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Geltungszeitraum von: 01.03.2003
Geltungszeitraum bis: 31.05.2017
Revisionsordnung
vom 28. Januar 2003
KABl. S. 38
Das Landeskirchenamt hat am 28. Januar 2003 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABI. S. 19) die folgende Verwaltungsordnung beschlossen:
####§ 1
1 Die Revision dient der Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Pfarrer obliegenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere der pfarramtlichen Geschäftsführung sowie der Führung der Kirchenbücher und der Registratur. 2 Sie ist auch dazu bestimmt, den Pfarrer bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
#§ 2
Revisionen werden durchgeführt
#- als "kleine Revision"
- als "große Revision"
- bei einem Ausscheiden des Pfarrers aus seiner bisherigen Stelle (z. B. wegen Stellenwechsels, Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand, Beurlaubung oder Beendigung des Dienstverhältnisses),
- nach Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Revision,
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
§ 3
1 Die Revision führt der Dekan anhand des vom Landeskirchenamt herausgegebenen Musterrevisionsprotokolls durch. 2 In den Fällen des § 2 Nr. 2 wird der Dekan in der Regel durch das Landeskirchenamt unterstützt.
#§ 4
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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1 ↑ Jetzt § 15 ff. PfDG.EKD.
1 ↑ Jetzt § 15 ff. PfDG.EKD.