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Geltungszeitraum von: 09.12.1985

Geltungszeitraum bis: 31.07.2020

Dienstzimmerentschädigung für Außendienstmitarbeiter in den landeskirchlichen Werken und Einrichtungen – Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 9. Dezember 1985

KABl. 1986 S. 43

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
9. Dezember 1986
KABl. S. 43
2
Beschluss
7. Januar 1992
KABl. S. 39
3
Beschluss
15. Mai 1996KABl. S. 154
4
Beschluss
31. Januar 2002
KABl. S. 120
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Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 9 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst vom 12. Mai 1979 – ARRG (KABI. S. 70)1# hat die Arbeitsrechtliche Kommission am 9. Dezember 1985 folgenden Beschluss gefasst:
Mitarbeitern in den Werken und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird für das Vorhalten eines Dienstzimmers auf Weisung des Dienstgebers eine Pauschale von 85,- € monatlich gezahlt.
Diese Pauschale umfasst anteilige Kosten für Miete, Instandhaltung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung.
Die Pauschale ist mit Wirkung vom 1. März 1985 zu zahlen.2#

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1 ↑ Abgedruckt unter Nr. 510.
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2 ↑ Diese Regelung betrifft die Pauschale in ihrer ursprünglichen Höhe.