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Geltungszeitraum von: 02.09.2008

Geltungszeitraum bis: 30.11.2018

Musterordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder

vom 2. September 2008

KABl. S. 167

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Präambel

Das Angebot familienergänzender Dienste durch den Evangelischen Träger der Tageseinrichtung für Kinder dient der Entwicklung eigenverantwortlicher und gemeinschaftsfähiger Persönlichkeiten im Sinne der Bestimmungen des § 22 SGB VIII und erfolgt zugleich in Wahrnehmung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags des Landes Hessen nach § 26 HKJGB1# sowie der Kirche auf der Grundlage der Botschaft von Jesus Christus. Beides erfordert eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Träger, der Leitung, den erzieherisch tätigen Mitarbeitenden und den Personensorgeberechtigten der anvertrauten Kinder2#. Für sie alle gilt im Interesse des Kindes eine verantwortungsvolle Erziehungspartnerschaft einzugehen.
Diese Erziehungspartnerschaft sollte geprägt sein von einem zum Wohle der Kinder geübten wechselseitigen offenen Austausch mit dem Ziel der gegenseitigen Information und der gegenseitigen konstruktiven Anregungen für die Aufgabenwahrnehmung. Sie kann in vielfältiger Form erfolgen. Um den Rahmen und den Inhalt dieser Zusammenarbeit zu konkretisieren hat der Kirchenvorstand / Zweckverbandsvorstand / Gesamtverbandsvorstand / … nachfolgende Ordnung beschlossen.
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§ 1.
Elternversammlung

(1) 1Die Personensorgeberechtigten der in der Tageseinrichtung angemeldeten Kinder bilden die Elternversammlung. 2Sie soll jährlich mindestens zweimal einberufen werden. 3Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche.
(2) 1Die Elternversammlung wird vom Träger in Absprache mit dem Elternbeirat und der Leitung der Tageseinrichtung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres erstmals einberufen. 2Sie ist ferner einzuberufen, wenn
  1. ein Drittel der Mitglieder der Elternversammlung,
  2. der Elternbeirat oder
  3. die Leitung der Tageseinrichtung
dies unter Angabe der Gründe beim Träger beantragen.
(3) Die Elternversammlung wird von dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin oder von einem anderen vom Träger bestimmten Vertreter geleitet.
(4) Bei Beschlüssen haben mehrere Personensorgeberechtigte eines Kindes nur eine Stimme.
(5) 1Die Elternversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Für Beschlüsse bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) 1Beschlüsse der Elternversammlung haben empfehlenden Charakter. 2Die Rechte und Pflichten des Trägers und der Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bleiben unberührt.
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§ 2.
Aufgaben der Elternversammlung

Die Elternversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Anregungen für den Elternbeirat, für die Arbeit in der Tageseinrichtung und für die Zusammenarbeit zwischen Träger, Personal und Personensorgeberechtigten zu geben,
  2. den Bericht des Trägers oder der Leitung der Tageseinrichtung über durchgeführte und geplante Aktivitäten entgegenzunehmen und zu erörtern,
  3. die Wahl der Elternsprecher3#,
  4. den Bericht des Elternbeirates entgegenzunehmen und zu erörtern.
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§ 3.
Wahl der Elternsprecher

(1) Die Elternversammlung wählt für jede Gruppe in der Tageseinrichtung einen Elternsprecher und eine Stellvertretung, bei eingruppigen Einrichtungen zwei Stellvertretungen.
(2) Die Wahl erfolgt auf Beschluss der Elternversammlung getrennt nach Gruppen oder durch die Elternversammlung insgesamt.
(3) 1Wahlberechtigt und wählbar sind alle geschäftsfähigen Mitglieder der Elternversammlung. 2Mehrere Personensorgeberechtigte eines Kindes haben nur eine Stimme.
(4) Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem wahlberechtigten Mitglied der Elternversammlung beantragt wird.
(5) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. 3Ergibt auch diese keine Mehrheit, entscheidet das Los. 4Der Losentscheid wird von einem Vertreter des Trägers herbeigeführt.
(6) 1Die Amtszeit der Elternsprecher beginnt mit der Wahl und beträgt in der Regel ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. 2Die Elternversammlung kann vor der Wahl des Elternbeirats eine Amtszeit von zwei Jahren beschließen.
(7) Scheidet ein Elternsprecher oder eine Stellvertretung aus dem Amt aus, weil er die Wählbarkeit verloren hat oder zurücktritt, wählen die Personensorgeberechtigten der Kinder in der entsprechenden Gruppe einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
(8) Über Form und Durchführung der Wahl entscheidet die Elternversammlung soweit vorstehend keine verbindlichen Regelungen getroffen sind.
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§ 4.
Elternbeirat

(1) Die Elternsprecher und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Tageseinrichtung.
(2) 1Die Amtszeit des Elternbeirats entspricht der der Elternsprecher. 2Der Elternbeirat bleibt bis zur Neuwahl der Elternsprecher im Amt.
(3) 1Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und zwei Stellvertretungen. 2§ 3 Abs. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe, dass der Losentscheid von einem Vertreter des Trägers herbeigeführt wird. 3Bei eingruppigen Tageseinrichtungen ist der Elternsprecher zugleich Vorsitzender des Elternbeirats.
(4) Das vorsitzende Mitglied vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und der Leitung der Tageseinrichtung.
(5) Eine Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes des Elternbeirats erfolgt nur im Falle seiner Verhinderung.
(6) 1Die Mitglieder des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung der Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren.
(7) 1Die Mitglieder des Elternbeirats haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger, der Leitung und den Mitarbeitenden der Tageseinrichtung. 2Die Rechte und Pflichten des Trägers, der Leitung und der Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bleiben unberührt.
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§ 5.
Aufgaben des Elternbeirats4#

