.Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Artikel 2
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Geltungszeitraum von: 23.11.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes
über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-Anwendungsgesetz, MVG.EKD.AG)
Vom 23. November 2011
KABl. S. 226
#Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Kirchengesetz | 27. November 2012 | |
2 | 9. Dezember 2013 |
Artikel 1
Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) vom 6. November 1992 (ABl. EKD 1992, S. 445, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2009)2# gilt im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden und künftigen Bestimmungen.
###§ 1
(zu § 2 Absatz 2 MVG.EKD)
§ 2 Absatz 2 wird ersetzt durch:
„1Pfarrer, Personen in der Ausbildung oder Vorbereitung für den pfarramtlichen Dienst, Pfarrverwalter sowie Mitglieder des Landeskirchenamtes sind nicht Mitarbeitende im Sinne dieses Kirchengesetzes. 2Dies gilt auch für die Lehrenden an kirchlichen Hoch- und Fachhochschulen im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit.“
#§ 2
(zu § 3 Absatz 2 Satz 3 MVG.EKD)
§ 3 Absatz 2 Satz 3 wird ersetzt durch:
„In rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als 1000 Mitarbeitenden können Teildienststellen abweichend vom Verfahren nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung gebildet werden.“
#§ 3
(zu § 5 Absatz 3 MVG.EKD)
§ 5 Absatz 3 wird ersetzt durch:
„1Für alle kirchlichen Dienststellen im Bereich eines Kirchenkreises wird eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet. 2Einrichtungen, die Aufgaben im Bereich mehrerer Kirchenkreise wahrnehmen, sind der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises zugeordnet, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat.
3In Dienststellen mit mehr als 20 Mitarbeitenden kann im Einvernehmen von Dienststellenleitung und der Mehrheit der Mitarbeitenden auf Antrag eines der Beteiligten mit Zustimmung des Landeskirchenamtes eine eigene Mitarbeitervertretung für die Dauer einer Amtszeit gebildet werden. 4Ferner kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft mit Zustimmung des Landeskirchenamtes eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen oder mehrere benachbarte Kirchenkreise mit insgesamt mehr als 20 Mitarbeitenden für die Dauer einer Amtszeit gebildet werden, wenn im Einvernehmen der beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeitenden dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist.
5Das Landeskirchenamt kann seine nach den Sätzen 3 und 4 erforderliche Zustimmung verweigern, wenn die Arbeitsfähigkeit einer Mitarbeitervertretung der übrigen Mitarbeitenden nicht gewährleistet ist.
6Für diakonische Einrichtungen kann unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz 1 im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeitenden dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist.
7Für landeskirchliche Dienststellen werden Gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe einer Verordnung des Landeskirchenamtes gebildet. 8Eine Verordnung kann auch bestimmen, dass Mitarbeitende einer landeskirchlichen Einrichtung an den Wahlen zu einer Mitarbeitervertretung nach diesem Absatz teilnehmen und von dieser vertreten werden.“
#§ 4
(zu § 8 Absatz 3 MVG.EKD)
§ 8 Absatz 3 wird ersetzt durch:
„1Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen (§ 5 Absatz 2) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend. 2Durch Dienstvereinbarung kann die Zahl und Aufteilung der zu wählenden Mitglieder für die beteiligten Dienststellen abweichend vereinbart werden.“
#§ 5
(zu § 30 Absatz 3 Satz 2 MVG.EKD)
§ 30 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen und nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:
„1Für Mitarbeitervertretungen der Kirchenkreise trägt die Kosten der jeweilige Kirchenkreis. 2Die Dienststellen können für eine Kostenaufteilung untereinander hiervon abweichende Regelungen treffen.“
#§ 6
(zu § 31 Absatz 5 Satz 3 MVG.EKD)
§ 31 Absatz 5 Satz 3 wird ersetzt durch:
„1Sie soll mindestens einmal im Jahr in einer Mitarbeiterversammlung über die Entwicklung der Dienststelle informieren; bei Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen stimmen sich die Dienststellenleitungen darüber ab, wer einen Bericht gibt.“
#§ 7
(zu § 33 Absatz 2 Satz 3 MVG.EKD)
§ 33 Absatz 2 Satz 3 wird ersetzt durch:
„1Sofern eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung nach § 5 Absatz 3 besteht, findet ebenfalls mindestens einmal im Jahr eine Besprechung im Sinne des Satzes 1 mit Dekan und Kirchenkreisamtsleiter statt; hierzu können einvernehmlich weitere Dienststellenleitungen hinzugezogen werden.“
#§ 8
(zu § 39 Buchstabe d) MVG.EKD)
§ 39 Buchstabe d) wird ersetzt durch:
„Aufstellung von Grundsätzen für Stellenausschreibungen.“
#§ 9
(zu § 40 MVG.EKD)
Nach dem Buchstaben n) wird ein neuer Buchstabe o) mit folgendem Wortlaut eingefügt: „vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit,“.
