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Geltungszeitraum von: 01.10.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck – MVG

vom 28. April 1999

KABl. S. 70

Inhaltsverzeichnis

IV. Abschnitt Amtszeit
VI. Abschnitt Geschäftsführung
VII. Abschnitt Mitarbeiterversammlung
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 28. April 1999 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiter an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeiter zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
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I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Für die Mitarbeiter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, ihrer kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und der Einrichtungen der Diakonie in Kurhessen-Waldeck sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Mitarbeitervertretungen zu bilden.
( 2 ) Einrichtungen der Diakonie nach Absatz 1 sind das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. und die ihm angeschlossenen selbstständigen Werke, Einrichtungen und Geschäftsstellen.
( 3 ) Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck können dieses Kirchengesetz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien mit Zustimmung des Rates der Landeskirche anwenden.
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§ 2
Mitarbeiter

( 1 ) Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes sind alle in Dienst- oder Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder Ausbildung nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient.
( 2 ) 1Pfarrer, Personen in der Ausbildung oder Vorbereitung für den pfarramtlichen Dienst, Pfarrverwalter sowie Mitglieder des Landeskirchenamtes sind nicht Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes. 2Dies gilt auch für den Leiter der Bauberatung des Landeskirchenamtes sowie die Lehrenden an kirchlichen Fachhochschulen.
( 3 ) 1Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, gelten als Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes; ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle bleiben unberührt. 2Entsprechendes gilt für den in Absatz 2 genannten Personenkreis im Dienst von rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtungen. 3Angehörige von kirchlichen oder diakonischen Dienst- und Lebensgemeinschaften, die aufgrund von Gestellungsverträgen in Dienststellen (§ 3) arbeiten, sind Mitarbeiter dieser Dienststellen, soweit sich aus den Ordnungen der Dienst- und Lebensgemeinschaften nichts anderes ergibt.
( 4 ) Für Leiharbeitnehmer gelten die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Personalrates entsprechend.
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§ 3
Dienststellen

( 1 ) 1Dienststellen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Verwaltungsstellen, Einrichtungen und Werke der in § 1 genannten Rechtsträger. 2Die einzelnen Einrichtungen einer Kirchengemeinde oder eines Kirchenkreises gelten gemeinsam als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.
( 2 ) 1Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 vorliegen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Mitarbeiter dies in geheimer Abstimmung beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird. 2Ist die Eigenständigkeit solcher Dienststellenteile dahingehend eingeschränkt, dass bestimmte Entscheidungen, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen, bei einem anderen Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen Fällen dessen Dienststellenleitung Partner der Mitarbeitervertretung.
( 3 ) 1Entscheidungen nach Absatz 2 über die Geltung als Dienststelle können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. 2Für das Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Bei Streitigkeiten darüber, ob ein Dienststellenteil als Dienststelle gilt, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden, die das Einvernehmen zwischen Dienststelle und Mitarbeitervertretung ersetzen kann.
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§ 4
Dienststellenleitungen

( 1 ) Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen.
( 2 ) 1Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreter. 2Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. 3Die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der Mitarbeitervertretung zu benennen.
( 3 ) Bei Streitigkeiten darüber, ob benannte Personen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
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II. Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretungen

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§ 5
Mitarbeitervertretungen

( 1 ) 1In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitervertretungen zu bilden. 2Das gilt nicht für Dienststellen, für die nach den Absätzen 2 und 3 Gemeinsame Mitarbeitervertretungen gebildet werden.
( 2 ) 1Für alle kirchlichen Dienststellen im Bereich eines Kirchenkreises wird eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet. 2Einrichtungen, die Aufgaben im Bereich mehrerer Kirchenkreise wahrnehmen, sind der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises zugeordnet, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat. 3In Dienststellen mit mehr als 20 Mitarbeitern kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet werden. 4Ferner kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft mit Zustimmung des Landeskirchenamtes eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen mit insgesamt mehr als 20 Mitarbeitern gebildet werden, wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist. 5Das Landeskirchenamt kann seine nach den Sätzen 3 und 4 erforderliche Zustimmung verweigern, wenn die Arbeitsfähigkeit einer Mitarbeitervertretung der übrigen Mitarbeiter nicht gewährleistet ist. 6Für den Gesamtverband evangelischer Kirchengemeinden in Kassel wird eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet; ausgenommen ist die Friedhofsverwaltung Kassel, für die eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet wird. 7Für diakonische Einrichtungen kann unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz 1 im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist.
( 3 ) 1Für landeskirchliche Dienststellen werden Gemeinsame Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe einer Verordnung des Landeskirchenamtes gebildet. 2Eine Verordnung kann auch bestimmen, dass Mitarbeiter einer landeskirchlichen Einrichtung an den Wahlen zu einer Mitarbeitervertretung nach Absatz 2 teilnehmen und von dieser vertreten werden.
( 4 ) 1Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. 2Partner der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach den Absätzen 2 und 3 sind die jeweils beteiligten Dienststellenleitungen.
( 5 ) Bei Streitigkeiten über die Bildung von Mitarbeitervertretungen können die Beteiligten nach Absatz 1 bzw. 2 die Schlichtungsstelle anrufen.
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§ 6
Gesamtmitarbeitervertretungen

( 1 ) Bestehen bei einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder bei einer Einrichtung der Diakonie mehrere Mitarbeitervertretungen, ist auf Antrag der Mehrheit dieser Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung.
( 2 ) 1Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter aus mehreren oder allen Dienststellen nach Absatz 1 betreffen. 2Darüber hinaus übernimmt die Gesamtmitarbeitervertretung die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, wenn vorübergehend in einer Dienststelle im Sinne des § 3 eine Mitarbeitervertretung oder ein Wahlvorstand nicht vorhanden ist.
( 3 ) 1Die Gesamtmitarbeitervertretung wird aus den Mitarbeitervertretungen nach Absatz 1 gebildet, die je ein Mitglied in die Gesamtmitarbeitervertretung entsenden. 2Die Zahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung kann abweichend von Satz 1 durch Dienstvereinbarung geregelt werden. 3In der Dienstvereinbarung können auch Regelungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gesamtmitarbeitervertretung getroffen werden.
( 4 ) 1Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung lädt die Mitarbeitervertretung der Dienststelle mit der größten Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter ein. 2Der Vorsitzende dieser Mitarbeitervertretung leitet die Sitzung, bis die Gesamtmitarbeitervertretung über den Vorsitz entschieden hat.
( 5 ) 1Die nach den §§ 49 bis 53 Gewählten haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung teilzunehmen wie an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung. 2Bestehen mehrere Interessenvertretungen gleicher Mitarbeitergruppen, wählen sie aus ihrer Mitte eine Person für die Teilnahme und regeln die Vertretung.
( 6 ) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die Mitarbeitervertretung mit Ausnahme des § 20 Absätze 2 bis 4 sinngemäß.
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§ 7
Neubildung von Mitarbeitervertretungen

