.
Dienstordnung für die Wahrnehmung von Notfallseelsorge im Pfarrdienst
vom 13. Februar 2014
#Gemäß § 25 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD wird folgende Dienstordnung erlassen:
###§ 1
1Das Angebot seelsorglicher Hilfe an andere Menschen ist ein Grundbestandteil des Seelsorgeauftrags der Kirche. 2Die Notfallseelsorge gewährleistet die Erreichbarkeit der Kirche für die seelsorgliche Begleitung von Menschen in Notfällen. 3Zur Wahrnehmung dieses Dienstes ist grundsätzlich jede Pfarrerin und jeder Pfarrer verpflichtet; sie gehört zum dienstlichen Grundauftrag der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß § 24 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD.
#§ 2
1Die seelsorgliche Begleitung in Notfällen obliegt den örtlich zuständigen Pfarrerinnen oder Pfarrern. 2Für deren Vertretung gelten neben den allgemeinen Regelungen des § 14 des Ausführungsgesetzes der EKKW zum Pfarrdienstgesetz der EKD die besonderen Bestimmungen für die Notfallseelsorge. 3Unabhängig davon ist in Notfällen, insbesondere bei Todesgefahr, jede Pfarrerin und jeder Pfarrer zu Amtshandlungen berechtigt und verpflichtet.
#§ 3
(1) 1Die Rufbereitschaft der Notfallseelsorge stellt die Erreichbarkeit der Kirche in Notfällen sicher. 2Sie informiert auch die örtlich zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer.
(2) 1Die kirchliche Organisation der Notfallseelsorge wird jeweils auf Kirchenkreisebene durch die Dekaninnen und Dekane vorgenommen, die durch die Kirchenkreisbeauftragten für Notfallseelsorge unterstützt werden. 2Dabei werden die Zuständigkeit der staatlichen Rettungsleitstellen berücksichtigt und die kirchlichen Beauftragten für die Landkreise einbezogen.
#§ 4
(1) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer ist grundsätzlich zur Übernahme des Notfallseelsorgedienstes entsprechend dem Umfang ihres oder seines Dienstverhältnisses verpflichtet.
(2) 1Die Dekanin oder der Dekan kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes eine Pfarrerin oder einen Pfarrer von diesem Dienst befristet befreien. 2Die Befreiung ist nur aus besonderen persönlichen oder dienstlichen Gründen zulässig. 3Eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen bedarf eines vertrauensärztlichen Gutachtens. 4Vom Notfallseelsorgedienst können insbesondere diejenigen Pfarrerinnen und Pfarrer befreit werden, die aufgrund ihres Dienstauftrags einen vergleichbaren regelmäßigen Bereitschaftsdienst wahrzunehmen haben.
(3) Im Falle einer Befreiung vom Notfallseelsorgedienst legt die Dekanin oder der Dekan einen Dienst zur Entlastung der den Notfallseelsorgedienst wahrnehmenden Pfarrerinnen und Pfarrer fest.
#§ 5
Pfarrerinnen und Pfarrer, die Notfallseelsorgedienste wahrnehmen, können beim pastoralpsychologischen Dienst der Landeskirche Supervision in Anspruch nehmen.
#§ 6
1Pfarrerinnen und Pfarrer, die Notfallseelsorgedienste wahrnehmen, sollen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Bereich fortlaufend erweitern, insbesondere durch Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen. 2Unbeschadet des § 52 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (regelmäßiger dienstfreier Tag) soll die Notfallseelsorgerin oder der Notfallseelsorger zum Ausgleich der Belastung durch den Notfallseelsorgedienst in zeitlicher Nähe zum Bereitschaftsdienst für jede Woche Bereitschaftsdienst einen Tag Dienstbefreiung erhalten.
#§ 7
Diese Dienstordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.