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Geltungszeitraum von: 12.11.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Verordnung über die Nutzung von Intranet und Internet in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Intranet-/Internet-VO)

KABl. 2011 S. 27

Aufgrund von § 1 des Kirchengesetzes über die Regelung der Anwendung von Elektronischer Datenverarbeitung in der EKKW vom 29. November 1989 (KABI. S. 140) und § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Zustimmung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 10. November 1977 vom 6. Januar 1978 (KABI. S. 12) - hat der Rat der Landeskirche am 12. November 2010 die folgende Rechtsverordnung beschlossen. Hierdurch wird die Verordnung zur Internetnutzung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 10. August 2001 (KABl. 2004 S. 81) abgelöst:
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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Nutzung von Intranet und Internet in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Die Nutzung dient der Verbesserung von Arbeitsabläufen, Datensicherheit, Transparenz und Informationsfluss zwischen allen Ebenen und Mitarbeitern innerhalb der Landeskirche.
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§ 2 Zugangs- und Nutzungsberechtigungen zum Intranet

Zugangs- und Nutzungsberechtigungen zum landeskirchlichen Intranet werden vom Landeskirchenamt eingerichtet.
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§ 3 Zulässigkeit und Nutzung des Internets

Das vertretungsberechtigte Organ der jeweiligen kirchlichen Körperschaft entscheidet über die Zulassung und den Umfang der Internetnutzung einschließlich der privaten Internetnutzung. Das vertretungsberechtigte Organ kann diese Entscheidung im Rahmen der vorgegebenen Zuständigkeit delegieren. Das Nähere regelt eine Richtlinie des Landeskirchenamtes.
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§ 4 Datenschutz und Datensicherheit

( 1 ) Die Nutzer sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Maßnahmen zur Datensicherheit der Landeskirche einzuhalten. Sie haben die Daten und deren Übertragung vor unbefugter Kenntnisnahme, Veränderung, Zerstörung und Verlust im Rahmen der geltenden Regelungen zu schützen.
( 2 ) Für das Intranet der Landeskirche und diesem angeschlossene Rechner werden zur Sicherung und Kontrolle der Daten entsprechende Protokolle durch ein Sicherheitssystem erstellt. Die Protokolle werden gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.
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§ 5 Zertifizierung

Das Landeskirchenamt betreibt ein System zur Ausstellung digitaler Zertifikate, um eine sichere elektronische Kommunikation und eine Authentifizierung zu ermöglichen.
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§ 6 Verwaltungsordnung und Richtlinien

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung und Ergänzung erforderlichen Verwaltungsordnungen und Richtlinien.
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Internetnutzung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 10. August 2001 (KABl. 2004 S. 81) außer Kraft.