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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 62Verordnung über die Gewährung von Umzugskosten und Trennungsgeld für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Umzugskosten-VO)

Vom 21. Januar 2022

Der Rat der Landeskirche der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat aufgrund von § 19 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD und § 8 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchenbeamtengesetz der EKD in seiner Sitzung am 21. Januar 2022 folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern, Vikarinnen und Vikaren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie ihren Hinterbliebenen (Berechtigte) werden Erstattungen für Umzugskosten (Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe) nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewährt.
( 2 ) Hinterbliebene sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und -partner, Kinder, sonstige Verwandte und Pflegekinder, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben.
( 3 ) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe ist eine schriftliche oder elektronische Zusage durch das Landeskirchenamt. Die Zusage muss vor dem Umzug erfolgen. Die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Beendigung des Umzugs.
( 4 ) Die Umzugskostenvergütung oder die Umzugskostenbeihilfe wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Zusage umgezogen wird. Diese Frist kann in Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängert werden.
( 5 ) Für Umzüge nach § 4 Absatz 5 ist eine Zusage nach Absatz 3 nicht erforderlich.
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§ 2
Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
  1. aus Anlass der Abordnung, der Zuweisung oder der Versetzung im dienstlichen Interesse an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
  2. auf dienstliche Anweisung, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
  3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung innerhalb einer Frist von drei Monaten und
  4. aus Anlass der Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Versetzung nach einem Umzug.
( 2 ) Umzugskosten werden Pfarrerinnen oder Pfarrern und Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten nur erstattet, wenn der Umzug mindestens fünf Jahre nach Ablauf des letzten Umzugs erfolgt, für den Umzugskostenerstattung gewährt wurde. Bei einem Umzug vor Ablauf von fünf Jahren wird der Anspruch nach § 4 für jedes an fünf Jahren fehlende Jahr um mindestens ein Fünftel gekürzt, sofern nicht die Bischöfin oder der Bischof oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ein dienstliches Interesse am Umzug feststellt.
( 3 ) Für einen durch eine Disziplinarmaßnahme veranlassten Umzug ist die Zusage einer Umzugskostenvergütung ausgeschlossen.
( 4 ) Die Umzugskostenvergütung umfasst die Erstattung von Beförderungsauslagen (§ 4), Fahrtkosten (§ 5), Mietentschädigung und Wohnungsbeschaffungskosten (§ 6) und die pauschale Vergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 7).
( 5 ) Wird die Notwendigkeit zum Bezug einer vorläufigen Wohnung vorher vom Landeskirchenamt anerkannt, wird Umzugskostenvergütung für den Bezug der vorläufigen und den Bezug der endgültigen Wohnung gewährt.
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§ 3
Umzugskostenbeihilfe

( 1 ) Eine Umzugskostenbeihilfe kann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umzugskostenvergütung nach § 2 nicht gegeben sind. Im Rahmen der Umzugskostenbeihilfe können Aufwendungen nach den §§ 4 bis 7 vollständig oder teilweise erstattet werden.
( 2 ) Trennen sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Dienstwohnung und ihr oder sein Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, und räumt infolgedessen eine oder beide dieser Personen die Dienstwohnung, so kann jeder von ihnen eine Umzugskostenbeihilfe zugesagt werden.
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§ 4
Beförderungsauslagen

( 1 ) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes bis zu einem Laderaumvolumen von 120 m³ von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. In Ausnahmefällen kann die Beförderung eines höheren Laderaumvolumens zugesagt werden. Zu den Beförderungsauslagen gehören die Kosten für
  1. das Beladen und Entladen des Umzugsgutes,
  2. den Ab- und Aufbau der vorhandenen Möbel (einschließlich des Anschlusses elektrischer Geräte)
  3. Miete oder Kauf von Packmaterial und
  4. das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes.
( 2 ) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch der oder des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
( 3 ) Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und des § 3 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
( 4 ) Kosten für die Einlagerung von Umzugsgut können in Ausnahmefällen im Rahmen der Umzugskostenvergütung erstattet werden, wenn ihre Entstehung nicht von der oder dem Berechtigten zu vertreten ist. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere bei einem Umzug in eine vorläufige Dienst- oder Mietwohnung vor.
( 5 ) Berechtigten, die den Umzug vollständig ohne Inanspruchnahme einer Spedition durchführen, werden anstelle der Beförderungsauslagen die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Befördern des Umzugsgutes bis zu einer Höhe von 1.000 Euro erstattet. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der pauschalen Vergütung für sonstige Umzugsauslagen vorliegen, erhöhen sich die in § 7 Absätze 1 bis 4 genannten Beträge auf das Zweifache.
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§ 5
Fahrtkosten

