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Geltungszeitraum von: 09.07.1970
Geltungszeitraum bis: 01.09.2020
Kirchengesetz über die Zweite Theologische Prüfung
vom 9. Juli 1970
KABl. S. 59
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
Bestätigt | 5. November 1970 | KABl. S. 128 | |
1 | Verordnung | 28. Februar 1973 | KABl. S. 26 |
bestätigt | 8. Mai 1973 | KABl. S. 55 | |
2 | Verordnung | 8. Mai 1973 | KABl. S. 55 |
3 | Verordnung | 7. Juni 1977 | KABl. S. 98 |
4 | Verordnung | 15. Februar 1980 | KA. S. 88 |
5 | Verordnung | 16. Januar 2002 | KABl. S. 20 |
6 | Neufassung | 16. Januar 2002 | KABl. S. 24 |
bestätigt | 26. April 2002 | KABl. S. 108 | |
7 | Kirchengesetz | 28. November 2007 | |
8 | Kirchengesetz | 25. November 2009 | |
9 | Kirchengesetz | 24. November 2011 | |
10 | Kirchengesetz | 27. November 2012 | |
11 | Art. 4 Kirchengesetz zur Umsetzung der Namensänderung des Predigerseminars (39. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) | 25. April 2017 |
Ziel der Zweiten Theologischen Prüfung
###§ 1
1Die Zweite Theologische Prüfung schließt die Ausbildung der Vikare ab. 2Durch die Prüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Ausbildung erreicht ist und insbesondere die für den Pfarrdienst erforderlichen praktisch-theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.
#Meldung zur Prüfung
###§ 2
(1) 1Die Zweite Theologische Prüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt. 2Meldetermin ist jeweils der 10. Januar; er wird jeweils im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck veröffentlicht. 3Über weitere Prüfungs- und Meldetermine entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
(2) 1Das Gesuch um Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten. 2Dem Gesuch, dessen Eingang dem Kandidaten unverzüglich bestätigt wird, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- handgeschriebener Lebenslauf mit Übersicht über den Ausbildungsgang,
- Geburtsurkunde,
- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Hochschulzugangsberechtigung,
- Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung,
- Angabe des thematischen Schwerpunktes im Erfahrungsbericht (§ 12),
- Angaben zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern "Biblische Theologie" und "Systematische Theologie" (§ 17 Absatz 1),
(3) Die Vorlage der Unterlagen ist entbehrlich, soweit diese früher vorgelegt worden sind.
#Prüfungsamt und Prüfungskommission
###§ 3
(1) 1Dem Prüfungsamt gehören der Bischof, seine beiden Vertreter sowie der Direktor des Evangelischen Studienseminars an. 2Weitere Mitglieder des Prüfungsamtes werden vom Bischof berufen aus dem Kreis:
- der Professoren des Fachbereichs Evangelische Theologie der Philipps-Universität Marburg und anderer evangelisch-theologischer Fachbereiche (Fakultäten) und Kirchlicher Hochschulen,
- der Pröpste,
- der Mitglieder des Landeskirchenamtes,
- der Studienleiter des Evangelischen Studienseminars,
- der Pfarrer, die in der Vikarsausbildung in der Landeskirche tätig sind,
- des Direktors und der Katechetischen Studienleiter des Pädagogisch-Theologischen Instituts.
(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsamtes ist der Bischof. 2Sein Stellvertreter ist der Prälat.
#§ 4
1Der Vorsitzende des Prüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. 2Er kann Kandidaten zur Beibringung der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Bescheinigungen und Erklärungen (§ 2) eine Frist setzen.
#§ 5
(1) 1Aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes bildet der Vorsitzende die jeweilige Prüfungskommission. 2Von dieser Prüfungskommission müssen bei einzelnen Prüfungen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein. 3Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sollen den Kandidaten bekannt gegeben werden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann im Hinblick auf Spezialfächer andere Fachvertreter in die Prüfungskommission berufen.
