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Geltungszeitraum von: 25.04.1979
Geltungszeitraum bis: 31.05.2013
Ordnung über die Wahrnehmung der Rechte der Vertreter der Mitarbeiter im Diakonischen Dienst nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 25. April 1979
vom 25. April 1979
#Gemäß § 16 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst (ARRG) vom 25. April 1979 erlässt der Verwaltungsrat folgende Ordnung:
- 1Die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes stellt zunächst fest, wie viele Vertreter diakonischer Mitarbeiter von entsendungsberechtigten Vereinigungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 - 3, 13 Abs. 3 ARRG in die Arbeitsrechtliche Kommission und in den Schlichtungsausschuss entsandt werden. 2Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen diakonischer Einrichtungen in Kurhessen-Waldeck (MAVAG) ist hierbei zu beteiligen.Dem Vorstand der MAVAG wird alsdann die Zahl der Vertreter der Mitarbeiter, die von der Wahlversammlung zu wählen sind, mitgeteilt.
- Die Durchführung der Wahlen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ARRG wird der MAVAG übertragen.
- Die Übertragung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die MAVAG die Einhaltung der folgenden Bestimmungen gewährleistet:
- 3.1
- Der Vorsitzende der MAVAG lädt alle ihm von der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes benannten Mitarbeitervertretungen in den Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck zur Wahl der Mitarbeitervertreter für die Arbeitsrechtliche Kommission und den Schlichtungsausschuss zu einer gemeinsamen Sitzung ein.Die Einladung wird der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes zur Kenntnis übersandt.
- 3.2
- 1Die Einladung soll drei Wochen vor dem Wahltermin versandt werden. 2In der Einladung ist anzugeben, wie viele Mitarbeiter als Vertreter und Stellvertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission und in den Schlichtungsausschuss zu wählen sind.In der Einladung ist ferner jeder Mitarbeitervertretung mitzuteilen, wie viel Delegierte ihr nach den Unterlagen des Diakonischen Werkes zustehen.
- 3.3
- 1Die Zahl der Delegierten einer jeden Mitarbeitervertretung richtet sich nach der Zahl ihrer wahlberechtigten Mitarbeiter. 2Jede Mitarbeitervertretung hat für1 – 100Mitarbeiter1Delegierten101 – 200Mitarbeiter2Delegierte201 – 300Mitarbeiter3Delegierte301 – 400Mitarbeiter4Delegierteüber 401Mitarbeiter5Delegierte.Maßgebend für die Zahl der Mitarbeiter ist die Wählerliste der letzten Wahl der Mitarbeitervertretung.
- 3.4
- 1Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Anzahl der wahlberechtigten Delegierten erforderlich. 2Jeder Delegierte hat eine Stimme. 3Stimmenübertragung ist nicht zulässig. 4Die Delegierten sind an Weisungen Dritter nicht gebunden.
- 3.5
- Die Versammlung wählt zunächst einen Wahlvorstand von drei Mitgliedern.
- 3.6
- Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses sowie ihre Stellvertreter werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt.
- 3.7
- 1In der Wahlversammlung können je drei Mitglieder dem Wahlvorstand schriftlich einen Wahlvorschlag vorlegen. 2Der Vorschlag kann mehrere Namen enthalten. 3Er muss die Erklärung enthalten, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Benennung einverstanden sind.
- 3.8
- 1Je einem der Unterzeichner der Wahlvorschläge ist Gelegenheit zur Begründung und Erläuterung des Vorschlages in der Versammlung zu geben. 2Daran schließt sich die Aussprache an.
- 3.9
- Der Wahlvorstand fertigt eine Vorschlagsliste mit den Namen aller Vorgeschlagenen an, die den Anwesenden schriftlich bekannt gegeben wird.
- 3.10
- Für die Wahl gelten im Übrigen die folgenden Vorschriften der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Mai 1972 (KA 1972 S. 55) entsprechend.§ 3 Abs. 1 Satz 1(1) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2(3) 1Der Wahlvorstand hat unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen zu prüfen. 2Er stellt auch das Einverständnis der Vorgeschlagenen mit ihrer Benennung fest.§ 8 Abs. 1 und 3(1) 1Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. 2Dabei sind Berufsbezeichnungen und Dienststelle des Vorgeschlagenen ebenso wie die Angabe zu vermerken, ob er haupt- oder nebenberuflich beschäftigt ist.(3) 1Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtvorschlages (Abs. 1) herzustellen. 2Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder angeben.§ 9 Abs. 1, 2, 4 und 5(1) 1Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. 2Diese führen die Wählerliste und bezeichnen darin die Wahlberechtigten, die gewählt haben. 3Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind. 4Sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines dem Wahlberechtigten vor der Stimmabgabe im Wahllokal ausgehändigten Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet im Wahlumschlag in eine verschlossene Wahlurne gelegt wird. 2Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob der Wähler wahlberechtigt ist.(4) Jeder Wahlberechtigte darf höchstens so viele Namen an der vorgesehenen Stelle auf dem Gesamtvorschlag ankreuzen, wie Mitglieder in die Arbeitsrechtliche Kommission und den Schlichtungsausschuss zu wählen sind.(5) 1Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist durch den Wahlvorstand sicherzustellen. 2Körperlich behinderte Mitarbeiter können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4(1) Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt die Reihenfolge der Gewählten nach der Stimmenzahl.(2) 1Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich. 2Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlvorstand unterzeichnet wird.(4) Ungültig sind Stimmzettel
- die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
- die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben wurden,
- aus denen sich die Willenserklärung des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
- bei denen mehr Namen als zulässig angekreuzt sind,
- die einen Zusatz enthalten.
- Nach der Wahl teilt der Vorsitzende des Wahlvorstandes dem Präses der Landessynode und der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Namen und Anschriften der in die Arbeitsrechtliche Kommission und in den Schlichtungsausschuss gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter mit.
- Ziff. 3 bis 4 gelten entsprechend für die Wahrnehmung der Rechte der Mitarbeiter nach § 6 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 ARRG.
- Das Diakonische Werk erstattet der MAVAG die Kosten der Geschäftsführung nach dieser Ordnung.