.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 24.09.2014
Geltungszeitraum bis: 09.11.2020
Verfassung der Stiftung Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck
vom 24. September 2014
####§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bibelgesellschaft Kurhessen-Waldeck“.
(2) Sie ist Rechtsnachfolgerin der „Kasseler Bibelgesellschaft“, der „Hanauer Bibelgesellschaft e.V.“ und der „Oberhessischen Bibelgesellschaft“.
(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes.
(4) Sitz der Stiftung ist Kassel.
#§ 2
Zweck
Die Stiftung hat den Zweck,
(1) das Verständnis für die Bibel und deren Verbreitung in den Gemeinden und in der Öffentlichkeit zu fördern,
(2) die Verkündigung des Evangeliums durch die Verbreitung von Bibeln und die Beschäftigung mit der Bibel (z. B. durch Bibelaktionen aller Art) zu fördern,
(3) die Kirchengemeinden über die weltweite Arbeit der Bibelmission zu unterrichten und zur Fürbitte und zu Opfern hierfür aufzurufen,
(4) die Arbeit eines landeskirchlichen Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit zu fördern und zu unterstützen.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Keinem Mitglied eines Stiftungsorgans dürfen Zuschüsse, Gewinnanteile oder andere Vermögenswerte über den für die Mitarbeit nachgewiesenen Aufwand hinaus zugewandt werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten ausschließlich Ersatz für ihre notwendigen Reisekosten und nachgewiesenen Auslagen.
#§ 4
Stiftungsvermögen
1Das Stiftungsvermögen und alle Einnahmen (z. B. Spenden, Zinsen u. ä.) der Stiftung sind an die verfassungsmäßigen Zwecke gebunden. 2Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung der Stiftungsaufgaben erforderlich ist, dürfen diese Einnahmen einem Rücklagenfonds zugeführt werden.
#§ 5
Zustiftungen
(1) 1Die Stiftung ist ermächtigt und berechtigt Zustiftungen anzunehmen und dem Grundvermögen zuzuführen. 2Die der Stiftung zugewendete Zustiftung muss mindestens 1.000,00 Euro betragen, andernfalls handelt es sich um eine Spende.
(2) Eine Zustiftung liegt nur dann vor, wenn der Zustifter die Zustiftung ausschließlich dem Zweck der Stiftung nach § 2 unterwirft.
#§ 6
Organe
Die Organe der Stiftung sind die Stiftungsversammlung und der Stiftungsvorstand.
#§ 7
Stiftungsversammlung
(1) Die Stiftungsversammlung ist das oberste Organ der Stiftung.
(2) 1Jeder Kirchenkreis im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsendet je einen Vertreter/eine Vertreterin (Laien oder Geistliche) in die Stiftungsversammlung. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestimmen. 3Das Verfahren, wie Delegierte bzw. 4stellvertretende Delegierte benannt werden, regeln die Kirchenkreise.
(3) Weiterhin gehören der Stiftungsversammlung an:
1Ein von der Propstkonferenz zu benennendes Mitglied, der/die für bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige theologische Dezernent/Dezernentin des Landeskirchenamtes und eine vom Landeskirchenamt zu benennende Person in Vertretung des Dezernenten/der Dezernentin. 2Darüber hinaus können weitere natürliche oder juristische Personen eine direkte Mitgliedschaft in der Bibelgesellschaft beantragen. 3Über die Aufnahme dieser Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(4) 1Die Amtszeit der Stiftungsversammlung entspricht der Amtszeit der Kirchenvorstände. 2Erneute Entsendung der Mitglieder in die Stiftungsversammlung ist möglich.
#§ 8
Aufgaben der Stiftungsversammlung
(1) 1Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.
2Der/Die Vorsitzende der Stiftungsversammlung ist zugleich Vorsitzender/Vorsitzende des Stiftungsvorstandes.
(2) Die Aufgaben der Stiftungsversammlung sind insbesondere:
- Überwachung der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben,
- Wahl des Stiftungsvorstandes,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entgegennahme der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des/der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Grundsätze zur Verwendung der Mittel der Bibelgesellschaft,
- Beschlussfassung über Verfassungsänderungen.
(3) 1Die Stiftungsversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. 2Die Einladung zur Sitzung soll 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
(4) Der/Die Vorsitzende muss eine Stiftungsversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
(5) 1Die Stiftungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so kann der/die Vorsitzende durch eine neue Einladung eine weitere Sitzung, die höchstens sechs Wochen später stattfinden darf, einberufen. 3Zu dieser ist mit derselben Tagesordnung einzuladen; sie ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen ist.
