbesondere von Gemeindeveranstaltungen, mit Pfarrerinnen und Pfarrern, Kastenmeistern und Kastenmeisterinnen, Jugend-, Tageseinrichtungen für Kinder-, Dekanats- und Gemeindebüromitarbeitenden, Dritten, von örtlich geführten Konten, Honoraren, Aufwandsentschädigungen, Vorschüssen und Kirchspielkosten, Leistungen des alten Rechts, Reisekosten, Telefonkosten, Rundfunkbeiträgen und Portoabrechnungen.
      bb)
      Führung und Kontrolle des Anlagenspiegels und Inventarverzeichnisses sowie administrative Begleitung bei der Inventur
      cc)
      Erstellen von Statistiken im Rahmen der Haushaltsausführung
      dd)
      Haushaltsüberwachung, einschließlich Ertrags- und Aufwandskontrolle
    3. Buchführung
      aa)
      Kontieren und Buchen aller Erträge und Aufwendungen einschließlich Pflege der Daten (Mandanten, Debitoren, Kreditoren)
      bb)
      Kontrollieren und Bearbeiten der Kontoauszüge
      cc)
      Kontrolle und Berichtigung der Kreditoren und Debitoren Offene-Posten-Listen
      dd)
      Einstellen und Ausführen von Zahlungen sowie Abruf der Umsätze im entsprechenden Programm
      ee)
      Anlage, Pflege, Ausführung und Beendigung von Personenkonten
      ff)
      Überwachung und Pflege der Partnerdaten
      gg)
      Führen und Überwachen der allgemeinen Anordnungen
      (Ein- und Auszahlungen)
      hh)
      Vorbereitung und Ausführung von Abschlussarbeiten
      ii)
      Übernahme der Personalwesen- und Abrechnungsdaten sowie Auswertungen
      jj)
      Umbuchung der Einzelzuweisungen im Rahmen der Finanzzuweisungen
      kk)
      Anlage von Abrechnungsobjekten
      ll)
      Ablage und Aufbewahrung aller Belege
    4. Rechnungslegung, Jahresabschluss
      aa)
      Jahresabschlussarbeiten
      bb)
      Abrechnung Pfarreikassen, Küstereikassen
      cc)
      Vertretungskostenabrechnung
      dd)
      Abrechnung Spenden
      ee)
      Aufstellen der Bilanzen einschließlich der Ergebnisrechnungen
      ff)
      Buchen von Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Verrechnungen, Umbuchungen und Jahresabschlussbuchungen
      gg)
      Vorbereitung und Begleitung von Prüfungen durch Dritte
      hh)
      Erstellen der Jahresabschlüsse
      ii)
      Abgabe- und Rückgabekontrolle der Jahresabschlüsse
      jj)
      Vorlage an das Amt für Revision und Rückgabekontrolle
      kk)
      Beantwortung von Prüfungsbemerkungen
      ll)
      Weiterleitung der Jahresabschlüsse an die Beschlussgremien
    5. Kollekten-, Sammlungs- und Spendenwesen allgemein
      aa)
      Abrechnung, Abstimmung, Prüfung und Ablieferung der Kollekten sowie von Sammlungen und Aktionen
      bb)
      Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
      cc)
      Statistiken
    6. Ortskirchensteuer
      aa)
      Veranlagung der Ortskirchensteuer sowie Vorbereitung der Beschlüsse über Stundung, Erlass und Niederschlagung
      bb)
      Bearbeitung von Widersprüchen, Stundungs- und Erlassanträgen
    7. Freiwilliges Kirchgeld
      aa)
      Buchung freiwilliges Kirchgeld
      bb)
      Datenpflege in der Software für das Spendenmanagement
      cc)
      Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Erstellung von Spenden- und Dankesbriefen
      dd)
      Erstellung von Statistiken
    8. Vermögensverwaltung und Liquiditätsplanung
      aa)
      Liquiditätsplanung und Finanzanlagen
      bb)
      Kapitalien, Darlehens- und Rücklagenverwaltung
      cc)
      Zentrale Finanzanlagen (Cash Pooling)
      dd)
      Prüfung der Einhaltung der Anlagerichtlinie
    9. Mahnwesen
      aa)
      Überwachung von Forderungen
      bb)
      Erstellung von Zahlungserinnerungen
      cc)
      Einleitung und Begleitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren
      dd)
      Vorbereitung der Beschlüsse über Stundung, Niederschlagung und Erlass
    10. Versicherungswesen
      aa)
      Erstellen von Schadensanzeigen
      bb)
      Klärung von Versicherungsfragen
      cc)
      Beratung in Versicherungsangelegenheiten
    11. Steuerwesen
      aa)
      Beantragen der Nichtveranlagungsbescheinigungen und Kontrolle
      bb)
      Erstellen von Steuererklärungen und Meldungen nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen, zusammenfassende Meldungen
      cc)
      Erstellen von Steuererklärungen nach den Vorschriften des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetzes bei Betrieben gewerblicher Art
      dd)
      Prüfung von steuerlichen Verwaltungsakten sowie Einlegen von Rechtsbehelfen
  2. Personalverwaltung (§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
    1. Mitwirkung bei der Begründung, Veränderung und Beendigung von Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen
    2. Führung der Personalakten
    3. Erstellen von Bescheinigungen und Meldungen
    4. Berechnung der Dienst-, Beschäftigungs- und Jubiläumszeiten
    5. Überwachung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    6. Erstellung von Statistiken
    7. Übermittlung der Entgeltabrechnungen und Sozialversicherungsmeldungen
    8. Ermittlung und Anforderung von Personalkostenerstattungen von Dritten
    9. Unterstützung der Anstellungsträger bei der Durchführung der Beteiligungsverfahren in Personalangelegenheiten gemäß Mitarbeitervertretungsrecht
    10. Vorbereitung von Beteiligungsvereinbarungen mit Zusatzversorgungskassen
    11. Beratung im Arbeits- und Gesundheitsschutz
    12. Erstellung von Beschlussvorlagen für den Kirchenkreisvorstand
    13. Kontrolle der monatlichen Entgeltabrechnungen
    14. Vorbereitung der Stellenpläne und Personalkostenhochrechnung zur Haushaltsplanvorbereitung
  3. Tageseinrichtungen für Kinder (§ 3 Absatz 2 Nummer 4)
    1. Mitwirkung bei der Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung von Betriebsverträgen
    2. Unterstützung bei dem Erlass von Ordnungen und dem Abschluss und der Änderung von Aufnahmeverträgen
    3. Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung
    4. Beantragung und Abrechnung von Drittmitteln
    5. Unterstützung bei der Beantragung oder Änderung der Betriebserlaubnis
    6. Einzug und Überwachung der Kindertagesstättenbeiträge
    7. Erstellen von Statistiken
  4. Verwaltung von Bau-, Grundstücks- und Wohnungsangelegenheiten (§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
    1. Bauverwaltung/Gebäudemanagement
      aa)
      Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Abrechnung von Baumaßnahmen
      bb)
      Aufstellung und Fortschreibung der Finanzierungspläne für Bauvorhaben
      cc)
      Administrative Unterstützung der Gebäudemanager
      dd)
      Beantragung und Überwachung von Mitteln aus den Baubudgets der Kirchenkreise
      ee)
      Haushaltsüberwachung der Bauvorhaben
      ff)
      Teilnahme an den Baubereisungen
      gg)
      Überwachen der jährlichen Vorlage der Baubegehungsprotokolle
      hh)
      Anforderungen von Freistellungsbescheinigungen für die Bauabzugssteuer
      ii)
      Überwachung der Bankbürgschaften und Sicherheitseinbehalte
      jj)
      Unterstützung bei der Beantragung und Abrechnung von Mitteln der öffentlichen Hand (EU, Bund, Land, Kommune) und Erstellung von Verwendungsnachweisen
      kk)
      Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens für Baumaßnahmen ab 10.000 Euro einschließlich der Architekten- und Ingenieurverträge
      ll)
      Durchführung des Baumittelverteilungsverfahrens auf Kirchenkreisebene
      mm)
      Umsetzung Zuweisungen nach Gebäudebedarfsplan für Gemeindehäuser
    2. Allgemeine Aufgaben
      aa)
      Beratung bei der Bewirtschaftung, dem Erwerb und der Verwertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
      bb)
      Führung der Grundstücksverzeichnisse
      cc)
      Beratung bei der Reduzierung des Gebäudebestandes
      dd)
      Überprüfung von Heranziehungsbescheiden
      ee)
      Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Vermögensaufsichtsgesetz
    3. Pacht- und Erbbaurechtsangelegenheiten
      aa)
      Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Verpachtungen sowie Ausfertigung der Pachtverträge
      bb)
      Überwachung der Erbbaurechtsverträge einschließlich Bestellung des Erbbaurechts, Erbbaurechtsanpassungen und Erbbauzinsanpassungen
    4. Hausverwaltung
      aa)
      Vorbereitung von Mietverträgen
      bb)
      Abrechnung der Betriebskosten
  5. Kirchliches Meldewesen (§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
    1. Controlling der Kirchenbuchführung der Kirchengemeinden und Unterstützung bei Sonderauswertungen aus dem Meldewesen
    2. Erfassung der Kirchenaustritte im elektronisch unterstützten Kirchenbuch
    3. Unterstützung bei der Kirchenvorstandswahl bei der Organisation, Controlling Fristeneinhaltung sowie alle Eingaben im Wahlmodul
  6. Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
    Unterstützung und Beratung der Anwendenden von Fachanwendungen
  7. Regionale Diakonische Werke (§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
    1. Mitwirkung bei der Verhandlung, dem Abschluss und der Durchführung von Leistungsvereinbarungen
    2. Beantragung und Abrechnung von Drittmitteln und Erstellung von Verwendungsnachweisen
    3. Unterstützung bei der Erstellung oder Änderung von Satzungen
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§ 2 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Die vorstehende Rechtsverordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 16. Januar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Nr. 7Ordnung der Landesfrauenkonferenz
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 8. November 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Ordnung beschlossen:
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1. Zweck und Aufgaben