( 1 ) Für die Erstattung von Fahrtkosten sind die für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen anzuwenden. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Fahrten einer Person oder eine Fahrt von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Übernachtungsgeld wird je Fahrt für höchstens eine Übernachtung gewährt.
( 3 ) Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und des § 3 die Fahrtkosten bis zum inländischen Grenzort erstattet.
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§ 6
Mietentschädigung und Wohnungsbeschaffungskosten

( 1 ) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit eine Miete oder eine Dienstwohnungsvergütung für die neue Wohnung gezahlt werden musste.
( 2 ) Die für die Vermittlung einer Mietwohnung notwendigen Maklergebühren werden erstattet.
( 3 ) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Umzüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand.
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§ 7
Pauschale Vergütung für sonstige Umzugsauslagen

( 1 ) Zur Deckung der durch den Umzug entstehenden sonstigen Auslagen erhält die oder der Berechtigte eine Pauschale in Höhe von 500 Euro, sofern er am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und am Tag nach dem Umzug wieder eine Wohnung einrichtet.
( 2 ) Die Pauschale nach Absatz 1 beträgt für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Berechtigte 1.000 Euro. Verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen, die die neue Wohnung ohne ihren Ehegatten, ihre Partnerin oder ihren Partner bewohnen, erhalten die Pauschale nach Absatz 1.
( 3 ) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen sich für jedes mit der oder dem Berechtigten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft lebende Kind um 250 Euro, sofern für das Kind ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages dem Grunde nach besteht.
( 4 ) Für Berechtigte, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten, vermindern sich der in Absatz 1 genannte Betrag auf 100 Euro und der in Absatz 2 genannte Betrag auf 300 Euro.
( 5 ) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit und eine Toilette.
( 6 ) Steht bei einem Auszug aus einer gemeinsam genutzten oder bei einem Einzug in eine gemeinsam genutzte Dienstwohnung zwei Berechtigten eine pauschale Vergütung nach Absätzen 1 oder 2 zu, vermindert sich der jeweilige Betrag um die Hälfte.
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§ 8
Verfahren Zusage Kostenerstattung

( 1 ) Vor der Vergabe des Auftrages zur Durchführung eines Umzugs hat die oder der Berechtigte von zwei verschiedenen Spediteuren Angebote einzuholen und dem Landeskirchenamt zur Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung oder der Umzugskostenbeihilfe vorzulegen. Sofern ein Rahmenvertrag der Landeskirche oder eines anderen Kostenträgers mit einem Logistik- oder einem Speditionsunternehmen besteht, ist die oder der Berechtigte verpflichtet, eines dieser Angebote bei diesem Unternehmen einzuholen.
( 2 ) Die Zusage der Umzugskostenvergütung oder der Umzugskostenbeihilfe wird auf der Grundlage des günstigsten Angebotes erteilt. Sofern die oder der Berechtigte nicht mit dem Unternehmen, für das die Zusage erteilt ist, umzieht, ist die Erstattung auf die Höhe der Zusage begrenzt. Bearbeitungsgebühren, die durch eine nicht erfolgte Berücksichtigung des günstigsten Angebotes entstehen, hat der oder die Berechtigte zu tragen, sofern sie oder er bei der Zusage auf diesen Umstand hingewiesen worden ist.
( 3 ) Sofern Lagerungskosten im Sinne von § 4 Absatz 4 anfallen, sind diese von der oder dem Berechtigten mit den Angeboten nach Absatz 1 vorzulegen. Dabei sind sowohl die einmaligen Kosten für die Ein- und Auslagerung als auch die monatlichen Kosten der Lagerung aufzuführen.
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§ 9
Trennungsgeld

( 1 ) Berechtigte, denen eine Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, erhalten Trennungsgeld für die durch die getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen. Trennungsgeld darf nur gewährt werden, wenn die oder der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort oder wegen eines sonstigen triftigen Hinderungsgrundes nicht umziehen kann. Im Ausnahmefall kann Berechtigten, die eine Umzugskostenbeihilfe nach § 3 erhalten, Trennungsgeld gewährt werden.
( 2 ) Als Trennungsgeld wird bei auswärtigem Verbleiben eine Pauschale in Höhe von 15 Euro für jeden Tag der Anwesenheit am Dienstort gewährt. Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort werden die Fahrtkosten gemäß § 5 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Ersparnis der Fahrten zur bisherigen ersten Tätigkeitsstätte erstattet.
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§ 10
Entsprechende Anwendung des Bundesrechts

Soweit diese Verordnung keine entgegenstehenden Regelungen enthält, sind die für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
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§ 11
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
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§ 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt treten die Verordnung über die Umzugskosten und Trennungsentschädigung der Pfarrer in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. Januar 1968 (KABl. 1967 S. 96) sowie die Verordnung über die Reise- und Umzugskostenvergütung der Kirchenbeamten vom 28. Oktober 1986 (KABl. 1987 S. 13) außer Kraft.
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Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 12. April 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 63Ordnung für den Vergabeausschuss für Innovationsmittel

Vom 5. April 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:

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§ 1

( 1 ) Zur Vergabe von Innovationsmitteln wird ein Vergabeausschuss eingesetzt.
( 2 ) Der Vergabeausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Landeskirchenamt berufen werden.
( 3 ) Mindestens sechs Mitglieder müssen hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen oder Mitglied eines kirchlichen Leitungsorgans sein.
( 4 ) Die Geschäftsführung des Vergabeausschusses liegt bei der Fachreferentin oder dem Fachreferenten für Innovation. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Vergabeausschusses mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste hinzuziehen.
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§ 2

Der Vergabeausschuss wählt aus den Mitgliedern gemäß § 1 Absatz 3 ein vorsitzendes Mitglied. Er wählt ebenso aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
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§ 3

Der Vergabeausschuss wird durch das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall durch das stellvertretende vorsitzende Mitglied, in der Regel zweimal jährlich einberufen. Zu Sitzungen soll mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich oder in Textform eingeladen werden.
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§ 4

( 1 ) Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens drei Mitglieder gemäß § 1 Absatz 3, anwesend sind.
( 2 ) Der Vergabeausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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§ 5

Über die Sitzungen des Vergabeausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
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§ 6

Das Nähere zum Vergabeverfahren regelt das Landeskirchenamt durch Rundverfügung.
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§ 7

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 13. April 2022
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 64Berichtigung der Ordnung des Landesjugendforums
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 13. April 2022

Die Veröffentlichung der Ordnung des Landesjugendforums der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 1. Februar 2022 (KABl. S. 117) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Absatz 6 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
Kassel, den 13. April 2022
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 65Ordnung der Kirchenmusikakademie Schlüchtern

Vom 29. März 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck unterhält entsprechend § 11 des Kirchenmusikgesetzes vom 25. November 2021 eine Kirchenmusikakademie.
( 2 ) Sitz der Kirchenmusikakademie ist Schlüchtern.
( 3 ) Die Kirchenmusikakademie Schlüchtern ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 2 Aufgaben der Kirchenmusikakademie

Die Kirchenmusikakademie hat unter anderem folgende Aufgaben:
  1. Bündelung der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
  2. Vorbereitung auf die und Durchführung der kirchenmusikalischen Prüfungen entsprechend § 10 des Kirchenmusikgesetzes
  3. Zentrale und dezentrale Aus- und Fortbildungsangebote für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
  4. Fortbildungsangebote für hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
  5. Vernetzung mit der deutschlandweiten kirchenmusikalischen Ausbildung
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§ 3 Leitung, Geschäftsführung

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck bestellt unter Beachtung von § 4 des Kirchenmusikgesetzes eine Leitung.
( 2 ) Die Leitung der Kirchenmusikakademie führt die Geschäfte. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Planung und Durchführung des Aus- und Fortbildungsprogramms in enger Abstimmung mit den Fachbereichsleitungen sowie die Vorgesetztenfunktion über die Mitarbeitenden der Kirchenmusikakademie. Die Haushaltsführung geschieht in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt.
( 3 ) Dienst- und Fachaufsicht über die Leitung regeln §§ 8 und 9 des Kirchenmusikgesetzes und § 5 der Dienstordnung Kirchenmusik.
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§ 4 Beirat

( 1 ) Zur Begleitung der Arbeit der Kirchenmusikakademie wird ein Beirat gebildet. Der Beirat ist in allen für die Arbeit der Kirchenmusikakademie wichtigen Fragen zu hören.
( 2 ) Die Amtsperiode des Beirats beträgt jeweils sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.
( 3 ) Dem Beirat gehören an
  1. die Leitung des Referates Kirchenmusik (die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor),
  2. die Leitung des Referates Gottesdienst und Theologie,
  3. die Leitung des Referates Landeskirchliche Finanzwirtschaft oder eine von ihr oder ihm benannte Vertretung,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  5. die Dekanin oder der Dekan des Kirchenkreises Kinzigtal,
  6. die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor des Kirchenkreises Kinzigtal mit Sitz in Schlüchtern,
  7. die Klosterrentmeisterin oder der Klosterrentmeister oder eine von ihr oder ihm benannte Vertretung.
Der Beirat kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen.
Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenmusikakademie nimmt in der Regel mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
( 4 ) Der Beirat kann aus begründetem Anlass Sachkundige zu den Sitzungen hinzuziehen.
( 5 ) Der Beirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
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§ 5 Geschäftsordnung des Beirats