(1) Der Elternbeirat hat die Aufgabe:
  1. die pädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung beratend zu unterstützen,
  2. Wünsche, Anregungen und Vorschläge aus dem Kreis der Personensorgeberechtigten dem Träger und/oder der Leitung der Tageseinrichtung vorzutragen und mit diesen zu erörtern,
  3. auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Mitarbeitenden der Tageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten hinzuwirken,
  4. der Elternversammlung mindestens einmal jährlich über seine Arbeit einen Bericht zu geben.
  5. Soweit örtliche Regelungen dies vorsehen, wählt der Elternbeirat die Vertreter der Personensorgeberechtigten in das Kuratorium oder in den Kindertagesstättenausschuss der Tageseinrichtung.
(2) Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen des Trägers oder der Leitung der Tageseinrichtung zu hören bei:
  1. der Festlegung der pädagogischen Leitlinien für die Tageseinrichtung sowie vor der Durchführung besonderer pädagogischer Konzeptionen,
  2. der Gewinnung leitender Gesichtspunkte und Kriterien für die Einstellung und Entlassung der Mitarbeitenden,
  3. der Änderung der Zweckbestimmung der Tageseinrichtung,
  4. der Beschaffung von Inventar,
  5. der Planung baulicher Maßnahmen,
  6. der Festlegung der Kriterien über die Vergabe freier Plätze in der Tageseinrichtung,
  7. der Kündigung eines Platzes in der Tageseinrichtung durch den Träger,
  8. der Festlegung der Öffnungszeiten,
  9. der Festlegung der Ferien und anderer Schließungszeiten und der Ermittlung von Bedarfsgruppen bzw. Notdiensten während der Schließungszeiten,
  10. der Festsetzung der Elternbeiträge.
(3) Der Träger soll dem Elternbeirat Gelegenheit geben, zu dem die Tageseinrichtung betreffenden Abschnitt seines Haushaltsplans vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen.
(4) 1Die Erörterung von Angelegenheiten nach Absatz 1 und die Anhörung nach den Absätzen 2 und 3 sollen in einem Gespräch erfolgen. 2Gibt der Elternbeirat zu einer Angelegenheit nach Absatz 2 eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese zur Berücksichtigung dem zuständigen Beschlussorgan vor der Beschlussfassung bekannt zu geben.
(5) Der Träger stellt dem Elternbeirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen frühzeitig zur Verfügung.
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§ 6.
Sitzungen und Beschlüsse des Elternbeirats

(1) 1Der Elternbeirat wird zu seiner konstituierenden Sitzung von einem Vertreter des Trägers, zu weiteren Sitzungen von seinem vorsitzenden Mitglied unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen. 2Die Einladung erfolgt in ortsüblicher Weise; sie erfolgt schriftlich, wenn ein Vertreter dies schriftlich beantragt.
(2) 1Die konstituierende Sitzung wird von einem Vertreter des Trägers bis zum Ende der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes geleitet. 2Im Übrigen obliegt die Leitung der Sitzungen dem vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats.
(3) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder eine seiner Stellvertretungen anwesend ist.
(4) 1Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
(6) 1Der Träger und die Leitung der Tageseinrichtung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Elternbeirats mit beratender Stimme teil. 2Weitere Mitarbeitende der Tageseinrichtung können in Abstimmung mit dem Träger oder der Leitung vom Elternbeirat oder vom Träger beratend hinzugezogen werden.
(7) 1Die für die Sitzungen des Elternbeirats erforderlichen Räume werden vom Träger kostenlos zur Verfügung gestellt. 2Die Sachkosten übernimmt der Träger.
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§ 7.
Elternabende

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung oder die für eine Gruppe zuständigen Mitarbeitenden laden die Personensorgeberechtigten in Absprache mit dem zuständigen Elternsprecher nach Bedarf zu gruppenbezogenen Elternabenden ein.
(2) 1Die Elternabende dienen insbesondere dem Bericht über die Arbeit in der Gruppe, der Erörterung gruppenbezogener Erfahrungen, Probleme und Projekte. 2Sie sollen dem Elternsprecher Gelegenheit zur Information über die Arbeit des Elternbeirats geben.
(3) Ein Elternabend ist durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der betroffenen Personensorgeberechtigten oder der Elternsprecher bzw. der Elternbeirat dies unter Angabe der Gründe bei der Leitung der Tageseinrichtung beantragen.
(4) Vertreter des Trägers können an den Elternabenden teilnehmen.
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§ 8.
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt auf Beschluss des Kirchenvorstandes / Zweckverbandsvorstandes / Gesamtverbandsvorstandes/ … der/des
am in Kraft.
Zugleich wird die Elternbeiratsordnung vom aufgehoben.

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1 ↑ Für Einrichtungen im Freistaat Thüringen lautet die Formulierung: … des famlienergänzenden Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags nach § 6 ThürKitaG …
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2 ↑ Für Einrichtungen im Freistaat Thüringen ist folgende Klammer zu ergänzen: (§ 11 Thür-KitaG).
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3 ↑ In Einrichtungen im Freistaat Thüringen hat die Wahl gemäß § 10 Absatz 4 ThürKitaG bis spätestens 30. September eines Jahres zu erfolgen.
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4 ↑ In Einrichtungen im Freistaat Thüringen sind die gesetzlichen Beteiligungsrechte der Eltern nach § 10 Absätze 2 und 3 ThürKitaG zu beachten.
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