1.1
Die Landesfrauenkonferenz ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
1.2
Die Landesfrauenkonferenz hat die Aufgabe, die Frauenarbeit in der Landeskirche zu fördern und zu stärken. Sie ist Teil der konfessionellen Frauenbewegung und gehört zum Verband der Evangelischen Frauen in Deutschland (EFiD).
1.3
Ihre Delegierten unterstützen die Frauenarbeit im Kirchenkreis. Sie sind Kontaktpersonen für die Aktiven der Frauenarbeit vor Ort.
1.4
Die Landesfrauenkonferenz ist Forum für den Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie den Meinungsbildungsprozess in wichtigen gesellschaftlichen Themen. Sie bringt die Perspektive der evangelischen Frauen in den gesellschaftlichen Diskurs ein, erarbeitet Stellungnahmen zu aktuellen Fragen und empfiehlt geeignete Maßnahmen im Rahmen der Frauenarbeit.
1.5
Die Landesfrauenkonferenz steht in engem Kontakt mit dem Referat Erwachsenenbildung. Ihre Delegierten geben deren Angebote, Anregungen und Informationen in ihren Kirchenkreisen und Arbeitsgruppen weiter.
1.6
Sie kooperiert und vernetzt sich mit kirchlichen Gremien, mit Frauen anderer christlicher und nicht-christlicher Konfessionen sowie mit nicht-kirchlichen Frauenvertretungen und Frauenorganisationen.
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2. Zugehörigkeit

2.1
Jeder Kirchenkreis entsendet eine Delegierte und bis zu drei Stellvertreterinnen in die Landesfrauenkonferenz. Sie werden in der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Kreissynode gewählt. Bei Verhinderung ihr Mandat auszuüben, wird die Delegierte von einer ihrer Stellvertreterinnen vertreten. Das Mandat der Delegierten erlischt durch Wegzug aus dem Kirchenkreis, Niederlegung oder Tod. In diesem Fall übernimmt eine ihrer Stellvertreterinnen das Mandat bis zum Ende der Wahlperiode.
2.2
Bereiche von kirchlichen Werken und Einrichtungen mit einem besonderen inhaltlichen Schwerpunkt der Frauenarbeit können an den geschäftsführenden Ausschuss der Landesfrauenkonferenz den Antrag zur Aufnahme einer Delegierten und einer Stellvertreterin stellen, wenn dieser Arbeitsschwerpunkt von gesamtkirchlicher Bedeutung ist. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der geschäftsführende Ausschuss dem zustimmt.
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3. Geschäftsführender Ausschuss