(3) 1Der Bischof beruft jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Beisitzer für die mündliche Prüfung, der der Prüfungskommission mit beratender Stimme angehört. 2Der Beisitzer muss im pfarramtlichen Dienst der Landeskirche stehen. 3Das Gleiche gilt für einen 1. sowie einen 2. Stellvertreter, der im Verhinderungsfalle an seine Stelle tritt. 4Die in der Ausbildung befindlichen Vikare können dem Bischof Kandidaten vorschlagen.
#§ 6
Für das Prüfungsamt wird beim Landeskirchenamt eine Geschäftsstelle gebildet.
#§ 7
(1) 1Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Beratungen der Prüfungskommission sind vertraulich.
#§ 8
1Über die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen entscheidet der Fachreferent, in den schriftlichen Prüfungsteilen im Einvernehmen mit einem Korreferenten. 2Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, so ist der Mittelwert aus beiden Beurteilungen die Note für die Prüfungsleistung.
#Prüfungsleistungen während der Ausbildungszeit
###§ 9
1Prüfungsbestandteil ist eine Katechese während der Zeit des Pädagogischen Praktikums. 2Diese besteht aus einer gehaltenen Unterrichtsstunde (Lehrprobe) mit einem anschließenden Prüfungsgespräch sowie einer schriftlich dargestellten Unterrichtseinheit über mindestens vier Schulstunden (Katechetische Hausarbeit).
#§ 10
(1) 1Die Lehrprobe wird vor zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, von denen eines ein Katechetischer Studienleiter sein soll, und dem Mentor abgehalten. 2Vor der Lehrprobe ist ein schriftlicher Stundenentwurf in zweifacher Ausfertigung einem der beiden Mitglieder der Prüfungskommission zu übergeben. 3Nach der Lehrprobe findet ein Prüfungsgespräch statt. 4Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission einigen sich auf eine Bewertung für die Lehrprobe einschließlich Prüfungsgespräch, wobei das Prüfungsgespräch mit einem Anteil von einem Drittel dieser Bewertung berücksichtigt werden soll.
(2) 1Das Thema und der Termin für die Abgabe der Katechetischen Hausarbeit werden dem Kandidaten durch ein vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission mitgeteilt; dabei soll der Themenvorschlag des Kandidaten berücksichtigt werden. 2Für die Behandlung des Themas werden in der Regel vier Wochen Zeit gegeben. 3Die Arbeit ist beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 4Sie wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.
(3) 1Die Hausarbeit darf die Gesamtzahl von 72.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. 2Näheres zu Form und Umfang der Hausarbeit und des Stundenentwurfs regelt der Vorsitzende des Prüfungsamtes. 3Den Arbeiten ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass die benutzte Literatur vollständig angegeben ist und die Arbeiten ohne fremde Hilfe angefertigt worden sind.
(4) Die Wertungen für die Lehrprobe einschließlich Prüfungsgespräch sowie für die Katechetische Hausarbeit zählen jeweils die Hälfte und werden zu einer Gesamtbewertung zusammengezogen.
#Schriftliche Prüfung
###§ 11
Die schriftliche Prüfung besteht:
#- aus einem Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema (in Auseinandersetzung mit Fachliteratur) und
- aus einer Predigt mit Gottesdienstentwurf.
§ 12
(1) In dem Erfahrungsbericht ist von dem Kandidaten ein Thema unter Heraushebung eines besonderen Schwerpunktes zu behandeln, das auf den Dienst des Pfarrers und anderer kirchlicher Mitarbeiter in der Gemeinde bezogen ist (z. B. Gottesdienst, Amtshandlungen, Seelsorge, Gemeindeleitung).
(2) Nach der Meldung zur Prüfung wird zwischen dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes und dem Kandidaten das Schwerpunktthema seiner Arbeit festgelegt.
(3) 1Der Termin für die Abgabe des Erfahrungsberichtes mit Schwerpunktthema wird dem Kandidaten in dem Bescheid über die Zulassung zur Prüfung mitgeteilt; der Bericht ist spätestens bis zu diesem Termin in zweifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzureichen. 2Die Behandlung des Schwerpunktthemas soll mindestens 50 v. H. dieser Arbeit einnehmen. 3Die Arbeit darf die Gesamtzahl von 120.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten. 4Näheres zu Form und Umfang der Arbeit regelt der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
(4) Dem Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass die benutzte Literatur vollständig angegeben und die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
(5) 1Der Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt. 2Ein Auswertungsgespräch findet statt, wenn der Kandidat es verlangt oder der Erstgutachter es in seinem Votum für erforderlich erklärt hat. 3Das Auswertungsgespräch wird vom Erstgutachter geführt.
#§ 13
(1) Eine Predigt mit Gottesdienstentwurf (mit exegetischen, systematisch-theologischen, homiletischen und liturgischen Vorüberlegungen) ist innerhalb der Ausbildungszeit anzufertigen.
(2) 1Der Kandidat hat die Predigt mit Gottesdienstentwurf innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzufertigen; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Vorsitzende des Prüfungsamtes dem Kandidaten zwei Predigttexte zur Auswahl stellt. 2Die Arbeit darf die Gesamtzahl von 72.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) nicht überschreiten; sie ist dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes in zweifacher Ausfertigung zwei Tage vor dem Gottesdienst vorzulegen. 3Näheres zu Form, Umfang und Terminen regelt der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
(3) Der Predigt mit Gottesdienstentwurf ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass die benutzte Literatur vollständig angegeben und die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
(4) Die schriftliche Predigt mit Gottesdienstentwurf wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt.
(5) 1Die Predigt ist in einem Gemeindegottesdienst zu halten. 2Anschließend kann ein Nachgespräch mit den Gottesdienstteilnehmern stattfinden. 3Ein beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission, das beim Gottesdienst anwesend war, führt danach ein Gespräch mit dem Kandidaten und dem Mentor über die Predigt und die Gestaltung des Gottesdienstes. 4Es berichtet dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes schriftlich über den Gottesdienst und die Gespräche; dabei erfolgt keine Benotung.
#§ 14
1Sind entweder die Katechese (§ 10 Absatz 4) und die Predigt mit Gottesdienstentwurf (§ 13) oder der Erfahrungsbericht (§ 12) nicht mit mindestens 4 Punkten bewertet worden, so kann der Kandidat zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden. 2Die entsprechenden Arbeiten müssen vor der Zulassung zur mündlichen Prüfung in diesem Falle wiederholt werden.
#§ 15
1Vor der mündlichen Prüfung muss die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Kirchen- und Verwaltungsrecht, einem Kurs in Hessischer Kirchengeschichte und an einem Kurs in Diakonie nachgewiesen werden. 2Der Nachweis wird erbracht durch ein Kolloquium oder ein Referat nach Anordnung des Vorsitzenden des Prüfungsamtes.
#Mündliche Prüfung
###§ 16
(1) Die mündliche Prüfung umfasst folgende Fächer:
- Biblische Theologie (einschließlich Übersetzung eines alttestamentlichen oder neutestamentlichen Textes),
- Systematische Theologie (Dogmatik oder Ethik),
- Praktische Theologie.Die mündliche Prüfung im Fach "Praktische Theologie" umfasst vier einzelne Prüfungen in den Disziplinen "Bildung und Unterricht“, "Liturgik und Homiletik", "Seelsorge“ und "Kirchentheorie".
(2) Die sechs Einzelprüfungen dauern in der Regel jeweils 20 Minuten.
#§ 17
(1) Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Kandidat mitzuteilen, ob der Übersetzung bei der mündlichen Prüfung im Fach „Biblische Theologie" ein alttestamentlicher oder ein neutestamentlicher Text zugrunde gelegt werden soll und ob die Prüfung im Fach „Systematische Theologie" in "Dogmatik" oder "Ethik" stattfinden soll.
