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Geltungszeitraum von: 01.08.2003

Geltungszeitraum bis: 31.03.2021

Schulverfassung für die Melanchthon-Schule

vom 27. Mai 2003

KABl. S. 110

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 27. Mai 2003 gem. Artikel 139 Absatz 1 g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) als Ordnung folgende Schulverfassung erlassen:
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Präambel

"In Christus liegen verborgen alle Schätze der Weisheit und der Erkenntnis." (Kol.2,3)
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Die Melanchthon-Schule ist das Gymnasium der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Mit Philipp Melanchthon als Namenspatron steht diese Schule in der Tradition der Reformation, deren Anliegen auch darin besteht, Christen zu freien und verantwortlichen Persönlichkeiten zu erziehen. Für die evangelische Kirche ist Bildungsarbeit daher eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen ihres vielfältigen Bildungsengagements nimmt die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ihre Verantwortung als Trägerin der Melanchthon-Schule wahr.
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Die Melanchthon-Schule betrachtet den christlichen Glauben als Fundament von Bildung und Erziehung.
Gemäß der biblischen Rede vom Menschen als dem Geschöpf und Ebenbild Gottes besitzt jeder Mensch eine von Gott gegebene, unveräußerliche Würde. Die Gestaltung des Lebens auf der Grundlage des Evangeliums führt zu Freiheit und Mündigkeit in Verantwortung vor Gott und für seine Schöpfung. In gemeinsamer Achtung der biblischen Botschaft gestaltet die Melanchthon-Schule das Leben der Schulgemeinde in ökumenischer Gemeinschaft.
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Die Melanchthon-Schule leistet einen eigenen evangelischen Beitrag zu den Bildungs- und Erziehungsaufgaben in der Gesellschaft.
Ihr Bildungs- und Erziehungskonzept umfasst die Vermittlung von Sach- und Orientierungswissen. Im Horizont des Evangeliums und auf der Basis fundierten Wissens lernen die Schüler, nach ethischer Verantwortung zu fragen, die Bereitschaft zur Mitgestaltung einer humanen und lebenswerten Gesellschaft zu entwickeln und diakonisches Handeln einzuüben. Erziehungsziel ist es, Menschen zu befähigen, eine Persönlichkeit auszubilden, die zur Verantwortung für sich, die Mitmenschen und die ganze Schöpfung Gottes bereit ist.
In der Schulgemeinde lernen die Schüler den christlichen Glauben kennen, sie setzen sich kritisch-fragend mit ihm auseinander und können seine lebensgestaltende Kraft erfahren. Die Relevanz christlichen Glaubens für die persönliche Lebenssituation junger Menschen, für ihre Einstellungen und Werthaltungen findet sowohl in der unterrichtlichen als auch in der außerunterrichtlichen Arbeit, in Gottesdiensten, Andachten, Festen und Feiern ihren Ausdruck.
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Die Melanchthon-Schule ist Schule der Region.
Das Gymnasium pflegt vielfältige nachbarschaftliche Kontakte und Kooperationen mit Kommunen und Institutionen, kirchlichen Einrichtungen und Gemeinden. Diese bieten die Chance, an außerschulischen Lernorten Kenntnisse zu erwerben und Erfahrungen zu machen, die das schulische Leben bereichern.
Die Schulgemeinde erwartet von allen ihren Mitgliedern, dass sie dieses Bildungsverständnis bejahen und seine Zielsetzungen in gemeinsamer Verantwortung zu verwirklichen suchen.
"Gott hat uns nicht gegeben den Geist der Verzagtheit, sondern der Kraft, der Liebe und der Besonnenheit." (2. Tim. 1,7)
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§ 1
Allgemeine Grundlagen

( 1 ) Das Grundgesetz der Bundesrepublik gewährleistet mit Art. 7 Abs. 4 GG das Grundrecht der Privatschulfreiheit. Dadurch wird die Institution Privatschule in ihrer Existenz und Funktionsfähigkeit gesichert.
( 2 ) Diese grundgesetzliche Gewährleistung begründet auch für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (im folgenden auch Landeskirche genannt) als Schulträgerin einen Freiraum, in welchem grundsätzlich eigenverantwortlich ein Schul- und Unterrichtsbetrieb organisiert, die Lehrziele, -methoden, -gegenstände, -mittel und -pläne bestimmt, Schüler und Lehrkräfte ausgewählt sowie die religiös-weltanschauliche Ausrichtung festgelegt werden können.
( 3 ) Die religiöse Erziehung an einer solchen Schule stellt zugleich eine Äußerung des Glaubenslebens dar und hat daher Teil an der Gewährleistung der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG.
( 4 ) Schließlich gehört das kirchliche Schulwesen auch zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen im Sinne der Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung.
( 5 ) Wird eine Schule in kirchlicher Trägerschaft betrieben, die in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten nicht fördert und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend sichert, besteht ein Anspruch auf die entsprechende Genehmigung dieser Schule als Ersatzschule durch den Staat.
( 6 ) Die so beschriebene Gewährleistung des Grundgesetzes wird mit Art. 61 Hessische Verfassung, dem Hessischen Schulgesetz und dem Hessischen Ersatzschulfinanzierungsgesetz konkretisiert.
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§ 2
Die Melanchthon-Schule Steinatal