3.1
Zur Umsetzung der Aufgaben nach Nummer 1 wird ein geschäftsführender Ausschuss gebildet.
3.2
Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus bis zu sechs Frauen, die aus der Landesfrauenkonferenz gewählt werden. Es soll jeder Sprengel der Landeskirche vertreten sein. Eine Vertretung aus dem Bereich Frauenbildung im Referat Erwachsenenbildung gehört dem geschäftsführenden Ausschuss mit beratender Stimme an.
3.3
Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende.
3.4
Der geschäftsführende Ausschuss wird für sechs Jahre gewählt.
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4. Landesfrauenkonferenz

4.1
Die Delegierten nach Nummer 2 kommen mindestens einmal jährlich zur Landesfrauenkonferenz zusammen. Die Fachreferentinnen und Fachreferenten für Frauenbildungsarbeit im Referat Erwachsenenbildung können an der Landesfrauenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Der geschäftsführende Ausschuss kann Gäste zur Landesfrauenkonferenz einladen.
4.2
Die Landesfrauenkonferenz wird von der Vorsitzenden des geschäftsführenden Ausschusses, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin einberufen und geleitet. Die Einladung ergeht schriftlich oder in Textform spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen finden in der Regel in Präsenz statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen auch im Wege von Videokonferenzen durchgeführt werden.
4.3
Die Landesfrauenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Von den Sitzungen werden Protokolle angefertigt, die alle Delegierten erhalten.
4.4
Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Delegierten dies beantragt.
4.5
Für besondere Aufgaben können Arbeitsgruppen und Ausschüsse gebildet werden. In die Arbeitsgruppen und Ausschüsse können weitere, der Landesfrauenkonferenz nicht angehörende Personen, berufen werden.
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5. Änderung

Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der geschäftsführende Ausschuss anzuhören.
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6. Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung der Landesfrauenkonferenz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 2. Februar 2010 (KABl. S. 38), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. November 2015 (KABl. S. 206), außer Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 13. Januar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 8Ordnung des Landesverbandes
Evangelischer Büchereien Kurhessen-Waldeck

Vom 5. Oktober 2022

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 5. Oktober 2022 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1 Zweck des Landesverbandes

Der Landesverband Evangelischer Büchereien (LVEB) ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Der LVEB pflegt und fördert die Buch- und Büchereiarbeit der evangelischen Büchereien im Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Er ist Mitglied des Evangelischen Literaturportal e. V. - Verband für Büchereiarbeit und Leseförderung und ermöglicht den angeschlossenen Büchereien die Teilhabe an der Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung.
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§ 2 Beirat

( 1 ) Für die Arbeit des LVEB wird ein Beirat eingerichtet.
( 2 ) Dem Beirat gehören mindestens fünf, höchstens neun Mitglieder an, die von der Dezernentin oder dem Dezernenten für Bildung berufen werden. Die Leitung des Referats Erwachsenenbildung des Landeskirchenamtes gehört dem Beirat als geborenes Mitglied an. Der oder die für die Geschäftsstelle Verantwortliche (§ 4) nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 4 ) Die Amtszeit des Beirats dauert vier Jahre. Die Mitglieder des Beirats führen ihr Amt weiter, bis ein neuer Beirat gebildet ist. Es finden in der Regel zwei Sitzungen im Jahr statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 5 ) Das vorsitzende Mitglied, im Vertretungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied, leitet die Beiratssitzungen.
( 6 ) Der Beirat fördert und unterstützt die Büchereiarbeit innerhalb der Landeskirche und der EKD. Ihm obliegen insbesondere die Ausarbeitung von Konzepten und die Erörterung von Grundsatzfragen evangelischer Büchereiarbeit. Der Beirat berät und begleitet die Arbeit der Geschäftsstelle.
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§ 3 Jahresversammlung

( 1 ) Mitarbeitende und Verantwortliche der dem LVEB angeschlossenen Büchereien werden einmal jährlich zu einer Versammlung eingeladen.
( 2 ) Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der angeschlossenen Büchereien haben ein Vorschlagsrecht für die Berufungen in den Beirat.
( 3 ) Die Geschäftsstelle führt eine Liste der angeschlossenen Büchereien.
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§ 4 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des LVEB wird in der Geschäftsstelle im Referat Erwachsenenbildung im Landeskirchenamt wahrgenommen. Dazu gehören folgende Aufgaben:
  1. Koordinierung der Arbeit des LVEB mit dem zuständigen Referat im Landeskirchenamt.
  2. Beratung und Begleitung der ehren- und nebenamtlichen Mitarbeitenden in den Büchereien.
  3. Aus- und Fortbildung der ehren- und nebenamtlichen Mitarbeitenden in den Büchereien.
  4. Vorbereitung und Durchführung von Seminaren und übergemeindlichen Veranstaltungen.
  5. Vorbereitung der Beiratssitzungen und der Jahresversammlungen.
  6. Führen der Liste der angeschlossenen Büchereien gemäß § 3 Absatz 4 und deren Vertretung im Evangelischen Literaturportal e. V.
  7. Vertretung der evangelischen Büchereiarbeit in der Landeskirche, im Evangelischen Literaturportal e. V., in der Landesarbeitsgemeinschaft Kirchliche Büchereiarbeit in Hessen und in bibliothekarischen Verbänden.
  8. Unterhaltung der Zentral- und Ergänzungsbücherei.
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§ 5 Änderung der Ordnung und Auflösung des Landesverbandes

Vor einer Änderung dieser Ordnung oder der Auflösung des LVEB ist der Beirat zu hören.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die „Ordnung des Landesverbands Evangelischer Büchereien Kurhessen-Waldeck“ vom 10. März 2016 außer Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 13. Januar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 9Ordnung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst

Vom 17. Januar 2023

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 19 i. V. m. § 5 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) vom 25. November 2021 folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Anerkennung der Gleichwertigkeit anderweitiger Qualifikationen

( 1 ) Die Entscheidung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen erfolgt auf Antrag des Anstellungsträgers durch das Landeskirchenamt auf Grundlage dieser Ordnung und der Bestimmungen der Anlage zur Ordnung.
( 2 ) Die Entscheidung und der Zeitpunkt der Anerkennung werden dem Anstellungsträger mitgeteilt. Die Entscheidung ist zu begründen.
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§ 2 Verfahren bei nicht-akademischen Qualifikationen

