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Verordnung über die Bildung einer Geschäftsstelle für das Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 15. Oktober 1968
KABl. S. 125
Der Rat der Landeskirche hat am 15. Oktober 1968 gemäß § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. März 1968 – KA 1968 S. 82 – in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 – KA S. 19 – folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
(1) 1Die Geschäftsstelle des Landeskirchengerichts wird von einem Kirchenbeamten des gehobenen Dienstes im Landeskirchenamt geleitet. 2Der Leiter und die Bediensteten der Geschäftsstelle unterstehen in dieser Eigenschaft dem Vorsitzenden des Landeskirchengerichts.
(2) Die Bestellung des Leiters und eines Vertreters sowie der weiteren Bediensteten der Geschäftsstelle erfolgt durch den Vorsitzenden des Landeskirchengerichts im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes.
#§ 2
(1) 1Der Vorsitzende des Landeskirchengerichts bestellt für die Verhandlungen des Gerichts einen Schriftführer und einen Stellvertreter. 2Der Schriftführer hat die Niederschrift in den Verhandlungen des Gerichts zu führen. 3Der Schriftführer und sein Vertreter sind im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten aus den Beamten und Angestellten des Landeskirchenamtes auszuwählen.
(2) 1Der Schriftführer wird vor Beginn seiner Tätigkeit durch den Vorsitzenden oder einen mit der Verhandlung beauftragten Richter auf sein Amt, insbesondere auf Verschwiegenheit verpflichtet. 2Dieses ist aktenkundig zu machen.
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