(2) 1Für die mündlichen Prüfungen in den Fächern "Biblische Theologie" und "Systematische Theologie“ sowie in den Disziplinen "Bildung und Unterricht" und "Kirchentheorie" hat der Kandidat bis spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes schriftliche Ausführungen in Thesenform vorzulegen, die im Prüfungsgespräch zu berücksichtigen sind. 2Der Umfang dieser Ausführungen soll jeweils zwei Seiten nicht überschreiten.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen in den Disziplinen "Liturgik und Homiletik" sowie „Seelsorge" wird dem Kandidaten eine Aufgabe mit einer Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten gestellt.
#§ 18
(1) In der mündlichen Prüfung wird in der Regel jeder Kandidat einzeln geprüft.
(2) Für die mündlichen Prüfungen regelt der Vorsitzende die Führung des Protokolls; im allgemeinen werden hiermit Mitglieder der Prüfungskommission betraut.
#§ 19
1An der mündlichen Prüfung können Vikare, die sich im Ausbildungsdienst befinden, als Zuhörer teilnehmen. 2Jeder Examenskandidat kann den Ausschluss von Zuhörern bei seiner Prüfung beantragen.
#§ 19a
1Bei Absolventen, die nach § 2 Absatz 5 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare in den Ausbildungsdienst aufgenommen worden sind, kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes im Einzelfall einzelne Prüfungsleistungen anerkennen, die der Kandidat in einer anderen Berufsausbildung erbracht hat, wenn sie als gleichwertig anzusehen sind; dabei entscheidet er über die Einbeziehung dieser anderweitigen Prüfungsleistungen in das Gesamtergebnis der Prüfung. 2Für Personen nach Satz 1 entfällt die Übersetzung nach § 16 Absatz 1 Buchstabe a).
#Beurteilung
###§ 20
(1) Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen können folgende Punkte vergeben werden:
15 / 14 / 13 Punkte = eine hervorragende Leistung ("sehr gut") | |
12 / 11 / 10 Punkte = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt ("gut") | |
9 / 8 / 7 Punkte = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht ("befriedigend") | |
6 / 5 / 4 Punkte = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt ("ausreichend") | |
3 / 2 / 1 Punkte = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ("mangelhaft") | |
0 Punkte = eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ("ungenügend"). |
(2) 1Das Gesamtergebnis lautet entweder auf bestanden oder nicht bestanden. 2Lautet das Gesamtergebnis auf
bestanden, so wird ihm die Durchschnittsnote beigefügt; diese lautet auf Sehr gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,50 bis 15,00 Punkten Gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,50 bis 12,49 Punkten | |
Befriedigend bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,50 bis 9,49 Punkten Ausreichend bei einer Durchschnittspunktzahl von 4,00 bis 6,49 Punkten. |
(3) 1Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden der Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema dreifach, die Katechese und die Predigt mit Gottesdienstentwurf jeweils doppelt und die sechs mündlichen Prüfungen jeweils einfach gewertet. 2Die Gesamtsumme der nach Satz 1 ermittelten Einzelpunktzahlen wird durch 13 geteilt. 3Die dritte und weitere Dezimalstellen bleiben jeweils unberücksichtigt; eine Rundung wird nicht vorgenommen.
#§ 21
(1) Die Zweite Theologische Prüfung ist nicht bestanden,
- wenn die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl nach § 20 Absatz 3 weniger als 4,00 Punkte ergibt, oder
- wenn mehr als zwei der sechs mündlichen Einzelprüfungen mit weniger als 4 Punkten bewertet sind, oder
- wenn auch bei einmaliger Wiederholung (§ 14) Katechese und Predigt mit Gottesdienstentwurf oder der Erfahrungsbericht nicht mit mindestens 4 Punkten bewertet sind, oder
- 1wenn in einer oder zwei mündlichen Einzelprüfungen die Leistungen des Kandidaten jeweils mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind und diese Leistungen nicht ausgeglichen werden können. 2Jede mit weniger als 4 Punkten bewertete Leistung kann nur durch eine mit mindestens 7 Punkten bewertete Leistung ausgeglichen werden.