( 1 ) Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer nicht-akademischen Qualifikation gemäß § 5 Absatz 1 KiMuG sind
  1. die Beurteilung der Qualität der Ausbildung und des Abschlusses anhand der vom Anstellungsträger vorgelegten Unterlagen, insbesondere Ausbildung- und Prüfungsunterlagen, mit der Feststellung, ob die Qualifikation den Anforderungen der geltenden Prüfungsordnungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entspricht (mögliche Kriterien: Träger der Einrichtung, Inhalte der Prüfungsordnung, Qualität der Lehre). Die Beurteilung erfolgt durch die Leitung der Kirchenmusikakademie und
    1. für die Fachbereiche Chorleitung und Orgel eine Bezirkskantorin oder einen Bezirkskantor,
    2. für andere Fachbereiche die jeweilige Fachbereichsleitung,
  2. gegebenenfalls eine Begutachtung einzelner von der zu beurteilenden Person zu erbringender Leistungen durch eine Fachkommission (z. B. Besuch einer Chorprobe oder eines Gottesdienstes),
  3. das Ablegen eines Kolloquiums im Rahmen der Ausbildungsarbeit der Kirchenmusikakademie
    1. in den Fächern Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Eignungsnachweis,
    2. in den Fächern Theologische Grundlagen, Gottesdienstkunde, Gesangbuchkunde und Gemeindesingen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer C-Prüfung.
( 2 ) Für die Gleichwertigkeit von Eignungsnachweisen und C-Prüfungen mit verschiedenen Schwerpunkten bzw. in verschiedenen Fachbereichen gelten folgende Regelungen:
  1. Beim Eignungsnachweis Gottesdienstliches Instrumentalspiel sind die Schwerpunkte Orgel, Klavier/Keyboard und Gitarre unabhängig von der Stilistik der Lieder und dem im Gottesdienst tatsächlich gespielten Harmonieinstrument gleichwertig.
  2. Beim Eignungsnachweis Chorleitung sind die Schwerpunkte Klassik und Popularmusik unabhängig vom tatsächlich geleiteten Chor gleichwertig.
  3. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Beurteilung durch die unter Absatz 1 Ziffer 1 genannten Personen die Gleichwertigkeit von Eignungsnachweisen oder C-Prüfungen in verschiedenen Fachbereichen festgestellt werden.
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§ 3 Verfahren bei akademischen Qualifikationen

Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer akademischen Qualifikation gemäß § 5 Absatz 1 KiMuG sind
  1. die Feststellung der Gleichwertigkeit anhand der vom Anstellungsträger vorgelegten Ausbildung- und Prüfungsunterlagen auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zu dieser Ordnung,
  2. soweit erforderlich die in den Bestimmungen genannten Beurteilungen durch eine Fachkommission sowie
  3. das Ablegen eines Kolloquiums im Rahmen der Ausbildungsarbeit der Kirchenmusikakademie
    1. in den Fächern Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Eignungsnachweis,
    2. in den Fächern Theologische Grundlagen, Gottesdienstkunde, Gesangbuchkunde und Gemeindesingen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer C-Prüfung.
    Bei Studierenden im Studiengang Bachelor Kirchenmusik entfällt das Ablegen eines Kolloquiums.
    Bei einem abgeschlossenen Studium Lehramt Musik an Gymnasien entfällt das Kolloquium im Fach Gemeindesingen.
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§ 4 Besetzung der Fachkommissionen

( 1 ) Die Fachkommission für die Bewertung einzelner Leistungen als Voraussetzung einer Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Eignungsnachweis oder einer C-Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 2 besteht
  1. für die Fachbereiche Chorleitung und Orgel aus zwei Bezirkskantorinnen oder Bezirkskantoren,
  2. für andere Fachbereiche aus einer Bezirkskantorin oder einem Bezirkskantor und einer Profilkantorin oder einem Profilkantor des jeweiligen Fachbereichs.
( 2 ) Die Fachkommission für die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer A- bzw. B-Prüfung gemäß § 3 Ziffer 2 besteht
  1. für die Fachbereiche Chorleitung und Orgel aus der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Leitung der Kirchenmusikakademie und einer Bezirkskantorin oder einem Bezirkskantor,
  2. für andere Fachbereiche aus der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Leitung der Kirchenmusikakademie und einer Profilkantorin oder einem Profilkantor des jeweiligen Fachbereichs.
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§ 5 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
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Die vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 17. Januar 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 10Aufhebung der Ordnung des Beirats der Fachgruppe Handwerk
im Referat Wirtschaft Arbeit Soziales

Das Landeskirchenamt hebt die Ordnung des Beirats der Fachgruppe Handwerk im Referat Wirtschaft Arbeit Soziales im Dezernat Bildung vom 15. Dezember 2009 auf. Die neue Ordnung wird von der Dezernentin bzw. dem Dezernenten zum 1. Januar 2023 erlassen.
Kassel, den 6. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 11Aufhebung der Ordnung des Arbeitskreises Kirche und Sport
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 8. November 2022 die Aufhebung der Ordnung des Arbeitskreises Kirche und Sport der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 14. August 2012 (KABl. S. 251) beschlossen.
Kassel, den 13. Januar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 12Geschäftsordnung des Beirats der Fachstelle Handwerk und Kirche im Referat Wirtschaft, Arbeit, Soziales im Dezernat Bildung

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Die Evangelische Handwerkerarbeit will den Menschen im Handwerk helfen, auch im Alltag als Christ zu leben und sich in christlicher Verantwortung zu betätigen und damit das Evangelium in der Welt des Handwerks bezeugen.
In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird die Handwerkerarbeit durch das Referat Wirtschaft, Arbeit, Soziales wahrgenommen. Sie wirkt mit den Einrichtungen des Handwerks und der Kirche zusammen und ist Teil der Handwerkerarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Zur Unterstützung und Beratung der Fachstelle besteht ein Beirat.
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1. Aufgaben

