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Kirchengericht:Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Entscheidungsform:Urteil (noch nicht rechtskräftig)
Datum:07.03.2018
Aktenzeichen:LKGer 2016-2
Rechtsgrundlage:Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, §§ 1 Abs. 3, 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz – KiVwGG), § 105 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD), § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD), § 280 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung, § 839 BGB/Art. 34 GG in analoger Anwendung
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Amtshaftung, Dienstrecht, Rechtswegzuständigkeit, Schadensersatz, kirchenrechtliche Streitigkeit, vermögensrechtliche Streitigkeit
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Leitsatz:

  1. Die Rechtswegzuständigkeit des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist auch für kirchenrechtliche Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstrecht der Kirche einschließlich des Pfarrdienstverhältnisses eröffnet, bei denen es sich – wie bei einem auf Schadensersatz gerichteten Begehren – um vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Geistlichen handelt.
  2. Eine Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis liegt auch dann vor, wenn es um dessen Begründung (sogenannte Primärebene) oder um Schadensersatz wegen unterbliebener Begründung des Dienstverhältnisses (sogenannte Sekundärebene) geht.
  3. Ein gegen die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck gerichteter kirchenrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Berufung in das Pfarrdienstverhältnis ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Eintritt des von ihm geltend gemachten Schadens durch Gebrauch eines kirchenrechtlichen Rechtsbehelfs abzuwenden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Tatbestand:

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Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unterbliebener Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe (Probedienst, früher: Hilfspfarrdienst).
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger bestand die Erste Theologische Prüfung am 19.06.2001 mit 11,67 Punkten (gut). Ab 01.09.2006 wurde der Kläger unter Berufung in das Dienstverhältnis auf Widerruf als Vikar in den Ausbildungsdienst der Beklagten aufgenommen. Er wurde Pfarrer C als Lehrvikar zugewiesen. In seinem den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.04.2008 betreffenden Mentorenbericht vom 20.05.2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, führt Pfarrer C aus, er könne eine Übernahme des Klägers in den Gemeindepfarrdienst zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfehlen.
Vom 01.08.2008 bis zum 30.04.2009 war der Ausbildungsdienst des Klägers aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen. Am 01.05.2009 nahm der Kläger den Ausbildungsdienst wieder auf. In seinem am 05.06.2009 als Prüfungsleistung abgegebenen Erfahrungsbericht übte der Kläger umfangreich Kritik an der Amtsführung des Pfarrers C und erhob gegen diesen den Vorwurf der Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen (Kindern) sowie der Versicherungsbetrügereien.
Mit Bescheid vom 14.09.2009 wurde der Ausbildungsdienst des Klägers um ein Jahr verlängert. Der Kläger wurde der Pfarrerin D als Lehrvikar zugewiesen. In ihrem den Zeitraum vom September 2009 bis Mai 2010 betreffenden Mentorenbericht vom 20.05.2010, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, erklärt Pfarrerin D, dass sie dem Kläger zutraue, den Anforderungen eines Pfarramtes gewachsen zu sein, vielleicht am besten in dörflichen Strukturen.
Im Bericht des Predigerseminars vom 08.09.2010, der sich zum Sommersemester 2008, zum Sommersemester 2009 ab dem 01.05.2009 sowie zum Vikariatskurs 2010 verhält, gelangte E, der Direktor des Predigerseminars, zu dem Resümee, dass der Kläger aus Sicht des Predigerseminars die Aufgaben des Pfarramtes zum Zeitpunkt des Abschlusses in 2008 nur eingeschränkt (3 Punkte) hätte wahrnehmen können. In 2009 und 2010 habe sich der Kläger deutlich besser einbringen können, sodass eine Punktzahl von 4 Punkten nach den Richtlinien festgelegt werde. Nach Nr. V S. 2 der in Bezug genommenen, zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verfahrensrichtlinien für den Beratungsausschuss zur Anstellung von Hilfspfarrern vom 15.01.1997 (KABl. S. 15), geändert durch Richtlinie vom 24.05.2005 (KABl. S. 92), entsprechen bei der Beurteilung des Predigerseminars 2 bis 3 Punkte der Bewertung „Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird mit Einschränkung empfohlen“, 4 bis 6 Punkte der Bewertung „Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird empfohlen“.
