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Geltungszeitraum von: 23.10.2007

Geltungszeitraum bis: 02.11.2021

Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung

vom 23. Oktober 2007

KABl. S. 226

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Ordnung
14. August 2018
Das Landeskirchenamt hat aufgrund Artikel 139 Absatz 1 lit. g der Grundordnung in seiner Sitzung am 23. Oktober 2007 folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Name

Die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung wird gebildet aus den Kirchenkreisen sowie überregionalen kirchlichen Einrichtungen, Verbänden und Werken der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, die schwerpunktmäßig Erwachsenenbildung betreiben.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung fördert die Entwicklung der kirchlichen Erwachsenenbildung. Sie fördert das konzeptionelle, organisatorische und finanzielle Zusammenwirken aller Träger von Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung hat folgende Aufgaben:
    a.
    Anregung und Förderung von Aktivitäten der Erwachsenenbildung im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck;
    b.
    Beratung der Evangelischen Landesorganisationen für Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirchen in Hessen und Thüringen;
    c.
    Entsendung von Personen zur Vertretung der Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in die Evangelische Erwachsenenbildung Hessen (Landesorganisation) und der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung (DEAE);
    d.
    Erstellung von Kriterien für förderungswürdige Maßnahmen;
    e.
    Verteilung der Mittel nach dem kirchlichen Erwachsenenbildungsförderungsplan und dem hessischen Weiterbildungsgesetz.
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§ 3
Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung sind:
a.
die Vertreterversammlung,
b.
der Vorstand.
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§ 4
Vertreterversammlung

  1. In die Vertreterversammlung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung entsenden je einen Vertreter oder eine Vertreterin und eine Stellvertretung
    a.
    jeder Kirchenkreis der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Kirchenkreise mit zwei Dekansstellen können einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin und eine Stellvertretung entsenden.
    b.
    übergemeindliche Werke und Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, die schwerpunktmäßig in der Evangelischen Erwachsenenbildung tätig sind:
    Deutscher Evangelischer Frauenbund e.V. – Landesverband Hessen
    Diakonisches Fortbildungszentrum für Altenarbeit der Evangelischen
    Altenhilfe Gesundbrunnen e.V.
    Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V.
    Evangelische Akademie Hofgeismar
    Evangelische Bildungsstätte Kloster Germerode
    Evangelische Familienbildungsstätte Eschwege
    Evangelische Familienbildungsstätte Kassel
    Evangelische Familienbildungsstätte Sternschnuppe
    Evangelische Familienbildungsstätte Marburg
    Evangelische Familienerholungs- und Bildungsstätte Brotterode
    Evangelisches Forum Hanau
    Evangelisches Forum Kassel
    Evangelisches Forum Schwalm-Eder
    Evangelisches Studienseminar Hofgeismar
    HEPHATA Hessisches Diakoniezentrum e.V.
    Johanniter Unfallhilfe e.V.
    Kirchenmusikalische Fortbildungsstätte Schlüchtern
    Landesverband evangelischer Kirchenchöre von Kurhessen-Waldeck
    Medienzentrum der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
    Religionspädagogisches Institut
    Zentrum Ökumene
    Posaunenwerk der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
    St. Elisabeth e.V. Marburg.
  2. Der Vertreterversammlung gehört ferner der oder die für Bildung zuständige Dezernent oder Dezernentin des Landeskirchenamtes an.
  3. Die Referate
    • Erwachsenenbildung
    • Schule und Unterricht
    • Kinder- und Jugendarbeit
    • Wirtschaft, Arbeit und Soziales
    • Gemeindeentwicklung und Missionarische Dienste
    entsenden je einen Vertreter oder eine Vertreterin.
  4. Über die Zugehörigkeit weiterer übergemeindlicher Werke und Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe b. zur Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung entscheidet nach Anhörung des Vorstandes der oder die für Bildung zuständige Dezernent oder Dezernentin des Landeskirchenamtes.
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§ 5
Aufgaben der Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
    a.
    Wahl eines oder einer Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung und eine Stellvertretung;
    b.
    Wahl der Beisitzer für den Vorstand;
    c.
    Wahl der Mitglieder des Finanzausschusses;
    d.
    Vorschläge zur Einrichtung weiterer Ausschüsse;
    e.
    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses;
    f.
    Entlastung des Vorstandes;
    g.
    Beratung des Haushaltsplanes der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung;
    h.
    Stellungnahme zu Grundsatzfragen der Erwachsenenbildung.
  2. Die Vertreterversammlung wird vom Vorstand der Arbeitsgemeinschaft nach Bedarf, mindestens einmal jährlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
  3. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung.
  4. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kommt eine beschlussfähige Vertreterversammlung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Monaten unter Mitteilung derselben Tagesordnung zu einer weiteren Vertreterversammlung einzuladen. Die Vertreterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Vertreterversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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§ 6
Vorstand

  1. Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung besteht aus:
    a.
    dem oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretung,
    b.
    drei Beisitzern,
    c.
    dem oder der Vorsitzenden des Finanzausschusses,
    d.
    dem oder der für Bildung zuständigen Dezernenten oder Dezernentin des Landeskirchenamtes.
  2. Die Leitung des Referats Erwachsenenbildung und die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Erwachsenenbildung nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  3. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
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§ 7
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung im Rahmen der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
    a.
    Vertretung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung zwischen den Sitzungen der Vertreterversammlung;
    b.
    Erstattung eines Jahresberichts und Vorlage des Jahresabschlusses an die Vertreterversammlung;
    c.
    Verteilung der staatlichen Zuschüsse sowie der kirchlichen und sonstigen Mittel der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung auf Vorschlag des Finanzausschusses;
    d.
    Unterstützung des Dezernats Bildung und des Referates Erwachsenenbildung in den Fragen der Erwachsenenbildung;
    e.
    Errichtung und Auflösung von Ausschüssen;
    f.
    er gibt Impulse für übergreifende gemeinsame Veranstaltungen;
    g.
    Entsendung von Vertretern in die Evangelische Erwachsenenbildung Hessen (Landesorganisation) und die Deutsche Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung (DEAE).
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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§ 8
Finanzausschuss

  1. Als ständiger Ausschuss wird ein Finanzausschuss für die Amtszeit des Vorstandes eingerichtet. Ihm gehören fünf Personen aus der Vertreterversammlung an, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung wählen. Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Finanzausschuss bereitet den Haushaltsplan für die Verwendung der Mittel der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung vor und ist im Rahmen der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben an der Verteilung der staatlichen und kirchlichen Mittel beteiligt.
  2. § 5 Absatz 4 gilt sinngemäß.
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§ 9
Geschäftsführung und Geschäftsstelle

Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Landeskirchenamtes nimmt die Aufgabe der Geschäftsführung für die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung wahr.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung vom 28. Februar 1995 (KABl. S. 64), zuletzt geändert am 7. September 2004 (KABl. S. 168), außer Kraft.