( 1 ) Der Beirat wird in der Regel einmal jährlich durch das vorsitzende Mitglied eingeladen.
( 2 ) Für die Sitzungen des Beirats gelten im Übrigen die Regelungen des Artikels 29 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte vom 1. Juli 2013 außer Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 11. April 2022
Landeskirchenamt
zur Nieden
Prälat

Nr. 66Ordnung für den Kirchenmusikausschuss
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 29. März 2022

Die Bischöfin hat aufgrund von § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1

Der Kirchenmusikausschuss hat die Aufgabe, die Bischöfin oder den Bischof, das Landeskirchenamt und die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor bei allen für die Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bedeutsamen Entscheidungen zu beraten. Der Ausschuss hat das Recht, in eigener Initiative Fragen aufzugreifen und der Bischöfin oder dem Bischof, dem Landeskirchenamt und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor Vorschläge zu unterbreiten.
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§ 2

( 1 ) Der Kirchenmusikausschuss besteht aus höchstens 13 Mitgliedern; diese sollen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören von Amts wegen an:
  • die Leitung des Referats Kirchenmusik (die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor),
  • die Leitung der Kirchenmusikakademie,
  • die Fachbereichsleitungen Popularmusik, Kinder- und Jugendkantorat, Posaunenarbeit,
  • die oder der Vorsitzende des Verbandes der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
  • die Leitung des Referats Gottesdienst und Theologie.
Weitere Mitglieder werden durch die Bischöfin oder den Bischof für die Dauer von sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Es sollen vertreten sein:
  • eine Profilkantorin oder ein Profilkantor,
  • eine Bezirkskantorin oder ein Bezirkskantor,
  • eine nebenberufliche Kirchenmusikerin oder ein nebenberuflicher Kirchenmusiker,
  • eine Pröpstin oder ein Propst,
  • eine Dekanin oder ein Dekan,
  • eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus der Kirchenmusikkonferenz.
( 3 ) Soweit ein Mitglied aufgrund eines Amtes dem Ausschuss angehört, scheidet es mit dem Ausscheiden aus diesem Amt auch aus dem Ausschuss aus.
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§ 3

Die Leitung des Referats Kirchenmusik ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz. Der Referatsleitung Gottesdienst und Theologie kann der stellvertretende Vorsitz nicht übertragen werden.
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§ 4

( 1 ) Der Ausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Zu den Sitzungen soll in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Auf Antrag der Bischöfin oder des Bischofs, des Landeskirchenamtes oder von fünf Mitgliedern muss die oder der Vorsitzende den Ausschuss einberufen.
( 2 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 3 ) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der folgenden Sitzung genehmigt werden muss.
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§ 5

Den Mitgliedern des Ausschusses werden für ihre Tätigkeit keine Vergütungen oder sonstigen Zuwendungen gewährt. Reisekosten werden nach den geltenden Bestimmungen erstattet.
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§ 6

Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der Kirchenmusikausschuss anzuhören.
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§ 7

Diese Ordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Kirchenmusikalischen Ausschuss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 1. Juli 2003 (KABl. S. 121) außer Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 11. April 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Urkunden

Nr. 67Nachtrag zur
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Battenhausen und Löhlbach und der Evangelischen Kirchengemeinden Dodenhausen und Haina-Kloster vom 24. März 2010