Der bisherige Buchstabe o) wird zu Buchstabe p).
#§ 10
(zu § 42 MVG.EKD)
Nach Buchstabe k) MVG.EKD wird eingefügt Buchstabe l)
„Auswahl der Teilnehmenden an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.“
#§ 11
(zu § 43 MVG.EKD)
Nach Buchstabe r) MVG.EKD wird eingefügt Buchstabe s)
„Auswahl der Teilnehmenden an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.“
#§ 12
(zu § 54 MVG.EKD)
§ 54 wird ersetzt durch:
„§ 54 Gesamtausschuss für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
(1) In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Gesamtausschuss mit der Bezeichnung „Landeskirchliche Mitarbeitervertretung" gebildet.
(2) 1Der Gesamtausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen,
- Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
- Herstellen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt über die Berufung des Vorsitzenden der Kammer für den kirchlichen Bereich des Kirchengerichts und seines Stellvertreters gemäß § 58 Absatz 3 sowie Benennung der beisitzenden Mitglieder der Mitarbeitenden gemäß § 58 Absatz 4,
- die Beteiligungsrechte nach §§ 39, 40 wahrzunehmen, wenn ein konkreter Beteiligungstatbestand landeskirchenweit geregelt werden muss und nicht durch die einzelnen Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden kann. 2Die Frist nach § 38 Absatz 3 Satz 1 beträgt drei Monate; im Übrigen gelten § 38 und § 47 entsprechend.
3Weitere gesetzlich begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(3) 1Dem Gesamtausschuss ist ferner die Möglichkeit einzuräumen, zu den vom Rat der Landeskirche und vom Landeskirchenamt vorbereiteten allgemeinen Regelungen des Arbeits-, Anstellungs-, Dienst-, Vergütungs- und Besoldungsrechts der kirchlichen Mitarbeitenden sowie zu Gesetzesvorlagen betreffend das Recht der Arbeitsrechtsregelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht Stellung zu nehmen. 2Ihm sind hierfür die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten. 3Bei Gesetzgebungsverfahren ist die Synode vor der Beschlussfassung über eine Stellungnahme des Gesamtausschusses zu informieren. 4Entscheidungen der kirchenleitenden Organe in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten sind dem Gesamtausschuss bekannt zu geben.
(4) 1Der Gesamtausschuss besteht aus sieben Personen, die Mitglieder verschiedener Mitarbeitervertretungen sein sollen. 2Die Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen werden vom amtierenden Gesamtausschuss, hilfsweise vom Landeskirchenamt, spätestens bis zum 31. Juli nach der regelmäßigen Wahl der Mitarbeitervertretungen zusammengerufen und wählen den Gesamtausschuss. 3Der Gesamtausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(5) 1Für den Gesamtausschuss gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20 entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 kann eine Freistellung von Landeskirchenamt und Landeskirchlicher Mitarbeitervertretung vereinbart werden, sofern dies der Umfang des Aufgabengebietes des Gesamtausschusses erforderlich macht; § 20 Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.3“
#§ 13
(zu § 55 MVG.EKD)
§ 55 wird ersetzt durch:
„§ 55 Gesamtausschuss für das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck e.V.
(1) Die Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. sind in ihrer Gesamtheit die „Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen diakonischer Einrichtungen in Kurhessen-Waldeck“ (AGMAV).
(2) 1Die AGMAV wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand (Gesamtausschuss), der die Aufgabe hat,
2Weitere gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(3) Dem Vorstand ist ferner die Möglichkeit einzuräumen, zu den vom Rat der Landeskirche vorzubereitenden Gesetzesvorlagen des Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrechtes Stellung zu nehmen, soweit diese auch für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. Geltung erlangen sollen.
(4) 1Der Vorstand soll aus sieben Personen bestehen, die jeweils Mitglieder von verschiedenen Mitarbeitervertretungen sein müssen. 2Pro Einrichtung und pro Dienststellenverbund soll nur ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.3 § 12 gilt entsprechend. 4Das Diakonische Werk und der amtierende Vorstand können durch Vereinbarung eine von Satz 1 abweichende Zahl von Vorstandsmitgliedern festlegen. 5Die Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen werden vom amtierenden Vorstand, hilfsweise vom Diakonischen Werk, spätestens bis zum 31. Juli nach der regelmäßigen Wahl der Mitarbeitervertretungen zusammengerufen und wählen den Vorstand. 6Der Vorstand wählt eine Vorsitzende bzw. 7einen Vorsitzenden und legt die Reihenfolge der Vertretungen im Vorsitz fest. 8Die Reihenfolge ist dem Diakonischen Werk schriftlich mitzuteilen. 9Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 10Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) 1Ein Mitglied des Vorstands ist in der Regel zur Hälfte, mindestens aber zu einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Aufgaben des Vorstands nach Absatz 2 freizustellen. 2Ist nach Art und Umfang des Aufgabengebietes eine vom Regelfall abweichende Freistellung erforderlich, soll dies durch Vereinbarung des amtierenden Vorstands und Diakonischen Werks geregelt werden.
