.Kirchengesetz für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
####§ 1
§ 1a
§ 1b
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 9b
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Kirchengesetz für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
(MVG-Anwendungsgesetz Diakonie Hessen – MVG.DH)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Kirchengesetz | 26. November 2014 | |
2 | Kirchengesetz | 11. Mai 2019 | |
3 | Kirchengesetz | 11. Mai 2019 | |
4 | 24. April 2020 |
§ 1
Übernahme des MVG.EKD
(1) Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt im Bereich der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden: Diakonie Hessen) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden und künftigen Bestimmungen.
(2) Änderungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD treten für den Bereich der Diakonie Hessen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten für den Bereich der EKD in Kraft, soweit die Synoden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nichts anderes beschließen.
#§ 1a
Geltungsbereich
Anstelle von § 1 Absatz 2a MVG.EKD gilt Folgendes:
Für Einrichtungen der Diakonie, die rechtlich nicht selbstständige Einrichtungsteile in mehreren Gliedkirchen unterhalten, gilt das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern sich die Einrichtungsteile auf dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck befinden.
#§ 1b
Mitarbeitervertretungen
Wird eine Dienstvereinbarung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 MVG.EKD abgeschlossen, ist der Diakonie Hessen mitzuteilen, welches Mitarbeitervertretungsrecht zur Anwendung kommt.
#§ 2
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt im Sinne von § 9 MVG.EKD sind auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die sich in Eltern- oder Pflegezeit befinden.
#§ 3
Wählbarkeit
aufgehoben
#§ 4
Fortbildung
Anstelle von § 19 Absatz 3 Satz 3 MVG.EKD gilt Folgendes:
Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder entscheidet die Mitarbeitervertretung zu Beginn einer Amtszeit und teilt der Dienststellenleitung den Beschluss mit.
#§ 5
Weitere Informationsrechte und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
(1) Ergänzend zu § 34 Absatz 2 MVG.EKD hat die Mitarbeitervertretung ein Informationsrecht bei der Aufstellung und Änderung von Organisationsplänen.
(2) Ergänzend zu § 34 MVG.EKD gilt Folgendes: An Vorstellungsgesprächen und den damit verbundenen Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Einrichtung durchführt, kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung beratend teilnehmen.
#§ 6
Einigungsstellen
(1) Ergänzend zu § 36a Absatz 5 MVG.EKD gilt Folgendes:
- Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienststelle.
- Die der Dienststelle angehörenden beisitzenden Mitglieder werden für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.
- 1Die bzw. der Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder der Einigungsstelle, die nicht der Dienststelle angehören, erhalten eine Entschädigung. 2Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. 4Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen wird ermächtigt, eine Ordnung über die Entschädigung für die Mitglieder der Einigungsstellen zu beschließen. 3In begründeten Einzelfällen kann die Dienststellenleitung im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung eine von der Ordnung abweichende Entschädigung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vereinbaren.
(2) Ergänzend zu § 36a Absatz 6 MVG.EKD gilt Folgendes:
- Mindestens je ein beisitzendes Mitglied muss der betreffenden Dienststelle angehören.
- 1Die Beteiligten können sich während des Einigungsstellenverfahrens durch einen Rechtsbeistand oder eine Interessenvertreterin oder einen Interessenvertreter insoweit vertreten lassen, als dieser zugleich als beisitzendes Mitglied benannt ist. 2Ist ein beisitzendes Mitglied zugleich als Rechtsbeistand tätig, ist seine Tätigkeit während des Einigungsstellenverfahrens mit der Entschädigung nach Absatz 1 Nummer 3 abgegolten. 3Außerhalb des Einigungsstellenverfahrens gilt § 30 Absatz 2 Satz 2 MVG.EKD.
§ 7
Fälle der Mitberatung
Ergänzend zu § 46 Buchstabe e MVG.EKD hat die Mitarbeitervertretung ein Mitberatungsrecht bei der Aufstellung von Grundsätzen der Personalplanung und -lenkung.
#§ 8
Bildung eines Gesamtausschusses
(1) Anstelle von § 54 MVG.EKD gelten die nachfolgenden Absätze.
(2) 1Für die Diakonie Hessen wird ein Gesamtausschuss gebildet. 2Die Amtszeit des Gesamtausschusses beträgt vier Jahre. 3Der bisherige Gesamtausschuss führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch den neu gewählten Gesamtausschuss weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. 4Alsdann ist spätestens nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut nach Absatz 3 zu verfahren.