I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 1. Dezember 2009 (KABl. S. 85) wurden die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Battenhausen und Löhlbach und die Evangelischen Kirchengemeinden Dodenhausen und Haina-Kloster zur Evangelischen Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald vereinigt.
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II.
Als Folge aus der Vereinigung geht das Grundvermögen wie nachstehend aufgeführt über:
1.
Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde Dodenhausen mit Haddenberg“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Dodenhausen
366
Dodenhausen
2
11/1
0,6925
Dodenhausen
366
Dodenhausen
4
15/4
0,0001
Dodenhausen
366
Dodenhausen
4
19/2
0,0579
2.
Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde Battenhausen mit Hüttenrode und Fischbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Battenhausen
186
Battenhausen
2
30
0,1477
3.
Aus dem Grundvermögen der „Lutherischen Filial-Kirchengemeinde zu Battenhausen mit Hüttenrode und Fischbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Hüttenrode
31
Hüttenrode
6
4
0,0817
4.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelischen Kirchengemeinde Haina (Kloster)“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Haina/Kloster
407
Haina/Kloster
2
4/18
0,1636
5.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-Lutherischen Pfarrei Löhlbach, Haina/Kloster-Löhlbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Löhlbach
802
Löhlbach
2
17
0,2536
Löhlbach
802
Löhlbach
3
95/1
0,1333
Löhlbach
802
Löhlbach
4
6
0,5673
Löhlbach
802
Löhlbach
4
63
0,5811
Löhlbach
802
Löhlbach
4
73
0,6222
0,2240
Löhlbach
802
Löhlbach
5
10
1,0220
Löhlbach
802
Löhlbach
5
35/1
1,8601
Löhlbach
802
Löhlbach
6
39
0,9600
Löhlbach
802
Löhlbach
6
99
0,8638
Löhlbach
802
Löhlbach
6
107/14
0,0666
Löhlbach
802
Löhlbach
6
107/21
0,0634
Löhlbach
802
Löhlbach
7
9/1
0,7350
Löhlbach
802
Löhlbach
7
84/27
0,2400
Löhlbach
802
Löhlbach
8
25
0,3640
0,4830
Löhlbach
802
Löhlbach
8
40/1
0,4000
Löhlbach
802
Löhlbach
9
6
0,8470
Löhlbach
802
Löhlbach
10
23
1,4382
Löhlbach
802
Löhlbach
10
31
1,8955
Löhlbach
802
Löhlbach
6
107/29
0,0730
0,2555
Löhlbach
802
Löhlbach
11
66/9
0,0265
Löhlbach
802
Löhlbach
11
66/11
0,0011
Löhlbach
802
Löhlbach
11
66/12
0,0616
Löhlbach
802
Löhlbach
11
66/10
0,0039
6.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Löhlbach, Haina/Kloster-Löhlbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Löhlbach
816
Löhlbach
3
94/1
0,0867
Löhlbach
816
Löhlbach
4
4
0,1661
Löhlbach
816
Löhlbach
4
5
0,1990
Löhlbach
816
Löhlbach
6
97
1,1700
Löhlbach
816
Löhlbach
7
4
1,7062
Löhlbach
816
Löhlbach
7
5
0,1912
Löhlbach
816
Löhlbach
7
37
0,8225
Löhlbach
816
Löhlbach
10
21
0,9014
Löhlbach
816
Löhlbach
6
64/1
0,0400
0,3983
7.
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Löhlbach, Haina/Kloster-Löhlbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Löhlbach
811
Löhlbach
6
98
0,2889
Löhlbach
811
Löhlbach
10
26
0,6054
Löhlbach
811
Löhlbach
4
64/1
0,3638
Löhlbach
811
Löhlbach
4
151/4
0,0158
8.
An dem nachstehend aufgeführten Erbbaugrundstück tritt im Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 anstelle der „Lutherischen Pfarrei in Löhlbach“ die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald“
In Abt. II lfd. Nr. 2 tritt bei dem Vorkaufsrecht anstelle der „Lutherischen Pfarrei in Löhlbach“ die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald“
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Löhlbach
453
Löhlbach
6
107/14
0,0666
9.
An dem nachstehend aufgeführten Erbbaugrundstück tritt im Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 anstelle der „Lutherischen Pfarrei in Löhlbach“ die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald“
In Abt. II lfd. Nr. 2 tritt bei dem Vorkaufsrecht anstelle der „Lutherischen Pfarrei Löhlbach“ die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Hohes Lohr im Kellerwald
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Löhlbach
776
Löhlbach
6
107/21
0,0634
III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 24. März 2022
Landeskirchenamt
L.S.
Koch
Oberlandeskirchenrat

Bekanntmachungen

Außergeltungssetzung von Dienstsiegeln

Nr. 68Evangelischer Gesamtverband Bründersen-Istha-Oelshausen

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Bründersen-Istha-Oelshausen wird aufgrund der Umbenennung des Gesamtverbandes außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 31. März 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 69Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 70Pfarrstellenausschreibungen

2. Pfarrstelle Gelnhausen, Kirchenkreis Kinzigtal
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
1. Pfarrstelle Kassel-Friedenskirche, Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Sontra (2.)-Thurnhosbach, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
1. Pfarrstelle Wächtersbach, Kirchenkreis Kinzigtal
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl und Präsentation.
* * *
Vellmar-Frommershausen, Kirchenkreis Kaufungen
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht an der Bertha-von-Suttner-Schule, Gesamtschule des Main-Kinzig-Kreises in Nidderau
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Mit der Stelle verbunden ist ein Auftrag für Schulseelsorge. Von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Erfahrungen mit Schulseelsorge wird erwartet, dass sie berufsbegleitend an zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen.
Dienstbeginn ist der 1. August 2022.
Weitere Auskünfte erteilt Pfarrer Dr. Michael Dorhs, Leiter des Referats für Schule und Unterricht im Landeskirchenamt, Telefon: 0561 9378-394.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle einer Studienleiterin/eines Studienleiters an der Evangelischen Akademie Hofgeismar für das Ressort Politische Jugendbildung & Pädagogik
Die Stelle ist befristet und wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Weitere Auskünfte erteilt die Dezernentin des Dezernats Bildung im Landeskirchenamt, Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe, Telefon: 0561 9378-260, Gudrun.Neebe@ekkw.de.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle „Theologischer Referent/Theologische Referentin im Dezernat Diakonie und Ökumene“
Die Tätigkeit der Stelle umfasst Geschäftsführungsaufgaben in der Ausbildungshilfe, die Unterstützung anderer mit der Landeskirche verbundener ökumenischer Einrichtungen und Vereine sowie die Vernetzung mit den internationalen Partnerschaften der Landeskirche.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von 7 Jahren. Der Dienstsitz ist Kassel.
Weitere Auskünfte erteilt die Dezernentin für Ökumene und Diakonie, Oberlandeskirchenrätin Claudia Brinkmann-Weiß, Telefon: 0561 9378-270.
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. Mai 2022 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Nr. 71Lehrer*innen im Kirchendienst (m/w/d), Martin-Luther-Schule Schmalkalden