(6) 1Das Diakonische Werk trägt die erforderlichen Kosten der laufenden Geschäftsführung des Vorstands und erstattet dem Anstellungsträger der teilweise freigestellten Vorstandsmitglieder die anteiligen Personalkosten. 2§ 30 gilt mit Ausnahme des Absatzes 3 entsprechend.
(7) 1Das Nähere regelt das Diakonische Werk nach Anhörung des amtierenden Vorstands. 2Für den Vorstand gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20 sinngemäß.3“
#§ 14
(zu § 57 Absatz 1 MVG.EKD)
§ 57 Absatz 1 wird ersetzt durch:
„Für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. wird ein Kirchengericht gebildet, das aus je einer Kammer für den kirchlichen und den diakonischen Bereich besteht.“
#§ 15
(zu § 58 Absatz 5 MVG.EKD)
§ 58 Absatz 5 wird gestrichen und nach Absatz 4 folgende Absätze angefügt:
„(5) 1Die Landessynode beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kirchengerichts. 2Dabei ist sie an die eingereichten Vorschläge gebunden, es sei denn, die Vorschläge sind nicht ausreichend. 3Für die Vorsitzenden wird mindestens je ein Stellvertreter, für die beisitzenden Mitglieder mindestens je ein stellvertretendes Mitglied berufen. 4Vorsitzende und Stellvertreter werden vom Vizepräsidenten der Landeskirche, die beisitzenden Mitglieder vom Vorsitzenden durch Handschlag zur gewissenhaften Amtsführung verpflichtet.
(6) 1Die Abberufung von Mitgliedern des Kirchengerichts erfolgt auf Antrag des Rates der Landeskirche durch das Landeskirchengericht in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD. 2Soweit Mitglieder der für die Diakonie zuständigen Kammer des Kirchengerichts betroffen sind, bedarf es für den Antrag des Rates des Einvernehmens mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V.“
#Artikel 2
Übergangsbestimmungen
###§ 1 Wahlvorschriften
1Die nächsten allgemeinen Wahlen für Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und im Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck finden im Jahr 2014 statt; für die kirchlichen Mitarbeitervertretungen wird hierzu die bestehende Amtsperiode verlängert. 2Bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben nach den allgemeinen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich im Amt, wenn nicht die Voraussetzungen gemäß § 16 oder § 17 MVG.EKD vorliegen.
###§ 2 Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung
1Im Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck wird mit Übernahme dieses Gesetzes durch § 52a MVG.EKD die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung (DWMVO) angewendet. 2Bestehende und nach der staatlichen Werkstättenmitwirkungsverordnung gebildete Werkstatträte bleiben bis zu der nächsten allgemeinen Wahl im Jahr 2013 im Amt; in § 50 Absatz 1 DWMVO wird die Jahreszahl „2005“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.
#Artikel 3
1Dieses Kirchengesetz tritt für die Landeskirche am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Für das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. tritt das Kirchengesetz mit Ablauf des Monats, in dem der Übernahmebeschluss gefasst wird, in Kraft; das Datum des Inkrafttretens ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. 5Für das Diakonische Werk und seine privatrechtlich organisierten Mitgliedseinrichtungen gilt dieses Kirchengesetz nur bis zum Inkrafttreten eines eigenen Mitarbeitervertretungsgesetzes. 4§ 40 j MVG.EKD tritt für die Landeskirche und das Diakonische Werk – nach Übernahme – mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. 5Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, den Wortlaut des Kirchengesetzes zur Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen durch dieses Gesetz als MVG.EKKW bekanntzumachen.
#Artikel 4
Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. April 1999, geändert durch Kirchengesetz vom 11. Mai 2001 wird mit Inkrafttreten des Anwendungsgesetzes aufgehoben mit Ausnahme von § 34 Absatz 1 Sätze 4 und 5 sowie § 40 j, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft treten.
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1 ↑ Gemäß Artikel 132 Buchstabe b der Grundordnung durch Beschluss der Landessynode bestätigt am 28. März 2014, KABl. S. 141.
1 ↑ Gemäß Artikel 132 Buchstabe b der Grundordnung durch Beschluss der Landessynode bestätigt am 28. März 2014, KABl. S. 141.