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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 19. Juli 2022

KABl. S. 235, Nr. 127

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat gemäß § 10 Absatz 1 Reisekosten-VO folgende Ausführungsbestimmungen beschlossen:
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1. Zu § 3 (Dienstreisen)
1.1
Bei alternierender Telearbeit sind Fahrten zwischen der Dienststelle und dem Ort der Telearbeit als private Fahrten von und zur Arbeit nicht erstattungsfähig.
1.2
Die Möglichkeit, Dienstgeschäfte über digitale Formate wahrzunehmen, ist von der oder dem Antragstellenden und der oder dem für die Genehmigung der Dienstreise Zuständigen zu prüfen. Dies gilt auch bei erteilter pauschaler Dienstreisegenehmigung.
1.3
Flugkosten für innerdeutsche Flüge werden nur erstattet, wenn der Flug im Ausnahmefall aus dienstlichen Gründen, insbesondere Termingründen, gewählt wurde. Dies gilt auch für Dienstreisen in den grenznahmen Raum sowie für gut angebundene Großstädte in Nachbarstaaten, bei denen die Bahn als Reisemittel zur Verfügung steht.
Die Kosten für Bahnreisen sind auch dann zu erstatten, wenn sie höher sind als die Kosten eines anderen Reisemittels.
2. Zu § 5 (Verkehrsmittel, Kostenerstattung)
2.1
Dienstreisenden wird eine BahnCardBusiness 25 oder 50 zur Verfügung gestellt, sofern anhand des zu erwartenden Dienstreiseaufkommens eine positive Prognose hinsichtlich der Amortisation der BahnCard besteht.
Die Anschaffungskosten einer privat erworbenen BahnCard 25 oder 50 werden nur erstattet, sofern nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen wird, dass ihr Einsatz unter Berücksichtigung ihrer Kosten sowie des ermäßigten Fahrpreises zu einer kostengünstigeren Abwicklung von Dienst-, Aus- und Fortbildungsreisen geführt hat.
Eine anteilige Erstattung der Anschaffungskosten ist nicht möglich.
Haben Dienstreisende die BahnCard 100 privat erworben, können die fiktiven Fahrpreise einer Fahrkarte für dienstliche Fahrten mit BahnCard 50-Ermäßigung bis zur Hälfte der Anschaffungskosten der BahnCard 100 erstattet werden. Die fiktiven Kosten sind von den Dienstreisenden nachzuweisen.
Weisen Dienstreisende mit privater Bahncard 100 nach, dass sich eine Anschaffung einer BahnCardBusiness für dienstliche Fahrten amortisiert hätte, können am Ende des Gültigkeitszeitraums die fiktiven Anschaffungskosten der wirtschaftlichsten BahnCard erstattet werden.
2.2
Als triftige Gründe für die Erstattung von Aufwendungen für die Nutzung einer höheren Beförderungsklasse kommt insbesondere ein Grad der Behinderung von mindestens 50 des Dienstreisenden in Betracht.
Der Arbeitgeber kann Personengruppen bestimmen, denen aus besonderen dienstlichen Gründen die Kosten der nächsthöheren Beförderungsklasse erstattet werden.
3. Zu § 6 (Fahrtkostenpauschale)
3.1
Die Pauschale nach § 6 Absatz 1 kann für Fahrten innerhalb des Kooperationsraums festgesetzt werde.
3.2
§ 6 Absatz 3 gilt auch für Zeiten des Mutterschutzes sowie für Zeiten, in denen ein Beschäftigungsverbot besteht.
4. Zu § 8 (Trennungsgeld)
4.1
Die Pauschale nach § 8 Absatz 5 Satz 2 besteht zu 35 vom Hundert aus einem Anteil für Unterkunftskosten und zu 65 vom Hundert aus einem Anteil für Verpflegungsmehraufwendungen.
§ 8 Absatz 5 Satz 2:
„…Bei auswärtigem Verbleiben wird für die durch die getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen eine Pauschale in Höhe von 15 Euro für jeden Tag der Anwesenheit am neuen Dienstort gewährt.“
4.2
Bei täglicher Rückkehr zur Wohnung ergibt sich die für die Wegstreckenentschädigung maßgebliche Strecke durch die Entfernung zwischen Wohnung und neuer Dienststelle abzüglich der Entfernung zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle. Erstattet wird für diese Strecke der Betrag pro Entfernungskilometer, der nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten absetzbar wäre.
5. Zu § 9 (Ausschlussfrist und Mindestantragsgrenze)
Die Festsetzungsstelle trifft die Entscheidung über die Zurückweisung von Erstattungsanträgen unter Berücksichtigung des zu erwartenden Dienstreiseaufkommens, der finanziellen Belastung und der Häufigkeit von Anträgen, bei denen die Antragsgrenze nicht erreicht ist.