Die Martin-Luther-Schule Schmalkalden, Grundschule der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sucht zum 1. August 2022 zwei
Lehrer*innen im Kirchendienst A 12 BBesG (m/w/d)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen.
Eine Besetzung der Stellen im Rahmen eines Teildienstes ist möglich. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 12 BBesG zzgl. einer Zulage i. H. des Unterschiedsbetrags zwischen A 12 BBesG und A 13 ThürBesG) vorgesehen. Soweit nicht bereits von Beginn an die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen, erfolgt die Anstellung zunächst als Tarifbeschäftigte*r nach dem TV-L.
Die Martin-Luther-Schule ist eine evangelische Grundschule in Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Unsere Schule ist staatlich anerkannt.
Wir bieten:
  • ein aufgeschlossenes, dynamisches Team
  • Schulleben und Unterricht mit reformpädagogischem Konzept und ev. Profil
  • attraktives Schulgebäude mit guter Ausstattung und erlebnisreiches Schulgelände
  • Unterricht in jahrgangsgemischten Klassen 1/2 und 3/4
  • eine Ganztagsschule mit rhythmisiertem Schulalltag
Wir erwarten:
  • ein abgeschlossenes Lehramtsstudium (1. und 2. Staatsexamen) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen
  • Kooperationsbereitschaft im multiprofessionellen Team
  • regelmäßige Teilnahme an Planungssitzungen und Dienstberatungen
  • Interesse an Schulentwicklung
  • verständnisvoller und professioneller Umgang mit Eltern
  • Erstellung von Förder- und Wochenplänen
  • Umsetzung des reformpädagogischen Konzeptes
  • besonderes Engagement und Belastbarkeit
  • Da unsere Lehrkräfte das evangelische Profil unserer Schule repräsentieren, erwarten wir die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche, welche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Rektorin der Martin-Luther-Schule Schmalkalden, Frau Neukirch, unter Telefon: 03683 601188 zur Verfügung oder Sie nutzen unsere Homepage
www.Martin-Luther-Schule-Schmalkalden.de.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 30. Juni 2022 an:
Martin-Luther-Schule Schmalkalden
Frau Susanne Neukirch
Näherstiller Str. 39
98574 Schmalkalden
oder Susanne.Neukirch@ekkw.de.

Nr. 72Studienleiter*in
für das Ressort Politik & Gesellschaft, Evangelische Akademie Hofgeismar