Der Beirat beteiligt sich an der Planung, Durchführung und Auswertung der Arbeit der Fachstelle. Er setzt sich mit aktuellen, das Handwerk betreffenden Fragen auseinander und begleitet die Arbeit mit besonderem Blick auf die Ausstrahlung des gesellschaftlichen Engagements der Kirche.
Die Mitglieder des Beirats geben die Angebote des Referats Wirtschaft, Arbeit und Soziales sowie Anregungen und Informationen der Handwerkerarbeit in ihren Regionen, Arbeitsbezügen und Gruppen weiter und stellen so die Verbindung zwischen dem Referat und dem Handwerk vor Ort her.
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2. Mitglieder

Der Beirat besteht aus
  1. Drei Vertretern oder Vertreterinnen der Landeskonferenz
    Die Landeskonferenz ist ein freier Zusammenschluss von Handwerkerinnen und Handwerkern auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
    1
    ,
  2. bis zu drei weiteren Fachleuten,
  3. dem Leiter oder der Leiterin des Referates Wirtschaft, Arbeit, Soziales,
  4. dem Fachreferenten oder der Fachreferentin für Handwerkerarbeit.
Die Berufung erfolgt durch den Dezernenten oder die Dezernentin für Bildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Referates Wirtschaft, Arbeit, Soziales für die Dauer von vier Jahren. Bei der Berufung sollen möglichst alle Sprengel der Landeskirche berücksichtigt werden. Die Vorschläge der Vertretung der Handwerkerorganisation sowie der Landeskonferenz sollen Berücksichtigung finden.
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3. Organisation und Arbeitsweise

a. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Handwerkerin oder einen Handwerker als vorsitzendes Mitglied. Der Fachreferent oder die Fachreferentin übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.
b. Der Beirat trifft sich mindestens einmal im Jahr. Außerdem ist er vom vorsitzenden Mitglied auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Zu den Sitzungen ist durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag einzuladen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll anzufertigen.
c. Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Gäste hinzuziehen.
d. Das vorsitzende Mitglied des Beirates bereitet im Benehmen mit dem Fachreferenten oder der Fachreferentin für Handwerkerarbeit eine jährlich stattfindende Landeskonferenz vor. Die Landeskonferenz steht allen Interessierten offen, die Selbstverständnis und Zielsetzung der Evangelischen Handwerkerarbeit im Sinne dieser Ordnung bejahen.
Die Geschäftsordnung wird vom Dezernenten bzw. der Dezernentin für Bildung erlassen und dem Kollegium des Landeskirchenamtes zur Kenntnis gegeben. Der Beirat ist vorher anzuhören.
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4. Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 18. Januar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 13Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 41. Änderungsbeschluss -

Vom 7. Dezember 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 7. Dezember 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 40. Änderungsbeschlusses vom 20. Oktober 2022 (KABl. S. 327) – wird wie folgt geändert:
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Artikel I

In Teil II werden bei Nummer 5 (Zu § 6 TV-L) in Absatz 1 die Wörter „, im Kirchenkreis Schmalkalden 40 Stunden“ gestrichen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 14. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 14Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 42. Änderungsbeschluss -

Vom 7. Dezember 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 7. Dezember 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 41. Änderungsbeschlusses vom 7. Dezember 2022 (KABl. 2023 S. 34) – wird wie folgt geändert:
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Artikel I

In Teil II wird der Text bei Nummer 8 (Zu § 16 TV-L) um folgenden Absatz 3 ergänzt:
(3) Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Absatz 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.“
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 14. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 15Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme von Änderungen der AVR.KW

Vom 7. Dezember 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 7. Dezember 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 22. September 2022 (Beschluss ARK.DH 26-2022, KABl. S. 368, Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 14. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzungen

Nr. 16Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung
der Stiftung Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck

Die Stifterversammlung der Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck mit Sitz in Kassel hat in der Sitzung am 9. November 2022 eine Änderung der Verfassung der Stiftung beschlossen.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. April 2007 in Verbindung mit § 20 Hessisches Stiftungsgesetz vom 4. April 1966, zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 23. Juni 2020, hat die Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderung am 8. Dezember 2022 genehmigt. Die Änderungen wurden mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 auch durch das Regierungspräsidium Kassel genehmigt.
Die Verfassung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 22. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Verfassung der Stiftung
Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck

(in der Fassung vom 09.11.2022)

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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck“.
( 2 ) Sie ist Rechtsnachfolgerin der „Kasseler Bibelgesellschaft“, der „Hanauer Bibelgesellschaft e. V.“ und der „Oberhessischen Bibelgesellschaft“.
( 3 ) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes.
( 4 ) Sitz der Stiftung ist Kassel.
( 5 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion.
( 3 ) Der Verfassungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
  • die Förderung des Verständnisses für die Bibel und der Verbreitung der Bibel in den Gemeinden und in der Öffentlichkeit,
  • die Förderung der Verkündigung des Evangeliums durch die Verbreitung von Bibeln und die Beschäftigung mit der Bibel (z. B. durch Bibelaktionen aller Art),
  • Unterricht über die weltweite Arbeit der Bibelmission in Kirchengemeinden und den Aufruf in Kirchengemeinden zur Fürbitte und zu Opfergaben,
  • die Förderung und Unterstützung der Arbeit eines landeskirchlichen Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten ausschließlich Ersatz für ihre notwendigen Reisekosten und nachgewiesenen Auslagen.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
( 2 ) Ausnahmen sind mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig, soweit der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des in § 3 Absatz 1 genannten Vermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
( 2 ) Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.
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§ 5
Organe

Die Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung und der Stiftungsvorstand.
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§ 6
Stiftungsversammlung

( 1 ) Die Stiftungsversammlung ist das oberste Organ der Stiftung.
( 2 ) Jeder Kirchenkreis im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsendet je eine vertretende Person (Laien oder Geistliche) in die Stiftungsversammlung. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen. Das Verfahren, wie Delegierte bzw. stellvertretende Delegierte benannt werden, regeln die Kirchenkreise.
( 3 ) Weiterhin gehören der Stiftungsversammlung an:
Ein von der Propstkonferenz zu benennendes Mitglied, der oder die für bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige theologische Dezernent oder Dezernentin des Landeskirchenamtes und eine vom Landeskirchenamt zu benennende Person in Vertretung des Dezernats. Darüber hinaus können weitere natürliche oder juristische Personen eine Mitgliedschaft in der Stifterversammlung der Bibelgesellschaft beantragen. Über die Aufnahme dieser Mitglieder entscheidet der Vorstand.
( 4 ) Die Amtszeit der Stiftungsversammlung entspricht der Amtszeit der Kirchenvorstände. Eine erneute Entsendung der Mitglieder in die Stiftungsversammlung ist möglich.
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§ 7
Aufgaben der Stiftungsversammlung

