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Geltungszeitraum von: 31.03.1971

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Verordnung über den Urlaub der Pfarrer, Hilfspfarrer und Pfarrverwalter

vom 31. März 1971

KABl. S. 31

Aufgrund von Artikel 104 Absatz 4 der Grundordnung in Verbindung mit § 4 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Pfarrer (Pfarrergesetz) vom 2. Dezember 1955 (KABl. 1955 S. 49)1# wird folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Urlaubsjahr und Urlaubsdauer

( 1 ) Das Urlaubsjahr rechnet vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
( 2 ) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr für Pfarrer, Hilfspfarrer und Pfarrverwalter bei einem Lebensalter
bis zu 30 Jahren 36 Kalendertage,
über 30 bis 40 Jahre40 Kalendertage,
über 40 bis 50 Jahre42 Kalendertage,
über 50 Jahre46 Kalendertage.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.
( 3 ) Vikare und Pfarrverwalteranwärter erhalten entsprechenden Erholungsurlaub unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung. Das Nähere bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
( 4 ) Einen Zusatzurlaub von 6 Kalendertagen erhalten Pfarrer, die schwerbeschädigt oder schwer erwerbsbeschränkt (ab 50 %) sind und dies durch einen Rentenbescheid oder das Zeugnis eines Amts- oder Vertrauensarztes nachweisen. Beträgt die nachgewiesene Erwerbsminderung mindestens 30 %, so erhält der Pfarrer Zusatzurlaub von 3 Kalendertagen.
( 5 ) Bei Eintritt in den Dienst innerhalb des Urlaubsjahres wird für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs gewährt.
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§ 2
Wartezeit

Der Erholungsurlaub kann erst 6 Monate nach Einstellung in den kirchlichen Dienst beansprucht werden.
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§ 3
Übertragung

( 1 ) Der Urlaub muss spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Kann der Urlaub aus wichtigem Grund nicht rechtzeitig angetreten werden, so ist er auf Antrag in das nächste Urlaubsjahr zu übertragen.
( 2 ) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung auf das nächste Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres aus von dem Pfarrer zu vertretenden Gründen nicht angetreten worden ist, verfällt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Frist bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres angemessen verlängert werden.
( 3 ) Läuft die Wartezeit erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, so verfällt der Erholungsurlaub erst am Ende dieses Urlaubsjahres.
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§ 4
Erkrankung

( 1 ) Wird ein Pfarrer während seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
( 2 ) Zur Neuerteilung bzw. Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.
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§ 5
Heilkur

Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, und Urlaub zur Durchführung einer aufgrund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.
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§ 6
Genesungsurlaub

Zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder ihrer Erhaltung im Fall einer unmittelbar drohenden schweren Gesundheitsgefährdung kann dem Pfarrer Genesungsurlaub gewährt werden. Der Pfarrer hat die Notwendigkeit des Urlaubs durch Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Zugleich mit der Gewährung des Genesungsurlaubs ist darüber zu entscheiden, ob er ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.
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§ 7
Zuständigkeit

( 1 ) Für Entscheidungen über Erholungsurlaub von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrern ist der Dekan zuständig. Den Urlaub von landeskirchlichen Pfarrern, Dekanen und Pröpsten gewährt der Bischof. Der Erholungsurlaub ist unter Angabe der Urlaubsanschrift zu beantragen.
( 2 ) Der Bischof entscheidet über die Gewährung von Urlaub gemäß § 5 und § 6.
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§ 8
Urlaubsplan

Von den Dekanen ist jährlich zu Beginn des Urlaubsjahres nach Anhörung der Pfarrkonferenz ein Urlaubsplan für den Kirchenkreis aufzustellen.
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§ 9
Voraussetzungen

( 1 ) Erholungsurlaub wird antragsgemäß gewährt, wenn die Vertretung geregelt ist und nicht gewichtige gemeindliche oder kirchliche Gründe die Anwesenheit des Pfarrers erforderlich machen
( 2 ) Im allgemeinen ist eine Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden.
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§ 10
Anzeigepflicht

Der Antritt des Urlaubs sowie die Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 dem Dekan, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 2 dem Bischof anzuzeigen.
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§ 11
Konfirmandenfreizeiten und Pastoralkollegs

Die Durchführung von Konfirmandenfreizeiten und die Teilnahme an Pastoralkollegs wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. In diesen Fällen ist dem Dekan bzw. Bischof (vgl. § 7) vorher Mitteilung zu machen und für die Vertretungsregelung zu sorgen.
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§ 12
Diensturlaub

( 1 ) Für die Veranstaltung von Freizeiten oder die Teilnahme an Tagungen kann jährlich bis zu 15 Tagen nicht auf den Erholungsurlaub anzurechnender Diensturlaub gewährt werden.
( 2 ) Für die Erteilung des Diensturlaubs bis zu 7 Tagen im Jahr ist bei Gemeinde- und Kirchenkreispfarrern der Dekan zuständig. Darüber hinausgehende Gesuche sind dem Bischof zur Stellungnahme des Dekans vorzulegen. Der Bischof kann auch eine teilweise Anrechnung auf den Erholungsurlaub anordnen.
( 3 ) Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn für die Veranstaltung von Freizeiten und die Teilnahme an Tagungen im Sinne des Absatzes 1 ein dienstlicher Auftrag vorliegt.
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§ 13
Dienstbefreiung

Aus wichtigen persönlichen Gründen (z. B. Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Taufe und Konfirmation eines Kindes) kann Dienstbefreiung in dem notwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Urlaub der Pfarrer vom 8. Dezember 1955 außer Kraft.

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1 ↑ Das Pfarrergesetz ist außer Kraft getreten und nicht abgedruckt; s. nunmehr § 49 PfDG, abgedruckt unter Nr. 400.