( 1 ) Die Melanchthon-Schule Steinatal erfüllt die vorgenannten Bedingungen und ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Träger der Schule ist die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, vertreten durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) In Ausführung der Präambel will die Landeskirche mit der Melanchthon-Schule Steinatal einen eigenen, evangelischen Beitrag zu den Aufgaben und Zielen der Erziehung und Bildung in der Gesellschaft leisten.
( 3 ) Zum christlichen Lebensverständnis gehört auch die Offenheit im Umgang miteinander. Dies bedeutet für Schüler, Eltern und Lehrkräfte das Recht, ihre Meinung frei, kritisch und in gegenseitiger Achtung zu äußern. Diese Freiheit findet dort ihre Grenzen, wo die Rechte, die Ehre und Würde des anderen verletzt und wo die Erziehungsaufgaben der kirchlichen Schule im Sinne der Präambel beeinträchtigt werden.
( 4 ) In den Gremien der schulischen Mitbestimmung im Sinne dieser Ordnung und in der Gestaltung des gesamten Schullebens sind Schüler, Eltern und Lehrkräfte partnerschaftlich aufeinander angewiesen. Jeder Person fällt dabei Verantwortung zu. Das bedeutet, dass sich Schüler in einem ihrem Alter angemessenen Umfang zur Mitarbeit in den schulischen Gremien und der Gestaltung des Schullebens verpflichten und dass sich die Eltern auch dann noch daran beteiligen, wenn ihre Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Schüler in einem Schuljahr volljährig, nehmen deren Eltern ein mögliches Mandat in Schulgremien noch in der verbleibenden Wahlperiode wahr.
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§ 3
Gemeinsame Bestimmungen für Schüler, Eltern, Lehrkräfte, und Schulleitung

Rechte und Pflichten für Schüler, Eltern, Lehrkräfte sowie die Personen der Schulleitung ergeben sich aus dem Hessischen Schulgesetz und den dies ausführenden Vorschriften, sofern nicht im Schulvertrag oder in dieser Schulverfassung andere Vorschriften an deren Stelle treten bzw. sie ändern.
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§ 4
Schüler

( 1 ) Schüler, die die schulartspezifischen Aufnahmebedingungen erfüllen, können ungeachtet ihrer Herkunft an der Melanchthon-Schule Steinatal aufgenommen werden, wenn ihre Eltern und sie sich verpflichten, das besondere Profil der Schule zu achten und an dessen Umsetzung mitzuwirken; dabei muss der Schüler bzw. mindestens ein Elternteil Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Die Schulkonferenz kann für eine Aufnahme mit Zustimmung des Landeskirchenamtes weitere Kriterien für eine Auswahl festlegen.
( 2 ) Für die Auswahlentscheidung kann eine Beratung durch einen Aufnahmeausschuss erfolgen, über dessen allgemeine Zusammensetzung die Schulkonferenz mit Zustimmung des Landeskirchenamtes beschließt; die Mitglieder des Aufnahmeausschusses werden von ihren Gremien entsandt.
( 3 ) Die Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter schließen mit dem Landeskirchenamt, vertreten durch die Melanchthon-Schule Steinatal, einen Schulvertrag.
( 4 ) Die Schüler verpflichten sich, an der Erfüllung der Aufgaben der Schule und der Umsetzung ihrer Bildungsziele in der Schulgemeinde mitzuwirken.
( 5 ) Für die Arbeit der schulischen Gremien auf allen Ebenen, für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der unterrichtlichen Arbeit und für die Gestaltung der außerunterrichtlichen Aktivitäten sollen Schüler Vorschläge einbringen.
( 6 ) Die Schüler verpflichten sich, am Unterricht und den Arbeitsgemeinschaften, zu denen sie sich angemeldet haben, mindestens ein Schulhalbjahr lang teilzunehmen, sofern sonstige schulische Regelungen nichts anderes vorsehen. Beschließt die Schulkonferenz bestimmte unterrichtliche oder außerunterrichtliche Aktivitäten als verbindliche Bestandteile des Bildungsganges an der Schule, so müssen alle Schüler an diesen Veranstaltungen teilnehmen; die Schulleitung kann hiervon in Ausnahmefällen entbinden, wenn besondere Gründe vorliegen.
( 7 ) Die Mitwirkung der Schüler erfolgt entsprechend dem Hessischen Schulgesetz, soweit nicht in dieser Schulverfassung bzw. durch die Schulkonferenz oder den ausführenden Schulverträgen anderes geregelt wird.
( 8 ) Die Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz verpflichten sich im Rahmen des Hessischen Schulgesetzes zur Zusammenarbeit mit dem Schülerrat.
( 9 ) Der Schülerrat kann eine Verbindungslehrkraft und eine stellvertretende Verbindungslehrkraft wählen; sie sollen verschiedenen Geschlechts sein. Beide Lehrkräfte können zur Beratung durch den Schülerrat herangezogen werden; die gewährte Entlastung wird einvernehmlich durch die Lehrkräfte aufgeteilt.
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§ 5
Erziehungsberechtigte