(2) Dem Kandidaten steht das Recht zu, seine Zwischenergebnisse persönlich zu erfahren.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so können dem Kandidaten vom Vorsitzen den des Prüfungsamtes für die Zeit der weiteren Vikarsausbildung bestimmte Aufgaben gestellt werden, deren Bearbeitung geeignet ist, seine theologischen Kenntnisse und Erfahrungen zu erweitern.
(4) 1Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann Ausnahmen zulassen. 3Im Rahmen der Wiederholungsprüfung werden auf Wunsch des Kandidaten die Noten für die Katechetische Hausarbeit, den Erfahrungsbericht und die schriftliche Predigt anerkannt, soweit diese Arbeiten mit mindestens 7 Punkten bewertet worden sind. 4Satz 3 gilt nicht in den Fällen des § 22.
#§ 22
1Täuschungsversuche sowie die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel können nach Anhörung des Betroffenen zum Ausschluss von der Prüfung führen. 2Über den Ausschluss entscheidet die Prüfungskommission. 3Mit dem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
#§ 22 a
1Ist der Kandidat aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die Prüfung fristgerecht fortzuführen so hat er dies unverzüglich dem Prüfungsamt anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis verlangen. 4Die nicht beendete Prüfungsleistung ist zu wiederholen; in den Fällen des Erfahrungsberichtes mit Schwerpunktthema, der Predigt mit Gottesdienstentwurf und der Katechetischen Hausarbeit kann der Vorsitzende des Prüfungsamtes stattdessen den Abgabetermin hinausschieben.
#§ 23
(1) Über die bestandene Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein Zeugnis ausgefertigt, in dem neben dem Gesamtergebnis und der Durchschnittsnote die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen aufzuführen sind.
(2) 1Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird dem Kandidaten hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein schriftlicher Bescheid erteilt, der die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertungen ausweist. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
#§ 24
Dem Kandidaten steht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens das Recht zu, seine Prüfungsakten, einschließlich der Prüfungsarbeiten und Beurteilungen, einzusehen.
#§ 25
1Nach Ablegung der Prüfung kann der Kandidat seine Übernahme in den Probedienst der Landeskirche beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Bischof.
#§ 26
(1) 1Gegen das Ergebnis der Prüfung kann der Kandidat Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder dass gesetzliche Bestimmungen verletzt worden sind.
(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes einzulegen. 2Dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein. 3Hilft sie der Beschwerde nicht ab, so ist die Beschwerde an den Beschwerdeausschuss weiterzuleiten.
(3) 1Der Beschwerdeausschuss wird vom Rat der Landeskirche berufen. 2Er besteht aus einem juristischen Mitglied des Landeskirchenamtes als Vorsitzenden, einem Mitglied des Rates der Landeskirche und einem Vikar aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 3Für jedes Mitglied des Beschwerdeausschusses ist ein Vertreter zu bestimmen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5Das Weitere, insbesondere das Verfahren, regelt eine besondere Verordnung des Rates der Landeskirche.
(4) Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses können der Kandidat und der Vorsitzende des Prüfungsamtes innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses Klage beim Landeskirchengericht erheben.
(5) Solange über eine Beschwerde nicht abschließend entschieden worden ist, gilt die Zweite Theologische Prüfung als nicht abgeschlossen.
(6) 1Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde. 2Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann einen anderen Prüfer beauftragen. 3Von der Wiederholung ist abzusehen, wenn das Ergebnis der Prüfung ohne die Beurteilung von Prüfungsleistungen festgestellt werden kann.