4Der/Die Vorsitzende kann Fragen, die der Sache nach nicht geheim abzustimmen sind, im schriftlichen Umlaufverfahren (per E-Mail oder Post) zur Abstimmung stellen, sofern dagegen kein Widerspruch eines Mitglieds der Stiftungsversammlung erfolgt. 5Die Stimmabgabe ist per E-Mail oder Post möglich und muss binnen vier Wochen nach Zugang bei dem/der Vorsitzenden oder der Geschäftsführung eingegangen sein. 6Das Verfahren ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder geantwortet hat. 7Der Beschluss wird in der darauffolgenden Sitzung im Protokoll bestätigt.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag (Ausnahme: § 13).
(7) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Verlauf der Sitzung, Beschlüsse jedoch im Wortlaut wiedergeben muss und vom/von der Vorsitzenden und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
(8) 1Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können Arbeitsgruppen bilden. 2Diese können durch interessierte Personen, die nicht Mitglied in der Stiftungsversammlung sein müssen, ergänzt werden.
#§ 9
Der Vorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden der Stiftungsversammlung und weiteren Mitgliedern gemäß § 9 Absätze 2 und 3. 2Es gibt kein Vertretungsrecht. 3Die Amtsperiode entspricht der Amtszeit der Kirchenvorstände. 4Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Die Stiftungsversammlung wählt aus der Gruppe der Kirchenkreisdelegierten vier Mitglieder; sie soll dabei für jeden Sprengel ein Mitglied wählen.
2Darüber hinaus können von der Stiftungsversammlung bis zu zwei weitere Mitglieder gewählt werden.
3Die Mitglieder des Vorstands müssen zugleich Mitglieder der Stiftungsversammlung sein.
(3) Kraft Amtes gehört der oder die für die bibelgesellschaftliche Arbeit zuständige theologische Dezernent oder Dezernentin des Landeskirchenamtes oder eine vom Landeskirchenamt benannte Person dem Vorstand an.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
3In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren (per E-Mail oder Post) gefasst werden. 4Widerspricht dem ein Mitglied des Stiftungsvorstands, so ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht möglich. 5Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(6) 1Im Falle der Nichtbeschlussfähigkeit kann mit einer Frist von acht Tagen eine erneute Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. 2Der Vorstand ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
(7) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin der Bibelgesellschaft nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung zuständig.
#§ 10
Aufgaben des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er handelt durch seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende oder dessen Vertreter/deren Vertreter/deren Vertreterin, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) 1Der Vorstand leitet die Geschäfte der Stiftung gemäß § 2. 2Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Stiftungsversammlung gemäß § 8 zuständig.
(3) 1Er bereitet die Sitzungen der Stiftungsversammlung vor. 2Er ist für alle Entscheidungen und Aufgaben zuständig, die nicht der Stiftungsversammlung obliegen.
(4) 1Der/Die Vorsitzende beruft zu Sitzungen mit einer Ladungsfrist von acht Tagen ein, so oft es erforderlich ist. 2Er/Sie kann über bestimmte Fragen eine schriftliche Abstimmung herbeiführen.
(5) Der Vorstand wirkt bei der Besetzung der Stelle des/der Beauftragten für bibelgesellschaftliche Arbeit mit.
(6) Der Vorstand kann zur Regelung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen, die der Genehmigung der Stiftungsversammlung bedarf.
(7) Die Geschäftsführung wird bis zu einem anderslautenden Beschluss des Stiftungsvorstands dem Kirchenkreisamt Fritzlar-Homberg übertragen.
(8) Der Stiftungsvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete oder Projekte Arbeitsausschüsse einsetzen.
#§ 11
Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung
(1) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand stellt den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr auf.
(3) Die Jahresrechnung der Stiftung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geprüft.
#§ 12
Stiftungsaufsicht
(1) Das Landeskirchenamt führt unbeschadet der Rechte der staatlichen Stiftungsaufsicht die Stiftungsaufsicht in dem durch § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes gesetzten Rahmen.
(2) Die Stiftungsverfassung wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck veröffentlicht.
#§ 13
Verfassungsänderungen
(1) Änderungen dieser Verfassung können durch die Stiftungsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Zur Änderung von Verfassungsbestimmungen über den Zweck oder die Aufhebung der Stiftung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und einer Mehrheitsabstimmung von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
(3) Verfassungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(4) Beschlüsse über Zweckänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung sind von der zuständigen staatlichen Genehmigungsbehörde zu genehmigen und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
#§ 14
Aufhebung der Stiftung
Sollte die Erfüllung der verfassungsmäßigen Zwecke unmöglich werden oder die Stiftung aus einem anderen Grunde aufhören zu bestehen, so fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es für die Verbreitung von Bibeln, für die Arbeit der Bibelmission oder für die Arbeit mit der Bibel im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 zu verwenden hat.