( 1 ) Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied der Stiftungsversammlung ist zugleich vorsitzendes Mitglied des Stiftungsvorstandes.
( 2 ) Die Aufgaben der Stiftungsversammlung sind insbesondere:
a.
Überwachung der Erfüllung des Stiftungszwecks,
b.
Wahl des Stiftungsvorstandes,
c.
Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entgegennahme der Jahresrechnung,
d.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des/der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit,
e.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
f.
Entlastung des Vorstandes,
g.
Beschlussfassung über die Vergabe zur Verwendung der Mittel der Bibelgesellschaft,
h.
Beschlussfassung über Verfassungsänderungen.
( 3 ) Die Stiftungsversammlung wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. Die Einladung zur Sitzung soll 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied muss eine Stiftungsversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
( 5 ) Die Stiftungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so kann das vorsitzende Mitglied durch eine neue Einladung eine weitere Sitzung, die höchstens sechs Wochen später stattfinden darf, einberufen. Zu dieser ist mit derselben Tagesordnung einzuladen; sie ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen ist.
( 6 ) Das vorsitzende Mitglied kann Fragen, die der Sache nach nicht geheim abzustimmen sind, im schriftlichen Umlaufverfahren (per E-Mail oder Post) zur Abstimmung stellen, sofern dagegen kein Widerspruch eines Mitglieds der Stiftungsversammlung erfolgt. Die Stimmabgabe ist per E-Mail oder Post möglich und muss binnen vier Wochen nach Zugang bei dem vorsitzenden Mitglied oder der Geschäftsführung eingegangen sein. Das Verfahren ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder geantwortet hat. Der Beschluss wird in der darauffolgenden Sitzung im Protokoll bestätigt.
( 7 ) Die Versammlung findet in der Regel in Präsenz statt. Die Sitzungen können auch im Rahmen einer Telefon-, Videokonferenz oder in hybrider Form durchgeführt werden.
( 8 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (Ausnahme: § 13).
( 9 ) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Verlauf der Sitzung, Beschlüsse jedoch im Wortlaut wiedergeben muss und vom vorsitzenden Mitglied und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen sind.
( 10 ) Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können Arbeitsgruppen bilden. Diese können durch interessierte Personen, die nicht Mitglied in der Stiftungsversammlung sein müssen, ergänzt werden.
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§ 8
Der Vorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Stiftungsversammlung und weiteren Mitgliedern gemäß § 9 Absatz 2 und 3. Es gibt kein Vertretungsrecht. Die Amtsperiode entspricht der Amtszeit der Kirchenvorstände. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Stiftungsversammlung wählt aus der Gruppe der Kirchenkreisdelegierten drei Mitglieder; sie soll dabei für jeden Sprengel ein Mitglied wählen.
Darüber hinaus können von der Stiftungsversammlung bis zu vier weitere Mitglieder gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstands müssen zugleich Mitglieder der Stiftungsversammlung sein.
( 3 ) Kraft Amtes gehört der oder die für die bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige theologische Dezernent oder Dezernentin des Landeskirchenamtes oder eine vom Landeskirchenamt benannte Person dem Vorstand an.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
( 6 ) Die Sitzungen finden in der Regel in Präsenz statt. Die Sitzungen können auch im Rahmen einer Telefon-, Videokonferenz oder in hybrider Form durchgeführt werden.
( 7 ) In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren (per E-Mail oder Post) gefasst werden. Widerspricht dem ein Mitglied des Stiftungsvorstands, so ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht möglich. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
( 8 ) Im Falle einer Nichtbeschlussfähigkeit kann mit einer Frist von acht Tagen eine erneute Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
( 9 ) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Bibelgesellschaft nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung zuständig.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
( 2 ) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Stiftung gemäß § 2. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Stiftungsversammlung gemäß § 8 zuständig.
( 3 ) Er bereitet die Sitzungen der Stiftungsversammlung vor. Er ist für alle Entscheidungen und Aufgaben zuständig, die nicht der Stiftungsversammlung obliegen.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied beruft zu Sitzungen mit einer Ladungsfrist von acht Tagen ein, so oft es erforderlich ist. Es kann über bestimmte Fragen eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.
( 5 ) Der Vorstand wirkt bei der Besetzung der Stelle des oder der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit mit.
( 6 ) Der Vorstand kann zur Regelung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen, die der Genehmigung der Stiftungsversammlung bedarf.
( 7 ) Die Geschäftsführung wird bis zu einem anderslautenden Beschluss des Stiftungsvorstands dem Kirchenkreisamt im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder übertragen.
( 8 ) Der Stiftungsvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete oder Projekte Arbeitsausschüsse einsetzen.
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§ 10
Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand stellt den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr auf.
( 2 ) Die Jahresrechnung der Stiftung wird vom Amt für Revision der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geprüft.
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§ 11
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Das Landeskirchenamt führt unbeschadet der Rechte der staatlichen Stiftungsaufsicht die Stiftungsaufsicht in dem durch § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes gesetzten Rahmen.
( 2 ) Die Stiftungsverfassung wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck veröffentlicht.
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§ 12
Verfassungsänderungen

( 1 ) Änderungen dieser Verfassung können durch die Stiftungsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
( 2 ) Zur Änderung von Verfassungsbestimmungen über den Zweck oder die Aufhebung der Stiftung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Mehrheitsabstimmung von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
( 3 ) Verfassungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 4 ) Beschlüsse über Zweckänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung sind von der zuständigen staatlichen Genehmigungsbehörde zu genehmigen und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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§ 13
Vermögensanfall bei Aufhebung der Stiftung

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (KdöR), die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 der Verfassung zu verwenden hat.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Urkunden

Nr. 17Berichtigung
des Nachtrags zur Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Niederissigheim und Oberissigheim vom 17. Juli 2007