Am 07.09.2010 bestand der Kläger die Zweite Theologische Prüfung mit 7.92 Punkten (befriedigend). Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Kläger die Aufnahme in den Hilfspfarrdienst (heute: Probedienst, vgl. Art. 3 des Kirchengesetzes vom 27.11.2012 [KABl. S. 322]) der Beklagten.
Am 16.09.2010 stellte sich der Kläger dem Beratungsausschuss der Beklagten zur Anstellung von Hilfspfarrern vor, der gegenüber dem Bischof die Empfehlung aussprach, den Kläger nicht in den (Hilfs-)Pfarrdienst zu übernehmen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.10.2010 ab, den Kläger in ihren Hilfspfarrdienst zu übernehmen. Auf den Widerspruch des Klägers, den dieser zum einen darauf stützte, dass der Beratungsausschuss von einer unzutreffenden Note des Klägers in der Zweiten Theologischen Prüfung (7,46 Punkte statt 7,92 Punkte) ausgegangen sei, zum anderen darauf, dass Dekan F, ein Schwager des Pfarrers C, als Mitglied des Beratungsausschusses mitgewirkt habe, hob die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2011 ihren (ablehnenden) Bescheid vom 25.10.2010 auf. Der Kläger wurde dahin beschieden, dass sein Antrag auf Übernahme in den Hilfspfarrdienst als fortbestehend angesehen werde und er zu gegebener Zeit eine Einladung zur (erneuten ersten) Vorstellung vor dem Beratungsausschuss erhalten werde.
Mit am 23.08.2011 zur Post gegebenem Schreiben an den Kläger vom selben Tag informierte die Beklagte den Kläger, dass seine Vorstellung vor dem Beratungsausschuss für den 14.09.2011 vorgesehen sei. Eine Einladung mit dem genauen Zeitplan wurde für Anfang September 2011 in Aussicht gestellt. Mit E-mail vom 13.09.2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, er lasse seinen Antrag auf Übernahme in deren Hilfspfarrdienst bis auf Weiteres ruhen. Ferner bat der Kläger um Mitteilung, was er kirchenrechtlich nun zu beachten habe, insbesondere im Falle einer späteren Wiederaufnahme seines Übernahmeantrags. Mit weiterer E-mail vom 30.11.2011 erinnerte der Kläger die Beklagte an die erbetene Auskunft.
Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 19.09.2011, das zudem nachrichtlich an Dekanin G und Pfarrerin H als Studienleiterinnen des Klägers, Predigerseminardirektor E, Dekan I sowie Pröpstin J ging, wiederholte der Kläger seinen gegen Pfarrer C erhobenen Vorwurf der Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen (Kindern) sowie der Versicherungsbetrügereien. Das Antwortschreiben der Prälatin K vom 19.10.2011 sowie der Abschlussvermerk des Oberlandeskirchenrats L vom selben Tag wurden zur Personalakte des Klägers genommen und nachrichtlich Pfarrer C sowie dem Personenkreis übermittelt, dem der Kläger sein Schreiben vom 19.09.2011 nachrichtlich zur Kenntnis gebracht hatte.
Von Mai 2013 bis Juli 2017 war der Kläger Pfarrer in der Kirchengemeinde M in der Schweiz. Seit September 2017 ist er als bis zum Jahr 2022 gewählter Pfarrer in der Kirchengemeinde N in der Schweiz tätig.
Bereits mit Schreiben vom 23.12.2013 an die Beklagte kündigte der Kläger die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe noch vor Ablauf des Jahres 2013 an, falls die Beklagte nicht den Verzicht auf die Einrede der Verjährung unverzüglich erkläre.