1Sofern keine Mitarbeitervertretung besteht, hat die Dienststellenleitung, im Falle des § 6 die Gesamtmitarbeitervertretung, unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes einzuberufen. 2Kommt die Bildung einer Mitarbeitervertretung nicht zustande, so ist spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung jeweils erneut eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden.
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§ 8
Zusammensetzung

( 1 ) 1Die Mitarbeitervertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel
5 – 15 Wahlberechtigten aus einer Person,
16 – 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 – 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 – 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 – 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 – 1000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1001 – 1500 Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern,
1501 – 2000 Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern.
2Bei Dienststellen mit mehr als 2000 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene 1000 Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder.
( 2 ) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
( 3 ) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen (§ 5 Absätze 2 und 3) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend.
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III. Abschnitt
Wahl der Mitarbeitervertretungen

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§ 9
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten der Dienststelle angehören.
( 2 ) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung.
( 3 ) 1Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiter, die am Wahltag seit mehr als drei Monaten beurlaubt sind. 2Nicht wahlberechtigt sind daneben Mitglieder der Dienststellenleitung und die Personen nach § 4 Absatz 2, es sei denn, dass sie nach Gesetz oder Satzung als Mitarbeiter in die leitenden Organe gewählt oder entsandt worden sind.
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§ 10
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Wahlberechtigten (§ 9), die am Wahltag
  1. der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und
  2. Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
( 2 ) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die
  1. am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beurlaubt sind,
  2. zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
  3. als Vertretung der Mitarbeiter in das Leitungsorgan gewählt worden sind.
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§ 11
Wahlverfahren

( 1 ) 1Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. 2Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. 3Für Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 50 Wahlberechtigten soll ein vereinfachtes Wahlverfahren (Wahl in der Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter) vorgesehen werden.
( 2 ) Einzelheiten werden in einer Wahlordnung geregelt, die der Rat der Landeskirche erlässt.
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§ 12
Vertretung der Berufsgruppen und Arbeitsbereiche

1Der Mitarbeitervertretung sollen Mitarbeiter der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche angehören. 2Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle zu berücksichtigen.
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§ 13
Wahlschutz, Wahlkosten

( 1 ) 1Niemand darf die Wahl der Mitarbeitervertretung behindern oder in unlauterer Weise beeinflussen. 2Insbesondere dürfen Wahlberechtigte in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden.
( 2 ) Die Versetzung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder einer sich um die Wahl bewerbenden Person, ist ohne deren Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.
( 3 ) 1Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung einer sich bewerbenden Person vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2Satz 1 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend; für Wahlbewerber gilt Satz 1 entsprechend bis zur Bestandskraft der Wahl, längstens jedoch für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 3Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. 4§ 38 Absätze 3 bis 5 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. 5Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch Entscheidung der Schlichtungsstelle abberufen worden sind.
( 4 ) 1Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl. 2Bei der Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach § 5 Absatz 2 Sätze 1 und 6 tragen der jeweilige Kirchenkreis oder der Gesamtverband der evangelischen Kirchengemeinden in Kassel die Sachkosten der Wahl, die einzelnen Dienststellen die aus Anlass der Wahl für ihre Mitarbeiter entstehenden Reisekosten. 3In den Fällen des § 5 Absatz 2 Sätze 3 und 4 werden die Kosten der Wahl auf die beteiligten Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeiter umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vereinbart ist.
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§ 14
Anfechtung der Wahl

( 1 ) 1Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei der Schlichtungsstelle schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. 2Die Wahlanfechtung hat aufschiebende Wirkung.
( 2 ) 1Stellt die Schlichtungsstelle fest, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so hat sie das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen. 2§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
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IV. Abschnitt
Amtszeit

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§ 15
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung beträgt vier Jahre.
( 2 ) Die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April (allgemeine Wahlzeit) statt; die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung endet am 30. April.
( 3 ) Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine Mitarbeitervertretungswahl statt, so ist in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu wählen, es sei denn, die neue Mitarbeitervertretung ist am 30. April des Wahljahres noch nicht ein Jahr im Amt.
( 4 ) 1Die bisherige Mitarbeitervertretung führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neu gewählte Mitarbeitervertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. 2Alsdann ist nach § 7 zu verfahren.
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§ 16
Neuwahl/Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit

( 1 ) 1Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn
  1. die Mitarbeitervertretung nach § 17 aufgelöst worden ist,
  2. die Mitarbeitervertretung mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat.
2Die Mitarbeitervertretung ist unverzüglich durch Nachwahl zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist.
( 2 ) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neu- oder Nachwahl einzuleiten. 2Bis zum Abschluss der Nachwahl nehmen im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die verbliebenen Mitglieder der Mitarbeitervertretung deren Aufgaben wahr, soweit ihre Zahl mindestens drei Mitglieder umfasst; in den übrigen Fällen nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeitervertretung bis zum Abschluss der Neuwahl, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.
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§ 17
Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitervertretung

Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung kann die Schlichtungsstelle den Ausschluss eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung oder die Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten beschließen, die sich aus diesem Kirchengesetz ergeben.
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§ 18
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt neben dem Ablauf der Amtszeit durch
  1. Niederlegung des Amtes,
  2. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
  3. Ausscheiden aus der Dienststelle,
  4. Verlust der Wählbarkeit,
  5. Beschluss der Schlichtungsstelle nach § 17.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht,
  1. solange einem Mitglied die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist,
  2. wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte oder seines Amtes als Mitglied der Mitarbeitervertretung gehindert ist,
  3. wenn ein Mitglied für länger als drei Monate beurlaubt wird.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach Absatz 2 rückt die Person als Ersatzmitglied in die Mitarbeitervertretung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die nächstniedrigere Stimmenzahl erreicht hat.
( 4 ) Das Ersatzmitglied nach Absatz 3 tritt auch dann in die Mitarbeitervertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, sofern dies zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit der Mitarbeitervertretung erforderlich ist.
( 5 ) 1Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung haben die Mitarbeiter alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitervertretung erhalten haben, der Mitarbeitervertretung auszuhändigen. 2Besteht die Mitarbeitervertretung nach § 8 Absatz 1 aus einer Person, sind die Unterlagen der neuen Mitarbeitervertretung auszuhändigen.
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V. Abschnitt
Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung

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§ 19
Rechtsstellung, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung

( 1 ) 1Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich aus. 2Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
( 2 ) 1Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach § 20 erledigt werden können. 2Ist einem Mitglied der Mitarbeitervertretung die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. 3Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. 4Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. 5Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren.
( 3 ) 1Jedem Mitglied der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihm für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. 2Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. 3Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
( 4 ) Bei Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
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§ 20
Freistellung von der Arbeit

( 1 ) Über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung von der Arbeit soll eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretung getroffen werden.
( 2 ) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung auf deren Antrag von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel
151 – 300 Mitarbeitern 1 Mitglied der Mitarbeitervertretung,
301 – 600 Mitarbeitern 2 Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
601 – 1000 Mitarbeitern 4 Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
mehr als insgesamt 1000 Mitarbeitern je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitervertretung
jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. 2Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden werden bei der Ermittlung der Zahlenwerte nach Satz 1 nur mit ihrem Anteil an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung (§ 6) sowie des Gesamtausschusses (§ 54).
( 3 ) Anstelle von je zwei nach Absatz 2 Freizustellenden ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung ein Mitglied ganz freizustellen.
( 4 ) 1Die freizustellenden Mitglieder werden nach Erörterung mit der Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit von der Mitarbeitervertretung bestimmt. 2Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen.
( 5 ) Bei Streitigkeiten über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
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§ 21
Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz

( 1 ) 1Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen ohne ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung zustimmt. 2Besteht die Mitarbeitervertretung nach § 8 Absatz 1 aus einer Person, hat die Dienststellenleitung die Zustimmung des Ersatzmitgliedes nach § 18 Absatz 3 einzuholen. 3Verweigert die Mitarbeitervertretung oder das Ersatzmitglied die Zustimmung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
( 2 ) 1Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder der Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit entsprechend, es sei denn, dass die Amtszeit durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle nach § 17 beendet wurde. 4§ 38 Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann.
( 3 ) 1Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig. 2Falls wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss, bedarf die Kündigung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, der Zustimmung des Ersatzmitgliedes; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 22
Schweigepflicht

( 1 ) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung oder aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. 4In Personalangelegenheiten gilt dies gegenüber den Betroffenen, bis das formale Beteiligungsverfahren in den Fällen der Mitberatung oder Mitbestimmung begonnen hat, insbesondere bis der Mitarbeitervertretung ein Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme vorliegt. 5Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden.
( 2 ) 1Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Mitarbeitervertretung. 2Sie entfällt auf Beschluss der Mitarbeitervertretung auch gegenüber der Dienststellenleitung und gegenüber der Stelle, die die Aufsicht über die Dienststelle führt.
( 3 ) Bei Streitigkeiten über die Schweigepflicht kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
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VI. Abschnitt
Geschäftsführung

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§ 23
Vorsitz, Ausschüsse

( 1 ) 1Die Mitarbeitervertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. 2Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. 3Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitervertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. 4Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Soweit die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, übernimmt die Stellvertretung der Wahlbewerber mit der nächstniedrigen Stimmenzahl, mit dem alle Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung beraten werden können.
( 3 ) 1Die Mitarbeitervertretung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen, und den Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. 2Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung. 3Für die Sitzungen von Ausschüssen gelten §§ 24 bis 27 und § 30 entsprechend. 4Die Übertragung und der Widerruf sind der Dienststellenleitung schriftlich anzuzeigen.
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§ 24
Sitzungen

( 1 ) 1Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand, im Fall der vereinfachten Wahl die Versammlungsleitung, innerhalb einer Woche die Mitglieder der Mitarbeitervertretung zur Vornahme der nach § 23 vorgesehenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die Mitarbeitervertretung über ihren Vorsitz entschieden hat. 2Die in § 15 Absatz 2 festgelegte Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung bleibt unberührt.
( 2 ) 1Der Vorsitzende beraumt die weiteren Sitzungen der Mitarbeitervertretung an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. 2Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind rechtzeitig, in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 3Dies gilt auch für die Interessenvertretungen besonderer Mitarbeitergruppen (§§ 49 bis 53), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. 4Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) 1Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder die Dienststellenleitung beantragt. 2Dies gilt auch bei Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder jugendliche Beschäftigte betreffen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden dies beantragt und die Behandlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet. 3Daneben ist eine Sitzung nach Satz 2 auf Antrag des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden einzuberufen.
( 4 ) 1Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Die Mitarbeitervertretung hat bei der Einberufung von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. 3Die betroffenen Dienststellenleitungen sollen von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher verständigt werden. 4Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
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§ 25
Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitervertretung

( 1 ) 1Mitglieder der Dienststellenleitung sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind. 2Die Dienststellenleitung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen Sachkundige hinzuzuziehen. 3Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf Verlangen der Mitarbeitervertretung an Sitzungen teilzunehmen.
( 2 ) Die Mitarbeitervertretung kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachkundige Personen einladen.
( 3 ) 1Für Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 an einer Sitzung der Mitarbeitervertretung teilnehmen, gilt die Schweigepflicht nach § 22. 2Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen.
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§ 26
Beschlussfassung

( 1 ) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) 1Die Mitarbeitervertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. 2Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren oder durch fernmündliche Absprachen gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. 3Beschlüsse nach Satz 2 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.
( 3 ) An der Beratung und Beschlussfassung dürfen Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss
  1. ihnen selbst, Ehegatten, Eltern oder Kindern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern oder Geschwistern,
  2. einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen Vor- oder Nachteil bringen kann.
( 4 ) Die Mitarbeitervertretung beschließt in Abwesenheit der Personen, die nach § 25 Absätze 1 und 2 an der Sitzung teilgenommen haben.
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§ 27
Sitzungsniederschrift

( 1 ) 1Über jede Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der An- und Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss. 2Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung und einem weiteren Mitglied der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen.
( 2 ) Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung der Mitarbeitervertretung teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungspunkte zuzuleiten, die im Beisein der Dienststellenleitung verhandelt worden sind.
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§ 28
Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz

( 1 ) 1Die Mitarbeitervertretung kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.
( 2 ) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben das Recht, Mitarbeiter der Dienststelle an den Arbeitsplätzen aufzusuchen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
( 3 ) Versäumnis von Arbeitszeit, die für den Besuch von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.
( 4 ) Bei Streitigkeiten über die Einrichtung oder Durchführung von Sprechstunden oder das Aufsuchen am Arbeitsplatz kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
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§ 29
Geschäftsordnung

Einzelheiten der Geschäftsführung kann die Mitarbeitervertretung in einer Geschäftsordnung regeln.
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§ 30
Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung

( 1 ) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) 1Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist. 2Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 entstehen, werden von der Dienststelle übernommen, wenn die Dienststellenleitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.
( 3 ) 1Bei Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen werden die Kosten von den beteiligten Dienststellen entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitarbeiter getragen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. 2Im Falle des § 5 Absatz 2 können die Kirchenkreise eine Umlage zur Deckung der Kosten erheben.
( 4 ) 1Reisen der Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die für ihre Tätigkeit notwendig sind, gelten als Dienstreisen. 2Die Genehmigung dieser Reisen und die Erstattung der Reisekosten erfolgen nach den für die Dienststelle geltenden Bestimmungen, bei einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung treffen die beteiligten Dienststellenleitungen eine Vereinbarung, welche Dienststelle für die Genehmigung der Dienstreisen zuständig ist. 3Erstattet werden Reisekosten in Höhe der Reisekostenstufe B, ersatzweise die Reisekosten, die Mitarbeitern nach Vergütungsgruppe IV b BAT zustehen.
( 5 ) Die Mitarbeitervertretung darf für ihre Zwecke keine Beiträge erheben oder Zuwendungen annehmen.
( 6 ) Bei Streitigkeiten über den Sachbedarf, die Kosten der Geschäftsführung und die Genehmigung von Dienstreisen kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
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VII. Abschnitt.
Mitarbeiterversammlung

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§ 31
Mitarbeiterversammlung

( 1 ) 1Die Mitarbeiterversammlung besteht aus den Mitarbeitern der Dienststellen, für die die Mitarbeitervertretung gebildet wurde, soweit sie nicht zur Dienststellenleitung gehören. 2Sie wird von dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet; sie ist nicht öffentlich. 3Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. 4Zeit und Ort der Mitarbeiterversammlung sind mit der Dienststellenleitung abzusprechen.
( 2 ) 1Die Mitarbeitervertretung hat mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitarbeiterversammlung durchzuführen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. 2Weiterhin ist der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung verpflichtet, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
( 3 ) Die Mitarbeitervertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
( 4 ) 1Die ordentliche Mitarbeiterversammlung findet in der Arbeitszeit statt, sofern nicht dringende dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. 2Die Zeit der Teilnahme an der ordentlichen Mitarbeiterversammlung und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn die Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für außerordentliche Mitarbeiterversammlungen entsprechend, wenn dies im Einvernehmen zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung beschlossen worden ist.
( 5 ) 1Die Dienststellenleitung soll zu der Mitarbeiterversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. 2Sie soll mindestens einmal im Jahr in einer Mitarbeiterversammlung über die Entwicklung der Dienststelle informieren; bei Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen stimmen sich die Dienststellenleitungen darüber ab, wer einen Bericht gibt. 3Sie erhält auf Antrag das Wort. 4Die Dienststellenleitung ist einzuladen, soweit die Versammlung auf ihren Antrag stattfindet.
( 6 ) 1Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Mitarbeiter nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. 2Für Teilversammlungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 3Die Mitarbeitervertretung kann darüber hinaus Teilversammlungen durchführen, wenn dies zur Erörterung der besonderen Belange der Mitarbeiter eines Arbeitsbereichs oder bestimmter Personengruppen erforderlich ist.
( 7 ) Für die Übernahme der Kosten, die durch eine Mitarbeiterversammlung entstehen, gilt § 30 entsprechend.
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§ 32
Aufgaben

( 1 ) 1Die Mitarbeiterversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Mitarbeitervertretung entgegen und erörtert Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Mitarbeitervertretung gehören. 2Sie kann Anträge an die Mitarbeitervertretung stellen und zu Beschlüssen der Mitarbeitervertretung Stellung nehmen. 3Die Mitarbeitervertretung ist an die Stellungnahme der Mitarbeiterversammlung nicht gebunden.
( 2 ) Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlvorstand.
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VIII. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung

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§ 33
Grundsätze für die Zusammenarbeit

( 1 ) 1Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. 2Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen. 3Sie achten darauf, dass alle Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden und ihre Vereinigungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird, sowie darauf, dass jede Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.
( 2 ) 1Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sollen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, zur Besprechung allgemeiner Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft und zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen. 2In der Besprechung sollen auch Fragen der Gleichstellung und der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Dienststelle erörtert werden. 3Sofern eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung nach § 5 Absatz 2 Sätze 1 und 4 besteht, findet ebenfalls mindestens einmal im Jahr eine Besprechung im Sinne des Satzes 1 mit Dekan und Rentamtsleiter statt; hierzu können einvernehmlich weitere Dienststellenleitungen hinzugezogen werden.
( 3 ) 1In strittigen Fragen ist eine Einigung durch Aussprache anzustreben, insbesondere sollen Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten unterbreitet werden. 2Erst wenn die Bemühungen um eine Einigung in der Dienststelle gescheitert sind, dürfen andere Stellen im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen angerufen werden. 3Das Scheitern der Einigung muss von der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung schriftlich erklärt werden. 4Die Vorschriften über das Verfahren bei der Mitberatung und der Mitbestimmung bleiben unberührt.
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§ 34
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung

( 1 ) 1Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitervertretung, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen. 3In diesem Rahmen kann die Mitarbeitervertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden. 4Die Mitarbeitervertretung ist insbesondere zu informieren über die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet, aber nicht bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen. 5§ 40 Buchstabe j ist zu beachten, wenn eine Maßnahme oder technische Einrichtung nachträglich dazu bestimmt wird, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen.
( 2 ) 1Der Mitarbeitervertretung sind die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 2Bei Einstellungen werden der Mitarbeitervertretung auf Verlangen sämtliche Bewerbungen vorgelegt; Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können hierüber eine Dienstvereinbarung abschließen.
( 3 ) 1Personalakten dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person und nur durch ein von ihr zu bestimmendes Mitglied der Mitarbeitervertretung eingesehen werden. 2Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beurteilten vor der Aufnahme in die Personalakte der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis zu bringen.
( 4 ) Bei Streitigkeiten über die Informationsrechte der Mitarbeitervertretung kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
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§ 35
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung

( 1 ) 1Die Mitarbeitervertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter zu fördern. 2Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.
( 2 ) Unbeschadet des Rechts der einzelnen Mitarbeiter, persönliche Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die Mitarbeitervertretung der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung des Mitarbeiters, sofern sie diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung vertreten.
( 3 ) Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere
  1. Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitern dienen,
  2. dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
  3. Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,
  4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung hilfs- und schutzbedürftiger, behinderter und älterer Personen in die Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten,
  5. für die Gleichstellung und die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,
  6. die Integration ausländischer Mitarbeiter fördern.
( 4 ) Werden Beschwerden nach Absatz 3 Buchstabe c in einer Sitzung der Mitarbeitervertretung erörtert, hat der Beschwerdeführer das Recht, vor einer Entscheidung von der Mitarbeitervertretung gehört zu werden.
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§ 36
Dienstvereinbarungen