Der im Kirchlichen Amtsblatt 10/2022 (S. 308) veröffentlichte Nachtrag zur Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Niederissigheim und Oberissigheim wird unter I. wie folgt berichtigt:
I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 17. Juli 2007 (KABl. S. 161) wurden die Evangelischen Kirchengemeinden Niederissigheim und Oberissigheim zur Evangelischen Kirchengemeinde Issigheim vereinigt.
Kassel, den 11. Januar 2023
Landeskirchenamt
L.S.
Koch
Oberlandeskirchenrat

Bekanntmachungen

Nr. 18Berufung der Mitglieder der Kammer des
Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
(Amtszeit vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2028)

Die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat auf ihrer zweiten Tagung am 23. November 2022 die Mitglieder der Kammer des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten berufen:

Vorsitzende:
Richterin am Arbeitsgericht Sylvia Blöhß, Gießen
Stellvertreter:
Richter am Arbeitsgericht Tim Schömig, Gießen
Beisitzer Dienstgeberseite:
KROR Michael Pauli, Kassel
Stellvertreterin/Stellvertreter:
1. Stellvertreterin:
KVORin Rahel Krause, Bad Hersfeld
2. Stellvertreter:
KOI Philipp Immel, Marburg
Beisitzer Dienstnehmerseite:
Diakon Dipl. Sozialpädagoge Matthias Becker, Rotenburg
Stellvertreterin/Stellvertreter:
1. Stellvertreterin:
Dipl. Sozialpädagogin Ulrike Ritter, Haina
2. Stellvertreter/Stellvertreterin:
N.N.

Kassel, den 20. Januar 2023
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 19Sammlungen für die Diakonie 2023, Aktion „Brot für die Welt“
und Aktion „Hoffnung für Osteuropa“

  1. Sammlungen für die Diakonie
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, dass im Jahre 2023 von allen Kirchengemeinden öffentliche Sammlungen für diakonische Zwecke durchgeführt werden. Die Erlöse sind folgenden Aufgabenbereichen der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden Diakonie Hessen genannt) zuzuführen:
    1.1
    Für Projekte der Diakonie in den Kirchenkreisen
    Die Benennung der Projekte erfolgt durch die Kirchenkreise im Benehmen mit der Diakonie Hessen (bisherige Pfingstsammlung).
    Frühjahrssammlung
    in Hessen
    vom 1. bis 11. März 2023
    in Thüringen
    vom 19. bis 28. Mai 2023
    1.2
    Für die Einrichtungen der Diakonie Hessen in den Kirchenkreisen
    Die Benennung der Projekte erfolgt durch die Arbeitsgemeinschaft Diakonischer Dienste in der jeweiligen Region im Benehmen mit der Diakonie Hessen.
    Herbstsammlung
    der Diakonie in Hessen
    vom 16. bis 25. September 2023
    der Diakonie in Thüringen
    vom 17. bis 29. November 2023
  2. Aktion „Brot für die Welt“
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, die 65. Aktion „Brot für die Welt“ (BfdW) als landeskirchliche Sammlung ab dem 3. Dezember 2023 in allen Kirchengemeinden durchzuführen.
    Im Rahmen der Aktion „Brot für die Welt“ können ebenfalls Haus- und Straßensammlungen durchgeführt werden. Alle eingegangenen Spenden und Kollekten – auch alle privaten Einzelspenden – sind in einer Summe pro Kirchenkreis spätestens bis zum 31. Mai 2024 von den Kirchenkreisämtern bzw. dem Stadtkirchenamt Kassel an das Landeskirchenamt in Kassel zu überweisen. Anschließend ist dem Landeskirchenamt schriftlich die Höhe der überwiesenen Gelder mitzuteilen. Die Aktion „Brot für die Welt“ wird von „Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.“ in Berlin betreut. Die Weiterleitung an „Brot für die Welt“ in Berlin erfolgt durch das Landeskirchenamt. Später eingehende Zahlungen werden auf die folgende Aktion übernommen.
  3. Aktion „Hoffnung für Osteuropa“
    Das Landeskirchenamt hat beschlossen, die 30. Aktion „Hoffnung für Osteuropa“ als landeskirchliche Sammlung vom 26. Februar 2023 bis 31. Mai 2023 in allen Kirchengemeinden durchzuführen.
    Diese Sammlung müssen die Kirchenkreisämter bzw. das Stadtkirchenamt Kassel mit dem Landeskirchenamt bis spätestens 31. Juli 2023 abgerechnet und eingegangene Gelder überwiesen haben. Später eingehende Zahlungen werden auf die folgende Aktion übernommen.
  4. Erläuterungen
    4.1
    Im Rahmen der Vereinbarungen der Diakonie Hessen mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege können die Frühjahrssammlung und die Herbstsammlung im September (Monat der Diakonie) als Haus- und Straßensammlung durchgeführt werden.
    In vielen Kirchengemeinden bestehen Schwierigkeiten, Helfer als Sammler für die Haus- und Straßensammlung zu gewinnen. In diesen Fällen sollen andere, den jeweiligen Gemeindeverhältnissen angepasste Sammlungsweisen gewählt werden: z. B. Aufrufe in den Gemeindeblättern, auf vervielfältigten Briefen oder in der lokalen Presse. Dabei können Konten angegeben oder Überweisungsträger beigefügt werden. Auch das Verteilen von Spendenumschlägen mit entsprechendem Aufdruck und gezieltes Ansprechen besonderer Gemeindegruppen sowie spezielle, auf die Sammlungsschwerpunkte ausgerichtete Aktionen, sind denkbar.
    4.2
    In 2023 sind zwei Sammlungstermine vorgesehen. Sammlungstermine sind die mit der LIGA der freien Wohlfahrtspflege abgestimmten Sammlungstermine im Frühjahr und im Herbst. Die Kirchengemeinden behalten weiterhin die Möglichkeit, nur eine Sammlung durchzuführen. In diesem Fall soll die Sammlung im Rahmen des Monats der Diakonie mittels besonders vorbereiteter und organisierter Aktionen unter Berücksichtigung des diakonischen Themas des Monats durchgeführt werden. Nach örtlichem Herkommen kann es sich in einigen Kirchengemeinden auch anbieten, abweichend von diesem Grundsatz die Diakoniesammlung in Verbindung mit einem sommerlichen Gemeindefest oder einem Winterbasar durchzuführen. Wird nur eine Sammlung in der Kirchengemeinde durchgeführt, so kann entweder jeweils einer der beiden Sammlungszwecke jährlich wechselnd festgelegt oder das Sammlungsergebnis je zur Hälfte für beide Zwecke bestimmt werden.
    4.3
    Das Verfahren über die Festlegung der Sammlungsprojekte und die Verwendung der Mittel der Frühjahrssammlung für die Diakonie in den Kirchenkreisen regelt die Kreissynode. Der Kreisdiakonieausschuss ist dabei zu beteiligen.
    Sammlungsprojekte, die Gegenstand der Frühjahrs- und der Herbstsammlung werden sollen, sind der Diakonie Hessen mitzuteilen.
    Das allgemeine Sammlungsmaterial kann von der Diakonie Hessen bezogen werden. Die Verteilung der Mittel ist gebunden an den Sammlungszweck.
    4.4
    Bei der Herbstsammlung der Diakonie wird mit Projekten für diakonische Zwecke allgemein gesammelt. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Arbeitsgemeinschaft Diakonische Dienste in Abstimmung mit dem Kirchenkreisvorstand/mit den Kirchenkreisvorständen in der jeweiligen Region.
    4.5
    Alle eingegangenen Spenden und Kollekten – auch alle privaten Einzelspenden – sind – getrennt nach Frühjahrs- und Herbstsammlung – an die Kirchenkreisämter zu überweisen. Die Kirchenkreisämter überweisen die Erträge daraufhin direkt an die ausgewählten Projekte in der Region. Anschließend ist der Diakonie Hessen schriftlich die Höhe der überwiesenen Gelder mitzuteilen.
Kassel, den 9. Januar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Apel
Vizepräsidentin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 20Evangelische Kirchengemeinde Großauheim, Evangelische Kirchengemeinde Großkrotzenburg, Evangelische Kirchengemeinde Wolfgang