(3) 1Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden von einer Wahlversammlung der Mitarbeitervertretungen gewählt. 2Für die Wahlversammlung gelten § 9a Absatz 1 und § 9b Absatz 2 entsprechend. 3Die Wahlversammlung wird vom amtierenden Gesamtausschuss, hilfsweise vom Vorstand der Diakonie Hessen, spätestens bis zum 31. Oktober nach der Wahl der Mitarbeitervertretungen einberufen. 4Für die Wahl des Gesamtausschusses gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 12 Absatz 2 der Wahlordnung zum MVG.EKD entsprechend. 5Im Falle der Abwesenheit einer Wahlbewerberin oder eines Wahlbewerbers muss eine schriftliche Erklärung vorliegen, dass sie bzw. er der Benennung zustimmt. 6Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitarbeitervertretungen auf sich vereinigt. 7Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis unverzüglich den Gewählten, den Mitarbeitervertretungen und dem Vorstand der Diakonie Hessen in Textform bekannt.
(4) 1Der Gesamtausschuss besteht aus elf Personen, die verschiedenen Mitarbeitervertretungen angehören müssen. 2Je Einrichtung und Dienststellenverbund darf nur ein Mitglied im Gesamtausschuss vertreten sein. 3§ 12 MVG.EKD gilt entsprechend. 4Der amtierende Gesamtausschuss kann jeweils für die nächste Wahlperiode durch Beschluss bestimmen, in welchem Verhältnis die im Gesamtausschuss vertretenen Mitarbeitervertretungen aus dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stammen sollen. 5Der Beschluss ist den Mitarbeitervertretungen und dem Vorstand der Diakonie Hessen spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Wahljahres in Textform bekannt zu geben.
(5) 1Der Gesamtausschuss entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. 2Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Gesamtausschuss nach außen. 3Zu Beginn der Amtszeit legt der Gesamtausschuss die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. 4Die Reihenfolge ist den Mitarbeitervertretungen und dem Vorstand der Diakonie Hessen in Textform mitzuteilen.
(6) 1Die Diakonie Hessen trägt die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 erforderlichen Kosten des Gesamtausschusses. 2Über die erforderliche Freistellung der Mitglieder des Gesamtausschusses können der Gesamtausschuss und der Vorstand der Diakonie Hessen eine Vereinbarung schließen. 3Die Diakonie Hessen erstattet den Anstellungsträgern der freigestellten Mitglieder die anteiligen Personalkosten im Rahmen der Vereinbarung.
(7) 1Im Übrigen finden § 19 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 und § 23a Absatz 1 MVG.EKD entsprechende Anwendung. 2§ 14 MVG.EKD findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der schriftliche Antrag von mindestens drei Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen oder dem Vorstand der Diakonie Hessen gestellt werden kann. 3§ 17 MVG.EKD findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der schriftliche Antrag von mindestens fünfzig Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen, dem Gesamtausschuss oder dem Vorstand der Diakonie Hessen gestellt werden kann.
(8) 1Der Gesamtausschuss gibt sich auf Grundlage der §§ 24 bis 27 MVG.EKD eine Geschäftsordnung. 2Sie ist den Mitarbeitervertretungen und dem Vorstand der Diakonie Hessen in Textform bekannt zu geben.
#§ 9
Aufgaben des Gesamtausschusses
(1) Anstelle von § 55 MVG.EKD gelten die nachfolgenden Absätze.
(2) Der Gesamtausschuss hat folgende Aufgaben:
- Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten,
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen, wobei regelmäßige Fortbildungsangebote des Gesamtausschusses mit dem Vorstand der Diakonie Hessen abzustimmen sind,
- Herstellung des Einvernehmens mit der Diakonie Hessen über die Berufung von Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen gemäß § 13 Absatz 2,
- Erörterung arbeits- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
(3) Der Gesamtausschuss hat ferner die Aufgabe, zu Gesetzen und Ordnungen mit arbeitsrechtlicher Bedeutung für die Diakonie schriftlich Stellung zu nehmen.
#§ 9a
Vollversammlung der Mitarbeitervertretungen
(1) 1Die Vollversammlung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitervertretungen aller diakonischen Einrichtungen. 2Jede Mitarbeitervertretung entsendet jeweils eines ihrer Mitglieder als Vertreterin oder Vertreter. 3Gesamtmitarbeitervertretungen und Gesamtmitarbeitervertretungen im Dienststellenverbund haben kein Entsendungsrecht. 4Die Vollversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Gesamtausschusses einberufen und geleitet. 5Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. 6Zeit und Ort sind mit dem Vorstand der Diakonie Hessen abzusprechen.
(2) 1Der Gesamtausschuss hat mindestens einmal in jedem Jahr seiner Amtszeit eine Vollversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. 2Im Jahr einer Neuwahl ersetzt die Wahlversammlung gemäß § 8 Absatz 4 die Vollversammlung. 3Der Gesamtausschuss kann weitere außerordentliche Vollversammlungen einberufen, wenn dies im Einvernehmen mit dem Vorstand der Diakonie Hessen beschlossen worden ist.