( 1 ) 1Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können Dienstvereinbarungen abschließen. 2Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, insbesondere Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen. 3Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch die in Satz 2 genannten Regelungen vereinbart worden sind oder üblicherweise vereinbart werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung nach Satz 2 lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu.
( 2 ) Dienstvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, von beiden Partnern zu unterzeichnen und in geeigneter Weise, insbesondere gegenüber neu einzustellenden Mitarbeitern, bekannt zu geben.
( 3 ) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und können im Einzelfall nicht abbedungen werden.
( 4 ) 1Wenn in der Dienstvereinbarung Rechte für die Mitarbeiter begründet werden, ist darin in der Regel festzulegen, inwieweit diese Rechte bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. 2Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.
( 5 ) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
( 6 ) 1Bei Streitigkeiten über die Auslegung von Dienstvereinbarungen kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. 2Bei Streitigkeiten über den Abschluss von Dienstvereinbarungen kann die Schlichtungsstelle auf Antrag der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten.
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§ 37
Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung

( 1 ) Die Mitarbeitervertretung wird insbesondere in den Verfahren der Mitbestimmung (§ 38), der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 41) und der Mitberatung (§ 45) beteiligt.
( 2 ) Die Mitarbeitervertretung hat ihre Beteiligungsrechte im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle und der geltenden Bestimmungen wahrzunehmen.
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§ 38
Mitbestimmung

( 1 ) 1Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder durch die Schlichtungsstelle ersetzt worden ist. 2Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist.
( 2 ) 1Die Dienststellenleitung unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt deren Zustimmung. 2Auf Verlangen der Mitarbeitervertretung ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern.
( 3 ) 1Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von drei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert. 2Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung können die in Satz 1 genannte Frist einvernehmlich verlängern. 3Im Fall von dringenden Maßnahmen kann die Dienststellenleitung die Frist im notwendigen Umfang bis auf eine Woche abkürzen. 4Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. 5Die Dienststellenleitung kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Mitarbeitervertretung verlängern. 6Die Mitarbeitervertretung hat eine Verweigerung der Zustimmung gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich zu begründen.
( 4 ) Kommt in den Fällen der Mitbestimmung keine Einigung zustande, kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Verweigerung die Schlichtungsstelle anrufen.
( 5 ) 1Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Vorläufige Regelungen dürfen die Durchführung einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern; sie sollen als solche gekennzeichnet werden. 3Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitervertretung eine beabsichtigte vorläufige Maßnahme mitzuteilen, zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Absätze 1 und 2 einzuleiten oder fortzusetzen.
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§ 39
Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten

Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
  1. Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche Regelung besteht,
  2. Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für die Dienststelle,
  3. Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort-, und Weiterbildung sowie die Teilnehmerauswahl,
  4. Aufstellung von Grundsätzen für Stellenausschreibungen.
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§ 40
Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten

Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
  1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren,
  3. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  4. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,
  6. Aufstellung von Sozialplänen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen und für die Folgen von Rationalisierungsmaßnahmen, wobei Sozialpläne Regelungen weder einschränken noch ausschließen dürfen, die auf Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Richtlinien beruhen,
  7. Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
  8. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
  10. Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen,
  11. Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnungen) und des Verhaltens der Mitarbeiter im Dienst,
  12. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterschaft; die Rechte der Pfarrer hinsichtlich Andachten und Gottesdiensten bleiben unberührt,
  13. Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
  14. Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen über Wohnungen, Garagen, Parkflächen und Pachtland, welche die Dienststelle zugunsten der Mitarbeiter bereitstellt, sowie die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  15. vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit,
  16. Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens.
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§ 41
Eingeschränkte Mitbestimmung

( 1 ) Die Mitarbeitervertretung darf in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung (§§ 42 und 43) mit Ausnahme des Falles gemäß § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) ihre Zustimmung nur verweigern, wenn
  1. die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift, eine Vertragsbestimmung, eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
  2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme betroffene oder andere Mitarbeiter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass eine Einstellung zur Störung des Friedens in der Dienststelle führt.
( 2 ) Im Falle des § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) darf die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt.
( 3 ) Für das Verfahren bei der eingeschränkten Mitbestimmung gilt § 38 entsprechend.
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§ 42
Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter

Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht:
  1. Einstellung,
  2. ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
  3. Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung,
  4. Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
  5. dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
  6. Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
  7. Versetzung oder Abordnung von einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
  8. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  9. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  10. Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  11. Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen,
  12. Auswahl der Teilnehmer an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
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§ 43
Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht:
  1. Einstellung,
  2. Anstellung,
  3. Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  4. Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen,
  5. Verlängerung der Probezeit,
  6. Beförderung,
  7. Übertragung eines anderen Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist,
  8. Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung oder Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt mit Änderung der Amtsbezeichnung,
  9. Zulassung zum Aufstiegsverfahren, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
  10. dauernde Übertragung eines höher oder niedriger bewerteten Dienstpostens,
  11. Umsetzung innerhalb der Dienststelle bei gleichzeitigem Ortswechsel,
  12. Versetzung oder Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
  13. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
  14. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  15. Versagung sowie Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  16. Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Entlassung nicht beantragt worden ist,
  17. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Kirchenbeamten, wenn die Beteiligung von der betroffenen Person gewünscht wird,
  18. Versetzung in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand, sofern der Kirchenbeamte die Beteiligung der Mitarbeitervertretung beantragt,
  19. Auswahl der Teilnehmer an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
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§ 44
Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten

1Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten der Personen nach § 4 findet nicht statt mit Ausnahme der von der Mitarbeitervertretung nach Gesetz oder Satzung in leitende Organe entsandten Mitglieder. 2Daneben findet keine Beteiligung in den Personalangelegenheiten der Personen nach § 2 Absätze 2 und 3 statt.
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§ 45
Mitberatung

( 1 ) 1In den Fällen der Mitberatung ist der Mitarbeitervertretung eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. 2Die Mitarbeitervertretung kann die Erörterung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigen Maßnahme verlangen. 3In den Fällen des § 46 Buchstabe b kann die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen. 4Äußert sich die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder innerhalb der verkürzten Frist nach Satz 3 oder hält sie bei der Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die Maßnahme als gebilligt. 5Die Fristen beginnen mit Zugang der Mitteilung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. 6Im Einzelfall können die Fristen auf Antrag der Mitarbeitervertretung von der Dienststellenleitung verlängert werden. 7Im Falle einer Nichteinigung hat die Dienststellenleitung oder die Mitarbeitervertretung die Erörterung für beendet zu erklären. 8Die Dienststellenleitung hat eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung schriftlich zu begründen.
( 2 ) 1Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist. 2Die Mitarbeitervertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Durchführung der Maßnahme die Schlichtungsstelle anrufen, wenn sie nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist.
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§ 46
Fälle der Mitberatung

Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitberatungsrecht:
  1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
  2. außerordentliche Kündigung,
  3. ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit,
  4. Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitervertretung der abgebenden Dienststelle besteht,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
  6. Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs,
  7. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Verlangen der in Anspruch genommenen Mitarbeiter,
  8. dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitern der Dienststelle wahrgenommen werden.
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§ 47
Initiativrecht der Mitarbeitervertretung

( 1 ) 1Die Mitarbeitervertretung kann der Dienststellenleitung in den Fällen der §§ 39, 40, 42, 43 und 46 Maßnahmen schriftlich vorschlagen. 2Die Dienststellenleitung hat in angemessener Zeit, spätestens innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen. 3Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
( 2 ) Kommt in den Fällen der §§ 39, 40 oder 46 auch nach Erörterung eine Einigung nicht zustande, so kann die Mitarbeitervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder nach Ablehnung die Schlichtungsstelle anrufen; dies gilt auch, wenn die Dienststelle nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Stellung genommen hat.
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§ 48
Beschwerderecht der Mitarbeitervertretung

Verstößt die Dienststellenleitung gegen sich aus diesem Kirchengesetz ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeitern bestehende Pflichten, hat die Mitarbeitervertretung das Recht, bei den zuständigen Leitungs- und Aufsichtsorganen Beschwerde einzulegen.
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IX. Abschnitt
Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen

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§ 49
Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

( 1 ) 1Die Mitarbeiter unter 18 Jahren, die Auszubildenden sowie die weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wählen ihre Vertretung, die von der Mitarbeitervertretung in den sie beruflich betreffenden Angelegenheiten zur Beratung hinzuzuziehen ist. 2Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag
  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören und
  3. Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. 3§ 9 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4Gewählt werden eine Person bei Dienststellen mit in der Regel 5 bis 15 Wahlberechtigten, drei Personen bei Dienststellen mit in der Regel mehr als insgesamt 15 Wahlberechtigten.
( 2 ) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
( 3 ) 1Beantragt ein Mitglied der Vertretung spätestens einen Monat vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses für den Fall des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages durch die Dienststellenleitung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, wenn die Dienststelle gleichzeitig weitere Auszubildende weiterbeschäftigt. 2Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als Mitglied der Vertretung erfolgt. 3Verweigert die Mitarbeitervertretung die Zustimmung, so kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen die Schlichtungsstelle anrufen.
( 4 ) Für Mitglieder der Vertretung nach Absatz 1 gelten, soweit in den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 11, 13, 14, 15 Absätze 2 bis 4 und §§ 16 bis 22 entsprechend.
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§ 50
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter

( 1 ) 1In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter gewählt. 2Für das Wahlverfahren finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende Anwendung.
( 2 ) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und der sie stellvertretenden Personen gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend.
( 3 ) 1Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten. 2§ 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Für die Wählbarkeit gilt § 10 entsprechend.
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§ 51
Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter

( 1 ) 1Die Vertrauensperson hat die Eingliederung schwerbehinderter Mitarbeiter in die Dienststelle zu fördern, ihre Interessen in der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. 2Sie hat vor allem
  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Mitarbeiter in der Dienststelle geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen eingehalten werden,
  2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Mitarbeitern dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen,
  3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Mitarbeitern entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststellenleitung auf Erledigung hinzuwirken, wobei sie die Schwerbehinderten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten hat.
( 2 ) In Dienststellen mit in der Regel mindestens 300 schwerbehinderten Mitarbeitern kann die Vertrauensperson nach Unterrichtung der Dienststellenleitung die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Person zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
( 3 ) Die Vertrauensperson ist von der Dienststellenleitung in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist der Vertrauensperson unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Schwerbehinderte Mitarbeiter haben das Recht, bei Einsicht in die über sie geführten Personalakten die Vertrauensperson hinzuzuziehen.
( 5 ) 1Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der Mitarbeitervertretung beratend teilzunehmen. 2Erachtet sie einen Beschluss der Mitarbeitervertretung als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiter, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. 3Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.
( 6 ) 1Die Vertrauensperson hat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiter in der Dienststelle durchzuführen. 2Die für die Mitarbeiterversammlung geltenden Vorschriften der §§ 31 und 32 gelten dabei entsprechend.
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§ 52
Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter

( 1 ) Für die Rechtsstellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter gelten die §§ 19 bis 22 entsprechend.
( 2 ) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Mitarbeitervertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson offen, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung gestellt werden.
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§ 53
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

In Dienststellen, in denen nach § 37 des Zivildienstgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Zivildienstvertrauensmanngesetzes ein Vertrauensmann der Zivildienstleistenden zu wählen ist, hat dieser das Recht, an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung beratend teilzunehmen, soweit sie Angelegenheiten der Zivildienstleistenden betreffen.
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X. Abschnitt
Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen

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§ 54
Gesamtausschuss für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

( 1 ) In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird ein Gesamtausschuss mit der Bezeichnung "Landeskirchliche Mitarbeitervertretung" gebildet.
( 2 ) 1Der Gesamtausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
  2. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen,
  3. Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
  4. Herstellen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt über die Berufung des Vorsitzenden der Schlichtungskammer und seines Stellvertreters gemäß § 58 Absatz 3 sowie Benennung der beisitzenden Mitglieder der Mitarbeiter gemäß § 58 Absatz 4.
2Weitere gesetzlich begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt.
( 3 ) 1Dem Gesamtausschuss ist ferner die Möglichkeit einzuräumen, zu den vom Rat der Landeskirche und vom Landeskirchenamt vorbereiteten allgemeinen Regelungen des Arbeits-, Anstellungs-, Dienst-, Vergütungs- und Besoldungsrechts der kirchlichen Mitarbeiter sowie zu Gesetzesvorlagen betreffend das Recht der Arbeitsrechtsregelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht Stellung zu nehmen. 2Ihm sind hierfür die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten. 3Bei Gesetzgebungsverfahren ist die Synode vor der Beschlussfassung über eine Stellungnahme des Gesamtausschusses zu informieren. 4Entscheidungen der kirchenleitenden Organe in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten sind dem Gesamtausschuss bekannt zu geben.
( 4 ) 1Der Gesamtausschuss besteht aus sieben Personen, die Mitglieder verschiedener Mitarbeitervertretungen sein sollen. 2Die Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen werden vom amtierenden Gesamtausschuss, hilfsweise vom Landeskirchenamt, spätestens bis zum 31. Juli nach der regelmäßigen Wahl der Mitarbeitervertretungen zusammengerufen und wählen den Gesamtausschuss. 3Der Gesamtausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
( 5 ) 1Für den Gesamtausschuss gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20 entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 kann eine Freistellung von Landeskirchenamt und Landeskirchlicher Mitarbeitervertretung vereinbart werden, sofern dies der Umfang des Aufgabengebietes des Gesamtausschusses erforderlich macht; § 20 Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
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§ 55
Gesamtausschuss für das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck

( 1 ) Im Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck wird ein Gesamtausschuss mit der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen diakonischer Einrichtungen in Kurhessen-Waldeck" gebildet.
( 2 ) 1Der Gesamtausschuss hat die Aufgabe,
  1. die Mitarbeitervertretungen durch Information, Beratung, Erfahrungsaustausch und Fortbildung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  2. das Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk über die Berufung des Vorsitzenden der Schlichtungskammer und seines Stellvertreters gemäß § 58 Absatz 3 herzustellen sowie die beisitzenden Mitglieder der Mitarbeiter gemäß § 58 Absatz 4 zu benennen,
  3. arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind.
2Weitere gesetzlich begründete Zuständigkeiten bleiben unberührt.
( 3 ) Dem Gesamtausschuss ist ferner die Möglichkeit einzuräumen, zu den vom Rat der Landeskirche vorbereiteten Gesetzesvorlagen des Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrechtes Stellung zu nehmen, soweit diese auch für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck Geltung erlangen sollen.
( 4 ) 1Der Gesamtausschuss soll aus sieben Personen bestehen, die Mitglieder verschiedener Mitarbeitervertretungen sein müssen; Diakonisches Werk und Gesamtausschuss können eine von Satz 1 abweichende Zahl von Gesamtausschussmitgliedern festlegen. 2Die Vorsitzenden aller Mitarbeitervertretungen werden vom amtierenden Gesamtausschuss, hilfsweise vom Diakonischen Werk, spätestens bis zum 31. Juli nach der regelmäßigen Wahl der Mitarbeitervertretungen zusammengerufen und wählen den Gesamtausschuss. 3Der Gesamtausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 4Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 5 ) 1Ein Mitglied des Gesamtausschusses ist in der Regel zur Hälfte, mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Aufgaben des Gesamtausschusses nach Absatz 2 freizustellen. 2Ist nach Art und Umfang des Aufgabengebietes eine vom Regelfall abweichende Freistellung erforderlich, soll dies durch Vereinbarung von Gesamtausschuss und Diakonischem Werk geregelt werden.
( 6 ) 1Das Diakonische Werk trägt die erforderlichen Kosten der laufenden Geschäftsführung und erstattet dem Anstellungsträger der teilweise freigestellten Vorstandsmitglieder die anteiligen Personalkosten. 2§ 30 gilt mit Ausnahme von Absatz 3 entsprechend.
( 7 ) 1Das Nähere regelt das Diakonische Werk nach Anhörung des Gesamtausschusses. 2Im Übrigen finden § 19 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 5 und Absatz 4, § 20 Absätze 4 und 5, § 21 Absatz 1 und § 22 entsprechende Anwendung.
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XI. Abschnitt
Kirchlicher Rechtsschutz (Schlichtungsstelle, Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland)

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§ 56
Rechtsschutz

Zu gerichtlichen Entscheidungen sind die Schlichtungsstellen in erster Instanz und in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen.
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§ 57
Bildung von Schlichtungsstellen

( 1 ) Für die Evangelische Kirche von Kurhessen Waldeck und das Diakonische Werk in Kurhessen Waldeck wird eine Schlichtungsstelle gebildet, die aus je einer Kammer für den kirchlichen und den diakonischen Bereich besteht.
( 2 ) Durch Vereinbarungen mit Institutionen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes kann bestimmt werden, dass die Schlichtungsstelle für diese Institutionen zuständig ist, sofern die Institutionen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts für ihren Bereich anwenden.
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§ 58
Bildung und Zusammensetzung der Kammern

( 1 ) 1Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern. 2Vorsitzende und beisitzende Mitglieder müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. 3Sofern die Schlichtungsstelle auch für Freikirchen zuständig ist, können auch deren Mitglieder berufen werden.
( 2 ) 1Vorsitzende sowie deren Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 2Sie dürfen nicht in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen.
( 3 ) Für die Berufung von Vorsitzenden und deren Stellvertretern soll je ein einvernehmlicher Vorschlag von Landeskirchenamt und Gesamtausschuss gemäß § 54 sowie Diakonischem Werk und Gesamtausschuss gemäß § 55 vorgelegt werden.
( 4 ) 1Für jede Kammer werden als beisitzende Mitglieder je ein Vertreter der Mitarbeiter und ein Vertreter der Dienstgeber berufen; das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder. 2Für die beisitzenden Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sollen die Gesamtausschüsse mindestens in der erforderlichen Zahl jeweils Vertreter der Mitarbeiter vorschlagen, ebenso der Rat der Landeskirche und das Diakonische Werk entsprechende Vertreter der Dienstgeber.
( 5 ) 1Die Landessynode beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schlichtungsstelle. 2Dabei ist sie an die eingereichten Vorschläge gebunden, es sei denn, die Vorschläge sind nicht ausreichend. 3Für die Vorsitzenden wird mindestens je ein Stellvertreter, für die beisitzenden Mitglieder mindestens je ein stellvertretendes Mitglied berufen. 4Vorsitzende und Stellvertreter werden vom Vizepräsidenten der Landeskirche, die beisitzenden Mitglieder vom Vorsitzenden durch Handschlag zur gewissenhaften Amtsführung verpflichtet.
( 6 ) 1Die Abberufung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle erfolgt auf Antrag des Rates der Landeskirche durch das Landeskirchengericht in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 Buchstaben a, c und d Kirchenverwaltungsgerichtsgesetz1#. 2Soweit Mitglieder der für die Diakonie zuständigen Kammer der Schlichtungsstelle betroffen sind, bedarf es für den Antrag des Rates des Einvernehmens mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V.
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§ 59
Rechtsstellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle

( 1 ) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Gesetz und ihr Gewissen gebunden. 2Sie haben das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und auf eine gute Zusammenarbeit hinzuwirken. 3Sie unterliegen der richterlichen Schweigepflicht.
( 2 ) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt fünf Jahre. 2Solange eine neue Besetzung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
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§ 60
Zuständigkeit der Schlichtungsstelle

