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Dienstordnung zur Regelung dienstfreier Zeit im Pfarrdienst

Vom 16. Juni 2020

KABl. S. 120

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Gemäß § 25 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD wird folgende Dienstordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sollen ihren Dienst unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange so einrichten, dass ein Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt (dienstfreier Tag). Sie haben im Einvernehmen mit der für den Erlass ihrer Dienstbeschreibung zuständigen Person einen Wochentag als regelmäßigen dienstfreien Tag festzulegen.
( 2 ) Tage, an denen Pflichttermine stattfinden, insbesondere Konfirmanden- oder Religionsunterricht zu erteilen ist, können nicht als dienstfreie Tage genommen werden.
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§ 2

Pfarrerinnen und Pfarrer sollen in der Regel alle sechs Wochen die Gelegenheit haben, ein dienstfreies Wochenende (Samstag und Sonntag) zu nehmen; in dieser Woche entfällt der regelmäßige dienstfreie Tag nach § 1. Sie sind berechtigt, das dienstfreie Wochenende mit einem weiteren dienstfreien Tag zu verbinden, der der freie Tag der nachfolgenden Woche sein kann. Sie teilen der Dekanin oder dem Dekan mit, wenn sie sich an dienstfreien Wochenenden und Tagen länger als 36 Stunden von ihrem Dienstbereich entfernen und währenddessen ihren Dienst im Notfall nicht in angemessener Zeit aufnehmen können.
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§ 3

Staatliche gesetzliche Feiertage sind dienstfreie Tage, wenn an ihnen keine Dienstverpflichtungen wahrzunehmen sind. Pfarrerinnen und Pfarrer, die an diesen Tagen Dienst leisten, sind berechtigt, einen anderen Tag dienstfrei zu nehmen. Dies gilt nicht, wenn der gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag fällt.
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§ 4

Dienstfreie Tage und dienstfreie Wochenenden, die in der laufenden Woche nicht genommen werden, können in die nachfolgenden vier Wochen übertragen werden, jedoch nicht mehr als zwei dienstfreie Tage pro Woche. Dabei können ein dienstfreier Tag und ein dienstfreies Wochenende mit dem Beginn eines Erholungsurlaubs verbunden werden.
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§ 5

An dienstfreien Wochenenden und Tagen besteht die Pflicht zur Erreichbarkeit nicht, soweit eine Vertretung gewährleistet ist.
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§ 6

Für Pfarrerinnen und Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag gelten die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass in der Ausgestaltung der Wochenarbeitszeit der Dienst entsprechend dem Umfang des eingeschränkten Dienstverhältnisses auf die Tage der Woche verteilt werden kann. Die Einschränkung des Dienstauftrages kann auch dadurch umgesetzt werden, dass zusätzlich zum dienstfreien Tag nach § 1 bei Dienstverhältnissen mit Dreiviertel-Dienstauftrag ein weiterer Tag und bei Dienstverhältnissen mit halbem Dienstauftrag zwei weitere Tage von dienstlichen Verpflichtungen freigehalten werden; soweit im Einzelfall dienstliche Gründe dieser Regelung entgegenstehen, können die zusätzlichen freien Tage in andere Wochen innerhalb der folgenden drei Monate übertragen werden.
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§ 7

Diese Dienstordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.