Die Evangelische Akademie Hofgeismar sucht zum 1. August 2022
eine*n Studienleiter*in
für das Ressort Politik & Gesellschaft.
Die Stelle umfasst folgende Aufgabenbereiche:
  • Vorbereitung, Leitung, Moderation und Nachbereitung von problem- und lösungsorientierten Tagungen zu relevanten gesellschaftspolitischen Diskursen im Ressort Politik und Gesellschaft.
  • Selbständige und kollegiale Analyse von gesellschaftspolitischen Kontroversen im Bereich von Politik und Gesellschaft.
  • Kostenplanung und Akquise von Drittmitteln für geplante Tagungsprojekte (insbesondere über die Bundeszentrale für politische Bildung).
  • Öffentlichkeitsarbeit für anstehende Tagungen (auch über Social Media).
  • Koordination und Begleitung von Tagungsprojekten nebenamtlicher Studienleiter*innen.
Wir erwarten:
  • Einen Hochschulabschluss (Master) in Politik-, Sozial- oder Geisteswissenschaften.
  • Interesse an der Auseinandersetzung mit politischen Fragen und an der Bearbeitung gesellschaftspolitischer Kontroversen.
  • Erfahrungen in der Bildungsarbeit und Kompetenzen im Bereich der Planung, Durchführung und Evaluation von Tagungen mit Erwachsenen.
  • Interesse an der Erprobung vielfältiger beteiligungsorientierter (auch digitaler) Formate und Methoden sowie Bereitschaft zur Fortbildung im Bereich der Moderations- und Methodenkompetenz.
  • Fähigkeit, sich schnell in neue Themen einzuarbeiten.
  • Kommunikations- und Organisationsfähigkeit.
  • Team- und Kooperationsfähigkeit.
  • Fähigkeit zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit externen Kooperationspartner*innen im Kontext der Tagungsarbeit.
  • Kompetenz und Bereitschaft, theologisch-ethische Perspektiven in die Tagungskonzeptionen einzubeziehen.
  • Freude am Kontakt mit einem diversen Tagungspublikum.
  • Bereitschaft zur Fortsetzung etablierter Tagungsreihen im Ressort (z. B. Polizeitagung/Psychiatrietagung).
Wir bieten:
  • Die Möglichkeit, eigenverantwortlich und kreativ Tagungen zu aktuellen gesellschaftspolitischen Debatten zu konzipieren und eigene Schwerpunkte im Ressort Politik und Gesellschaft zu setzen.
  • Ein etabliertes Arbeitsfeld mit vielen Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Zusammenarbeit im interdisziplinären Team der Akademie, innerhalb des Dezernats Bildung der EKKW und im Netzwerk der Kooperationspartner.
  • Gute Fortbildungsmöglichkeiten.
  • Die Vergütung erfolgt nach E 13. Die Stelle ist auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich. Dienstsitz ist Hofgeismar.
Ihre Bewerbung
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis zum 31. Mai 2022 in einer zusammengefassten pdf-Datei per E-Mail an die Geschäftsführerin Birgit Rössel unter der E-Mailadresse Birgit.Roessel@ekkw.de.
Nähere Auskünfte erteilt:
Studienleiter Pfr. Bernd Kappes, Ev. Akademie Hofgeismar
E-Mail: Bernd.Kappes@ekkw.de
Telefon: 05671 881-124

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Nr. 73Referent*in Interreligiöser Dialog
Schwerpunkt Islam im Zentrum Oekumene der EKHN und EKKW

Zum 1. Juli 2022 ist durch die Kirchenleitung die
1,0 Pfarrstelle Referentin/Referent Interreligiöser Dialog mit dem Schwerpunkt Islam
im Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu besetzen.
Mit der Errichtung des gemeinsamen Zentrums Oekumene der EKHN und EKKW konnten zwei Stellen für das Aufgabenfeld des Interreligiösen Dialogs eingerichtet werden. Die hier ausgeschriebene Stelle hat den inhaltlichen Fokus auf dem Dialog mit dem Islam und die Begleitung des Studienprogramms für Pfarrer*innen an der Near East School of Theology (NEST) in Beirut.
Die Stelle umfasst folgende Aufgabenbereiche:
  • Entwicklung des und Teilhabe am Dialog mit muslimischen Verbänden, Organisationen und Initiativen;
  • Beratung und Begleitung von Gemeinden der EKHN und EKKW in islambezogenen Fragestellungen;
  • Pflege und Ausbau der Kontakte zu den muslimischen Verbänden und interreligiösen Foren im Bereich der EKHN und EKKW;
  • Fortbildungsangebote, Seminare und Vorträge im Aufgabenfeld;
  • Geschäftsführung der Konferenz für Islamfragen in der EKHN und EKKW;
  • Beratung der Leitungsorgane der EKHN und EKKW im Aufgabenfeld;
  • Begleitung und Förderung des Studienprogramms für Pfarrer*innen an der Near East School of Theology in Beirut;
  • Vertretung des Zentrums Oekumene und der beiden Kirchen in regionalen und bundesweiten Gremien und Einrichtungen des Aufgabenfeldes.
Von der Bewerberin/dem Bewerber werden erwartet:
  • Theologische Kompetenz und Sprachfähigkeit sowie Kenntnisse der theologischen und gesellschaftspolitischen Debatten im Aufgabenfeld;
  • Erfahrungen im christlich-islamischen Dialog;
  • Kenntnisse im Bereich der anderen Weltreligionen;
  • Erfahrungen in der Gemeindearbeit;
  • Kollegialität und Teamfähigkeit.
Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin arbeitet eng mit dem Inhaber der weiteren Stelle des Interreligiösen Dialogs mit Fokus auf dem Judentum und Nahen Osten zusammen. Die Stelle ist dem Fachbereich Konfessionen – Religionen – Weltanschauungen zugeordnet. Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der EKHN oder EKKW das Bewerbungsrecht haben. Die Besoldung erfolgt gemäß Pfarrerbesoldungsgesetz der Herkunftskirche. Dienstsitz ist das Zentrum Oekumene in Frankfurt. Die Besetzung erfolgt für 6 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.
Die beiden Trägerkirchen des Zentrums Oekumene sind gegenwärtig in Veränderungsprozessen. Im Rahmen von konzeptionellen Überlegungen können sich daher Aufgabenbereiche und inhaltliche Anforderungen ändern.
Der Bewerbungsschluss ist in Abstimmung mit beiden Kirchen der 30. Mai 2022.
Weitere Auskünfte gibt gerne:
OKR Detlev Knoche
Leiter des Zentrums Oekumene
Telefon: 069 976518-13
knoche@zentrum-oekumene.de
Bewerbungen richten Sie bitte auf dem Dienstweg an:
Kirchenverwaltung der EKHN
Referat Personalservice Pfarrdienst
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt.