Am 27.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm Schadensersatz zu leisten. Er habe jedenfalls ab dem November 2010 einen Anspruch auf Aufnahme in den Hillfspfarrdienst/Probedienst gehabt. Den Vermögensnachteil, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Beklagte diesen Anspruch nicht erfüllt habe, habe sie ihm zu ersetzen. Die Ablehnung seiner Übernahme in den Hilfspfarrdienst sei aus den in seinem Widerspruch vorgetragenen Gründen verfahrensfehlerhaft erfolgt. Aus diesem Grund habe die Beklagte ihren (ablehnenden) Bescheid vom 25.10.2010 auch aufgehoben. Die Beklagte hätte ihn aber darüber hinaus auf seinen Antrag vom 07.09.2010 hin in den Hilfspfarrdienst aufnehmen müssen. Im Hinblick auf die Ergebnisse seiner beiden theologischen Prüfungen und die Beurteilung des Predigerseminars habe es keinen sachlichen Grund gegeben, ihm die Aufnahme zu verwehren. Zudem – so behauptet der Kläger – habe die Prälatin O die Übernahme aller (damaligen) Prüflinge, die die Zweite Theologische Prüfung bestehen und ein positives Gutachten hinsichtlich ihrer Eignung erhalten würden, in den Hilfspfarrdienst auch ihm gegenüber öffentlich zugesichert.
Der Kläger hat mit am 12.08.2014 beim Landeskirchengericht eingegangenem Schreiben vom selben Tag erklärt, er sei willens, sich im Folgejahr einem Einstellungsausschuss (Beratungsausschuss) vorzustellen. Im an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23.04.2015 hat der Kläger erklärt, aufgrund von „Missständen“ in seiner Personalakte sei eine Vorstellung wenig erfolgversprechend. Eine Vorstellung könne also erst erfolgen, wenn seine Personalakte korrigiert worden sei. Im an das Landeskirchengericht adressierten Schreiben vom 10.11.2017 hat der Kläger ausgeführt, eine (erneute) Vorstellung vor dem Beratungsausschuss ohne vorherige Personalaktenbereinigung erscheine fast sinnlos.
Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum November 2010 einschließlich bis April 2013 eine Bruttovergütung von 102.447,22 € sowie eine ergänzende ruhegehaltsfähige Stellenzulage für diesen Zeitraum gemäß „§ 9a des Pfarrbesoldungsgesetzes“ zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Einkommenseinbußen zu ersetzen, die ihm aufgrund der Nichtübernahme in den Pfarrdienst auf Lebenszeit und der damit verbundenen entgangenen Dienstjahre in der Organisation der Beklagten ab Mai 2013 bis zum Jahr 2024 entstanden sind bzw. entstehen werden,
    hilfsweise,
    für den Fall, dass eine lebenszeitige Verbeamtung ab Mai 2013 nicht erfolgt (ist), zusätzlich einen Beitrag an die Rentenkasse in Höhe von 20.202,69 € zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2013 Schadensersatz in Höhe von 3016,81 CHF (2506,70 €) zu zahlen;
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2014 Schadensersatz in Höhe von 7027,34 CHF (5971,36 €) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht keine rechtliche Grundlage für das Schadensersatzverlangen des Klägers. Ein Anspruch des Klägers auf Aufnahme in den Hilfspfarrdienst/Probedienst habe nicht bestanden und bestehe nicht. Er lasse sich auch nicht aus einer wirksamen Zusicherung herleiten. Diese könne allenfalls vom Bischof erklärt werden und bedürfe der Schriftform.
Aufgrund von Beschlüssen des Landeskirchengerichts vom 24.09.2014 und vom 05.08.2015 hat das Verfahren zeitweise geruht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Personalakte des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Der kirchliche Verwaltungsrechtsweg ist für das auf Schadensersatz gerichtete Begehren des Klägers nach §§ 1 Abs. 3, 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz – KiVwGG), § 105 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD), § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD) i. V. m. Art. 145 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eröffnet. Nach diesen Vorschriften ist die Rechtswegzuständigkeit des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck auch für kirchenrechtliche Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstrecht der Kirche einschließlich des Pfarrdienstverhältnisses eröffnet, bei denen es sich – wie beim auf Schadensersatz gerichteten Begehren des Klägers – um vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von Geistlichen handelt. Eine Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis liegt dabei auch dann vor, wenn es um dessen Begründung (sogenannte Primärebene) oder – wie hier – um Schadensersatz wegen unterbliebener Begründung des Dienstverhältnisses (sogenannte Sekundärebene) geht (vgl. für die entsprechende Rechtslage im staatlichen Beamtenrecht: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 44, 46 m. w. N.).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Eine im Recht der Beklagten kodifizierte Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen (Amts-)Pflichtverletzung besteht nicht. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz folgt auch weder analog § 280 Abs. 1 BGB aus einer der Beklagten zurechenbaren Verletzung von Pflichten aus dem Bewerberverhältnis noch analog § 839 BGB/Art. 34 GG aus kirchlicher Amtshaftung wegen einer Amtspflichtverletzung der Beklagten. Dabei kann das Landeskirchengericht (letztlich) dahinstehen lassen, ob die genannten Anspruchsgrundlagen als für eine jede Rechtsordnung unabdingbare Regelungen Bestandteil auch des Rechts der Beklagten sind (bejahend für ihr jeweiliges Kirchenrecht: Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, Urt. v. 04.05.2001 – RVG 3/2000 – [Amtshaftungsanspruch]; Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urt. v. 28.11.2002 – VK 8/01 – [vertragsähnliche Haftung bei Fürsorgepflichtverletzung]). Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen, die denjenigen des staatlichen Rechts entsprechen (würden), nicht vor.
