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Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck über eine gemeinsame Arbeitsstelle für Privatfunk in Hessen in Frankfurt/Main

vom 13. November 1990

R 405-44

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  1. 1Die beiden Kirchen werden alle im Zusammenhang mit der Privatfunkarbeit anfallenden Aufgaben gemeinsam bearbeiten. 2Zu diesem Zweck wird je ein Privatfunkbeauftragter in eine gemeinsame Arbeitsstelle in Frankfurt entsandt.
    3Die beiden Beauftragten unterstehen dienstaufsichtlich jeweils der Kirchenverwaltung / dem Landeskirchenamt.
  2. Die Arbeitsstelle hat die Aufgabe, kirchliche Nachrichten aus Hessen zu beschaffen und bis zur Sendefähigkeit zu verarbeiten sowie religiöse Beiträge für den privaten Hörfunk zu erstellen.
  3. Die gemeinsame Arbeitsstelle trägt den Titel “Privatfunkarbeitsstelle der Evangelischen Kirchen in Hessen”.
  4. 1Anstellungsträger für die Sekretärin ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. 2Die anfallenden Personalkosten werden vierteljährlich zu 50 % von der EKKW erstattet.
  5. 1Alle Sachkosten werden vorbehaltlich der Regelung unter Nummer 6 im Verhältnis 1:1 zwischen den beiden Landeskirchen geteilt. 2Die EKHN tritt in Vorlage; sie rechnet jeweils vierteljährlich mit der EKKW ab.
  6. 1Die Landeskirchen beabsichtigen, alle Produktionskosten nach demselben Schlüssel und demselben Zahlungsmodus wie unter Nummer 5 gemeinsam zu tragen. 2Dazu wird vorschussweise zunächst für ein Jahr entsprechend verfahren. 3In demselben Zeitraum führen die Beauftragten je gesonderte Listen über die tatsächlich pro Landeskirche anfallenden Produktionskosten. 4Nach Ablauf eines Jahres wird über die weitere Handhabung entschieden.
  7. Die Kirchenleitung der EKHN und das Landeskirchenamt der EKKW werden in die Entwürfe der landeskirchlichen Haushaltspläne die erforderlichen Mittel nach Nummer 5 und 6 nach jeweiliger Absprache in gleicher Höhe einsetzen.
  8. 1Die beiden Kirchen berufen einen Privatfunkausschuss, der aus drei Personen pro Landeskirche besteht. 2Der Evangelischen Kirche im Rheinland steht es frei, einen ständigen Gast zu den Sitzungen des Privatfunkausschusses zu entsenden. 3Der Ausschuss tagt in regelmäßigen Abständen. 4Er begleitet die Arbeit der Privatfunkbeauftragten, schlichtet in Streitfällen, die die gemeinsame Arbeitsstelle betreffen und regelt die Vertretung der Arbeitsstelle gegenüber den Privatfunkanbietern.
  9. 1Die Zusammenarbeit mit weiteren Anbietern im Bereich des Privatfunks (Medienprogrammgemeinschaft des GEP, Evangeliumsrundfunk) ist möglich. 2Dritte können der evangelischen Privatfunkarbeit in Hessen Beiträge oder Reihen anbieten. 3Eine Abnahmegarantie gibt es dabei nicht.
  10. Die Kirchen sehen vor, diese Vereinbarung durch die gemeinsame Gründung einer rechtsfähigen Organisation im Laufe des Jahres 1990 abzulösen.1#

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1 ↑ Bislang nicht geschehen.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER