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Ordnung
für die kirchliche Tagungsstätte
der Evangelischen Akademie und des Evangelischen Studienseminars in Hofgeismar

vom 18. November 2008

KABl. S. 299

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Ordnung
13. Dezember 2016
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in seiner Sitzung am 18. November 2008 die nachfolgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Bildung der kirchlichen Tagungsstätte

Die Bereiche Rezeption, Verpflegung und Unterkunft der Evangelischen Akademie Hofgeismarund des Evangelischen Studienseminars der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck werden organisatorisch als kirchliche Tagungsstätte zusammengefasst (im Weiteren „Tagungsstätte“genannt).
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§ 2
Geschäftsleitung

Die Tagungsstätte wird durch die Geschäftsführung der Evangelischen Akademie und des Evangelischen Studienseminars geleitet.
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§ 3
Aufgaben der Geschäftsleitung

( 1 ) Die Geschäftsleitung hat die Tagungsstätte selbstständig zu leiten, soweit nachfolgende oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Geschäftsleitung gehören insbesondere
a. die Führung der laufenden Geschäfte der Tagungsstätte
b. die Personalangelegenheiten
c. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
d. die Aufstellung des Jahresabschlusses und der Vorschlag über die Verwendung des Jahresergebnisse.
( 3 ) Die Geschäftsleitung ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplanes zu tätigen.
( 4 ) Die Geschäftsleitung unterrichtet den Beirat über alle wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge. Dazu gehört auch die quartalsweise Vorlage von Auswertungen der laufenden Buchführung zur Ertragslage.
( 5 ) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Geschäftsleitung Weisungen des Vorgesetzten sowie etwaige Beteiligungsrechte des Beirates nach § 5 zu beachten. In den Fällen des § 7 ist das Benehmen mit dem Landeskirchenamt herzustellen. Näheres regelt eine Dienstanweisung.
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§ 4
Beirat für die Tagungsstätte

(1) Es wird ein Beirat für die Belange der kirchlichen Tagungsstätte gebildet.
(2) Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern.
(3) Ihm gehören an:
a. der/die jeweilige Direktor/in der Evangelischen Akademie Hofgeismar
b. der/die jeweilige Direktor/in des Evangelischen Studienseminars Hofgeismar
c. ein Vertreter des Landeskirchenamtes
d. eine weitere Person mit wirtschaftlicher Kompetenz.
(4) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck berufen.
(5) Die Berufung erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren. Wiederberufungen einzelner oder aller Mitglieder für je weitere sechs Jahre nach Ablauf der Amtszeit sowie Abberufungen während der Amtszeit sind zulässig.
(6) Die Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.
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§ 5
Aufgaben des Beirats

Zu den Aufgaben des Beirates gehören insbesondere
a. die Überwachung der laufenden Geschäftsführung durch die Geschäftsleitung,
b. die Stellungnahme zu einer Änderung dieser Ordnung,
c. die Stellungnahme zu einer wesentlichen Aus- und Umgestaltung oder Auflösung der Tagungsstätte,
d. die Stellungnahme zur Übernahme neuer Aufgaben durch die Tagungsstätte,
e. die Stellungnahme zum Wirtschaftsplan,
f. die Stellungnahme zum Jahresabschluss und zum Vorschlag über die Verwendung des Jahresergebnisses.
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§ 6
Beratungen des Beirats

( 1 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertretung.
( 2 ) Der Beirat wird durch den/die Vorsitzende mindestens zweimal jährlich im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung unter Benennung der Tagesordnung einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder die Geschäftsleitung dies unter Benennung des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
( 3 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
( 4 ) Über die Verhandlungen des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen.
( 5 ) Der Beirat kann von der Geschäftsleitung Auskunft und Akteneinsicht verlangen.
( 6 ) Soweit diese Ordnung nichts Anderweitiges regelt, gelten die Vorschriften für die Geschäftsführung in Kirchenvorständen entsprechend.
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§ 7
Landeskirchenamt

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten der Tagungsstätte.
Dazu gehören insbesondere:
a. Erlass und Änderung dieser Ordnung
b. wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung der Tagungsstätte
c. Übernahme neuer Aufgaben durch die Tagungsstätte
d. Feststellung des Wirtschaftsplanes
e. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses.
( 2 ) Dem Landeskirchenamt bleibt es unbenommen, sich die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten vorzubehalten.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann von der Geschäftsleitung sowie von dem Beirat Auskunft und Akteneinsicht verlangen.
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§ 8
Vertretung der Landeskirche in Angelegenheiten der Tagungsstätte

Die Geschäftsleitung vertritt die Landeskirche in Angelegenheiten der Tagungsstätte im Rechtsverkehr, soweit der Geschäftsleitung diese Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen sind.
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§ 9
Personalangelegenheiten

( 1 ) Dienstvorgesetzter der Geschäftsleitung ist der Vizepräsident.
( 2 ) Vorgesetzter der in der Tagungsstätte Mitarbeitenden ist die Geschäftsleitung.
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§ 10
Vermögen

Das der Tagungsstätte zugeordnete Vermögen ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu verwalten und zu erhalten.
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§ 11
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr der Tagungsstätte entspricht dem Haushaltsjahr der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 12
Rechnungswesen

Das Rechnungswesen der Tagungsstätte wird nach dem „Kirchengesetz zur Einführung der Doppelten Buchführung in Konten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (DOPPiK-EG)“ in der jeweils geltenden Fassung geführt.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft.