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Geltungszeitraum von: 25.04.1979

Geltungszeitraum bis: 30.06.2015

Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst

vom 25. April 1979

KABl. S. 70

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 25. April 1979 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen und kirchlichen Mitarbeitern, die auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet.
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§ 2
Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Für die Ordnung und Fortentwicklung der arbeitsrechtlichen Bedingungen der Angestellten und Arbeiter im Haupt- und Nebenberuf sowie der nicht beamteten Mitarbeiter in der Ausbildung wird für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
( 2 ) Die Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.
( 3 ) Die Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.
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§ 3
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen

1Die Beschlüsse der Kommission nach § 2 Abs. 2 und die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 13 Abs. 11 und § 14 Absatz 2 sind verbindlich, sobald Einwendungen nach § 14 nicht mehr zulässig sind. 2Insbesondere dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den auf diesen Beschlüssen und Entscheidungen beruhenden Regelungen entsprechen.
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§ 4
Anwendung im Bereich der Diakonie

Dieses Kirchengesetz gilt auch für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe seiner Satzung, wenn das zuständige Organ seine Übernahme beschlossen hat.1#
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Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 5
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
  1. 3 Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
  2. 3 Mitarbeiter im diakonischen Dienst
  3. 3 Vertreter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
  4. 3 Vertreter des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
( 3 ) Mitglied der Kommission und Stellvertreter kann nur sein, wer Mitglied einer evangelischen Kirche ist.
( 4 ) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter (Abs. 1 und 2) müssen seit mindestens drei Jahren im kirchlichen und diakonischen Dienst, davon seit mindestens einem Jahr im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck stehen. 2Für Mitglieder der Landessynode gelten diese Voraussetzungen nicht.
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§ 6
Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst

( 1 ) Sind in Vereinigungen jeweils mindestens 150 der in § 2 Absatz 1 genannten Mitarbeiter im kirchlichen oder im diakonischen Dienst zusammengeschlossen, so entsenden diese nach § 5 Absatz 1 Buchstaben a oder b
  1. alle Vertreter, wenn jeweils mehr als die Hälfte der in § 2 Absatz 1 genannten kirchlichen oder diakonischen Mitarbeiter in ihnen organisiert sind,
  2. zwei Vertreter, wenn jeweils mehr als ein Drittel der in § 2 Absatz 1 genannten kirchlichen oder diakonischen Mitarbeiter in ihnen organisiert sind,
  3. einen Vertreter, wenn jeweils weniger als ein Drittel der in § 2 Absatz 1 genannten kirchlichen oder diakonischen Mitarbeiter in ihnen organisiert sind.
( 2 ) Hat keine der in Absatz 1 genannten Vereinigungen mindestens 150 Mitglieder oder werden die Vertreter nach § 5 Absatz 1 Buchstaben a und b nur teilweise von diesen entsandt, so werden die Sitze wie folgt besetzt:
  1. Die Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst werden von einem Gremium entsandt, das sich aus den Mitgliedern der Gesamtmitarbeitervertretung und den Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zusammensetzt.
  2. Die Vertreter der Mitarbeiter im diakonischen Dienst werden durch ein Gremium gewählt, in das die Mitarbeitervertretungen innerhalb des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck Delegierte entsenden.
( 3 ) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1 sind freie, organisierte, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse kirchlicher oder diakonischer Mitarbeiter, die allen Mitarbeitern zugänglich sind und deren Zweck in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.
( 4 ) 1Die Vereinigungen werden vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission gemeinsam spätestens sechs Monate vor dem Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich angefragt, ob und gegebenenfalls wie viele Vertreter sie für die neue Amtszeit benennen. 2Die Benennung der Vertreter muss gegenüber der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich bis spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit erfolgen. 3Dem Entsendungsschreiben ist eine notariell geprüfte Bestätigung der erforderlichen Mindestmitgliederzahl beizufügen. 4Stichtag für die Mitgliederzahl ist der 1. Februar des Jahres, in dem die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission endet. 5Die Kosten des Notars werden auf Antrag von der Landeskirche erstattet.
( 5 ) 1Bei mehreren entsendungsberechtigten Vereinigungen richtet sich das zahlenmäßige Verhältnis der zu entsendenden Vertreter nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der am Stichtag in diesen Vereinigungen zusammengeschlossenen Mitarbeiter aus dem kirchlichen oder diakonischen Bereich; dies gilt im Falle des § 6 Absatz 1 Buchstabe c sinngemäß. 2Kommt es unter den Vereinigungen innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission zu keiner Einigung über die Zahl der jeweils zu entsendenden Vertreter, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Vereinigungen, der Gesamtmitarbeitervertretung, der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck, des Landeskirchenamtes oder des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck das Landeskirchengericht.
( 6 ) 1Bei einem Streit über den nach Absatz 1 maßgeblichen Organisationsgrad entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Vereinigungen, der Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck das Landeskirchengericht. 2Wurde bis zu einem Monat nach dem Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission keine Einigung erzielt und auch keine Klage erhoben, sind auch das Landeskirchenamt und das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck antragsberechtigt.
( 7 ) Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landeskirchengerichts nach den Absätzen 5 und 6 sind nicht gegeben.
( 8 ) 1Die Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission sollen den sie entsendenden Gremien regelmäßig mindestens einmal im Jahr berichten. 2Dabei soll Gelegenheit zur Aussprache gegeben werden.
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§ 7
Vertreter der kirchlichen Körperschaften und andere Träger kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen

1Die Vertreter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach § 5 Abs. 1 c werden von dem Rat der Landeskirche, die Vertreter des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck nach § 5 Abs. 1 d von dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes entsandt. 2Die Vertreter sollen den entsendenden Gremien mindestens einmal im Jahr berichten.
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§ 8
Amtsdauer

( 1 ) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Stellvertreter endet am 31. Juli des vierten auf das Jahr der konstituierenden Sitzung folgenden Jahres. 2Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt.
( 2 ) Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und Stellvertreter ist möglich.
( 3 ) Das Amt eines Mitglieds oder Stellvertreters endet, wenn eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Wahl entfällt.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig aus, so entsendet das Gremium, das den Ausscheidenden gewählt hat, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
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§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) 1Das Landeskirchenamt, das Diakonische Werk und seine Mitgliedseinrichtungen haben die Arbeitsrechtliche Kommission und ihre Mitglieder in ihren Funktionen zu unterstützen. 2Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission können alle für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte einholen.
( 3 ) Die Kosten für die Arbeitsrechtliche Kommission werden nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplans von der Landeskirche und vom Diakonischen Werk je zur Hälfte getragen.
Zu den zu erstattenden Kosten gehören insbesondere:
  1. 1Aufwendungen für entgeltliche arbeitsrechtliche Gutachten, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission über wesentliche Streitfragen eingeholt werden. 2Vor der Auftragserteilung sind das Landeskirchenamt und das Diakonische Werk zu verständigen.
  2. Aufwendungen für entgeltliche arbeitsrechtliche Beratung der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Mitglieder.
  3. Aufwendungen der Anstellungsträger für die notwendige Freistellung von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission.
  4. Verdienstausfall.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kommission.
( 4 ) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihr Amt unentgeltlich. 2Sie sind für ihre Tätigkeit bei Bedarf von ihren Anstellungsträgern freizustellen.
( 5 ) Die Mitglieder der Kommission erhalten Reisekostenerstattung nach den landeskirchlichen Bestimmungen2#.
( 6 ) Während der Amtsdauer in der Arbeitsrechtlichen Kommission haben die Vertreter der Mitarbeiter Kündigungsschutz bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus der Kommission in dem Umfang, wie er für die Mitarbeitervertreter in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und für die Mitarbeitervertreter des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck gilt.
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§ 10
Schweigepflicht

