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Geltungszeitraum bis: 31.12.2007
Verordnung über die Prüfung von Pfarrverwaltern zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 8. März 1995
KABl. S. 63
Aufgrund von § 2 Absatz 2 Satz 3 des Pfarrerdienstgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck1# in der Fassung der Bekanntmachung von 1. Dezember 1993 (KABl. 1994, S. 20), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 24. November 1994 (KABl. S. 176), hat der Rat der Landeskirche folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
(1) Die Prüfung für Pfarrverwalter zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer findet vor dem Prüfungsamt für die Zweite Theologische Prüfung statt.
(2) Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes nach Bedarf festgesetzt.
#§ 2
Aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes bildet der Vorsitzende die jeweilige Prüfungskommission.
#§ 3
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
(2) 1Die Zulassung setzt voraus, dass der Pfarrverwalter sich mehr als zehn Jahre im pfarramtlichen Hilfsdienst bewährt hat. 2Dazu werden Stellungnahmen des Propstes und des Dekans eingeholt; daneben hat der Pfarrverwalter eine Predigt und einen Erfahrungsbericht mit Schwerpunktthema vorzulegen.
(3) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten. 2Dem Antrag, dessen Eingang dem Pfarrverwalter unverzüglich bestätigt wird, sind die Vorschläge des thematischen Schwerpunktes im Erfahrungsbericht (§ 4 Absatz 1) sowie des Predigttextes (§ 4 Absatz 2) beizufügen.
#§ 4
(1) 1In dem Erfahrungsbericht ist von dem Pfarrverwalter ein Thema unter Heraushebung eines besonderen Schwerpunktes zu behandeln, das auf den Dienst des Pfarrers und anderer kirchlicher Mitarbeiter in der Gemeinde bezogen ist. 2Das Thema und der Umfang des Erfahrungsberichtes werden vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Prüfungskommission nach einem Gespräch mit dem Pfarrverwalter festgelegt. 3Im Übrigen gilt § 13 der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend. 4Zur Anfertigung des Erfahrungsberichtes kann der Pfarrverwalter für die Dauer von bis zu sechs Wochen vom Dienst befreit werden.
(2) 1Der Text für die Predigt wird vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder einem von ihm beauftragten Mitglied der Prüfungskommission nach einem Gespräch mit dem Pfarrverwalter festgelegt. 2Die Predigt ist mit einem Entwurf für die liturgische Gestaltung des Gottesdienstes schriftlich ausgearbeitet vorzulegen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann dem Pfarrverwalter nach dessen Anhörung für die Vorlage des Erfahrungsberichtes und der Predigt eine Frist setzen.
#§ 5
1Im Falle der Nichtzulassung zur Prüfung kann der Pfarrverwalter den Antrag einmal wiederholen, frühestens ein Jahr nach dem Erstantrag. 2Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann Ausnahmen zulassen.
#§ 6
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung wird der Pfarrverwalter für eine Woche vom Dienst befreit.
(2) 1Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten und kann Themen aus den Fächern Biblische Theologie, Systematische Theologie und Praktische Theologie umfassen. 2Die im Erfahrungsbericht von dem Pfarrverwalter behandelten Themen sollen berücksichtigt werden.
(3) 1Der Pfarrverwalter kann für eines oder mehrere der Prüfungsfächer Spezialgebiete angeben, in denen er geprüft werden möchte. 2Die Angabe des Spezialgebietes kann mit einer schriftlichen Ausführung zu diesem Gebiet in Thesen- oder Essayform verbunden sein; der Umfang soll vier Seiten nicht überschreiten.
(4) Mehrere Kandidaten können gemeinsam geprüft werden.
(5) 1Bei der Prüfung müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. 2Der Vorsitzende regelt die Führung des Protokolls; im allgemeinen werden hiermit Mitglieder der Prüfungskommission betraut.
#§ 7
(1) Die Prüfungskommission beurteilt die Prüfung entweder als “Bestanden” oder “Nicht Bestanden”.
(2) 1Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal, spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden. 2Der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann Ausnahmen zulassen.
(3) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgefertigt. 2Eine Ausfertigung dieses Zeugnisses wird dem Kandidaten übersandt.
#§ 8
(1) 1Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 4Die Beratungen der Prüfungskommission sind vertraulich.
(2) 1Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Prüfungskommission und des Vorsitzenden des Prüfungsamtes gilt § 26 der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend, § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die mündliche Prüfung insgesamt zu wiederholen ist. 2Wird einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Prüfung stattgegeben, so kann die Zulassung zur Prüfung festgestellt oder bestimmt werden, dass das Zulassungsverfahren ganz oder teilweise zu wiederholen ist. 3Der Beschwerdeausschuss besteht aus einem juristischen Mitglied des Landeskirchenamtes als Vorsitzendem, einem Mitglied des Rates der Landeskirche und einem ehemaligen oder noch im pfarramtlichen Hilfsdienst befindlichen Pfarrverwalter der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 9
Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung entsprechend.
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