  1. Sowohl ein auf eine Analogie zu § 280 Abs. 1 BGB als auch auf eine Analogie zu § 839 BGB/Art. 34 GG gestützter kirchenrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers scheitern zunächst daran, dass der Kläger ein von ihm für sich in Anspruch genommenes Recht auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe nicht mittels kirchenrechtlicher Rechtsbehelfe (weiter) verfolgt hat. Ein gegen die Beklagte als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) gerichteter Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Berufung in das Pfarrdienstverhältnis ist ausgeschlossen, wenn der Kläger es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Eintritt des von ihm geltend gemachten Schadens durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dieser sogenannte Vorrang des Primärrechtsschutzes ist im staatlichen Recht ausdrücklich in § 839 Abs. 3 BGB für den Amtshaftungsanspruch geregelt, beansprucht als allgemeiner Rechtsgedanke jedoch auch Geltung für den Schadensersatzanspruch analog § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen (vgl. statt aller: Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2017, Rdnr. 1090 ff., 1288, jeweils m. w. N.).
    Der Kläger, der für sich ein Recht auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis in Anspruch nimmt, hätte dieses Recht zunächst im Rahmen des von ihm angestrengten Widerspruchsverfahrens weiter verfolgen können. Die mit Bescheid vom 01.02.2011 erfolgte Teilabhilfe durch (bloße) Aufhebung des die Übernahme in den Hilfspfarrdienst der Beklagten ablehnenden Bescheids vom 25.10.2010 erfüllte das auf Übernahme in den Hilfspfarrdienst gerichtete (Widerspruchs-)Begehren des Klägers nicht in vollem Umfang. Der Kläger hätte im Widerspruchsverfahren eine Entscheidung über sein Übernahmebegehren verlangen können, die im positiven Fall als (weitere) Abhilfeentscheidung durch den Bischof (§ 8 Abs. 2 S. 2 KiVwGG), im negativen Fall durch Widerspruchsbescheid des Rats der Landeskirche (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 KiVwGG) hätte ergehen müssen.
    Darüber hinaus hätte der Kläger das für sich in Anspruch genommene Recht auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe (Hilfspfarrdienst) beim Landeskirchengericht im Wege der (Untätigkeits-)Klage geltend machen können. Ein Ausschluss der Zuständigkeit des Landeskirchengerichts nach §§ 1 Abs. 3, 7 KiVwGG i. V. m. § 16 Nr. 1 VwGG.EKD, den die Beklagte in diesem Zusammenhang ins Feld geführt hat, greift insoweit nicht ein. Nach den genannten Regelungen unterliegen Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament, nicht der Zuständigkeit des Landeskirchengerichts. Der Ausschluss bezieht sich auf geistliche Amtshandlungen, die – wie beispielsweise die Zulassung zum oder der Ausschluss vom Abendmahl – kirchliche (Lebens-)Ordnungen vollziehen und damit die Wortverkündung und Sakramentsverwaltung als zentrale Aufgabe der Kirche betreffen. Der Ausschluss erfasst dagegen nicht den Bereich des kirchlichen Verwaltungsrechts, das dazu dient, die äußeren Voraussetzungen für ein geordnetes geistliches Leben zu schaffen (grundlegend zu Vorstehendem: Maurer, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der evangelischen Kirche, Göttingen 1958, S. 108 ff.). Bei der in §§ 8 ff. PfDG.EKD geregelten Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe geht es primär um eine nach kirchlichem Verwaltungsrecht zu treffende Entscheidung, nicht hingegen um eine Entscheidung über die Gewährung oder Versagung geistlicher Amtshandlungen.