( 1 ) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder von der Kommission für vertraulich erklärt worden sind. 2Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission.
( 2 ) 1Die Schweigepflicht besteht auch für Personen, die zu einer Sitzung der Kommission hinzugezogen werden. 2Die Personen sind durch den Vorsitzenden über ihre Schweigepflicht zu belehren.
( 3 ) 1Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Kommission hat das Mitglied alle in seinem Besitz befindlichen Protokollabschriften und sonstigen Unterlagen, die es in seiner Eigenschaft als Mitglied der Kommission erhalten hat, dem Nachrückenden auszuhändigen. 2Bei Beendigung der Entsendungszeit händigen alle Mitglieder dem Vorsitzenden ihre Unterlagen aus.
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§ 11
Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreter der Mitarbeiter entsandten Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) und b)) und aus der Gruppe der anderen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 5 Abs. 1 Buchst. c) und d)) zu wählen. 3Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 2 ) 1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 2Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3Die Einladungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. 4Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden.
( 3 ) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung zu benennen, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird.
( 4 ) Über Gegenstände, die nicht ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Erschienenen mit der Beschlussfassung einverstanden sind.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
( 6 ) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
( 7 ) 1Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und binnen zwei Wochen zu übersenden.
( 8 ) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt.
( 9 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen.
( 10 ) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung gibt sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung3#.
( 11 ) 1Der Präses der Landessynode beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden. 2Die Sitzung darf erst einberufen werden, wenn die Vereinigungen nach § 6 Absatz 1 und die Entsendungsgremien nach § 6 Absatz 2 dem Präses die einvernehmlich getroffene Regelung der Sitzverteilung für die Sitze nach § 5 Absatz 1 Buchstaben a und b angezeigt haben oder eine Entscheidung des Landeskirchengerichts erfolgt ist.
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§ 12
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) 1Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission aufgrund von Vorlagen des Landeskirchenamtes, des Vorstandes des Diakonischen Werkes, der Gesamtmitarbeitervertretung sowie der entsendenden Gremien oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig. 2Im letzten Fall sind das Landeskirchenamt und der Vorstand des Diakonischen Werkes von der beabsichtigten Regelung zu unterrichten und auf Antrag anzuhören.
( 2 ) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Abs. 2 werden dem Landeskirchenamt und der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes zugeleitet und von diesen nach Maßgabe der für ihren Bereich geltenden Bestimmungen veröffentlicht, sofern keine Einwendungen erhoben werden (§ 12 Abs. 3 und 4).
( 3 ) 1Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann Einwendungen gegen einen Beschluss erheben. 2Der Schriftsatz, durch den die Einwendungen erhoben werden, muss dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Übersendung des Beschlussprotokolls zugeleitet werden. 3Dieser beruft unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission ein, die erneut berät und beschließt.
( 4 ) 1Haben mindestens zwei Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission auch nach erneuter Beratung und Beschlussfassung Einwendungen, so können sie den Schlichtungsausschuss (§ 13) anrufen. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schriftsatz an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten ist.
( 5 ) 1Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 ein Beschluss nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. 2Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so kann ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen.
( 6 ) 1Hat der Schlichtungsausschuss nach § 13 Abs. 9 einen Einigungsvorschlag unterbreitet, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. 2Wird auch in dieser Sitzung keine Einmütigkeit erzielt, so verweist die Arbeitsrechtliche Kommission den Gegenstand zur endgültigen Entscheidung an den Schlichtungsausschuss.
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§ 13
Schlichtungsausschuss

( 1 ) 1Für den Bereich der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck wird ein Schlichtungsausschuss gebildet, der aus einem Vorsitzenden und acht Beisitzern besteht. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. 3Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. 4Die Vertreter der Mitarbeiter und der Dienststellenleitungen müssen mindestens drei Jahre lang haupt- oder nebenamtlich im Dienst der Kirche oder Diakonie stehen. 5Diese Voraussetzungen gelten nicht für Mitglieder von Landessynoden im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Auf jede der in § 5 Abs. 1 Buchst. a) bis d) genannten Gruppen entfallen zwei Beisitzer.
( 3 ) 1Die Beisitzer der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst werden durch die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Gremien entsandt. 2Bei Bestehen von entsendungsberechtigten Vereinigungen entsendet die Vereinigung mit der höchsten Mitgliederzahl einen Beisitzer und die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Gremien ebenfalls einen Beisitzer.
Die Beisitzer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck werden vom Rat der Landeskirche, die Beisitzer des Diakonischen Werkes durch den Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes entsandt.
( 4 ) 1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Dreiviertelmehrheit der Zahl ihrer Mitglieder gewählt. 2Wird der Schlichtungsausschuss oder sein Vorsitzender angerufen, ohne dass ein Vorsitzender oder sein Stellvertreter gewählt sind, so bestimmt der Vorsitzende des Landeskirchengerichts diese, jedoch nur für die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten.
( 5 ) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 2Sie dürfen weder haupt- noch nebenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, nicht dem Rat der Landeskirche, dem Vorstand oder Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes angehören.
( 6 ) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses endet mit dem Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung der Absätze 3 und 4 ein neues Mitglied bzw. ein neuer Stellvertreter benannt.
( 7 ) 1Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie handeln im Rahmen des geltenden Rechts. 3Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bischof, die Beisitzer nach Abs. 2 Satz 1 vom Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses durch Handschlag zur gewissenhaften Amtsführung verpflichtet.
( 8 ) 1Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. 2Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung4# regeln.
( 9 ) Der Schlichtungsausschuss unterbreitet nach Anhörung der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen einen Einigungsvorschlag.
( 10 ) 1Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3Abstimmungen erfolgen geheim.
( 11 ) Wird der Schlichtungsausschuss nach § 12 Abs. 6 angerufen, so entscheidet er nach abermaliger Anhörung der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen.
( 12 ) 1Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses werden dem Rat der Landeskirche, dem Landeskirchenamt, dem Vorstand des Diakonischen Werkes und der Gesamtmitarbeitervertretung binnen einem Monat nach Beschlussfassung zugestellt. 2Sie werden vom Landeskirchenamt und der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe der für ihren Bereich geltenden Bestimmungen veröffentlicht, sobald Einwendungen dagegen nicht mehr zulässig sind.
( 13 ) 1Die Kosten des Schlichtungsausschusses tragen die Landeskirche und das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck je zur Hälfte. 2§ 9 Absätze 3 bis 6 finden entsprechende Anwendung.
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§ 14

( 1 ) 1Der Rat der Landeskirche und die Gesamtmitarbeitervertretung können gegen Beschlüsse des Schlichtungsausschusses binnen einem Monat nach Zugang Einwendungen erheben, wenn die Regelungen die Grundordnung verletzen, insbesondere die Erfüllung des kirchlichen Auftrages gefährden. 2Die Einwendungen sind dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses schriftlich mit Begründung zuzuleiten.
( 2 ) 1Werden die Einwendungen nach erneuter Beratung und Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses aufrecht erhalten, ist der Präses der Landessynode hiervon binnen einem Monat nach Zugang zu unterrichten. 2In diesem Fall hat die Landessynode zu entscheiden.
( 3 ) 1Die Landessynode hat festzustellen, ob die Grundordnung verletzt ist, insbesondere die Erfüllung des kirchlichen Auftrages gefährdet wird. 2Mit der Feststellung ist der Beschluss des Schlichtungsausschusses für die Landeskirche aufgehoben. 3Er ist insoweit durch eine kirchengesetzliche Regelung zu ersetzen.
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Schlussbestimmungen

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§ 15
Nachprüfung der Mitgliedschaft

1Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet das Landeskirchengericht. 2Antragsberechtigt sind das Landeskirchenamt, das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck, die in § 6 Absatz 1 genannten Vereinigungen, die Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck.
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§ 16
Ermächtigung

Das Nähere zu § 6 Abs. 2 regeln Ordnungen, die je nach Zuständigkeit vom Landeskirchenamt und vom Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes erlassen werden.
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) 1Dieses Gesetz tritt 1 Monat nach Eingang des Übernahmebeschlusses des Diakonischen Werkes (§ 4) beim Präses der Landessynode in Kraft. 2Der Tag des Inkrafttretens ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.5#
( 2 ) Bis zum Zusammentreten der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Bestellung der Beisitzer des Schlichtungsausschusses nehmen die Leitungsorgane der Landeskirche und des Diakonischen Werkes ihre bisherigen Rechte im Bereich der Arbeitsrechts-Regelung wahr.
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§ 18
Übergangsregelung6#

Die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 6 Satz 1 am 31. Juli 2014 endende Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses wird bis zur Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes gemäß dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im diakonischen Dienst vom 27. November 2012 (KABl. S. 311) verlängert, höchstens bis zum 31. Dezember 2015.

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1 ↑ Vgl. die Anmerkung zu § 17.
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2 ↑ S. PfrRKV (abgedruckt unter Nr. 447) und ReiseK VO (abgedruckt unter Nr. 475).
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3 ↑ Noch nicht erlassen.
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4 ↑ Noch nicht erlassen.
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5 ↑ Nach Übernahme durch die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes ist das Kirchengesetz in seiner ursprünglichen am 26. Oktober 1979 (KABl. S. 124), in seiner aktuellen Fassung am 14. Januar 1996 (KABl. 1995, S. 217) in Kraft getreten.
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6 ↑ § 18 eingefügt durch Art. 1 der Verordnung zur Verlängerung der Amtszeit der Arbeitsrechlichen Kommission für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Diakonieschen Werkes in Kurhessen-Waldeck vom 9. Dezember 2013, KABl. S. 201, bestätigt gemäß Artikel 104 der Grundordnung durch Beschluss der Landessynode vom 28. März 2014, KABl. S. 141.
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