( 1 ) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung und Ausbildung der Schüler sind die Eltern gehalten, Kontakt mit den unterrichtenden Lehrkräften zu pflegen und insbesondere bei auftretenden Problemen das offene Gespräch mit ihnen zu suchen. Sie sollen die Schule informieren, wenn besondere Umstände die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen.
( 2 ) Die Eltern verpflichten sich, die Schule bei der Verwirklichung ihrer Bildungs- und Erziehungsziele zu unterstützen. Von ihnen wird die Bereitschaft erwartet, die verschiedenen Möglichkeiten der Kooperation in der Schule nach Zeit und Möglichkeit wahrzunehmen. Dies kann in den Gremien gemäß der Schulverfassung und im Rahmen unterrichtlicher sowie außerunterrichtlicher Aktivitäten geschehen.
( 3 ) Die Mitwirkung der Eltern erfolgt durch die in entsprechender Anwendung des Hessischen Schulgesetzes zu bildenden Klassenelternbeiräte und den Schulelternbeirat, dem neben den gewählten Klassen- bzw. Jahrgangselternvertretern auch deren Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten angehören, soweit nicht Angelegenheiten des Kreis- oder Landeselternbeirates berührt sind.
( 4 ) Im Sinne der partnerschaftlichen Erziehung gelten die Verpflichtungen nach § 6 Absatz 4 auch gegenüber den Eltern von volljährigen Schülern, sofern ein Schüler nicht schriftlich etwas anderes erklärt hat.
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§ 6
Lehrkräfte

( 1 ) Der Dienst aller Lehrkräfte wird durch den besonderen Auftrag und die Erziehungsziele der kirchlichen Schule bestimmt. Sie verpflichten sich, aktiv am Erziehungsauftrag einer Schule in kirchlicher Trägerschaft mitzuwirken. Dies bezieht sich auch auf die Mitgestaltung des schulischen Lebens, zum Beispiel bei Andachten und Gottesdiensten.
( 2 ) Die Lehrkräfte bilden Klassenkonferenzen, Fach- und Fachbereichskonferenzen, die Versammlung der Fachkonferenzvorsitzenden und Aufgabenfeldleiter sowie die Gesamtkonferenz in entsprechender Anwendung des Hessischen Schulgesetzes. Die Versammlung der Fachkonferenzvorsitzenden und Aufgabenfeldleiter dient der Informationsübermittlung und Abstimmung zwischen den einzelnen Fachgruppen; sie sollte mindestens einmal im Schuljahr durch die Schulleitung einberufen werden.
( 3 ) Die Lehrkräfte erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Bestimmungen und Beschlüsse der Mitbestimmungsgremien in eigener Verantwortung. Sie verpflichten sich zu partnerschaftlicher Zusammenarbeit untereinander und mit Schülern und Eltern. Sie sind bereit, an allen schulischen Gremien und an allen von diesen Gremien beschlossenen verbindlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Lehrer unterstützen und fördern die Arbeit der Schüler in der Schülervertretung.
( 4 ) Die Lehrkräfte beraten Schüler und Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Dazu dienen vor allem Sprechtage, Sprechstunden, Schulkonferenzen, Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen. Besonders bei auffälligem Nachlassen der Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft von Schülern sowie allgemeinen Problemen im pädagogischen Bereich sollen die Eltern benachrichtigt werden. In gemeinsamen Gesprächen sollen Wege zur Lösung dieser Probleme beraten werden. Die Verantwortung der Eltern für die Erziehung der Schüler bleibt dabei gewahrt.
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§ 7
Schulleitung