( 1 ) Die Schlichtungsstelle entscheidet auf Antrag unbeschadet der Rechte der einzelnen Mitarbeiter über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes zwischen den jeweils Beteiligten ergeben.
( 2 ) In den Fällen, in denen die Schlichtungsstelle wegen des Abschlusses von Dienstvereinbarungen angerufen wird (§ 36), kann die Schlichtungsstelle nur einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten.
( 3 ) 1In den Fällen der Mitberatung (§ 46) stellt die Schlichtungsstelle nur fest, ob die Beteiligung der Mitarbeitervertretung erfolgt ist. 2Ist die Beteiligung unterblieben, hat dies die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge.
( 4 ) 1In den Fällen, die einem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht unterliegen (§§ 42 und 43), hat die Schlichtungsstelle lediglich zu prüfen und festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt. 2Stellt die Schlichtungsstelle fest, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt, gilt die Zustimmung der Mitarbeitervertretung als ersetzt. 3In den Fällen des § 42 entscheidet die Schlichtungsstelle abschließend.
( 5 ) 1In den Fällen der Mitbestimmung (§§ 39 und 40) entscheidet die Schlichtungsstelle über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. 2Die Entscheidung der Schlichtungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften sowie im Rahmen der Anträge der Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung halten.
( 6 ) 1In den Fällen der Nichteinigung gemäß § 47 Absatz 2 über Initiativen der Mitarbeitervertretung stellt die Schlichtungsstelle fest, ob die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitervertretung beantragte Maßnahme zu vollziehen, rechtswidrig ist. 2Die Dienststellenleitung hat erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle über den Antrag der Mitarbeitervertretung zu entscheiden.
( 7 ) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist verbindlich.
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§ 61
Durchführung der Schlichtung

( 1 ) Sofern keine besondere Frist für die Anrufung der Schlichtungsstelle festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Kenntnis einer Maßnahme oder eines Rechtsverstoßes im Sinne von § 60 Absatz 1.
( 2 ) 1Der oder die Vorsitzende der Kammer kann zunächst durch Verhandlungen mit den Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinwirken (Einigungsgespräch). 2Gelingt diese nicht, so ist die Kammer einzuberufen. 3Im Einvernehmen der Beteiligten kann der oder die Vorsitzende der Kammer allein entscheiden.
( 3 ) Das Einigungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
( 4 ) 1Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen, die Mitglied einer Kirche sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört. 2Die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten ist zuvor bei der Dienststellenleitung zu beantragen. 3Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer.
( 5 ) 1Der oder die Vorsitzende der Kammer kann den Beteiligten aufgeben, ihr Vorbringen schriftlich vorzubereiten und Beweise anzutreten. 2Die Kammer entscheidet aufgrund einer von dem oder der Vorsitzenden anberaumten mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder der Kammer anwesend sein müssen. 3Die Kammer tagt öffentlich, sofern nicht nach Feststellung durch die Kammer besondere Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 4Der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 5Die Kammer soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. 6Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
( 6 ) 1Die Kammer entscheidet durch Beschluss, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. 2Stimmenthaltung ist unzulässig. 3Den Anträgen der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.
( 7 ) 1Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. 2Er wird mit seiner Zustellung wirksam.
( 8 ) 1Der oder die Vorsitzende der Kammer kann einen offensichtlich unbegründeten Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. 2Gleiches gilt, wenn die Schlichtungsstelle für die Entscheidung über einen Antrag offenbar unzuständig ist oder eine Antragsfrist versäumt ist. 3Die Zurückweisung ist in einem Bescheid zu begründen. 4Der Bescheid ist zuzustellen. 5Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.
( 9 ) 1Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. 2Die außergerichtlichen Kosten, die zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren, trägt die Dienststellenleitung. 3Über die Notwendigkeit entscheidet im Zweifelsfall der oder die Vorsitzende der Kammer abschließend.
( 10 ) Kann in Eilfällen die Kammer nicht rechtzeitig zusammentreten, trifft der oder die Vorsitzende auf Antrag einstweilige Verfügungen.
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§ 62
Verfahrensordnung

1Im Übrigen sind für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 2Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.
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§ 63
Rechtsmittel

( 1 ) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegeben gegen Beschlüsse der Schlichtungsstelle
  1. darüber, ob eine Maßnahme im Einzelfall der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegt,
  2. darüber, welche Rechte und Pflichten den Beteiligten im Einzelfall aus der Mitberatung oder Mitbestimmung erwachsen,
  3. über Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung,
  4. in Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung von Mitarbeitern in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (§ 43),
  5. über Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  6. aufgrund einer Anfechtung der Wahl,
  7. über Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
  8. bei grundsätzlicher Bedeutung von Rechtsfragen.
( 2 ) Zuständig ist das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Das Rechtsmittel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Schlichtungssteile schriftlich einzulegen.
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XII. Abschnitt
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

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§ 64
Inkrafttreten

( 1 ) 1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. 2Für das Diakonische Werk in Kurhessen Waldeck tritt das Kirchengesetz einen Monat nach Eingang des Übernahmebeschlusses beim Präses der Landessynode in Kraft; der Tag des Inkrafttretens ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen2#.
( 2 ) 1Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck vom 4. Mai 1972 (KABl. S.47) tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft. 2Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf nach Satz 1 aufgehobene Bestimmungen verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.
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§ 65
Übergangsbestimmungen

( 1 ) 1Die ersten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 15 finden im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2000 statt. 2Für die Einrichtungen der Diakonie in Kurhessen-Waldeck werden die nächsten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 durchgeführt. 3Die neu zu wählende Kammer der Schlichtungsstelle für die Landeskirche und ihre Körperschaften wird erstmals zum 1. Juli 2001 gebildet; bis dahin bleiben die Mitglieder der bisherigen Schlichtungsstelle als Kammer der neuen Schlichtungsstelle im Amt. 4Die für das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck gebildete Schlichtungsstelle bleibt als Kammer der neuen Schlichtungsstelle weiter im Amt bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Amtszeit.
( 2 ) 1Für alle kirchlichen Dienststellen sind in der ersten allgemeinen Wahlzeit nach Absatz 1 Mitarbeitervertretungen zu wählen, es sei denn, eine bestehende Mitarbeitervertretung ist bis dahin noch nicht länger als ein Jahr im Amt. 2Anschließend ist der Gesamtausschuss zu bilden. 3Bis dahin bleibt die nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 4. Mai 1972 gewählte Gesamtmitarbeitervertretung als Gesamtausschuss im Amt. 4Die für den Bereich des Diakonischen Werkes gebildete Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen bleibt als Gesamtausschuss ebenfalls bis zu den nächsten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen im Amt.

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2 ↑ In Kraft gem. Fassung des MVG vom 28. April 1999 für das Diakonische Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. vom 11. Mai 2001 (KABl. S. 178) ab dem 25. September 2001.
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