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Richtlinien
für eine Studienbeihilfe
für die Studierenden eines Masterstudiengangs Evangelische Theologie

vom 19. April 2016

KABl. S. 70

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 19. April 2016 gemäß Artikel 139 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien beschlossen:
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Richtlinien
für eine Studienbeihilfe
für die Studierenden eines Masterstudiengangs Evangelische Theologie

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck möchte Menschen für den Pfarrdienst in der Landeskirche gewinnen und fördert die Aufnahme und erfolgreiche Durchführung eines Masterstudiengangs der Evangelischen Theologie mit der Übernahme der Studiengebühren (Studienbeihilfe).
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1. Zweck der Studienbeihilfe

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (Landeskirche) gewährt Studierenden, die im Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Master of Theology an einer deutschen Universität oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert sind, eine Studienbeihilfe, wenn sie sich verpflichten, nach Abschluss ihres Studiums und erfolgreichem Durchlaufen des landeskirchlichen Kolloquiums in der Landeskirche das Vikariat zu absolvieren und nach der Zweiten Theologischen Prüfung und dem Probedienst in der Landeskirche eine Pfarrstelle zu übernehmen.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
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2. Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Studienbeihilfe ist das Landeskirchenamt.
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3. Bewerbungsvoraussetzungen

3.1 Für die Studienbeihilfe kann sich bewerben, wer
  1. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  2. im Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Master of Theology an einer deutschen Universität oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist,
  3. aufgrund des Alters die Bedingungen der Bindefrist nach Nr. 6 erfüllen kann,
  4. bereit ist, einen den Förderbedingungen entsprechenden Vertrag mit der Landeskirche abzuschließen.
3.2 Die Bewerbung ist mit vollständigen Unterlagen an die
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Landeskirchenamt
Dezernat Theologisches Personal
Wilhelmshöher Allee 330
34131 Kassel
zu richten.
3.3 Dem Antrag sind beizufügen:
  • Angabe der Personalien (s. Personalfragebogen)
  • Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD
  • Taufurkunde
  • Konfirmationsurkunde
  • Abiturzeugnis
  • aktuelle Studienbescheinigung mit Studienfachangabe, Abschlussziel, Semesterzahl.
Abschriften und Kopien sind stets beglaubigt vorzulegen.
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4. Entscheidung über die Bewerbung

Die Entscheidung über die zu fördernden Theologiestudierenden trifft das Landeskirchenamt auf der Basis der eingereichten Unterlagen und eines persönlichen Gesprächs.
Mit den ausgewählten Bewerbern und Bewerberinnen schließt die Landeskirche einen Vertrag.
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5. Studienbeihilfe

5.1 Die Höhe der Studienbeihilfe richtet sich nach den pro Semester zu zahlenden Kosten für den Studiengang (Studiengangsgebühr, Semestergebühr). Sie wird bis zu einer Höhe von 2.000,00 Euro pro Semester gezahlt.
5.2 Die Studienbeihilfe kann nach Vorlage der Rechnungen einmal pro Semester beantragt werden.
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6. Allgemeine Pflichten der Geförderten

6.1 Die Empfänger und Empfängerinnen der Studienbeihilfe verpflichten sich:
  1. mit Beginn eines neuen Semesters unverzüglich eine Studienbescheinigung vorzulegen,
  2. am jährlichen Reflexions- und Beratungsgespräch mit dem Ausbildungsreferenten oder der Ausbildungsreferentin teilzunehmen,
  3. Änderungen der Wohnanschrift der Landeskirche unverzüglich mitzuteilen,
  4. innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums und erfolgreichem Durchlaufen des landeskirchlichen Kolloquiums das Vikariat in der Landeskirche zu beginnen. Ausnahmen von dieser Frist bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
  5. innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Zweiter Theologischer Prüfung den Probedienst in der Landeskirche zu beginnen. Ausnahmen von dieser Frist bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
  6. in der Regel innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Probedienstes für die Dauer der Förderungszeit (1 Semester Förderung = ½ Jahr Bindefrist) als Pfarrer oder Pfarrerin den Pfarrdienst im Gebiet der Landeskirche zu leisten.
Das Nähere regelt der Vertrag.
6.2 Die Bindefrist verlängert sich um Zeiten einer Unterbrechung des aktiven Dienstes, z. B. aufgrund unbezahlter Beurlaubung, Eltern- oder Pflegezeit.
Über die Dauer der Verlängerung entscheidet die Landeskirche, sie darf jedoch zwei Jahre nicht überschreiten.
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7. Einstellung der Zahlungen

Die Zahlung des Studienbeihilfe wird eingestellt,
  1. wenn der Empfänger oder die Empfängerin die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere, wenn er oder sie:
    • das Studium abbricht oder exmatrikuliert wird,
    • die notwendigen Nachweise nicht fristgemäß erbringt bzw. sie nicht innerhalb von zwei Monaten nachreicht,
    • die jährlichen Gespräche mit dem Landeskirchenamt nicht wahrnimmt.
  2. wenn nach Beurteilung durch das Landeskirchenamt begründete Zweifel daran bestehen, dass der Zweck der Studienbeihilfe nicht erfüllt werden kann.
Die Zahlung der Studienbeihilfe kann in begründeten Fällen wieder aufgenommen werden, soweit die Erfüllung des Vertrages noch gewährleistet und absehbar ist.
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8. Rückzahlung der Studienbeihilfe

8.1 Die Studienbeihilfe ist grundsätzlich zurückzuzahlen, wenn der oder die Geförderte die Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllt, d. h.:
  • aus der evangelischen Kirche austritt,
  • das Studium abbricht oder vom Studium ausgeschlossen wird,
  • den Masterabschluss nicht erwirbt oder die Zweite Theologische Prüfung endgültig nicht besteht,
  • nach Abschluss des Studiums und erfolgreichem Durchlaufen des landeskirchlichen Kolloquiums das Vikariat nicht in der Landeskirche absolviert,
  • nach Abschluss des Vikariats nicht in der Landeskirche in den Probedienst aufgenommen wird,
  • den Pfarrdienst in der Landeskirche vor Ablauf der Bindefrist beendet.
Die Studienbeihilfe muss nicht zurückgezahlt werden, wenn die in Satz 1 genannten Gründe nicht von dem oder der Geförderten zu verantworten sind, insbesondere wenn trotz bestandener Examina eine Übernahme in das Vikariat, in den Probedienst oder in den Pfarrdienst von der Landeskirche mangels Eignung abgelehnt wird.
8.2 Die Studienbeihilfe kann auf Antrag und nach Festsetzung durch die Landeskirche auch in mehreren Teilbeträgen zurückgezahlt werden.
8.3 Falls die volle Bindefrist wegen zurechenbaren Verhaltens des Pfarrers oder der Pfarrerin nicht erreicht wird, wird die Rückzahlungsverpflichtung auf die Dauer des geleisteten Dienstes angerechnet.
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9. Sonstiges

Die steuerrechtliche Behandlung der Studienbeihilfe hat der Bewerber oder die Bewerberin in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Gleiches gilt für die Anzeige im Hinblick auf andere in Anspruch genommene Förderungen oder staatliche Leistungen.
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10. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. April 2016 in Kraft.