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Ordnung des Ausschusses für die Kirchliche Studienbegleitung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 25. September 2018

KABl. 2018 S. 195

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§ 1

Die Kirchliche Studienbegleitung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat den Auftrag, Studierende der Evangelischen Theologie mit Zielrichtung Pfarramt und Lehramt mit professionsbezogenen Angeboten zu fördern und den Kontakt zwischen der Landeskirche und den Studierenden zu stärken. Für die Kirchliche Studienbegleitung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Ausschuss gebildet.
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§ 2

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Landeskirchenamtes in Fragen der Kirchlichen Studienbegleitung
  2. Beratung und Weiterentwicklung der Struktur, der Konzeption und der Inhalte der Kirchlichen Studienbegleitung
  3. Austausch über Möglichkeiten der Vernetzung von Theologiestudium und Kirchlicher Studienbegleitung
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§ 3

( 1 ) Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. eine Theologiestudierende oder ein Theologiestudierender des Pfarramtsstudiengangs aus Marburg
  2. eine Theologiestudierende oder ein Theologiestudierender des Lehramtsstudiengangs aus Kassel
  3. eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs Evangelische Theologie in Marburg
  4. eine Professorin oder ein Professor des Instituts Evangelische Theologie in Kassel
  5. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Religionspädagogischen Instituts mit dem Schwerpunkt in der Vikariatsausbildung
  6. die Studienleitung der Kirchlichen Studienbegleitung (Studienhaus) in Marburg
  7. die Studienleitung der Kirchlichen Studienbegleitung in Kassel
  8. der Leiter oder die Leiterin des Referates Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung
  9. der Leiter oder die Leiterin des Referates Schule und Unterricht
Soweit nicht anders geregelt, werden die Mitglieder des Ausschusses vom Landeskirchenamt berufen.
( 2 ) Den Vorsitz im Ausschuss führt die Leiterin oder der Leiter des Referates Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung.
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§ 4

( 1 ) Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss der Beirat innerhalb von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen werden.
( 2 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
( 3 ) Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
( 4 ) Über die Sitzungen des Ausschusses wird eine Niederschrift geführt.
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§ 5

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.