Stellenausschreibungen Sonstige

Nr. 74Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland:
Referat für die EKD und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) e. V. sucht für ihre Geschäftsstelle, die Ökumenische Centrale (ÖC), in Frankfurt am Main zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Theologischen Referenten in der Ökumenischen Centrale
(Arbeitsbereiche: 50 % Referat für die Evangelische Kirche in Deutschland + 50 % Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit) (in Kombination: 100 %)
(m/w/d)
Ist für Sie Vielfalt eine Bereicherung? Lernen Sie gerne andere Traditionen und Ansichten kennen? Liegt Ihnen die Ökumene am Herzen? All das finden Sie in der ÖC, in der drei weitere Theologische Referentinnen und Referenten aus unterschiedlichen Konfessionsfamilien (orthodox, freikirchlich, römisch-katholisch) mit den Delegierten und Kirchenleitungen der 25 Mitgliedskirchen zusammenarbeiten, um die Einheit der Kirche zu fördern und die Vielfalt zu erhalten.
Sie bringen mit:
  • Leidenschaft für die ökumenische Arbeit
  • Freude an der Zusammenarbeit in einem kleinen, agilen und multikonfessionellen Team
  • Offenheit für die Begegnung mit anderen Traditionen, Konfessionen und Ansichten
  • Kreative Impulse für neue und bestehende Projekte und Formate der ACK
  • Kommunikationsbereitschaft mit innerkirchlichen und außerkirchlichen Netzwerken
  • Interesse für die Themen der Migration, der internationalen Gemeinden, der Interkulturalität und des Interreligiösen Dialogs (darin auch Begleitung des Projekts „Weißt du, wer ich bin?“)
  • Anstöße für den Pilgerweg der Gerechtigkeit und des Friedens sowie für die Ökumenische FriedensDekade
  • Vertrautheit mit den Strukturen der Ökumene und der eigenen Kirche
  • Fähigkeit, die Themen der Ökumene in die eigene Kirche zu vermitteln und umgekehrt
  • Bereitschaft zur Schriftleitung der Ökumenischen Rundschau
  • Freude am Schreiben von wissenschaftlichen und öffentlichkeitswirksamen Texten (z. B. Artikel für Publikationen der ACK, Beiträge, Pressemitteilungen, Reportagen, Social-Media-Beiträge)
  • Motivation zum Aufbau und zur Pflege einer Social-Media-Arbeit
  • Freude am Fotografieren
  • Engagement für die Aktualität und Benutzerfreundlichkeit der Homepage (CMS-System Typo3)
Wir setzen voraus:
  • Ein abgeschlossenes Studium der evangelischen Theologie (Pfarramtsstudium mit Abschluss von mind. des 1. Kirchlichen Examens/Master/Diplom)
  • Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD
  • Sicherer Umgang mit den MS-Office-Programmen
  • Rhetorische und stilistische Sicherheit
  • Kommunikations- und Teamfähigkeit
  • Fähigkeit zu selbstständigem Arbeiten und Belastbarkeit
  • Bereitschaft zu Reisetätigkeit und gelegentlicher Wochenendarbeit
Wir bieten:
  • Ökumene pur in unserem Team und in der täglichen Arbeit
  • Kreativität und Freiheit, eigene Themen zu setzen und neue Projekte zu entwickeln
  • Eine anregende Mischung aus Bürozeiten, mobiler Arbeit und Reisetätigkeit
  • Kennenlernen vieler interessanter Menschen mit ihren unterschiedlichen konfessionellen Zugehörigkeiten
  • Einblicke in die religiöse Landschaft in Deutschland und international
  • Offenheit für Fort- und Weiterbildungswünsche
  • Eine Vergütung nach der Dienstvertragsordnung der EKD entsprechend des TVöD mit den im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen (z. B. Zusatzversorgungskasse) oder bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eine Vergütung in Anlehnung an die Pfarrbesoldung
Ihre Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte ausschließlich per E-Mail (in einer pdf-Datei) bis zum 5. Juni 2022 an:
Monika Donat, Assistenz der Geschäftsführung, monika.donat@ack-oec.de
Für inhaltliche Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsführerin der ACK, Frau Dr. Verena Hammes (Telefon: 069 247027-11, E-Mail: verena.hammes@ack-oec.de), zur Verfügung.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 25,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.