    Im Hinblick auf die bezeichneten Möglichkeiten kirchenrechtlichen (Primär-)Rechtsschutzes, die dem Kläger zur Verfügung gestanden haben, ist es ihm im Verhältnis zur Beklagten verwehrt, ein von ihm als (Amts-)Pflichtverletzung gewertetes Verhalten hinzunehmen und im Nachhinein aus der (angeblichen) Pflichtverletzung entstandene Vermögensnachteile von der Beklagten ersetzt zu verlangen. Das Nichtergreifen bzw. Nichtausschöpfen von (kirchenrechtlichen) Rechtsbehelfen ist dem Kläger auch vorwerfbar. Ein Kläger, der meint, einen Anspruch auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis zu haben, handelt fahrlässig, wenn er gegen die Ablehnung seiner Zulassung keine kirchenrechtlichen Rechtsbehelfe ergreift. Bei fehlender Rechtskenntnis muss er rechtskundigen Rat einholen.
  2. Unabhängig hiervon steht einem Erfolg des Schadensersatzbegehrens des Klägers weiterhin entgegen, dass das Landeskirchengericht die Feststellung, wonach die erfolgte Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe (Hilfspfarrdienst) ursächlich für die von ihm geltend gemachten Schadenspositionen ist, nicht treffen kann. Ungeachtet der Frage, ob in der Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe eine (Amts-)Pflichtverletzung des Beklagten gelegen hat, kann ein Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnung des Klägers und den von diesem geltend gemachten Schadenspositionen nur dann bestehen, wenn der Kläger in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe und im Anschluss daran in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit hätte berufen werden müssen. Denn nur dann ist sein Begehren gerechtfertigt, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er bei erfolgter Einstellung stehen würde.
    Ein Anspruch des Klägers auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe (Hilfspfarrdienst) hat indes ebenso wenig wie ein Anspruch auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit bestanden.
    1. Ein Anspruch auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe hat sich zunächst nicht aus der vom Kläger mitgeteilten und von ihm rechtlich als Zusicherung gewerteten öffentlichen Äußerung der Prälatin O ergeben. Dieser Äußerung ist bereits nach ihrem Inhalt und dem Kontext, in dem sie abgegeben worden ist, kein auf Einstellung gerichteter Rechtsbindungswille zu entnehmen, der konstitutives Merkmal einer Zusicherung ist. Hinzu kommt das Fehlen der Schriftform, die auch vor dem Inkrafttreten des § 25 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) i. V. m. dem Kirchengesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ZustG-VVZG-EKD) im Jahr 2011 in Anlehnung an § 38 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Voraussetzung der Wirksamkeit einer Zusicherung gewesen ist.
    2. Ein gebundener kirchengesetzlicher Anspruch auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe hat zu keinem Zeitpunkt für den Zeitraum ab November 2010, für den der Kläger Schadensersatz geltend macht, bestanden (vgl. nur § 9 Abs. 4 PfDG.EKD). Gleiches gilt für einen Anspruch auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit. Vielmehr erfolgen die jeweiligen Berufungen aufgrund einer individuellen Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, bei der insbesondere hinsichtlich der Persönlichkeit und der Befähigung, den Anforderungen des Pfarrdienstes zu genügen, ein Beurteilungsspielraum der Bischöfin oder des Bischofs besteht.
    3. Ein dieser (objektiven) Rechtslage entsprechender kirchengesetzlicher Anspruch des Klägers auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Einstellungsantrag hat sich jedenfalls nicht soweit verdichtet, dass allein die Berufung des Klägers in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe als einzige beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt. Erst recht gilt dies für eine von der Bewährung im Probedienst abhängige Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit.
  3. Jedenfalls für ab dem 13.09.2011 entstandene Schadenspositionen scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers überdies mangels einer (Amts-)Pflichtverletzung der Beklagten aus. Denn seit diesem Zeitpunkt hat der Kläger seinen Antrag auf Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe ruhend gestellt, sodass im Unterbleiben seiner Berufung ab diesem Zeitpunkt keine (Amts-)Pflichtverletzung der Beklagten liegen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 3 KiVwGG i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.