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Geltungszeitraum von: 01.07.2003
Geltungszeitraum bis: 31.03.2022
Ordnung für den Kirchenmusikalischen Ausschuss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 1. Juli 2003
KABl. S. 121
####§ 1
1Der Kirchenmusikalische Ausschuss hat die Aufgabe, den Bischof, das Landeskirchenamt und den Landeskirchenmusikdirektor bei allen für die Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bedeutsamen Entscheidungen zu beraten. 2Er hat das Recht, in eigener Initiative Fragen aufzugreifen und dem Bischof, dem Landeskirchenamt und dem Landeskirchenmusikdirektor Vorschläge zu unterbreiten.
#§ 2
(1) Der Kirchenmusikalische Ausschuss besteht aus höchstens 15 Mitgliedern; diese müssen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören.
(2) 1Der Landeskirchenmusikdirektor, der Leiter der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte, die Vorsitzenden des Posaunenwerkes, des Kirchenchorverbandes und des Kirchenmusikerverbandes sowie die für Kirchenmusik zuständigen Dezernenten im Landeskirchenamt gehören dem Ausschuss von Amts wegen an. 2Weitere Mitglieder werden vom Bischof für die Dauer von sechs Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.
(3) Soweit ein Mitglied aufgrund eines besonderen Amtes dem Ausschuss angehört, scheidet es mit dem Ausscheiden aus diesem Amt auch aus dem Ausschuss aus.
#§ 3
1Der Landeskirchenmusikdirektor ist Vorsitzender des Ausschusses. 2Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3Die Dezernenten des Landeskirchenamtes können nicht zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
#§ 4
(1) 1Der Ausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. 2Zu den Sitzungen soll in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. 3Auf Antrag des Bischofs, des Landeskirchenamtes oder von fünf Mitgliedern muss der Vorsitzende den Ausschuss einberufen.
(2) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(3) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der folgenden Sitzung genehmigt werden muss.
#§ 5
1Den Mitgliedern des Ausschusses werden für ihre Tätigkeit keine Vergütungen oder sonstigen Zuwendungen gewährt. 2Reise- und Fahrtkosten werden den Mitgliedern vom Landeskirchenamt nach den für kirchliche Ausschüsse geltenden Bestimmungen erstattet.
#§ 6
Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der Kirchenmusikalische Ausschuss anzuhören.
#§ 7
Diese Ordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.