( 1 ) Die Schulleitung besteht aus dem Schulleiter, dem stellvertretenden Schulleiter und den Inhabern besonderer Funktionsstellen nach der Dienstordnung.
( 2 ) Der Schulleiter ist dem Schulträger gegenüber dafür verantwortlich, dass die Schule entsprechend den kirchlichen und den für sie geltenden staatlichen Bestimmungen geführt wird. Der Schulleiter verpflichtet sich zur besonderen Fürsorge gegenüber den Lehrkräften und Mitarbeitern sowie zur Beratung und Unterstützung aller Mitglieder der Schulgemeinde. Ihm obliegt die Wahrung und Fortentwicklung von Schulprogramm und Schulprofil im Einvernehmen mit den anderen Gremien in der Schule.
( 3 ) Mit beratender Stimme können der Geschäftsführer, weitere Lehrkräfte, insbesondere Schulpfarrer, zu Sitzungen der Schulleitung hinzugezogen werden.
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§ 8
Mitwirkung

( 1 ) Zur Regelung der Rechte und Pflichten der Schüler, der Eltern und Lehrkräfte in der Mitwirkung in der Schule findet das Hessische Schulgesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung unter Beachtung der in der Schulverfassung festgelegten Grundsätze und der folgenden besonderen Bestimmungen.
( 2 ) Alle Beteiligten sind in den Mitwirkungsorganen bei ihrer Tätigkeit verpflichtet, vom Hessischen Schulgesetz abweichende oder ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Landeskirche zu beachten.
( 3 ) Alle Gruppen wirken in der Schulkonferenz zusammen, die aus 21 Personen besteht:
  1. dem Schulleiter und dem stellvertretenden Schulleiter,
  2. acht Vertretern der Lehrkräfte,
  3. dem Geschäftsführer,
  4. fünf Vertretern der Eltern und
  5. fünf Vertretern der Schüler.
Zu den Sitzungen können Vertreter der Mitarbeitervertretung und andere sachkundige Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Das Landeskirchenamt kann zu den Sitzungen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
( 4 ) Die Schulkonferenz soll in jedem Schuljahr mindestens einmal zusammentreten, auf Antrag von mindestens fünf ihrer Mitglieder muss sie einberufen werden.
( 5 ) Die Schulkonferenz hat in Ergänzung zu dem Hessischen Schulgesetz die folgende Rechte,
  1. Anträge zur Aufstellung des Haushaltsplanes zu stellen,
  2. dem Schulträger Veränderungen für die Gestaltung des Schullebens vorzuschlagen,
  3. Nutzungskonzepte zu entwickeln,
  4. Ausschüsse einzuberufen, deren Mitglieder aus den jeweiligen Gruppen kommen können. An den Sitzungen der Ausschüsse haben alle Mitglieder der Schulkonferenz Teilnahmerecht. Der Schulleiter hat Stimmrecht in den Ausschüssen. Sofern haushaltsrechtliche Fragen betroffen sind, hat auch der Geschäftsführer Stimmrecht.
( 6 ) Die Schulkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulträger
  1. das Schulprogramm beschließen,
  2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote,
  3. zusätzliche Unterrichtsangebote im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten anbieten.
( 7 ) Der Schulträger hat in den folgenden Fällen das Entscheidungsrecht
  1. bei der Aufstellung des Sonderhaushaltes für die Melanchthon-Schule Steinatal,
  2. bei der Ernennung von Kirchenbeamten,
  3. für den Abschluss von Arbeitsverträgen,
  4. bei Bauvorhaben; Entscheidungen werden hierbei in Absprache mit einem Bauausschuss der Schulkonferenz mit dem Ziel des Einvernehmens getroffen.
( 8 ) Der Schulleiter hat Beschlüsse der Mitwirkungsorgane, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Landeskirche verstoßen, zu beanstanden. In diesem Falle ist der Vollzug eines Beschlusses bis zur Entscheidung des aufsichtführenden Landeskirchenamtes ausgesetzt.
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§ 9
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Melanchthon-Schule verfolgt als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Melanchthon-Schule Steinatal dürfen nur für die in dieser Ordnung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln der Melanchthon-Schule Steinatal. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 2 ) Bei Auflösung der Melanchthon-Schule oder beim Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Schulvermögen nur für andere steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt am 01. August 2003 in Kraft1#.

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1 ↑ betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.