Die Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinden Großauheim, Großkrotzenburg und Wolfgang werden aufgrund der Vereinigung der drei Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Kirche am Limes außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 9. Januar 2023
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 21Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 22Pfarrstellenausschreibungen

Berge-Caßdorf, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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1. Pfarrstelle Evangelische Martin Luther Gemeinde Bad Arolsen, Kirchenkreis Twiste-Eisenberg
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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2. Pfarrstelle Franz-von-Roques-Kirchengemeinde in Schwalmstadt, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Präsentation.
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Großalmerode-Epterode, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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1. Pfarrstelle Immenhausen-Espenau, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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1. Pfarrstelle Linsengericht, Kirchenkreis Kinzigtal
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Schwarzenborn, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird erneut ausgeschrieben und besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Präsentation.
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Landeskirchliche Pfarrstelle eines Studienleiters/einer Studienleiterin am Evangelischen Studienseminar Hofgeismar mit den Schwerpunkten Berufseinstieg, Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA) und Fortbildung im Pfarrberuf
Die Besetzung erfolgt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren. Dienstsitz ist Hofgeismar. Es besteht keine Residenzpflicht.
Nähere Auskünfte erteilen der Direktor des Evangelischen Studienseminars, Prof. Dr. Lutz Friedrichs (Telefon: 05671 881-271) und die Leiterin des Referats Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung, Prof. Dr. Regina Sommer (Telefon: 0561 9378-206).
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 28. Februar 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)

Nr. 23Stellenausschreibung Dekan*in im Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Dekanin/einen Dekan
für den Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen.
Die Dekanin/der Dekan wird als ordinierte/r Pfarrerin/Pfarrer in ein kirchenleitendes Amt auf Lebenszeit berufen. Das Amt umfasst Aufgaben im Kirchenkreis, in der Öffentlichkeit und in der Gemeinde. Dazu gehören die Dienstaufsicht über die Pfarrer*innen und die Mitarbeitenden des Kirchenkreises, Verantwortung für die konzeptionelle und strukturelle Weiterentwicklung des Kirchenkreises, die Leitung des Kirchenkreisvorstandes und die Vertretung der Kirche in der Öffentlichkeit. Mit dem Dekansamt sind also ephorale, administrative, repräsentative und pastoral-seelsorgerliche Aufgaben verbunden.
Der 2020 gebildete Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen umfasst den westlichen und nördlichen Teil des Landkreises Kassel. Die insgesamt 71 Kirchengemeinden sind in acht Kooperationsräumen zusammengefasst, die der intensiven Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden dienen sollen. Der Kirchenkreis ist einer der Träger des Diakonischen Werkes Region Kassel. Es gibt eine vielfältige, ausgeprägt gemeindenahe Diakonie. Der Kirchenkreis verantwortet die evangelische Jugendarbeit. Es besteht ein Zweckverband Ev. Kindertagesstätten, in dem die Dekanin/der Dekan beratendes Mitglied ist.
Aktuelle Herausforderungen sind neben dem Reformprozess der Landeskirche für die Region die Gestaltung der Haushalte des Kirchenkreises in enger Abstimmung mit dem Kirchenkreisamt und die Vorbereitung und Umsetzung des Pfarrstellenplanes 2026 bis 2031.
Gesucht wird eine Persönlichkeit, die neben hoher theologischer Kompetenz auch Leitungskompetenz, Teamfähigkeit, Kooperationsbereitschaft und Innovationsfreudigkeit mitbringt. Sie sollte beherzt entscheiden, gut vermitteln, unterschiedliche Interessen zusammenführen, Netzwerke knüpfen und die evangelische Kirche sprachfähig in der Öffentlichkeit vertreten können.
Eine gemeinsame Versorgung der Dekansstelle durch zwei Personen ist möglich.
Die Dekansstelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 dotiert, Sekretariat und Dienstwohnung in Hofgeismar stehen zur Verfügung.
Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Findungsausschuss und nach Berufung durch den Rat der Landeskirche nach dem in der Rundverfügung der Bischöfin vom 13. September 2022 beschriebenen Verfahren. Für Rückfragen stehen die Präses der Kreissynode Hofgeismar-Wolfhagen, Beatrix Hieronimus (beatrix.hieronimus@ekkw.de), oder der Prälat (Burkhard.zurNieden@ekkw.de) zur Verfügung.
Aussagefähige und auf das Stellenprofil bezogene Bewerbungen sind bis zum 28. Februar 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten. Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de.
Das Stellenprofil ist auch im Internet über die Homepage der EKKW unter Service/Pfarrstellen zu erreichen (https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php).
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
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Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.