(3) Der Gesamtausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
(4) 1Der Vorstand der Diakonie Hessen ist zu der jeweiligen Vollversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; er kann von der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. 2Er erhält auf Antrag das Wort.
(5) 1Über die Vollversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und von der oder dem Vorsitzenden des Gesamtausschusses zu unterzeichnen. 2Das Protokoll ist zusammen mit dem schriftlichen Tätigkeitsbericht spätestens einen Monat nach der Vollversammlung in Textform gegenüber den Mitarbeitervertretungen und dem Vorstand der Diakonie Hessen zu veröffentlichen.
#§ 9b
Aufgaben der Vollversammlung
(1) 1Die Vollversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Gesamtausschusses entgegen und erörtert Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Gesamtausschusses gehören. 2Sie kann Anträge an den Gesamtausschuss stellen und zu den Beschlüssen des Gesamtausschusses Stellung nehmen. 3Der Gesamtausschuss ist an die Stellungnahme der Vollversammlung nicht gebunden.
1(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Mitarbeitervertretungen nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind. 2Bei Abstimmungen und Wahlen hat jede Mitarbeitervertretung eine Stimme. 3Anträge und Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitarbeitervertretungen.
(3) 1Scheidet ein Mitglied des Gesamtausschusses aus, wählt die nächste Vollversammlung ein neues Mitglied, sofern die Nachrückerliste erschöpft ist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn in der Wahlversammlung weniger als elf Mitglieder des Gesamtausschusses gewählt werden. 3§ 8 Absatz 3 Satz 2 bis 7 gilt für die Nachwahlen entsprechend.
#§ 10
Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
Das Kirchengericht erster Instanz trägt die Bezeichnung Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen.
#§ 11
Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen
(1) Anstelle von § 57 MVG.EKD gelten die nachfolgenden Absätze.
(2) 1Das Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen besteht aus mindestens zwei Kammern. 2Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen kann bei Bedarf die Errichtung weiterer Kammern beschließen.
(3) 1Das Kirchengericht hat seinen Sitz in Kassel. 2Die Verhandlungsorte bestimmt die oder der jeweilige Vorsitzende der Kammer.
#§ 12
Zusammensetzung der Kammern
(Zu § 58 Absatz 1 MVG.EKD)
1Die Kammern führen ihre Verhandlungen in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem beisitzenden Mitglied der Dienstgeberseite und einem beisitzenden Mitglied der Dienstnehmerseite. 2Die Mitglieder vertreten sich gegenseitig nach einer Vertretungsregelung, die die Direktorin oder der Direktor gemäß § 13 Absatz 4 festlegt.
#§ 13
Bildung und Zusammensetzung der Kammern
(1) Abweichend von § 58 MVG.EKD gelten die nachfolgenden Absätze.
(2) 1Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen beruft so viele Vorsitzende wie Kammern errichtet werden sollen. 2Liegt ein einvernehmlicher Vorschlag des Vorstands der Diakonie Hessen und des Gesamtausschusses vor, so ist der Aufsichtsrat hieran gebunden.
(3) 1Die eine Hälfte der beisitzenden Mitglieder der Kammern wird als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberseite vom Vorstand der Diakonie Hessen benannt. 2Die andere Hälfte der beisitzenden Mitglieder wird als Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite vom Gesamtausschuss benannt. 3Es müssen mindestens so viele beisitzende Mitglieder benannt werden, dass eine Besetzung der von dem Aufsichtsrat der Diakonie Hessen beschlossenen Anzahl von Kammern möglich ist. 4Die Benennung einer höheren Anzahl von beisitzenden Mitgliedern ist möglich.
(4) 1Die Vorsitzenden wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren die Direktorin oder den Direktor des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die Direktorin oder der Direktor regelt die Zusammensetzung der Kammern, die Vertretung der Mitglieder sowie die Geschäftsverteilung und erlässt eine Geschäftsordnung.
(5) Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen wird ermächtigt, eine Ordnung über die Entschädigung für die Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen zu beschließen.
#§ 14
Übergangsbestimmungen
Für den am 1. Juli 2020 bestehenden Gesamtausschuss findet bis zum Ende seiner Amtszeit anstelle von § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1 weiterhin § 8 Absatz 6, 7 und 8 Satz 1 des MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.
#§ 15
Gesetzesänderungen
Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Benehmen mit der Diakonie Hessen und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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1 ↑ Bestätigt durch Beschluss der Landessynode vom 8. Juli 2021 (KABl. S. 135).
1 ↑ Bestätigt durch Beschluss der Landessynode vom 8. Juli 2021 (KABl. S. 135).